Abtei lung IV
D-7409/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Rumänien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 17. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7409/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer – ein rumänischer Staatsangehöriger un-
garischer Ethnie aus A._______ – am 8. Oktober 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im
Rahmen der Erstbefragung vom 14. Oktober 2008 und der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) vom 21. Oktober 2008 unter anderem angab, er sei in sei-
nem Heimatstaat bereits in den 1980er-Jahren gewissen Behelligun-
gen ausgesetzt gewesen, welche sich in einer ungerechten Benotung
von Studienleistungen manifestiert habe,
dass er sodann im Jahre 2000 ein Buch verfasst habe, in welchem er
unrechtmässige Machenschaften geheimer politischer Privatorganisati-
onen von Rumänien und Ungarn aufgedeckt habe, worauf er zunächst
bei einem Aufenthalt in Ungarn und danach bis zu seiner Ausreise
auch in Rumänien Angriffen dieser Gruppierungen auf seine Ge-
sundheit ausgesetzt gewesen sei, indem man ihn mit Mikroben infiziert
und in der Wohnung seiner Eltern – durch Manipulationen an Heiz-
und Beleuchtungskörpern – mutmasslich radioaktiver Strahlung ausge-
setzt habe,
dass er sich aufgrund dieser Übergriffe mehrmals in ärztliche Behand-
lung habe begeben müssen und deshalb am 18. Mai 2008 nach
Deutschland ausgereist sei, wo er ein erstes Mal erfolglos um Asyl
nachgesucht habe,
dass er in der Folge auch in anderen europäischen Ländern – so in
Belgien, Luxemburg, Frankreich und England – keinen Schutz erhalten
habe, weshalb er in Deutschland ein zweites Asylgesuch gestellt habe,
dass er dessen Ausgang indessen nicht abgewartet habe und am
8. Oktober 2008 in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Angaben beim Bun-
desamt mehrere Beweismittel einreichte, so namentlich eine Diskette
mit der englischsprachigen Übersetzung seines Buches, eine hand-
schriftliche Aufzeichnung seiner Asylgründe in deutscher Sprache,
ärztliche Rezepte aus den Jahren 2001 und 2005, einen spitalärztli-
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chen Austrittsbericht vom Oktober 2004 sowie Unterlagen aus den von
ihm durchlaufenen Asylverfahren in Deutschland und Belgien aus dem
Jahre 2008,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Novem-
ber 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die
Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob,
in welcher er namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – mit der unten stehenden Ausnahme – auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde vom 20. November 2008, soweit da-
mit die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. November 1991 Rumänien
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt
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und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens
von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe
weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
vom BFM in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher Begrün-
dung vertretenen Auffassung, wonach im Falle des Beschwerdeführers
keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, anschliesst,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
den angeblichen verdeckten Angriffen auf seine Gesundheit durch ge-
heime politische Organisationen als unrealistisch zu bezeichnen sind,
zumal keine vernünftigen Gründe für ihm aufgrund seiner Schriften
drohende Behelligungen zu erkennen sind und die überaus umständli-
che Art der Schadenszufügung durch jahrelange Bestrahlung und den
Einsatz von Mikroben gänzlich unplausibel und realitätsfremd er-
scheint,
dass sich aus den ins Recht gelegten Beweismitteln ebenfalls keine
Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers
ergeben, zumal sie in der Hauptsache lediglich mehrfache ärztliche
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Behandlungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2001 bis 2005
belegen und sich aus ihnen keinerlei Anhaltspunkte für die von ihm
geltend gemachten Dritteinwirkungen ergeben,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aus-
führliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeeingabe
vom 20. November 2008 nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung zu
substanziieren, erschöpfen sich doch seine Ausführungen letztlich in
einer blossen Wiederholung der bereits in den Anhörungen gemachten
Angaben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Rumänien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Rumänien noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien ent-
nehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation ge-
riete, zumal er über eine ausreichende Bildung und über Berufserfah-
rung sowie über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumä-
nien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer beim BFM gültige
Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte) abgegeben hat,
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
mit dem Hinweise dass über die Herausgabe der beim BFM einge-
reichten Beweismittel das Bundesamt auf Anfrage entscheidet)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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