Abtei lung IV
D-7410/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren
_______, Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7410/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in A._______ (Nigeria), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Juli 2007 verliess, am 23. Juli 2007 in die Schweiz einreiste und am
selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer vom BFM im Empfangszentrum
B._______ am 8. August 2007 zu seinen Personalien und am
16. August 2007 zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Frühjahr
2003 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the So-
vereign State of Biafra) und habe sich für diese Bewegung eingesetzt,
dass er am 29. Mai 2003 anlässlich einer am Biafratag durchgeführten
Demonstration von der Polizei festgenommen und misshandelt worden
sei,
dass man ihm dabei seinen MASSOB-Ausweis abgenommen, ihn re-
gistriert und ihm gedroht habe, man werde ihn erschiessen, falls er
weitere Aktivitäten für die MASSOB an den Tag lege,
dass er danach von der MASSOB einen neuen Ausweis erhalten, je-
doch nurmehr deren Versammlungen und Trainingslager besucht habe,
dass sein Vater, ebenfalls Mitglied der MASSOB, im November 2004
beziehungsweise Mitte 2005 von der Polizei erschossen worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) bei der Volkszählung vom März 2006
an einer Demonstration teilgenommen habe, in deren Verlauf es zu
Auseinandersetzungen zwischen der MASSOB und der Polizei gekom-
men sei,
dass er danach nach Port Harcourt geflohen sei, weil der Polizeikom-
mandant befohlen habe, es seien Demonstrationsteilnehmer festzu-
nehmen,
dass er von der MASSOB erfahren habe, sein nach Lagos geflüchteter
Bruder sei getötet worden,
Seite 2
D-7410/2007
dass er sich bis im Juni oder Juli 2007 in Port Harcourt versteckt habe,
bis ihn jemand mit einem Pastor bekannt gemacht habe, der ihm zur
Ausreise aus Nigeria verholfen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass Abklärungen des BFM (Fingerabdruckvergleich) bei den österrei-
chischen Behörden ergaben, der Beschwerdeführer sei am 18. März
2005 unter der Identität B._______, Nigeria, gemäss Asylgesetz und
am 11. Juni 2006 unter dem Aliasvornamen C._______ gemäss
Sicherheitspolizeigesetz in Österreich registriert worden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 diesen In-
halt des Berichts des Bundesministeriums für Inneres vom 25. Sep-
tember 2007 zur Kenntnis brachte und ihm Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 17. Oktober 2007 mitteilte,
er sei nie in Österreich gewesen und man habe ihm nie Fingerabdrü-
cke abgenommen, weshalb eine Verwechslung vorliegen müsse,
dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 24. Ok-
tober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe behauptet, einzig eine MASSOB-Mitgliederkarte,
indessen keine weiteren Identitätspapiere besessen zu haben, und die
Flucht nach Europa, für die er nichts bezahlt habe, sei ihm mit Hilfe ei-
nes ihm vorher unbekannten Pastors gelungen,
dass derartige Behauptungen zur Organisation der Reise, deren Fi-
nanzierung, deren Art und Weise und die völlige Unkenntnis des Rei-
sewegs realitätsfremd und offensichtlich unglaubhaft seien,
dass die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer bereits seit März
2005 unter einer anderen als der in der Schweiz verwendeten Identität
in Österreich registriert worden sei, hinzu komme,
Seite 3
D-7410/2007
dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Reise nicht den Tatsa-
chen entsprechen könne, und davon auszugehen sei, er habe zur Ver-
schleierung seiner wahren Identität in der Schweiz eine andere Identi-
tät als seine wahre angegeben und aus diesem Grund weder Reise-
noch Identitätspapiere zu den Akten gereicht,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass die für den Zeitraum nach März 2005 vom Beschwerdeführer ge-
nannten Asylvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, habe
er sich doch bereits am 18. März 2005 in Österreich aufgehalten,
dass dies durch den Umstand, wonach der Beschwerdeführer nichts
über die Geschehnisse in A._______ vom _______ gewusst habe,
bestätigt werde,
dass er auch den sogenannten Biafratag nicht dem richtigen Datum
habe zuordnen können, habe er doch angegeben, dies sei der 29. Mai,
was nicht den Tatsachen entspreche,
dass diese Informationen, die einem aktiven MASSOB-Mitglied geläu-
fig sein müssten, allgemein bekannt seien, weshalb die Aussage des
Beschwerdeführers, er sei aktives MASSOB-Mitglied, nicht glaubhaft
sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Festnah-
me vom Jahre 2003 undifferenziert und detailarm gewesen seien,
dass seine Angaben zu den Aktivitäten, die er für die MASSOB gehabt
habe, ebenso unsubstanziiert und widersprüchlich geblieben seien,
dass die Narben, welche der Beschwerdeführer gezeigt habe, aus an-
deren als von ihm genannten Gründen entstanden sein müssten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
womit aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
Seite 4
D-7410/2007
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Ein-
gabe an das BFM vom 31. Oktober 2007 (Eingang BFM) gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass das BFM die Eingabe mit den vorinstanzlichen Akten an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelte, bei dem diese am 2. Novem-
ber 2007 eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
das Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind,
dass vorliegend die in englischer Sprache verfasste Beschwerde auf-
grund deren leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung als
rechtsgenüglich entgegengenommen wird,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
Seite 5
D-7410/2007
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten
betreffend die Schilderung der Reise in die Schweiz auf die Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, da der Be-
schwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges und Substanziiertes entge-
genhält,
dass den Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe sich in den
Jahren 2005 und 2006 noch in Nigeria befunden, wo er für die MAS-
SOB tätig gewesen sei, aufgrund des bei den österreichischen Behör-
den durchgeführten positiven Fingerabdruckvergleichs kein Glauben
geschenkt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
Seite 6
D-7410/2007
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, das diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der unentschuldbaren Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist, zumal er den österreichischen Behörden gegenüber
unter einer anderen als der in der Schweiz geltend gemachten Identi-
tät aufgetreten ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt,
die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach 18. März 2005 gel-
tend gemachten Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, da er sich
spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Nigeria aufhielt, was
durch die erneute Fingerabdruckabnahme am 11. Juni 2006 und die
Unkenntnis von Ereignissen, die sich im Jahre 2006 in seiner Heimat-
region zutrugen, zusätzlich bestätigt wird,
dass der Umstand, wonach er keine vertieften Kenntnisse über die
MASSOB hat, den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, er sei nicht
deren Mitglied, als zutreffend erscheinen lässt,
dass es dem Beschwerdeführer denn auch nicht gelungen ist, die
Probleme mit der nigerianischen Polizei, die er im Jahre 2003 angeb-
lich gehabt habe, überzeugend zu schildern,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe Nigeria weit früher als angegeben und aus anderen als
den geltend gemachten Gründen verlassen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind und die
Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, er
erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
Seite 7
D-7410/2007
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E.
2.1. S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, weil
angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunk-
te für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der
allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist,
dass angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria und der
unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgehen ist,
Seite 8
D-7410/2007
er verfüge in seinem Heimatland zumindest im weiteren Sinne nach
wie vor über ein Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu be-
urteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7410/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie,
vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______) mit deren Akten
- (die kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 10