Abtei lung IV
D-7411/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, sowie
B._______, geboren _______,
Kosovo,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7411/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen, kosovarische Staatsangehörige
serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 16. Januar 2008 zusammen mit dem volljährigen
Sohn respektive Bruder ([...]) auf dem Luftweg verliessen und
gleichentags mit einem Visum legal in die Schweiz einreisten,
dass sie am 30. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin dort am 12. Februar 2008 summarisch
befragt und am 22. Februar 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu
ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie und ihre beiden Kinder hätten
ursprünglich in der Schweiz nur ihren Bruder, welcher hier lebe,
besuchen wollen,
dass sie dann jedoch in der Schweiz eine Freiheit erlebt hätten,
welche sie im Kosovo nicht hätten,
dass ihre Kinder kurz vor dem Rückflug zu weinen begonnen hätten,
worauf ein unbekannter Mann nach ihren Problemen gefragt und seine
Hilfe bei der Einreichung eines Asylgesuchs angeboten habe,
dass sie im Kosovo ständig befürchten müsse, von Albanern behelligt
zu werden,
dass ihr Ehemann im Jahr 1999 entführt worden und seither
verschollen sei,
dass sie ungefähr vor vier Jahren erfahren habe, zwei albanische
Brüder hätten ihren Ehemann damals entführt,
dass sie die beiden darauf angesprochen habe, diese die Entführung
jedoch abgestritten hätten,
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dass sie seither ständig von diesen Albanern sowie deren Entourage
bedroht werde,
dass sie sich aus Angst vor weiteren Nachteilen nicht an die Behörden
gewandt habe,
dass sie Angst habe, ihre Kinder würden ebenfalls entführt,
dass ihr Sohn durch die KFOR respektive die UNMIK zur Schule
begleitet werden müsse,
dass sie ihre Tochter zur Schule bringe und von dort abhole, weil sie
Angst habe, diese werde sonst von Albanern vergewaltigt,
dass ein Albaner einmal versucht habe, sie (die Beschwerdeführerin)
anzufassen, jemand von der KFOR ihr jedoch geholfen und sie
anschliessend nach Hause gebracht habe,
dass die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre Reisepässe sowie ein Schreiben des International
Committee of the Red Cross (ICRC), Skopje, vom 21. März 2001 und
ein Schreiben des Roten Kreuzes Serbien vom 20. September 2007
(Kopien) zu den Akten reichte,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit
Verfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 23. Oktober 2008 -
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen seien nicht asylrelevant,
dass davon auszugehen sei, die im Kosovo vorhandenen
Sicherheitskräfte seien schutzfähig und -willig,
dass ausserdem zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Verfolgung und der Ausreise im Januar 2008 kein
genügender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe,
dass ihre Vorbringen im Übrigen auch nicht glaubhaft seien, da sie
beispielsweise einige Vorbringen erst in der Direktanhörung
nachgeschoben und sich hinsichtlich der Daten widersprochen habe,
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dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die
angebliche Entführung des Ehemannes oder die angebliche
Bedrohung der Beschwerdeführerin zu belegen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung mit Beschwerde
vom 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und auf
eine Wegweisung sei zu verzichten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 10. Oktober 2008 zur Situation asylsuchender Roma aus
Kosovo beilag,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
Zwischenverfügung vom 26. November 2008 abwies und die
Beschwerdeführerinnen aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass am 27. November 2008 eine Bestätigung des Amtes für
Polizeiwesen und Zivilrecht (...) vom 24. November 2008 betreffend
Unterstützungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Dezember 2008
eine weitere Bestätigung des ICRC vom 1. Dezember 2008 betreffend
das Verschwinden des Ehemannes respektive Vaters (Kopie)
einreichten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2008
einbezahlt wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind und auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
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dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass die angebliche Entführung des Ehemannes respektive Vaters der
Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt bereits knapp zehn
Jahre her ist,
dass dieses Ereignis schon deshalb nicht asylrelevant ist, weil kein
ersichtlicher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise der
Beschwerdeführerinnen im Januar 2008 besteht,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie werde seit Jahren
von den Entführern ihres Ehemannes bedroht,
dass sie befürchte, ihre Kinder könnten ebenfalls entführt und ihre
Tochter vergewaltigt werden,
dass die angeblichen, jahrelangen Drohungen jedoch aufgrund der
Aktenlage nicht als intensiv genug erscheinen, um als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden,
dass die Beschwerdeführerin selber ausführte, es sei ihr bisher nichts
Schlimmes widerfahren (vgl. A15, S. 4),
dass sie im Übrigen erklärte, sie sei nicht mit dem Ziel in die Schweiz
gekommen, hier ein Asylgesuch zu stellen, sondern habe hier lediglich
ihren Bruder besuchen wollen,
dass sie sich erst kurz vor der Rückreise auf Anraten einer Drittperson
entschlossen habe, ein Asylgesuch zu stellen (vgl. A1, S. 4 und 8,
sowie A15, S. 15),
dass daraus zu schliessen ist, die geltend gemachten Vorbringen
seien nicht der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus dem
Heimatland gewesen,
dass die geltend gemachte Furcht, in absehbarer Zukunft ernsthafte
Nachteile seitens der Albaner zu erleiden, unbegründet erscheint,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr ins Heimatland in
asylrelevanter Weise durch Albaner verfolgt, zumal sie angeblich
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schon seit Jahren bedroht werden, ihnen jedoch nie etwas Konkretes
geschehen ist,
dass die eingereichten Bestätigungen des Roten Kreuzes nicht
geeignet sind, eine bestehende asylrelevante Verfolgung respektive
eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, da in
diesen Dokumenten lediglich das Verschwinden des Ehemannes
respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen sowie das
Vorhandensein einer entsprechenden Akte beim Roten Kreuz bestätigt
wird,
dass das BFM im Übrigen zu Recht darauf hinwies, es sei bereits die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bezweifeln, da die Vorbringen
teilweise nachgeschoben seien und ausserdem Ungereimtheiten
enthielten (vgl. dazu E. 2 der angefochtenen Verfügung),
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Kosovo in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführerinnen im Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen
würde,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den
Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet wird (Ausnahme: Nord-
Kosovo),
dass die Beschwerdeführerinnen indessen aus einem Dorf stammen,
welches ausschliesslich von Serben bewohnt wird,
dass sie dort über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügen, dort nicht ernsthaft gefährdet waren und ein
Auskommen hatten,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem erklärte, sie habe sehr viele
albanische Freunde (vgl. A15, S. 3),
dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Heimatland weiter zur
Schule gehen kann,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in den Kosovo in
eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo daher im
vorliegenden Einzelfall als zumutbar zu erachten ist,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob allenfalls im Norden des
Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht,
nicht geprüft werden muss,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Dezember 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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