Abtei lung IV
D-7408/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren 24. August 1990,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7408/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge Anfang Sep-
tember 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am 4. September 2008
um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 11. September 2008 sowie der di-
rekten Anhörung vom 18. September 2008 gab er zu seiner Person an,
er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Hazara
an, stamme aus der Provinz C._______ und habe seine ersten elf Le-
bensjahre im Iran verbracht.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei im Iran geboren und aufgewach-
sen, von wo aus er mit elf Jahren zusammen mit seiner Familie nach
Afghanistan deportiert worden sei. Von da an habe er in Kabul gelebt.
Die schwierige wirtschaftliche Situation, aber auch die mangelnde Si-
cherheit hätten ihn und seine Familie im Juni 2008 zur Rückkehr in
den Iran veranlasst. Aus Angst erneut nach Afghanistan deportiert zu
werden, habe er sich im Juli 2008 zur Ausreise aus dem Iran entschie-
den und sich nach Europa begeben.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 eröffnet am 21. Oktober 2008
- lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die geltend gemachten
Ausreisegründe seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer wolle
Afghanistan verlassen haben, weil die wirtschaftliche Lage sehr
schwierig und die Sicherheitslage schlecht gewesen sei. So sei es wie-
derholt zu Überfällen oder Minenexplosionen gekommen, von denen er
selbst aber nicht betroffen gewesen sei (vgl. A1/ S. 6; A11/ S. 5 f.). Die
geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen würden aber
nicht als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gelten.
D.
Mit Beschwerde vom 20. November 2008 liess der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
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gung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit be-
antragen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 wies der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 10. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 3. Dezember 2008.
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Ziffern 3 – 7 der Zwischenverfügung vom 25. No-
vember 2008 ersuchen. Er liess erneut die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragen. Zur Begründung wurde unter anderem gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in die
Schweiz im Iran gelebt, wo er die fraglichen 5'000 US Dollar erhalten
habe. Nach iranischen Verhältnissen dürften 5'000 US Dollar als eine
weniger erhebliche Geldsumme eingestuft werden, als dies für Afgha-
nistan der Fall wäre. Den Betrag von 2'000 US Dollar habe er von ei-
ner Tante mütterlicherseits (Tante D._______) als zinsloses Darlehen
erhalten, die restlichen 3'000 US Dollar habe die Familie des
Beschwerdeführers von der bereits erwähnten älteren Dame erhalten,
die dafür Zinsen verlangt habe. Bei dieser Dame, die man Mutter
E._______ genannt habe, handle es sich um eine gebürtige Afghanin,
die in Teheran im gleichen Quartier wie die Familie des
Beschwerdeführers gelebt habe. Diese Frau betreibe das Geschäft
einer Darlehensgeberin gewerbsmässig. Dazu sei sie durch
Geldüberweisungen ihrer in Europa lebenden Kinder in der Lage. Der
Vater des Beschwerdeführers zahle die Darlehenszinsen sowie einen
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kleinen Teil des Darlehens in kleinen monatlichen Raten an „Mutter
E._______“ zurück. Die Zwischenverfügung vom 25. November 2008
stütze sich auf aktenwidrige Argumente. Zudem habe der
Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben zum familiären
Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht. Deshalb rechtfertige es sich,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und von einem
Kostenvorschuss abzusehen, obgleich der Beschwerdeführer unter
dessen bereits Fr. 600.- an die Verfahrenskosten bezahlt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
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cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Oktober
2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersu-
chen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet
hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Seite 5
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Schliesslich
lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Über-
einstimmung mit jener der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher
die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist (EMARK
2006 Nr. 9; EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon aus-
zugehen, dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im
Norden der Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der
Regierung und der internationalen Truppen ein genügendes Sicher-
heitsniveau geschaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9
publizierten Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit
2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen
sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Pro-
vinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Haupt-
stadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum
Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der
Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus
diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist
die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheira-
teten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitli-
che Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
5.3.2 Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte
dieser gemeinsam mit seiner Familie seit seinem elften Lebensjahr bis
im Juni 2008 in Kabul. Der Beschwerdeführer trug zum Lebensunter-
halt der Familie bei, indem er gemeinsam mit seinem Vater als Stra-
ssenhändler Früchte (vgl. A1/ S. 3) beziehungsweise Wassermelonen
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(vgl. A11/ S. 6) verkauft haben will. Unbestritten ist, dass es der
Familie so gelungen ist, in ihrer Heimat für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen und es dem Beschwerdeführer als Heranwachsendem
möglich war, mit dem Verkauf von Lebensmitteln entscheidend zur
Existenzsicherung seiner Familie beizutragen. Somit wird es ihm auch
gelingen, in seiner Heimat für sich allein ein Auskommen zu finden.
Entgegen seinen anderslautenden Ausführungen ist vom Bestehen
eines sozialen Beziehungsnetzes in Kabul auszugehen. In der Heimat
des Beschwerdeführers nimmt die Bedeutung der Familie einen weit
aus grösseren Raum als in Mitteleuropa ein, geht über die bei uns
übliche Kernfamilie hinaus und bedeutet unter anderem, dass man
sich auch für Familienangehörige, die über die nächste Verwandtschaft
hinausgehen, verpflichtet fühlt. Dessen ungeachtet hatte er durch
seine Tätigkeit als Händler die Möglichkeit, Kontakte zu vielen
Menschen zu knüpfen und es ist davon auszugehen, dass er nun
allfällige Beziehungen nutzen kann. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, in Afghanistan verfüge er über keine (nahen) Verwandten.
Neben seiner Kernfamilie (seinen Eltern und seinem Bruder), lebe
auch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits, sowie die
Grossmutter väterlicherseits im Iran (vgl. A1/ S. 4; A11/ S. 4 ff.). In
diesem Zusammenhang reichte er auf Beschwerdeebene zwei
Fotografien ein, die angeblich seine Mutter, seinen Bruder, seinen
Vater und seine Grossmutter vor dem Azadi-Denkmal in Teheran
zeigen sollen. Selbst wenn es sich bei diesen Personen tatsächlich um
Verwandte des Beschwerdeführers handeln würde, so wären die
Fotografien kein Beleg für den Wohnsitz im Sinne eines dauernden
Aufenthalts dieser Personen im Iran.
5.3.3 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde
führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer of-
fensichtlich nicht bereit, vollständig und wahrheitsgemäss über seine
persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die unbehelflichen Er-
klärungsversuche zu Beginn der direkten Anhörung durch das Bun-
desamt zu verweisen, als der Beschwerdeführer mit seinen protokol-
lierten Aussagen bei seiner Verhaftung an der italienisch-schweizeri-
schen Grenze konfrontiert wurde und zugeben musste, falsche Anga-
ben über seine Herkunft gemacht zu haben (vgl. A11/ S. 3, 4). Auch ist
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es bezeichnend, dass der Beschwerdeführer erst auf
Beschwerdeebene mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 eingehend
die Finanzierung seiner Ausreise darlegte, nachdem er im
vorinstanzlichen Verfahren lediglich erklärt hatte, er habe die 5'000 US
Dollar von einer afghanischen Frau im Quartier ausgeliehen (vgl. A1/S.
7), beziehungsweise er habe einen Teil des Geldes von einer Tante
mütterlicherseits und den Rest von einer anderen älteren Dame
bekommen, die dafür auch Zinsen haben wolle (vgl. A11/S. 7). Auch ist
es ungereimt, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich die
monatlichen Raten für die Darlehenszinsen sowie einen Teil an die
Rückzahlung des Darlehens aufzubringen vermag (vgl. Eingabe vom
10. Dezember 2008, S. 2), nachdem die Eltern des
Beschwerdeführers, nach dessen Aussagen ihre Existenz im Iran
lediglich durch das nächtliche Aufsammeln von Karton bestreiten
sollen (vgl. A11/S. 6 und 7). Aufschlussreich ist auch die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland kein Asylgesuch habe
einreichen wollen (vgl. A11/S. 7), was auf die fehlende
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweist. Vor diesem
Hintergrund kann dem Beschwerdeführer, gleich wie die (implizite)
Schlussfolgerung der Vorinstanz, nicht geglaubt werden, er besitze in
Kabul kein soziales Beziehungsnetz mehr. Bei dieser Sachlage kann
der Vorinstanz weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 12 VwVG) noch der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) noch eine
eine willkürliche Sachverhaltsbeurteilung vorgeworfen zumal, sie sich
in der angefochtenen Verfügung summarisch, aber rechtsgenüglich mit
den Lebensumständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
hat. Nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die als
allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung
findet, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit in
Bezug auf die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gegebenenfalls zu berücksichtigenden
Umstände zu tragen. Nach dem oben Gesagten und aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor der
Ausreise rund sieben Jahre in Kabul lebte (vgl. A1/S. 1), es ihm
möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, und
er die prägenden Jahre der Adoleszenz in Afghanistan verbracht hat,
ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland
auf ein bestehendes sozialen Netz zurückgreifen kann.
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5.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Unter diesen Umständen erscheinen die Beschwerdebegehren als
aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt. Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 10. Dezember 2008 ist demnach abzuweisen. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom
10. Dezember 2008 ist, nachdem der Kostenvorschuss bereits am 3.
Dezember 2008 geleistet worden ist, gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem am 3. Dezember 2008 geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen.
3.
Das erneute Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist gegenstandslos geworden.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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