B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7400/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren am (…), C._______, ge-
boren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, ge-
boren am (…) sowie deren Grossmutter F._______, geboren
am (…), Togo
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 8. Oktober 2008 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 wurde die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und ihr in der
Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ersuchte sie um Erteilung einer
Einreisebewilligung zugunsten ihrer Mutter F._______ und ihrer vier Kinder
B._______, C._______, D._______ und E._______ sowie deren Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl.
C.
Dieses Gesuch um Familiennachzug lehnte das SEM mit Verfügung vom
28. Oktober 2015 (Eröffnung frühestens am 29. Oktober 2015) betreffend
ihre vier Kinder ab und verweigerte deren Einreise in die Schweiz. Betref-
fend die Mutter der Beschwerdeführerin schrieb das SEM das Gesuch als
gegenstandslos geworden ab.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. No-
vember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinnge-
mäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihr Gesuch um Fa-
miliennachzug gutzuheissen und B._______, C._______, D._______,
E._______ sowie F._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Fristgerecht reichte die
Beschwerdeführerin drei Auszahlungsbelege für Unterstützungsleistungen
(…) ein, welche ihre Fürsorgeabhängigkeit belegen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 äusserte sich das SEM zum
Streitgegenstand.
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Seite 3
G.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 18. Januar 2016 zu den Aus-
führungen der Vorinstanz Stellung und reichte gleichzeitig zwei Fotografien
ihres Sohnes C._______ zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und bat um
eine Entscheidung bezüglich ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 4
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegat-
ten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flücht-
linge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder
der Kernfamilie ab, welche keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt-
zen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kin-
der im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl bezie-
hungsweise -nachzug massgeblich (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016
vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.2, E-6217/2014 vom 5. November 2014 E.
5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Ja-
nuar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Ferner
ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hinsichtlich Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 44 AuG ebenfalls
auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab-
gestellt wird. Somit erlischt der Anspruch auf Familiennachzug nicht, wenn
das Kind im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht, bevor die Be-
willigung erteilt wird (vgl. BGE 136 II 497 m.w.H.).
3.2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen
konnten gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen.
Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 auf-
gehoben (AS 2013 4375, 5357). Die in Kapitel III der Änderung vom
14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor,
dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezem-
ber 2012 dieses Gesetzes – also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren
das neue Recht gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grund-
satzurteil BVGE 2014/41 festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestim-
mung nach dem Willen des Gesetzgebers für am 1. Februar 2014 erstin-
stanzlich hängige Gesuche gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O.
E. 6.3–6.5), und die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung
geprüft und verneint (vgl. a.a.O. E. 6.6). Dies hat die Konsequenz, dass
Art. 51 aAbs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr
zur Anwendung gelangen kann und entsprechende Gesuche um Familien-
nachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegen-
standslos werden.
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Seite 5
3.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jene Personen, welche aufgrund
ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen
Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht ge-
trennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab,
welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen nament-
lich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen,
welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat er-
reicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzu-
ges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die
Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, bildet in diesem
Fall eine „conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4
AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Famili-
engemeinschaften (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 2015/29 E. 3.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch in der Eingabe vom
20. Dezember 2013, ergänzt durch ihr Schreiben vom 30. Januar 2015, im
Wesentlichen damit, dass ihre vier in Togo lebenden Kinder sowie ihre Mut-
ter in ihrer Obhut seien und seit den Vorkommnissen, welche sie zur Flucht
gezwungen hätten, in Gefahr seien. Ihre beiden älteren Kinder B._______
und C._______ sowie ihre Mutter würden seit 2013 auf dem Bauernhof
G._______ wohnen, welcher sich nicht weit von der Grenze zwischen Togo
und Ghana in der (…)-Region befinde. Dort hätten sie jedoch keine Per-
spektive, da es weder Zugang zu einer Schule noch zu medizinischer Ver-
sorgung gebe. Sie seien dort alleine, da der Verwandte, dem der Bauernhof
gehört habe, vor mehreren Jahren verstorben sei. Seit (...) 2010 kümmere
sie sich um den Unterhalt der Drei. Vorher – zwischen 2008 und 2010 –
seien teils die Schwiegerfamilie und teils der in den USA wohnhafte Schwa-
ger für den Unterhalt all ihrer Kinder und ihrer Mutter aufgekommen. Zur
Schulausbildung ihrer Kinder könne sie sagen, dass B._______ einst in
H._______ und C._______ in I._______ in die Schule gegangen seien.
Bezüglich ihrer beiden jüngeren Töchter D._______ und E._______ habe
sie keine Informationen diesbezüglich, da ihr die Schwiegerfamilie diese
verweigere. Der Vater von C._______ und B._______ sei J._______ – ge-
boren am (…) –, dessen Vater K._______ geheissen habe, weshalb die
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Familie zwischen einen dieser zwei Namen wählen oder auch beide über-
nehmen könne. Nachdem er in I._______ gewohnt habe, lebe er nun in
L._______. Seit 2007 habe sie (die Beschwerdeführerin) keinen Kontakt
mehr mit ihm, einerseits aufgrund ihrer Verfolgungsgeschichte und ande-
rerseits weil C._______ in der Obhut seiner Grossmutter väterlicherseits
schlecht behandelt worden sei. Der Vater von D._______ und E._______
sei M._______ – geboren am (…) –, dessen Vater N._______ geheissen
habe, weshalb die Familienmitglieder [einen der beiden Namen] oder beide
Namen übernehmen könnten. Wo er lebe, wisse sie nicht, da er ver-
schwunden sei. Weder die Väter noch die Grosseltern hätten ein Sorge-
recht für die Kinder. Offizielle Akte wie die Zusprechung des Sorgerechts
seien in Togo unüblich. Bis zum Moment der Flucht hätten die Kinder in
ihrer Obhut gelebt. Erst anschliessend habe sie sie ihrer Mutter anvertraut.
Nebst ihrer Mutter und den vier Kindern würden noch ihre Halbschwester
O._______ mit ihrem Ehemann und ihre Schwester P._______ mit ihrem
Ehemann in Lomé wohnen, sowie eine weitere Halbschwester –
Q._______ – in H._______.
Zu B._______ und C._______ pflege sie nach wie vor Kontakt. Anfänglich
hätten sie jeweils telefoniert, seit einem Jahr laufe der Kontakt nun über
ihre Nichte R._______. Ihr schicke sie (die Beschwerdeführerin) auch das
Geld für den Unterhalt der beiden älteren Kinder und der Mutter. Mit
D._______ und E._______ hingegen sei sie seit 2010 nicht mehr in Kontakt
gewesen. Die Schwiegerfamilie versichere ihr jedoch, dass sie in Sicher-
heit seien und es ihnen gut gehe. Die Beiden würden bei der Grossmutter
väterlicherseits leben, welche sie nach den Überfällen des Militärs auf ihre
vier Kinder und ihre Mutter anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr
2010 zu sich genommen habe. Seither verschweige ihr die Schwiegerfa-
milie, wo ihre zwei jüngeren Töchter genau wohnen würden.
Was die Überfälle des Militärs auf ihre Familie betreffe, sei auszuführen,
dass das Militär ihre Mutter und ihre vier Kinder anlässlich der Präsident-
schaftswahlen im Februar 2010 in H._______ angehalten habe. Sie seien
gefragt worden, wo sie (die Beschwerdeführerin) sich verstecke. Als sie
geantwortet hätten, sie wüssten nicht wo, seien sie heftig geschlagen wor-
den, so dass sie schwer verletzt gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe
die Schwiegermutter – die Grossmutter von D._______ und E._______ –
die beiden jüngeren Töchter zu sich genommen. Sie sei sehr wütend auf
sie (die Beschwerdeführerin) gewesen, da gemäss der Schwiegermutter
ihr Engagement die Kinder in Gefahr versetze. Nach dem Angriff habe ihre
Mutter dann entschieden, C._______ in Obhut seines Vaters in I._______
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zu geben. B._______ und die Mutter seien nach S._______ geflüchtet. Bis
ins Jahr 2013 hätten sie so gelebt. Dann, während den Wahlen für die Le-
gislative hätten Milizen der (…) den jüngeren Bruder der Mutter –
T._______, ein Aktivist der (…) – in S._______ angegriffen. Zudem seien
die Mutter, ihre Tochter sowie B._______ vergewaltigt worden. Nach die-
sen schmerzhaften Vorfällen sei die Mutter zusammen mit B._______ und
C._______ zum Bauernhof G._______ geflohen. C._______ sei mitge-
kommen, da er bei der Familie väterlicherseits in I._______ schlecht be-
handelt worden sei.
Hinsichtlich den vom SEM verlangten Identitätsdokumenten und Fotos
könne sie lediglich Passfotos ihrer Mutter und ihrer zwei älteren Kinder ein-
reichen. Die Schwiegerfamilie habe ihr keine Dokumente ihrer zwei jünge-
ren Kinder geben wollen. Überdies habe sich ihre Mutter nie Identitätspa-
piere ausstellen lassen, was für ältere Leute in Togo durchaus üblich sei.
B._______ und C._______ hätten ursprünglich ein Geburtszertifikat ge-
habt, allerdings seien diese wohl aufgrund der vielen Umzüge verloren ge-
gangen. Ihre Mutter führe weiter aus, dass es auch die Leute vom Militär
mitgenommen und zerstört haben könnten, da diese einige Güter und Do-
kumente von ihnen beschlagnahmt hätten. Da sie geflüchtet sei und Asyl
erhalten habe, könne sie nicht das Risiko eingehen und in Togo um Identi-
tätspapiere für ihre Familienmitglieder fragen. Die offiziellen Dokumente
würden von den Gemeinden und der Polizei erstellt, wovon die meisten
Angestellten Soldaten, andere Militärangehörige oder regimetreue Leute
seien. Diese würden zweifelsohne die Mutter und die Kinder festnehmen
und foltern, falls sie ihre Dokumente abholen würden. Ausserdem müsse
man gemäss den neusten Informationen persönlich vorbeigehen, um seine
Identitätspapiere abzuholen um digitale Fingerabdrücke zu geben und ein
Foto machen zu lassen. Dies würde ihre Mutter und Kinder zusätzlich in
Gefahr bringen. An dieser Stelle wolle sie noch ihre Besorgtheit bezüglich
der kommenden Wahlen und den möglichen Konsequenzen für die Sicher-
heit ihrer Familie ausdrücken, denn das Regime mache vor nichts Halt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass mit der Inkraftset-
zung der Teilrevision des AsylG per 1. Februar 2014 Art. 51 aAbs. 2 AsylG
und mit ihm die Möglichkeit, einen anderen nahen Angehörigen – nebst
den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG – in die
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen sei. Mit dem Urteil
D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab
dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich
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Seite 8
seien. Das Gericht habe weiter festgehalten, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG
auch für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur An-
wendung gelangen könne und entsprechende Gesuche von diesem Zeit-
punkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos würden. Demnach
sei das Gesuch vom 20. Dezember 2013 um Familiennachzug für die Mut-
ter der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden.
Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin sei einleitend anzumerken,
dass bis zum aktuellen Zeitpunkt lediglich je ein Passfoto von B._______
und C._______, jedoch keine anderen vom SEM geforderten Dokumente
eingereicht worden seien. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwer-
deführerin seien pauschal und würden nicht überzeugen. In Bezug auf ihre
beiden jüngeren Töchter D._______ und E._______ sei anzumerken, dass
diese gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin bereits seit 2011 bei
der Familie des Vaters leben würden. Sie selbst habe seit 2010 keinen
Kontakt mehr mit ihnen. In welche Schule sie gehen würden, wisse sie
nicht, da die Schwiegerfamilie ihr keine Auskunft darüber geben wolle. Die
Familie habe ihr auch keine Fotos und Dokumente zustellen wollen, habe
aber versichert, es gehe den Mädchen gut und sie seien in Sicherheit. Auf-
grund der vorliegenden Konstellation seien die Kriterien der Familienzu-
sammenführung nicht als erfüllt zu erachten, da von Seiten der beiden jün-
geren Töchter offenbar nicht der Wunsch bestehe, in die Schweiz zu kom-
men. Des Weiteren sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon
auszugehen, dass D._______ und E._______ in familiären Strukturen auf-
wachsen würden, wo sie sich wohl und beschützt fühlen würden. Es wäre
nicht im Sinne der Kinder, sie aus der vertrauten Umgebung herauszureis-
sen und in ein fremdes Land zu schicken. Zudem bestehe seit fünf Jahren
kein Kontakt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden, wes-
halb nicht von einer engen Beziehung ausgegangen werden könne. Aus-
serdem seien die beiden Töchter bei der Ausreise der Beschwerdeführerin
erst (…) respektive (…) Jahre alt gewesen und hätten somit wenig Erinne-
rung an sie beziehungsweise würden sie nicht als Hauptbezugsperson be-
trachten.
Hinsichtlich der beiden älteren Kinder, B._______ und C._______, komme
das SEM zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigenen An-
gaben seit Februar 2010 um deren Unterhalt kümmern würde, indem sie
Geld in ihre Heimat schicke. Der Kontakt finde telefonisch statt und seit
einem Jahr via ihre Nichte. Weiter gebe die Beschwerdeführerin an, die
beiden könnten aufgrund des Wohnortes nicht mehr zur Schule gehen. In
D-7400/2015
Seite 9
jedem Fall seien die besten Interessen des Kindes abzuklären und gegen-
einander abzuwägen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sei gemäss
dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes eine Reihe von Elementen
zu berücksichtigen. Als die Beschwerdeführerin Togo verlassen habe,
seien B._______ und C._______ (…) respektive (…) Jahre alt gewesen.
Inzwischen sei die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren abwesend
und ihre beiden Kinder seien beinahe erwachsen und könnten auf eigenen
Beinen stehen. Die Unterstützung durch die Grossmutter der Kinder und
auch durch die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren gewährleis-
tet. Der fehlenden Bildungsmöglichkeit könnte mit einem Umzug innerhalb
des Landes entgegengewirkt werden. Schliesslich befänden sich auch
noch die Halbschwestern und die Schwester der Beschwerdeführerin je-
weils mit ihren eigenen Familien in Togo, welche allenfalls Unterstützung
bei einem Umzug bieten könnten. Genau wie bei D._______ und
E._______ sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kin-
dern seit bald acht Jahren getrennt sei. Von einer gelebten familiären Ge-
meinschaft könne nicht gesprochen werden. Ihre Kinder B._______ und
C._______ hätten ihre prägende Jugendzeit in Togo verbracht, wo sie ver-
wurzelt seien und mit ihrer Grossmutter eine sehr wichtige Bezugsperson
hätten. Durch einen Umzug in die Schweiz, der aufgrund obiger Ausfüh-
rungen ohne die Grossmutter wäre, würden die Kinder doppelt entwurzelt,
da sie einerseits in eine fremde Kultur geschickt und andererseits von der
Grossmutter getrennt würden. Neben den fehlenden Identitätspapieren lä-
gen zudem keine persönlichen Willensäusserungen der Kinder zur Famili-
enzusammenführung in die Schweiz vor.
Zu den von der Beschwerdeführerin genannten Schwierigkeiten ihrer Fa-
milie sei anzumerken, dass diese nicht belegt seien. Selbst bei unterstellter
Glaubhaftigkeit gelinge es ihren Familienangehörigen seit bald acht Jah-
ren, sich diesen zu entziehen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erachte
es das SEM demnach im besten Interesse der Kinder B._______ und
C._______ sie nicht von ihrer gewohnten Umgebung zu trennen. Aus der
Sicht des SEM seien die Kriterien für eine Familienzusammenführung nicht
gegeben, weshalb auch die Einreise der Kinder in die Schweiz nicht zu
bewilligen sei.
4.3 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin einerseits Ausfüh-
rungen zum Familiennachzug ihrer Mutter und andererseits zum Familien-
nachzug ihrer vier Kinder. Die Ausführungen betreffend die Mutter werden
an dieser Stelle nicht weiter aufgenommen, da – wie in den nachfolgenden
D-7400/2015
Seite 10
Erwägungen ausgeführt – diese Möglichkeit des Familiennachzugs nicht
mehr besteht.
Hinsichtlich der Familienzusammenführung mit ihren vier Kindern verwies
sie vorerst auf das Prinzip der Einheit der Familie, welches in der Recht-
sprechung im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG berücksich-
tigt werde. Weiter würden Art. 13 BV und Art. 8 EMRK jeder Person das
Recht auf Respekt des Privat- und Familienlebens garantieren. Hinsichtlich
der Rechte der Kinder wurde auf das Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verwie-
sen, insbesondere auf Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1. Gemäss dem Schweizerischen Zivilge-
setzbuch habe bei unverheirateten Eltern die Mutter die alleinige elterliche
Sorge des Kindes bis der Vater die gemeinsame elterliche Sorge bean-
trage. Falls einer der Elternteile verschwinde, habe automatisch der le-
bende Elternteil die elterliche Sorge. Sie (die Beschwerdeführerin) trage
die elterliche Sorge für alle ihre Kinder und habe bis zu ihrer Flucht in die
Schweiz auch mit ihnen zusammengelebt. Nach ihrer Ausreise habe sich
ihre Mutter um die Kinder gekümmert. Erst nach den Vorfällen im Jahr 2010
habe ihre Schwiegermutter – ohne dem Einverständnis der Beschwerde-
führerin – D._______ und E._______ zu sich geholt. Seither verweigere
sie ihr jeglichen direkten Kontakt zu ihren Kindern, da diese alleine auf-
grund ihrer politischen Aktivitäten in Gefahr seien. Zur Schwiegerfamilie sei
anzumerken, dass die Familienmitglieder aus Asylgründen in anderen Län-
dern verteilt leben würden und der Grossvater aufgrund seiner politischen
Aktivitäten sogar umgebracht worden sei. Nur noch die Grossmutter sei in
Togo. Ihre zwei Töchter würden somit alleine bei der Grossmutter leben,
welche bereits ungefähr (…) Jahre alt sei. Die Mädchen würden sich alleine
fühlen und ständig nach ihr (der Beschwerdeführerin) verlangen. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie aufgrund einer solchen Situation darauf ge-
schlossen werde, dass es für ihre beiden Töchter eine intakte Familien-
struktur gebe. Das Wohl der beiden Mädchen sei in dieser Konstellation
nicht gewährleistet, in welcher sie alleine mit einer älteren Person leben
müssten, welche eigentlich selbst Hilfe bräuchte. Letzteres gelte im Übri-
gen auch bezüglich ihren zwei älteren Kindern bei ihrer Mutter, welche
ebenfalls in einem hohen Alter sei. Das Schweizerische wie auch das To-
golesische Zivilgesetzbuch definiere die Familie als Einheit von Vater, Mut-
ter und deren Kinder, wobei beide Elternteile das Recht auf eine persönli-
che Beziehung zu den Kindern hätten (vgl. auch die Definition der „Kernfa-
milie“ im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Grossmutter von D._______ und
D-7400/2015
Seite 11
E._______ respektiere diese Regel mit ihrem Verhalten nicht. Da der Vater
der zwei Mädchen verschwunden sei, sei sie der einzige lebende Elternteil
und habe die Pflicht, die Kinder zu schützen, sie zu lieben und sich um ihr
Wohl zu sorgen. Ohne den Kindern das rechtliche Gehör gemäss Art. 12
KRK gewährt zu haben, nehme das SEM einfach an, ihre beiden Töchter
würden nicht zu ihr in die Schweiz kommen wollen. Mit dieser Annahme
gehe das SEM gegen den klar ausgedrückten Willen der Kinder vor. Ent-
gegen den Ausführungen des SEM halte sie überdies indirekten Kontakt
mit D._______ und E._______. Bloss weil der direkte Kontakt nicht her-
stellbar sei, unterlasse sie es nicht, Kontakt über andere Wege zu suchen.
Wie jede bestrebte Mutter sorge sie sich um die Sicherheit und um das
Wohl ihrer Kinder und versuche ständig via gemeinsame Bekannte – Per-
sonen der Schwiegerfamilie und ihrer eigenen Familie – etwas über ihrer
Kinder zu erfahren und diesen zu versichern, dass sie eines Tages wieder
vereint sein würden.
Sie habe Togo im Jahr 2008 verlassen, als ihre Kinder (…), (…), (…) be-
ziehungsweise (…) Jahre alt gewesen seien. Die Jahre zwischen ihrer je-
weiligen Geburt bis zum Moment der Flucht hätten die Kinder bei ihr gelebt.
Auch heute noch sei sie für ihren Unterhalt zuständig, insbesondere auch
in finanzieller Hinsicht bezüglich B._______ und C._______. Sie suche
täglich den Kontakt zu ihren Kindern, um mit ihnen eine Beziehung aufrecht
zu erhalten. Die Kinder wüssten sehr wohl, wer ihre Mutter sei, insbeson-
dere nach dem Verschwinden des Vaters von D._______ und E._______
sowie nach der Hochzeit des Vaters von B._______ und C._______. Die
Kinder seien – wie auch sie selbst – angegriffen worden und hätten trau-
matische Erfahrungen machen müssen. Die Solidarität untereinander sei
deswegen noch wichtiger. Aufgrund des Zusammenlebens bis zur Flucht
und der Trennung der Familie durch ihre Flucht seien alle Bedingungen für
die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG
erfüllt.
Die lange Zeitspanne von fast acht Jahren seit ihrer Flucht, aufgrund wel-
cher ihre jüngeren Kinder gemäss dem SEM nur sehr wenige Erinnerung
an sie hätten, sei das Verschulden des SEM. Letzteres habe ihr Asylgesuch
während fünf und das Familienzusammenführungsgesuch während mehr
als zwei Jahren nicht behandelt, was eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1b
AsylG, Art. 37 Abs. 3 aAsylG sowie Art. 29 Abs. 1 BV darstelle. Es müsse
hinterfragt werden, ob das SEM nicht sogar absichtlich so viel Zeit habe
vergehen lassen, um das Gesuch um Familienzusammenführung abzuwei-
sen. Aufgrund der langen Behandlungszeit ihrer Gesuche habe das SEM
D-7400/2015
Seite 12
jedenfalls zur langen Trennung von ihren Kindern beigetraten, womit es die
nationalen, europäischen sowie internationalen Regeln zum Schutz der
Familie verletzt habe. Das SEM führe ferner aus, ihre beiden älteren Kinder
seien mittlerweile bereits erwachsen, was allerdings nicht stimme. In der
Schweiz wie auch in Togo werde mit achtzehn Jahren das Erwachsenen-
alter erreicht. In der Praxis seien die Jugendlichen zu jenem Zeitpunkt al-
lerdings immer noch gänzlich oder mindestens teilweise abhängig von ih-
ren Eltern. Weder B._______ noch C._______ seien achtzehn Jahre alt,
weshalb die beiden noch nicht als erwachsen bezeichnet werden dürften.
Im Weiteren seien B._______ und C._______ aufgrund der Angriffe und
wiederholten Bedrohungen traumatisiert. Um in Sicherheit zu sein, würden
sie seither von Ort zu Ort ziehen. Aktuell würden sie auf einem Bauernhof
an der Grenze zwischen Togo und Ghana leben, wobei sie eher auf der
ghanaischen Seite seien. Dort hätten sie keine Möglichkeit sich persönlich
weiterzuentwickeln, was in ihrem jungen Alter jedoch notwendig sei. Die
Beiden könnten auch nicht bei ihrem Vater leben, welcher im Übrigen ak-
zeptiert habe, dass die Zwei zu ihr in die Schweiz ziehen würden. Denn
ihre Sicherheit könne weder in Togo noch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort
garantiert werden. Ausserdem habe C._______ aus dem Haus seiner Fa-
milie väterlicherseits fliehen müssen, da er dort schlecht behandelt worden
sei. Das SEM schlage vor, ihre in Togo lebenden Schwestern könnten
B._______ und C._______ bei einem Umzug behilflich sein. Falls es sich
dabei aber um einen Umzug in ein anderes afrikanisches Land handle,
könne dies nicht von ihren verheirateten Schwestern mit ihren eigenen Fa-
milien verlangt werden. Sie könnten nicht einfach ihre Familien zurücklas-
sen, um bei einem Wegzug ins Ausland zu helfen. Ausserdem führe das
SEM selbst aus, dass es nicht vernünftig sei, die Kinder in ein ihnen unbe-
kanntes Umfeld zu schicken. Falls sie also in ein anderes afrikanisches
Land ziehen würden, wäre das ebenfalls eine Entwurzelung der Kinder.
In Bezug auf die Familienzusammenführung in der Schweiz und einer da-
mit einhergehenden eventuellen Entwurzelung sei festzuhalten, dass re-
gelmässig tausende Jugendliche im Alter ihrer Kinder ihre Heimatländer
verlassen würden, um im Rahmen von Familienzusammenführungen in die
Schweiz zu kommen. Dank der schweizerischen Integrationspolitik könn-
ten sich die Jugendlichen ausgezeichnet an das Leben in der Schweiz an-
passen. Die zweite Generation sei dabei sogar besser integriert als die
erste. Das Bundesgericht habe ferner ausgeführt, dass eine gewisse kul-
turelle und soziale Entwurzelung und gewisse Anpassungsschwierigkeiten
inhärent für jede Familienzusammenführung seien, weshalb damit keine
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Seite 13
Abweisung eines Familienzusammenführungsgesuchs gerechtfertigt wer-
den könne (vgl. Urteil des BGer 2C_793/2011 vom 22. Februar 2012
E. 3.2). Ausserdem wäre jede Begründung, dass das Kindeswohl prinzipi-
ell gegen eine Familienzusammenführung spreche, wenn das betroffene
Kind mehr als zehn Jahre in seinem Herkunftsland gewesen sei, entgegen
den in Art. 47 AuG (SR 142.20) vorgegebenen Fristen. Diese würden näm-
lich eine Familienzusammenführung unabhängig vom Alter des Kindes er-
lauben (vgl. Urteile des BGer 2C_752/2011 vom 2. März 2012 E. 7.2 und
2C_576/2011 vom 13. März 2012 E. 4.4). Es sei somit nicht klar, worauf
sich das SEM basiere, wenn es ausführe, ihre Kinder wären durch die Zu-
sammenführung in der Schweiz in ihrer persönlichen Entwicklung benach-
teiligt.
Die Tatsache, dass das SEM seine Verfügung auch auf das Fehlen von
Identitätspapieren stütze, sei bedauerlich. Nebst den bereits im Schreiben
vom 30. Januar 2015 ausgeführten Erklärungen, sei hierzu anzumerken,
dass es aufgrund ihrer Asylgründe schwierig sei, Identitätsdokumente für
sie selbst und ihre Familie zu besorgen. Effektiv hätten nur wenige Togole-
sinnen und Togolesen offizielle Identitätspapiere. Es sei umständlich, sol-
che Dokumente zu bekommen, da es nötig sei, persönlich bei den zustän-
digen Polizeibehörden vorbeizugehen. Überdies sei es sehr wahrschein-
lich, dass solche Dokumente während der Flucht verloren gehen würden.
Sie habe ihre eigenen Identitätsdokumente auch nicht mitnehmen können
und die wenigen Dokumente, welche sie trotz allem habe mitführen kön-
nen, habe sie dem SEM während ihrem Asylverfahren abgegeben. Es sei
unmöglich, etwas anderes bezüglich den Identitätspapieren ihrer Kinder zu
machen.
Schliesslich sei anzumerken, dass sie als anerkannter Flüchtling nicht in
ihr Herkunftsland zurückkehren könne, weshalb das SEM mit seiner Ab-
weisung ihres Familienzusammenführungsgesuchs sie von ihren Kindern
trenne. Dies gehe gegen das Prinzip der Einheit der Familie, welches auch
vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
als zentral angeschaut werde (vgl. Exekutivkomitee des UNHCR, Questi-
ons relatives à la protection internationale de la famille, EC/49/SC/CRP.14,
4. Juni 1999).
4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass bezüglich der
Ablehnung des Familiennachzugs der Mutter erneut auf das Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014
verwiesen werde. Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer hätte mit einer
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Rechtsverzögerungsbeschwerde reagiert werden können. In Bezug auf die
Kinder der Beschwerdeführerin sei, wie von ihr ausgeführt, das Kindswohl
vorrangig zu prüfen. Den zu berücksichtigenden Elementen sei bereits in
der Verfügung des SEM Rechnung getragen worden. Weiter seien in der
Beschwerdeschrift diverse Argumente erstmals vorgebracht worden. So
seien die Ausführungen hinsichtlich ihre Töchter D._______ und
E._______ als nachgeschoben und konstruiert zu erachten. Laut Angabe
in der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 habe sich die Familie des Va-
ters der beiden seit 2011 ihrer angenommen. Es sei stets die Rede der
ganzen Familie gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im selben
Schreiben angegeben, sie habe seit 2010 keinen Kontakt mehr mit ihren
zwei jüngeren Töchtern. Die nun angeblich dennoch gepflegte indirekte Be-
ziehung überzeuge nicht. Ebenso wenig überzeuge der ständig ausge-
drückte Wunsch der beiden Töchter, in die Schweiz zu kommen, da diese
zu keinem Zeitpunkt persönlich in Erscheinung getreten seien. Auch be-
treffend B._______ und C._______ liege kein klar ausgedrückter Wille vor.
Zu diesen beiden sei auch anzumerken, dass sie in der Verfügung des
SEM als „beinahe erwachsen“ und nicht als „Erwachsene“ bezeichnet wor-
den seien. Eine weitere als Behauptung zu erachtende Aussage betreffe
das Einverständnis des Vaters von B._______ und C._______. In der Stel-
lungnahme vom 30. Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin noch da-
von gesprochen, dass sie aus Sicherheitsgründen mit dem Vater besagter
Kinder seit 2007 überhaupt keinen Kontakt mehr habe. Schliesslich ergä-
ben sich auch Widersprüche zum Aufenthaltsort der Mutter der Beschwer-
deführerin und der beiden älteren Kinder. Während in der Beschwerde-
schrift von Ghana die Rede sei, habe sie in ihrer Stellungnahme vom
30. Januar 2015 S._______ beziehungswiese einen Ort unweit der Grenze
zwischen Togo und Ghana – in der (…)-Region – angegeben. S._______
als auch die (…)-Region befänden sich in Togo. Bezeichnenderweise be-
ende die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme damit, dass sie um Hilfe
bitte, um ihre Mutter und zwei Kinder schnell aus Togo herausholen zu kön-
nen. Insbesondere auch der Bezug auf lediglich zwei Kinder falle auf. Die
Ausführungen zum Wohnort in Ghana würden demnach nicht überzeugen
und seien als nachgeschoben zu erachten. Der Vollständigkeit halber sei
anzufügen, dass auch ein Wohnort in Ghana zu keinem anderen Schluss
geführt hätte.
4.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen,
dass sich ihre zwei jüngeren Kinder nach wie vor bei der Schwiegermutter
aufhalten würden. Diese sei das einzige in Togo verbleibende Mitglied der
Schwiegerfamilie. Ausserdem habe ihr Schwager, welcher in den USA
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lebe, die zwei Mädchen auf ihre Anfrage finanziell unterstützt. Dies habe
sie auch in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2015 erklärt. Da diese zwei
Familienmitglieder der Schwiegerfamilie in die Versorgung von D._______
und E._______ involviert seien, habe sie sich auf die Schwiegerfamilie be-
zogen, als sie erklärt habe, wer sich um die zwei Mädchen kümmere. Al-
lerdings könne der Schwäger auch nicht allzu viel für die Mädchen herge-
ben, da dieser selber Kinder zu versorgen habe. Was das psychische und
physische Wohl der Mädchen angehe, sei anzumerken, dass dies in Ab-
wesenheit der Eltern nicht richtig gepflegt werden könne. Zudem sei die
Schwiegermutter sehr alt und könne sich nicht mehr richtig um die Mäd-
chen kümmern. Ausserdem habe sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund
der langen Verfahrensdauer nur wenige Ressourcen und könne ihre Kinder
deshalb auch nur dementsprechend wenig in materieller Hinsicht unterstüt-
zen. Dass sie sich nicht mehr um das Wohl ihrer Kinder kümmern könne,
sei somit nicht ihr Verschulden, sondern grossenteils jenes des SEM.
Die Tatsache, dass der Vater von B._______ und C._______ sein Einver-
ständnis zur Familienzusammenführung gegeben habe, ohne dass sie di-
rekten Kontakt zu jenem habe, lasse sich erklären. Es gäbe viele Möglich-
keiten sich via die Familie oder andere Kommunikationskanäle indirekt
auszutauschen, insbesondere wenn es um gemeinsame Kinder gehe. Sie
habe sodann ihre Nichte R._______ – die Informationsübermittlerin zwi-
schen ihr und dem Rest der Familie in Togo – gebeten, ihrem Exmann von
der aktuellen Situation ihrerseits sowie ihrer Kinder zu berichten. Darauf
basierend habe sie mitteilen lassen, dass es die beste Entscheidung sei,
wenn die Kinder zu ihrem aktuellen Lebensort kämen. Dabei habe sie
R._______ angewiesen, ihren konkreten aktuellen Aufenthaltsort geheim
zu halten. Diesem Vorschlag habe der Vater zugestimmt. Dies insbeson-
dere mit dem Wissen, dass C._______ aufgrund seiner Behinderung eini-
ger Finger in der Schwiegerfamilie schlecht behandelt worden sei. Deswe-
gen sei er auch aus der Schwiegerfamilie geflohen und halte sich aktuell
zusammen mit B._______ bei ihrer Mutter auf.
In Bezug auf den Aufenthaltsort von B._______, C._______ und ihrer Mut-
ter sei gut ersichtlich, wie das SEM ihr Asyldossier behandle. Denn es sei
bloss das SEM, welches S._______ mit G._______ verwechsle. Ihre Be-
schreibung im Schreiben vom 30. Januar 2015 hingegen sei klar gewesen.
S._______ sei nicht der Aufenthaltsort sondern das Dorf der (…)-Region in
Togo, welche nicht weit von Lomé entfernt sei und sich auf dem Weg von
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Seite 16
Lomé nach H._______ befinde. Dies sei der Ort, wo sich die Drei aufge-
halten hätten, bevor sie nach G._______ gegangen seien, wo sie aktuell
leben würden.
5.
Vorab ist bezüglich dem Vorbringen der zu langen Verfahrensdauer anzu-
merken, dass diese im vorliegenden Fall durchaus viele Jahre betrug. Wie
die Vorinstanz bereits ausführte, bestand jedoch diesbezüglich die Mög-
lichkeit, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG
(Art. 29 Abs. 1 BV) bis zum Erlasszeitpunkt einzureichen. Allenfalls hätte
eine solche vorliegend zu einem früheren Entscheid des SEM – sei es im
Verfahren hinsichtlich der Asylgewährung oder der Familienzusammenfüh-
rung – und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens
führen können.
6.
Betreffend die Vorbringen hinsichtlich des Gesuchs um Familienzusam-
menführung mit der Mutter der Beschwerdeführerin kann vollständig auf
die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die ange-
sprochene Bestimmung Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 auf-
gehoben (AS 2013 4375, 5357); vgl. dazu auch das in E. 3.2 erwähnte
Grundsatzurteil BVGE 2014/41. Das SEM hat das Gesuch vom 20. De-
zember 2013 demzufolge zu Recht als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung betref-
fend F._______ Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bean-
standen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuwei-
sen.
7.
7.1 Bezüglich des Gesuchs um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft betreffend die vier Kinder der Beschwerdeführerin ist zuerst zu
überprüfen, ob die Bedingungen für die Familienzusammenführung und für
die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG grundsätzlich erfüllt sind.
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und
erhielt Asyl. Ihre Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung statt-
finden soll, sind beziehungsweise waren zum massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung minderjährig, womit sie noch in den Anwendungsbe-
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Seite 17
reich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG fal-
len. Alle vier Kinder haben seit ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt der Ausreise
der Beschwerdeführerin mit ihr zusammen und in ihrer Obhut gelebt. Erst
als die Beschwerdeführerin ausser Lande geflohen ist, wurde die Familien-
gemeinschaft getrennt. Aktuell befinden sich die vier Kinder stets im Aus-
land. Demzufolge sind die Bedingungen für die Familienzusammenführung
und für die in diesem Fall damit verbundene Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz grundsätzlich erfüllt.
7.2 Allerdings ist die Familienzusammenführung und die Einreise der Kin-
der nur zu gewähren, insofern keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Besondere Umstände sind beispielsweise
anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als
der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
Es gilt jedoch zu unterstreichen, dass der Einbezug des Kindes in die
Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Eltern-
teils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG und, für die
in der Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3 AsylG dem Regelfall ent-
spricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entge-
genstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die
sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt (vgl. Urteil des
BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.1). Ausserdem wurde in der
Praxis wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt „besonderer Umstände“
in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Miss-
bräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteile des BVGer
D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1 sowie E-1683/2013 vom
21. April 2015 E. 6.2.2).
7.3 Um vorliegend die Frage des Bestehens besonderer Umstände zu klä-
ren, ist aufgrund der Aktenlage erstens auf die Situation der zwei jüngeren
Kinder – D._______ und E._______ – und zweitens auf jene der zwei älte-
ren Kinder – B._______ und C._______ – einzugehen.
Vorab gilt es noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall aus den Akten
keinerlei Hinweise hervorgehen, dass das Gesuch um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft einen missbräuchlichen Hintergrund haben könnte.
Auch die Vorinstanz macht nichts Entsprechendes geltend.
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7.3.1 D._______ und E._______ leben seit 2010 in der Obhut ihrer Gross-
mutter väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar nur über we-
nige Informationen bezüglich ihren zwei jüngeren Töchtern, jedoch kann
sie sagen, dass es ihnen grundsätzlich gut gehe und sich die Schwieger-
familie um das Wohl und die Sicherheit der Mädchen kümmere. Sodann
unterstützt die Beiden auch der in den USA lebende Schwager der Be-
schwerdeführerin in finanzieller Hinsicht. Die Schwiegerfamilie kümmert
sich somit umfassend um D._______ und E._______. Da die Beschwerde-
führerin seit 2010 keinen direkten Kontakt mehr zu ihren zwei jüngeren
Töchtern hat und auch nicht an deren Unterhalt beteiligt ist, kann nicht
mehr davon ausgegangen werden, dass sie die hauptsächliche Bezugs-
person ist. Vielmehr scheint die Grossmutter väterlicherseits diese Rolle
übernommen zu haben. Aufgrund dieser Sachlage ist im Einklang mit den
Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die zwei Töchter
Teil einer neuen Familiengemeinschaft sind, weshalb die Einheit der Fami-
lie, wie sie vor der Flucht bestand, sich erheblich verändert hat beziehungs-
weise nicht mehr besteht. Somit liegen bezüglich D._______ und
E._______ besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG vor, welche dem Familiennachzug entgegen-
stehen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, dass ihre zwei
jüngeren Töchter ständig nach ihr verlangen würden, vermögen an diesen
Feststellungen ebenfalls nichts zu ändern. Die beiden Mädchen waren le-
diglich drei beziehungsweise fünf Jahre alt, als die Beschwerdeführerin sie
verliess. Sie mögen durchaus noch eine Erinnerung an ihre Mutter haben,
und allenfalls auch indirekten Kontakt. Allerdings kann damit der beson-
dere Umstand, dass die mittlerweile acht Jahre älteren Kinder ihre Gross-
mutter väterlicherseits als bedeutendste Bezugsperson, welche sich um ihr
Wohl und ihre Sicherheit sorgt, nicht umgestossen werden. Dass die
Grossmutter das einzige verbleibende Mitglied der Schwiegerfamilie in
Togo und sie bereits in einem hohen Alter sei, vermag nichts an dieser Be-
urteilung zu ändern.
Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG
nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung
(vgl. Urteile des BVGer E-5669/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4 und
E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch die Anwen-
dung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder
dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in
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der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Überein-
kommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl
1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d
S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367).
7.3.2 B._______ und C._______ hingegen lebten in den acht Jahren seit
der Flucht der Beschwerdeführerin die meiste Zeit mit ihrer Grossmutter –
der Mutter der Beschwerdeführerin. Während B._______ durchgehend bei
ihr war, hielt sich C._______ zwischenzeitlich auch bei der weiteren Familie
seines Vaters auf. Jedoch wurde er dort schlecht behandelt, weshalb er
schliesslich zu seiner Grossmutter und B._______ zurückkehrte. Aufgrund
eines gewaltsamen Vorfalls im Jahr 2013 gegenüber der Grossmutter und
B._______, sind die drei auf einen Bauernhof an der Grenze zu Ghana
gezogen. Dort haben sie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin weder
Zugang zu einer Schule noch zu medizinischer Versorgung. Den Kontakt
zu den Dreien versucht die Beschwerdeführerin so gut als möglich auf-
rechtzuerhalten. Anfänglich telefonierte sie mit ihnen, und seit circa zwei
Jahren lässt sie Nachrichten durch ihre Nichte überbringen. Überdies gibt
die Beschwerdeführerin an, die Drei in finanzieller Hinsicht zu unterstützen.
Obschon die Beschwerdeführerin versucht, mit ihren zwei älteren Kindern
in Kontakt zu bleiben, ist das Aufrechterhalten einer Beziehung via eine
Drittperson schwierig. Inwiefern dadurch tatsächlich noch eine auf gelebten
Beziehungen aufgebaute Familiengemeinschaft aufrechterhalten werden
kann, ist fraglich. Auch sind es sich B._______ und C._______ mittlerweile
gewohnt, mit ihrer Grossmutter als Hauptbezugsperson zu leben und dies
bereits seit vielen Jahren. Dass sie an einem abgelegenen Ort wohnen und
somit noch mehr Zeit miteinander verbringen, intensiviert die Beziehung
zusätzlich. Es ist sodann von einer mittlerweile viel engeren Beziehung
zwischen den Kindern und der Grossmutter als zwischen den Kindern und
der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Sinne des Kindeswohls erscheint
das Aufrechterhalten der Beziehung mit der Grossmutter somit wichtiger,
als dass die Kinder diese Beziehung aufgeben und eine neue mit ihrer Mut-
ter aufbauen müssten. Ferner sind B._______ und C._______ mittlerweile
(...) beziehungsweise (...) Jahre alt, wodurch ihnen zuzutrauen sein dürfte,
grösstenteils für sich selbst sorgen zu können. Die Beiden jetzt aus ihrem
gewohnten Umfeld herauszunehmen und sie in die Schweiz zu holen,
könnte sie ausserdem vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wie
die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte. Überdies ist die
Grossmutter schon in einem hohen Alter und auf Hilfe angewiesen. Wenn
B._______ und C._______ nun in die Schweiz kämen, könnte dies die
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Grossmutter in eine sehr missliche Lage bringen. Zu berücksichtigen ist
ferner, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einem neuen Part-
ner eine Beziehung eingegangen ist und mit diesem eine gemeinsame
Tochter hat, somit hier eine neue Familie gegründet hat. Im Sinne einer
Gesamtabwägung scheint es nicht geboten, eine Familienzusammenfüh-
rung in der Schweiz zu gewähren. Aufgrund all dessen ist somit auch im
Falle von B._______ und C._______ von besonderen Umständen auszu-
gehen, welche gegen eine Familienzusammenführung sprechen. Wie in
vorangehender Erwägung 7.3.1 ausgeführt, vermag auch die KRK nichts
an dieser Beurteilung zu ändern.
7.4 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend bezüglich allen vier Kindern
besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51
Abs. 4 AsylG, welche gegen den ersuchten asylrechtlichen Familiennach-
zug sprechen. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung
und Bewilligung der Einreise zu Recht abgelehnt. Demnach ergibt sich,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 20. November 2015 und der seither unveränderten
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin sind jedoch vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: