Abtei lung IV
D-7402/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7402/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober
2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 16. Oktober 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2009 im M._______
und der direkten Anhörung vom 6. November 2009 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ gelebt
und sich dort als Getreideimporteur betätigt,
dass ihm der Staat zu Beginn des Krieges im Jahr 2008 im Rahmen
der humanitären Hilfe zwar Mehl abgekauft, jedoch die Rechnung nicht
beglichen habe, weshalb er sein Geschäft schliesslich habe einstellen
müssen,
dass eine Russin, die ursprünglich 20'000 US Dollar in Form von Ge-
treide in das Unternehmen eingebracht habe, im Januar 2009 die Aus-
zahlung dieses Betrags zuzüglich eines Gewinnanteils – insgesamt
35'000 oder 40'000 US Dollar - verlangt habe,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, diese Forderung zu erfüllen,
weshalb er unter Druck gesetzt worden sei, indem ein naher Verwand-
ter der Frau, der beim georgischen Geheimdienst (SOD) gearbeitet
habe, interveniert habe,
dass dieser Mann und weitere Personen ihn Anfang Mai 2009 in einen
Wald entführt, das Geld eingefordert und ihm gedroht hätten, ihm an-
dernfalls Drogen unterzuschieben, was eine langjährige Freiheitsstrafe
zur Folge haben würde,
dass ihn dieselben Leute Ende August 2009 erneut entführt und auf-
gefordert hätten, seine Schulden zu bezahlen, andernfalls ihm der ge-
zeigte Beutel mit Drogen untergeschoben werde,
dass er zwar versprochen habe, das geforderte Geld bis am 10. Sep-
tember 2009 zu bezahlen, doch habe er sich zwischen dem 10. und
15. September 2009 mit seiner Familie nach O._______ (Region
P._______) begeben, um seinen Problemen zu entfliehen,
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dass er sich auch dort nicht wirklich sicher gefühlt habe, weshalb er
den Heimatstaat Anfang Oktober 2009 verlassen habe und in einem
Lastwagen versteckt über die Türkei und weitere ihm unbekannte Län-
der bis in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass somit zu prüfen sei, ob er dafür entschuldbare Gründe glaubhaft
machen könne,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb er sei-
nen Freund nicht in sein Haus, in dem sich Reisepass und Identitäts-
karte befänden, lassen wolle, jeglicher Plausibilität entbehre,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Reise von Georgien in die
Schweiz nur vage beziehungsweise stereotype, widersprüchliche und
wirklichkeitsfremde Aussagen gemacht habe,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Schluss zu-
lasse, er habe nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem
Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wollen, mit
welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
weshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG vorlägen,
dass ferner bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhö-
rung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs
nötig seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgebracht
habe, die von ihm geforderte Geldsumme habe 40'000 Dollar betra-
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gen, während demgegenüber in der Anhörung stets von 35'000 Dollar
die Rede gewesen sei,
dass er zudem in der Befragung zu Protokoll gegeben habe, es sei
ihm nach der ersten Entführung eine einmonatige Frist zur Zahlung
der Geldsumme gesetzt worden, die er ungenutzt habe verstreichen
lassen, weshalb er ein zweites Mal entführt worden sei,
dass er diese Frist im Verlaufe der Anhörung jedoch mit keinem Wort
erwähnt und die zweite Entführung auch nicht in einen kausalen Zu-
sammenhang mit einer Frist gesetzt habe,
dass er zudem in der Befragung dargelegt habe, sich eine Woche lang
in N._______ bei seinem Freund B._______. versteckt gehalten zu
haben, ehe er seiner Familie nach O._______ nachgereist sei,
während er demgegenüber anlässlich der Anhörung geltend gemacht
habe, er sei zusammen mit seiner Familie nach O._______ gefahren,
dass er gewisse Sachverhaltselemente nachgeschoben habe, indem
er anlässlich der Befragung nichts von einer Bedrohung mit einer Waf-
fe gesagt und ebenso wenig vorgebracht habe, zu verschiedenen Zeit-
punkten einen Polizisten sowie einen Bekannten als Vermittler in die-
ser Angelegenheit eingeschaltet zu haben,
dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden könnten,
dass den Akten keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer bei
der Rückkehr in den Heimatstaat drohende asylrelevante Verfolgung
zu entnehmen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, wobei
eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
M._______ am 26. Oktober 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2009 zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, die vom BFM bemängelte Ungenauigkeit hinsichtlich
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des geschuldeten Betrags beruhe auf der Umrechnung des Werts in
US Dollar, welche der Beschwerdeführer im Kopf ausgerechnet habe,
dass ein funktionierendes, unabhängiges und unparteiisches Rechts-
system in Georgien nicht existiere, stattdessen mafiöse Zustände und
Korruption in Polizei und Geheimdienst weit verbreitet seien, weshalb
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte
Nachteile zu befürchten habe, die ihm von Dritten zugefügt würden,
dass die allgemeine Lage in Georgien weiterhin von Gewalt geprägt
sei, weshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf der
Hand liege,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und trotz mehrmali-
ger Aufforderung kein Reise- oder Identitätspapier zu den Akten reich-
te,
dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise zum einen die streng
kontrollierte Aussengrenze der Europäischen Union ohne gültiges Rei-
sepapier passiert haben will, und zum anderen keinerlei Interesse an
der ihm möglichen und zumutbaren Beschaffung der angeblich im Hei-
matstaat zurückgebliebenen Dokumente bekundete, weshalb er sich
nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG berufen kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 6. November 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Differenz zwischen
den angeblich verlangten Beträgen von Fr. 35'000 und 40'000 US Dol-
lar beruhten auf einem Umrechnungsfehler des Beschwerdeführers,
mit den Akten nicht in Übereinstimmung zu bringen ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich nicht aufgefordert wurde, den Be-
trag in US Dollar umzurechnen, sondern er von sich aus jeweils die
Währung nannte, in der er sich angeblich verschuldete oder in der er
ein behauptetes Guthaben hatte (vgl. A1/13 S. 6, A9/16 S. 5),
dass sich angesichts unsubstanziierter, nachgeschobener und wider-
sprüchlicher Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer
habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte
Verfolgungssituation erfunden, weshalb er im Zusammenhang mit sei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat auch keinen Anlass zu begründeter
Furcht hat,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufla-
ge, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über eine überdurchschnitt-
lich gute Ausbildung als Q._______ verfügt und berufliche Erfahrung
als R._______ (A1/13 S. 2) hat, weshalb davon auszugehen ist, er
habe das Grundprinzip jeglicher Handelstätigkeit - Kauf zu tiefem und
Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile in ausreichendem Masse
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verinnerlicht und könne damit auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt
verdienen,
dass dementsprechend nicht davon auszugehen ist, der den Akten zu-
folge junge und gesunde Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr
mit einer existenziellen Bedrohung konfrontiert, dies umso weniger, als
er im Heimatstaat nach wie vor über ein Beziehungsnetz inklusive Frau
und Kinder verfügt (A1/13 S. 3 und 4),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, M._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N )
- (...), ad (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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