Abtei lung IV
D-7411/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...), und
C._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7411/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, muslimische Bosniaken mit letztem
Wohnsitz in D._______ (Gemeinde E._______, Kanton F._______), ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2009 verliessen
und am 6. Oktober 2009 illegal in die Schweiz einreisten,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie nach dem Transfer ins Transitzentrum H.________ dort am
22. Oktober 2009 summarisch befragt wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 6. November 2009 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen befragte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten nach ihrer religiösen
Trauung im August 2008 zunächst in I.________, dem Geburtsort des
Beschwerdeführers, gelebt,
dass sie jedoch dort Probleme mit den Serben gehabt hätten und von
diesen regelmässig schikaniert, provoziert und bedroht worden seien,
dass die Serben auch einmal versucht hätten, die Beschwerdeführerin
zu vergewaltigen,
dass sie eines Tages einen überfahrenen Hund vor ihrer Haustür ge-
funden hätten,
dass ausserdem die ebenfalls in I.________ wohnhaften Eltern des
Beschwerdeführers die Beschwerdeführerin nicht akzeptiert hätten,
dass sie aus diesen Gründen im Dezember 2008 nach D._______ um-
gezogen seien, wo es ihnen grundsätzlich gut gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer jedoch im August 2009 beobachtet habe,
wie zwei Einbrecher in einen Lebensmittelladen eingestiegen seien,
diese ihn aber ebenfalls gesehen und in der Folge bedroht hätten,
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dass der Beschwerdeführer den Vorfall aus Angst vor den Einbrechern
nicht der Polizei gemeldet habe,
dass diese Personen ihn später aber weiterhin per Telefon und SMS
bedroht und auf der Strasse verfolgt hätten, da sie angenommen
hätten, er habe sie doch bei der Polizei angezeigt,
dass sie seine Frau zuhause durch nächtliches Klopfen und Fenster-
einschlagen erschreckt hätten,
dass die Beschwerdeführerin deswegen unter Angst und Stress ge-
litten habe,
dass unbekannte Personen, vermutlich die beiden Einbrecher, am
4. Oktober 2009 aus einem Auto heraus auf den Beschwerdeführer
geschossen hätten, er jedoch unverletzt ins Haus habe flüchten
können,
dass sie um ihr Leben gefürchtet hätten und deshalb umgehend am
5. Oktober 2009 mit Hilfe eines Schleppers aus dem Heimatland aus-
gereist seien,
dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Probleme so-
wie der damit verbundenen Einschlafschwierigkeiten und Albträume im
Heimatland einen Neuropsychiater aufgesucht habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens ihre Identitätsausweise, Ehescheine und Geburtsschei-
ne sowie einen Führerschein zu den Akten reichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 20. November 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Bosnien und Herzegowina sei vom Bundesrat als ver-
folgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet worden,
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dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungs-
sicherheit widerlegen könnten,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Asylbegründung
widersprüchliche Aussagen gemacht hätten,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einen wichtigen Ausreise-
grund – die versuchte Vergewaltigung durch Serben – in der Erstbefra-
gung mit keinem Wort erwähnt oder auch nur angedeutet habe,
dass die geltend gemachten Übergriffe ungeachtet der Frage ihrer
Glaubhaftigkeit als Übergriffe privater Dritter zu qualifizieren seien,
dass den bosnischen Behörden nicht mangelnde Schutzfähigkeit oder
fehlender Schutzwille vorgeworfen werden könne, zumal sich die Be-
schwerdeführenden gar nicht um staatlichen Schutz bemüht hätten,
dass sich die Beschwerdeführenden ausserdem allenfalls auch an
einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes hätten niederlassen
können,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 27. November
2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und
dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die
Sache sei zwecks Eintretens auf das Asylgesuch und neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und von einer Wegweisung abzusehen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht wurde,
dass der Beschwerde zahlreiche Unterlagen zur allgemeinen Lage in
Bosnien und Herzegowina beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde demnach insofern nicht einzutreten ist, als
damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsange-
hörige von Bosnien und Herzegowina sind,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben
ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
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dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in
Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt
(zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin-
weise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass zwar die Bemerkungen der Vorinstanz zur offensichtlich fehlen-
den Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines
Nichteintretensentscheides unzulässig respektive unbehelflich sind
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
dass sich jedoch die Beschwerdeführenden bei der Schilderung ihrer
Asylgründe – wie vom BFM ebenfalls erwogen wurde – mehrfach und
in wesentlichen Punkten widersprochen haben,
dass ihre Aussagen zudem teilweise als realitätsfremd bezeichnet wer-
den müssen,
dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf die
Frage, wie weit der von den Einbrechern heimgesuchte Lebensmittel-
laden von der Bäckerei entfernt sei, widersprochen hat,
dass er zunächst erklärte, die Entfernung betrage 40-50 Meter (vgl. A1
S. 5), in der Direktanhörung hingegen von 50-150 Metern sprach (vgl.
A11 S. 6),
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dass er in der Erstbefragung aussagte, er sei telefonisch bedroht wor-
den (vgl. A1 S. 5), während er in der Direktanhörung zunächst nur von
SMS-Drohungen sprach (vgl. A11 S. 5),
dass er erst auf Vorhalt hin geltend machte, er sei sowohl telefonisch
als auch per SMS bedroht worden (vgl. A11 S. 6),
dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der angeblich auf ihn abge-
gebenen Schüsse unterschiedlich datierte,
dass er in der Erstbefragung sagte, die Schüsse hätten sich einen Tag
vor der Ausreise ereignet (vgl. A1 S. 5), in der Direktanhörung da-
gegen zunächst spontan erklärte, es sei eine Woche vor der Ausreise
auf ihn geschossen worden (vgl. A11 S. 5),
dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin die erste Version (das
heisst: einen Tag vor der Ausreise) als richtig erklärte (vgl. A11 S. 8),
dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung aussagte, der Be-
schwerdeführer habe ihr erzählt, er habe gesehen, wie zwei Personen
in einen Laden eingebrochen seien (vgl. A2 S. 5),
dass sie demgegenüber in der Direktanhörung vorbrachte, ihr Mann
habe ihr nicht gesagt, wieviele Einbrecher es gewesen seien (vgl. A12
S. 9),
dass sich die Beschwerdeführenden ausserdem bezüglich der Frage
widersprachen, ob die Beschwerdeführerin bei den Drohanrufen zuge-
gen gewesen sei oder nicht (vgl. A11 S. 11 und A12 S. 13),
dass der Einwand in der Beschwerde, die widersprüchlichen Aussagen
seien im Wesentlichen auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, nicht
gehört werden kann,
dass nämlich die Befragungsprotokolle den Beschwerdeführenden je-
weils rückübersetzt wurden, beide Beschwerdeführenden jeweils er-
klärten, sie hätten die dolmetschende Person "sehr gut" beziehungs-
weise "super" verstanden (vgl. A1 S. 8, A2 S. 9, A11 S. 2, A12 S. 2)
und sie mit ihren Unterschriften die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Protokolle bestätigten,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Bedrohungen per
Telefon/SMS hätten aufgehört, als er seine Mobiltelefonnummer
geändert habe (vgl. A11 S. 7),
dass dieses Vorbringen indessen unlogisch ist, da davon auszugehen
ist, die Verfolger hätten seine neue Nummer ebenso leicht ermitteln
können wie die alte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe die Bedrohungen nicht
der Polizei gemeldet, weil er befürchtet habe, seine Verfolger würden
ihm dies verübeln,
dass diese Begründung indessen nicht nachvollziehbar ist, da er ja an-
geblich auch ohne die Einbrecher angezeigt zu haben von diesen ver-
folgt wurde, weshalb er durch eine Anzeige nichts zu verlieren, wohl
aber gegebenenfalls Schutz zu gewinnen gehabt hätte,
dass die geltend gemachte, überstürzte Flucht aus dem Heimatland
äusserst realitätsfremd erscheint,
dass es insbesondere weitaus naheliegender gewesen wäre, zunächst
einmal vorübergehend bei im Heimatland lebenden Verwandten unter-
zukommen und allenfalls von dort aus die (grundsätzlich schutzfähige
und schutzwillige) Polizei zu informieren,
dass die geltend gemachten Ausreisegründe nach dem Gesagten als
offensichtlich haltlos zu erachten sind,
dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde und die damit eingereichten Be-
weismittel (welche sich lediglich auf die allgemeine Lage in Bosnien
und Herzegowina beziehen) näher einzugehen, da sie an der vorste-
henden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
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chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien und
Herzegowina keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden dort droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor einem neuen Krieg
oder Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina im heutigen Zeitpunkt
als unbegründet zu erachten ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine
gute Ausbildung verfügt und im Heimatland als Bäcker erwerbstätig
war,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins
Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so
den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten,
dass beide Beschwerdeführenden im Heimatland über Familienange-
hörige und weitere Verwandte verfügen, welche sie bei Bedarf unter-
stützen könnten,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Schlaf-
losigkeit und Albträume, Angstzustände, Stress) ohne weiteres auch in
Bosnien und Herzegowina adäquat behandelt werden können (vgl.
A12 S. 5),
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdefüh-
renden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in
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eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...), per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte,
um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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