Abtei lung IV
D-741/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Ali Civi,
c/o Advokaturbüro Albrecht & Riedo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-741/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2009 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2009 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Personalien,
zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen
befragt. Ebenfalls noch im Empfangszentrum B._______ wurde er am
5. Januar 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus der Provinz Adiyaman.
Im Jahre 1993 seien bei einem Angriff einer Einheit von Kontrague-
rillas auf das Dorf C._______ bei Adiyaman, wo er damals mit seiner
Familie gewohnt habe, seine Tante sowie weitere Verwandte und
Dorfbewohner getötet worden. Auf Geheiss des türkischen Militärs
habe seine Familie im folgenden Jahr C._______ verlassen und sei
nach Mersin in der gleichnamigen Provinz gezogen. Zwei Jahre später
seien sie wieder nach C._______ zurückgekehrt, doch hätten sie das
Dorf bald wieder verlassen, da sie dort zu stark unter Druck gesetzt
worden seien; sie hätten sich dann vorübergehend in Malatya (Provinz
Malatya) niedergelassen. Ein von der Regierung lanciertes Rückkehr-
hilfeprojekt habe sie nach vier Jahren zur erneuten Rückkehr nach
C._______ veranlasst, doch sei das Projekt schliesslich nicht zustande
gekommen und sie hätten sich in der Stadt Adiyaman niederlassen
müssen. Überdies habe sein Vater einen Prozess gegen die Verstaat-
lichung seiner Ländereien und Besitztümer im Dorf C._______ ver-
loren.
Er sei Sympathisant der kurdischen "Demokratik Toplum Partisi" (DTP)
und habe seit der zweiten Hälfte des Jahres 2006 regelmässig deren
Parteilokal in Adiyaman besucht. Anlässlich einer Razzia im Parteilokal
im Januar 2007 sei er festgenommen worden. Auf dem Posten sei er
geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er das DTP-Lokal
weiter besuche; nach 20 oder 30 Minuten sei er wieder freigelassen
worden.
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Von Februar 2007 bis Mai 2008 habe er Militärdienst geleistet. Dabei
sei er verschiedenen Schikanen ausgesetzt gewesen. Einer seiner
Kameraden, der ähnliche Schikanen über sich habe ergehen lassen
müssen, habe sich gemäss offiziellen Angaben das Leben genommen;
er – der Beschwerdeführer – vermute jedoch, dass er umgebracht wor-
den sei.
Nach der Entlassung aus dem Militärdienst habe der Beschwerde-
führer bei der Firma D._________ als Fenstermonteur gearbeitet und
wieder regelmässig im DTP-Lokal verkehrt. Als sein Chef – ein An-
hänger der türkisch-nationalistischen Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) –
erfahren habe, dass er im Namen der D._________ einen Auftrag zum
Auswechseln der Fenster der DTP-Parteilokas angenommen habe, sei
er fristlos entlassen worden. Bei weiteren Razzien im Parteilokal und
in seinem Elternhaus im April 2009 sei er erneut festgenommen, ge-
schlagen und bedroht worden. Auch sei er gezwungen worden, ein
Schuldeingeständnis für nicht begangene Taten zu unterschreiben.
Zwei Tage nach der letzten Festnahme seien erneut Polizisten zu ihm
nach Hause gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, er – der Be-
schwerdeführer – müsse sich umgehend auf dem Posten melden. Aus
Angst, umgebracht zu werden, habe er der Aufforderung keine Folge
geleistet. Stattdessen habe er sich zunächst zu seiner Grossmutter ins
Dorf E._______ (Provinz Adiyaman) und im Juli 2009 zu einem Cousin
nach Istanbul begeben. Sein Cousin habe ihm dann einen Schlepper
organisiert. Mit dessen Hilfe habe er am 12. Dezember 2009 Istanbul
verlassen und sei in einem Lastwagen durch ihm nicht namentlich be-
kannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz
gereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom
21. Dezember 2009 seine türkische Identitätskarte sowie einen am
20. Juni 2009 ausgestellten Ausweis des Menschenrechtsvereins
"Insan Haklari Dernegi" zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – dem Beschwerdeführer im
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Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 8. Januar 2010
persönlich eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Februar 2010 – unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls. Eventuell sei
die Sache "zur neuerlichen Befragung und zur Ergänzung des Sach-
verhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM
zurückzuweisen". Jedenfalls sei die angeordnete Wegweisung aufzu-
heben und es sei seine Anwesenheit in der Schweiz "auf anderer
gesetzlicher Grundlage zu regeln". In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Für die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 17. Februar 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 8. Februar 2010 dem BFM und ersuchte die Vor-
instanz um Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM wurde dabei
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer
am 7. Januar 2010 – mithin nach Erlass, aber noch vor der persön-
lichen Eröffnung der angefochtenen Verfügung – im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ einen Briefumschlag mit verschiedenen
Dokumenten (vier Quittungen der DTP vom 14. und 15. April 2009
sowie ein Zahlungsbeleg des "Insan Haklari Dernegi" vom 15. April
2009) abgegeben hatte.
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F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Zum erwähnten Briefumschlag mit den
Dokumenten wurde keine Stellung genommen.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen Rechtsvertreter am 23. März 2010 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist in Bezug auf den am 7. Januar 2010 an der Loge des
Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ abgegebenen Brief-
umschlag mit verschiedenen Zahlungsbelegen festzuhalten, dass die
angefochtene Verfügung des BFM bereits am 6. Januar 2010 ergangen
war und die fraglichen Beweismittel daher – ungeachtet des Um-
standes, dass die Verfügung erst am 8. Januar 2010 eröffnet wurde –
darin keine Berücksichtigung mehr finden konnten.
Die fraglichen Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer selber
eingereicht; sie waren ihm also bekannt, und es lag auch in seiner
Pflicht, seinen Rechtsvertreter über deren Existenz zu informieren. Im
Übrigen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die
an das BFM gerichtete Verfügung vom 17. Februar 2010, in welcher
der verschiedene Dokumente enthaltende Briefumschlag erwähnt
wurde, in Kopie zu. Der Umstand, dass das BFM – trotz ausdrück-
lichem Hinweis in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Februar 2010 – in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010 die
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fraglichen Beweismittel nicht würdigte, stellt demzufolge keine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz dar.
5.
5.1 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht, die
vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der türkischen
Behörden stehe in krassem Widerspruch zu dem von ihm geltend
gemachten Engagement für die DTP. So erklärte der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen ausdrücklich, nicht Mitglied, son-
dern blosser Sympathisant der DTP gewesen zu sein (vgl. Vorakten A5
S. 4), und machte über das Besuchen des Parteilokals hinaus auch
kein weiteres politisches Engagement geltend. Wie das BFM
zutreffend bemerkte, ist es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer
bei seinen Besuchen im DTP-Lokal – sofern diese überhaupt geglaubt
werden können – von den lokalen Behörden registriert worden ist.
Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass er deswegen – wie von
ihm anlässlich der Befragungen behauptet (vgl. A1 S. 5 und A5 S. 2 f.)
– eine landesweite Suche oder gar die Ermordung zu befürchten hätte.
Im Übrigen wäre er, hätte man ihn tatsächlich der Kontakte zu Öcalan
beziehungsweise zu kurdischen Extremisten verdächtigt, nicht nach
20- oder 30-minütigem Aufenthalt auf dem Posten wieder freigelassen
worden.
Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die Aussagen des
Beschwerdeführers teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. So
sprach er anlässlich der Erstbefragung von zwei Festnahmen (im
Januar 2007 im DTP-Lokal und im April 2009 zu Hause; vgl. A1 S. 5),
um dann in der späteren direkten Bundesanhörung zu behaupten,
dreimal (im Januar 2007 im Parteilokal und im April 2009 gleich
zweimal, zuerst im Parteilokal und zwei Tage später auch in seinem
Elternhaus; vgl. A5 S. 3 ff.) verhaftet worden zu sein. Es kann dabei
auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerde-
führer habe die Festnahmen, Drohungen und Schläge seitens der
Polizei derart stereotyp und oberflächlich geschildert, dass nicht der
Eindruck entstehe, er sei selber im Zentrum des Geschehens ge-
standen.
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 ff.) wird im Wesentlichen der an-
lässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und am
Wahrheitsgehalt der Angaben festgehalten. Sodann wird darauf hin-
gewiesen, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen mit sprach-
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lichen Schwierigkeiten kämpfen müssen, was auch daran gelegen
habe, dass ihm nach der Sekundarschule jegliche Ausbildungs-
möglichkeiten verwehrt geblieben seien (vgl. Beschwerde S. 6). Mit
diesen Ausführungen lassen sich indessen die festgestellten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen, zumal der Be-
schwerdeführer – welcher gemäss seinen Angaben bis zum Alter von
16 oder 17 Jahren das Gymnasium besucht hat (vgl. A1 S. 2) – in
beiden Befragungen bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen
(vgl. A1 S. 2 und A5 S. 1), und sich auch aus den Protokollen keinerlei
Hinweise auf Verständigungsprobleme ergeben.
5.2 Hinsichtlich des im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein-
gereichten Ausweises des Menschenrechtsvereins "Insan Haklari
Dernegi" fällt vorab auf, dass dieser erst am 20. Juni 2009 – mithin zu
einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits sein Elternhaus in
Adiyamen verlassen und bei seiner Grossmutter in E._______
gewohnt haben will – ausgestellt worden ist. Des Weiteren brachte der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie vor, sich für diese
Organisation engagiert und daher Probleme mit den Behörden gehabt
zu haben. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
haben nur führende Persönlichkeiten – nicht aber gewöhnliche Mit-
glieder – des Menschenrechtsvereins Probleme zu befürchten.
Was die am 7. Januar 2010 eingereichten Beweismittel betrifft, so
handelt es sich – wie vorstehend (vgl. Bst. E des Sachverhalts und
Ziff. 4 der Erwägungen) bemerkt wurde – um vier Quittungen der DTP
und einen Beleg des "Insan Haklari Dernegi". Diese Dokumente,
welche seltsamerweise alle am 14. beziehungsweise 15. April 2009
ausgestellt wurden, belegen einzig die Bezahlung von Beträgen
zwischen 50 und 150 türkischen Lira durch den Beschwerdeführer,
geben jedoch keinerlei Hinweise auf eine allfällige Verfolgungs-
situation. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf ent-
sprechende Bestellung hin ausgestellt werden können, weshalb ihnen
lediglich der Beweiswert eines Gefälligkeitsschreibens zuzukommen
vermag.
5.3 Schliesslich stellte das BFM zutreffend fest, die vom Beschwerde-
führer während des Militärdienstes angeblich erlittenen Schikanen –
welche ohnehin kein asylbeachtliches Ausmass erreichten – sowie die
Probleme seiner Familie im Zusammenhang mit nicht realisierten
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Rückkehrhilfeprojekten und mit der Verstaatlichung von Ländereien
stünden nicht in zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise, was
der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin auch bestätigt
habe (vgl. A5 S. 8).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – soweit sie überhaupt als asylrelevant bezeichnet
werden können – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Er -
wägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht
keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen
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eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungs-
situation nicht geglaubt werden kann. Entgegen der in der Beschwer-
deschrift (vgl. S. 7) vertretenen Auffassung lassen sich auch aus der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden
noch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen, zumal die
Kurden in der Türkei rund 20 % der Gesamtbevölkerung ausmachen
und in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Adiyaman, die
Mehrheit der Bevölkerung bilden.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheits-
kräften und Kämpfern der kurdischen Arbeiterpartei ("Partiya Karkerên
Kurdistan"; PKK) im Südosten des Landes, insbesondere entlang der
Grenze zum Irak, sind in den vergangenen Monaten stark zurück-
gegangen. Trotz der anhaltenden innenpolitischen Spannungen kann
bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Provinz
Adiyaman, im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen
würde, gesprochen werden.
7.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Be-
schwerdeführer ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund.
Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie über mehrjährige Berufs-
erfahrung als Fenstermonteur und spricht nebst seiner Muttersprache
Kurdisch auch sehr gut Türkisch. Zudem wohnen seine nächsten An-
gehörigen (Eltern und Geschwister) nach wie vor in der Provinz
Adiyaman und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der
Reintegration behilflich sein werden.
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7.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrechts nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Da die Begehren des Be-
schwerdeführers nicht aussichtslos erschienen und zurzeit weiterhin
von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (der Beschwerdeführer geht in
der Schweiz nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach), ist dem er-
wähnten Gesuch zu entsprechen und auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist auf die Auferlegung der Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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