B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7400/2018
law/joc
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2017
aus ihrem Heimatstaat ausreisten und am 17. Juli 2017 in die Schweiz ge-
langten, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten und dort am 21. Juli 2017 eine Be-
fragung zur Person (BzP) erfolgte,
dass mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 die Beschwerdeführenden
dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM am 31. August 2017 und am 15. September 2017 den Be-
schwerdeführer A._______ und am 12. September 2017 die Beschwerde-
führerin B._______ einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer A._______in der BzP sowie im Rahmen der
einlässlichen Anhörung im Wesentlichen darlegte, er habe die (…) abge-
schlossen, er sei (…) und habe zusammen mit der Familie zuletzt in
F._______ gelebt,
dass er unter anderem bei der (…) in verschiedenen Bezirken (…) tätig
gewesen sei, wobei er auch (…) vereitelt und gegen bekannte Persönlich-
keiten (…) habe,
dass er wegen des unbegründeten Verdachts der (…) und (…) im Juni
2015 in Untersuchungshaft genommen und im November 2015 wegen die-
sen Delikten angeklagt worden sei, jedoch die Anklage wegen (…) fallen
gelassen und er aus der Haft entlassen worden sei,
dass er sowohl in erster als auch zweiter Gerichtsinstanz vom Vorwurf des
(…) freigesprochen worden sei, dieses Verfahren jedoch infolge Weiter-
zugs durch die Staatsanwaltschaft derzeit bei der dritten Instanz hängig
sei, wobei er in diesem Verfahren – wie schon vorher – anwaltlich vertreten
werde und sein Anwalt denke, dass es beim Freispruch bleibe,
dass er wegen des Strafverfahrens von der (…) ausgeschlossen respek-
tive entlassen worden sei und er wegen den Vorwürfen, die durch die Me-
dien auch an seinem Wohnort bekannt geworden seien, diskriminierende
Kommentare zu hören bekommen habe und seine Frau und Kinder des-
wegen sehr beunruhigt gewesen seien,
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dass er während seiner (…) Tätigkeit mehrmals von hohen (…) bedroht
worden sei, da er gegen Personen (…) habe respektive vorgegangen sei,
die mit diesen bekannt gewesen seien,
dass er während der Wahlen vom Juni 2017 im Bezirk F._______ verbal
belästigt respektive beschimpft worden sei und er sich letztlich zur Ausreise
entschlossen habe, da er befürchte von Leuten, die viel Macht und Verbin-
dungen zur Politik hätten, bedroht respektive umgebracht zu werden,
dass die Beschwerdeführerin B._______ im Rahmend der BzP die Inhaf-
tierung ihres Ehemannes und die gegen ihn erhobene Anklage bestätigte
und ausführte, während seiner Inhaftierung sei sie einmal von einem Un-
bekannten von hinten gepackt und ihr dabei der Mund zugehalten worden,
auf ihr Schreien hin habe man sie jedoch wieder losgelassen,
dass ihr Ehemann sich nach seiner Freilassung verändert habe und sie in
Angst gelebt hätten, wobei sich die Situation während den Wahlen 2017
verschlechtert habe und sie daher ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Do-
kumente (Berufs- und Kursbestätigungen, (…), (…), Gerichtsunterlagen,
Zeitungsartikel und Reisepässe) einreichten,
dass mit Entscheid des SEM vom 21. September 2017 die Beschwerde-
führenden in Anwendung von Art. 19 der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) in das erweiterte Verfahren res-
pektive dem Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 – eröffnet am
22. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) – fest-
stellte, die Beschwerdeführenden würden – mangels Relevanz der von
ihnen dargelegten Vorbringen – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
und ihre Asylgesuche vom 17. Juli 2017 ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit (vorab per Telefax vom 29. Dezember
und 31. Dezember 2018 übermittelter) Eingabe vom 31. Dezember 2018
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und darin beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es
sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
gewähren, sowie, es sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung
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unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihnen daher die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei,
dass der postalischen Eingabe vom 31. Dezember 2018 unter anderem ein
von lic. iur. Dominik Löhrer (mit-)verfasstes und von diesem und den Be-
schwerdeführenden unterzeichnetes Begleitschreiben beilag, in dem in for-
meller Hinsicht beantragt wurde, die Verfügung sei durch das SEM neu zu
eröffnen und eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen,
dass die Beschwerdeführenden ferner beantragten, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzu-
setzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Ja-
nuar 2019 festhielt, lic. iur. Dominik Löhrer sei nicht als Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden zu erachten, den Antrag auf Neueröffnung der an-
gefochtenen Verfügung und Ansetzung einer angemessenen Beschwerde-
frist abwies und feststellte, das Verfahren von G._______ (dem Sohn und
Bruder der Beschwerdeführenden) werde unter der Geschäftsnummer
(…) getrennt von jenem der Beschwerdeführenden, jedoch mit diesem ko-
ordiniert geführt,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wur-
den, bis zum 31. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzu-
zahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verlangte Kosten-
vorschuss am 18. Januar 2019 fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2019 rubrizierten Rechts-
anwalt mandatierten und mit dessen Eingabe vom 24. Januar 2019 ihre
Beschwerde vom 31. Dezember 2018 ergänzten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einge-
halten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft dann
glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abge-
lehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsu-
chende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen,
dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Dritt-
staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe
country") eingestuft hat und er auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-
riodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung
beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es
sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im
Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regel-
vermutung umgestossen werden kann,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwer-
deführer A._______ sei in den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren
wegen (…) und (…) in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden,
womit sich ergebe, dass der albanische Rechtsstaat funktioniere,
dass gemäss dem Beschwerdeführer das Verfahren zwar nun in dritter In-
stanz hängig sei, indes keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass diese
Instanz nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien handeln würde und selbst
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eine allfällige Verurteilung nicht von Vornherein als politisch motiviert und
damit als asylrelevant zu erachten wäre,
dass der Bundesrat Albanien bereits im Jahre 2003 (recte: im Jahre 1993)
zu einem sogenannten „safe country“ erklärt habe, da er davon ausgehe,
dass in Albanien rechtstaatliche Verhältnisse herrschen würden, womit die
Anforderungen an den Nachweis politischer Verfolgung besonders hoch
seien und es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Regelvermutung
umzustossen, wonach er in Albanien keiner Verfolgung ausgesetzt sei und
daran auch der Umstand, dass er durch das Gerichtsverfahren seinen Ar-
beitsplatz verloren habe, nichts ändere,
dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Drohungen, ausgehend von
mächtigen Politikern und Kriminellen, seinen Angaben zufolge seit Jahren
bestehen würden, ohne dass ihm je etwas zugestossen sei und er auch
aus der Behauptung, andere (…) seien umgebracht worden, keine akute
Bedrohung ableiten und sich im Übrigen an die Behörden wenden und um
Schutz ersuchen könne,
dass die von der Beschwerdeführerin B._______ geschilderten Probleme
und der von ihr dargelegte versuchte Übergriff auf ihre Person auf den
Problemen ihres Ehemannes gründeten, weshalb – wie beim Beschwerde-
führer – nicht davon auszugehen sei, es liege eine asylrelevante Verfol-
gung vor,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 31. Dezember
2018 – unter Beilage diverser bereits beim SEM eingereichter Dokumente
– im Wesentlichen ihre Vorbringen wiederholen und geltend machen, die
albanische Politik sei mit der organisierten Kriminalität verbunden und sie
würden nicht nur von Verbrechern, sondern auch vom Staat bedroht,
dass mit Eingabe vom 24. Januar 2019 – des zwischenzeitlich durch die
Beschwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreters – erneut (und in
Wiederholung der Sachverhaltsvorbringen) darauf hingewiesen wird, der
Beschwerdeführer habe gegen einen (…) Albaniens, der in (…) involviert
gewesen sei, (…), weshalb gegen den Beschwerdeführer unbegründet ein
Strafverfahren eingeleitet worden sei,
dass das Strafverfahren Beleg dafür sei, dass der Beschwerdeführer seit-
her auf der Abschussliste des organisierten Verbrechens in Albanien stehe,
und die involvierten Personen den Beschwerdeführer vor Entscheid der
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Sache durch ein Gericht zu einem Geständnis hätten zwingen wollen, wie
aus dem beigelegten anwaltlichen Schreiben hervorgehe,
dass deshalb aus dem gegen ihn ergangenen Freispruch nichts abgeleitet
werden könne und der albanische Staat den Beschwerdeführer vor der or-
ganisierten Kriminalität respektive den mit dieser verbundenen Politikern
nicht zu schützen vermöge, wie dies auch dem beigelegten Zeitungsbericht
zu entnehmen sei,
dass deshalb wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom
19. Januar 2019 zurückzukommen und die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei,
dass jedoch die vorinstanzlichen Erwägungen zur asylrechtlichen Rele-
vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu bestä-
tigen sind, weshalb auf diese – zur Vermeidung von Wiederholungen – ver-
wiesen werden kann,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, darunter ein
Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, Advokat E._______, vom
21. Januar 2019 nicht geeignet sind zu einer anderen Einschätzung zu ge-
langen, da sich auch aus diesem keine aktuell konkrete und insbesondere
eine aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive ausgehende Ver-
folgung ableiten lässt,
dass sich aus dem anwaltlichen Schreiben zwar ergibt, dass das Strafver-
fahren gegen den Beschwerdeführer nicht in jeder Beziehung korrekt ab-
gelaufen ist, dies aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer mit
Hilfe seines Anwalts in erster und zweiter Instanz freigesprochen wurde,
dass die Beschwerdeführenden demnach – übereinstimmend mit der Ein-
schätzung des SEM – die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfül-
len, und das SEM die Asylgesuche folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass nämlich – wie vom SEM erwähnt – Albanien als sicherer Drittstaat gilt,
indem keine allgemeine Situation von Krieg oder Gewalt herrscht und der
Beschwerdeführer trotz Entlassung aus dem (…) im Stande war, anderswo
erwerbstätig zu sein, seine Ehefrau ebenfalls über eine gute Ausbildung
und Berufserfahrung verfügt und die Familie in Albanien ein Haus und ein
Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A56/23 S. 3 ff., act. A60/16 S. 2 ff.), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts dieser Sachlage die Begehren auch aktuell als aussichts-
los zu bezeichnen sind, mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung nach wie vor
nicht erfüllt sind, und damit auch kein Grund besteht, auf die Zwischenver-
fügung vom 16. Januar 2019 zurückzukommen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für die
Begleichung der Kosten der bereits geleistete Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: