B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-741/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N________
D-741/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2010 in der Schweiz um
Asyl nach.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe unter anderem als
Administrator in einem Militärspital gearbeitet und sei auch Mitinhaber ei-
ner Praxis, die Methadon-Therapien für Drogensüchtige anbiete; er selbst
leide an Diabetes. Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 habe
er an Demonstrationen teilgenommen und jeweils erste Hilfe an verletz-
ten Personen geleistet. Nachdem die Tochter B.______seiner Nachbarn
im Juni 2009 nach einer Demonstration nicht mehr nach Hause gekom-
men sei, habe er – da sich deren Vater in den Vereinigten Staaten auf-
gehalten habe und er darum gebeten worden sei – nach ihr gesucht und
dabei erfahren, dass sie sich im Evin-Gefängnis befinde, wobei er durch
seine Suche die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe.
Mitte Juni 2009 habe er sich im Militärspital geweigert, verletzte Basiji-
Beamte aufzunehmen, worauf er im Militärspital von Angehörigen des
Geheimdienstes aufgesucht worden sei. Nur dank der Intervention eines
Vorgesetzten hätten ihn die Beamten nicht mitgenommen. An religiösen
Feiertagen habe er zusammen mit anderen Essen an bedürftige Men-
schen verteilt, wobei es auch zu Zwischenfällen mit den Behörden ge-
kommen war: Basiji-Beamten hätten sie aufgefordert, das in der Farbe
der Protestbewegung angebrachte Tuch zu entfernen und ein anderes
Mal hätten sie während einer Essensverteilung die Fenster seiner Woh-
nung zerbrochen. Mitte Januar 2010 habe er das letzte Mal an einer De-
monstration teilgenommen und am 14. April 2010 sei seine Wohnung
durchsucht worden. In der Folge habe ihm ein Bekannter bei der Polizei
telefonisch mitgeteilt, er sei anhand von Filmmaterial identifiziert worden,
weshalb er Teheran verlassen habe und zu einem Cousin nach
C.________ gegangen sei, um seine Ausreise zu organisieren. Am 4. Ju-
ni 2010 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei am 9. August 2010
in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Vater
erfahren, dass die Behörden nach ihm suchen würden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine irani-
sche Identitätskarte und einen iranischen Führerausweis ein.
B.
Mit – am Folgetag eröffneter – Verfügung vom 14. Januar 2013 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2010
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ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete de-
ren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013. Es wurde die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Fest-
stellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter unter ande-
rem um Einsicht in die Akten A4/20, A5/1, A6/1, A7/1, A8/1, A11/1, A12/1,
A16/2 und A20/16 sowie in sämtliche vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Unterlagen und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergän-
zung. Zur Begründung seines Antrags gab er an, das BFM habe mit Ver-
fügung vom 25. Januar 2013 mit dem pauschalen Verweis, öffentliche
oder private Interessen überwögen das Recht auf Einsicht beziehungs-
weise es handle sich um interne Akten beziehungsweise kantonale Akten,
zu Unrecht die Einsicht in die obengenannten Akten verweigert.
Mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Beweismittel (Urteile des
Zivilgerichts in D._______ in Kopie, ärztliche Zeugnisse, Fotografien) ein-
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, auf die verschiedenen Verfahrensanträge werde in einem späte-
ren Zeitpunkt zurückgekommen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter ein ärztli-
ches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 13. Februar 2013 und mit
Eingabe vom 6. März 2013 eine Sterbeurkunde hinsichtlich seines Vaters
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 wurde das BFM zur Stellung-
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Seite 4
nahme zu den verfahrensrechtlichen Rügen in der Beschwerdeschrift
eingeladen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert
fünfzehn Tagen nach ergänzender Akteneinsicht beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Stellungnahme einzureichen.
G.
Am 27. März 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ergänzende Akteneinsicht im beantragten Umfang.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 nahm die Vorinstanz Stel-
lung zu den materiellen Vorbringen in der Beschwerde und beantragte
deren Abweisung. Mit Stellungnahme vom 17. April 2013 äusserte sich
der Rechtsvertreter zur ergänzenden Akteneinsicht.
I.
Mit Stellungnahme vom 17. April 2013 äusserte sich der Rechtsvertreter
zur ergänzenden Akteneinsicht.
J.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter ein als "Ge-
richtsdokument aus dem Iran" bezeichnetes Dokument in Kopie ein.
K.
In seiner Replik vom 23. Mai 2013 nahm der Rechtsvertreter zu den Ar-
gumenten der Vorinstanz Stellung und reichte neben zahlreichen Auszü-
gen aus dem Internet die Übersetzung des bereits mit Eingabe vom
7. Mai 2013 eingereichten Gerichtsdokumentes (Urteil vom 12. März
2013) in deutscher Sprache ein.
L.
Nachdem eine Auskunft beim E.______ ergeben hatte, dass der Be-
schwerdeführer infolge Heirat mit einer italienischen Staatsangehörigen
mit schweizerischer Niederlassungsbewilligung (C) seit 12. April 2013
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und damit die Beschwerde
im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden war, erhielt der Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 Gelegenheit,
sich bis zum 26. Juli 2013 darüber zu äussern, ob er allenfalls seine Be-
schwerde zurückziehen wolle.
M.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 erklärte der Rechtsvertreter, sein Mandant
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Seite 5
halte an seiner Beschwerde vollumfänglich fest, und reichte weitere Aus-
züge aus dem Internet und Fotografien zum Nachweis der exilpolitischen
Tätigkeit seines Mandanten und eine Kostennote ein.
N.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter einen wei-
teren Auszug aus dem Internet ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwer-
deführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentra-
len Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Suche nach der
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Seite 6
Tochter R. seiner Nachbarn ins Visier der Behörden geraten und nach
seiner Weigerung, verletzte Basiji-Beamte aufzunehmen, beinahe verhaf-
tet worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Es führte aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer als Administrator alleine über die Aufnahme der verletzten Basiji-
Beamten habe entscheiden können; ausserdem widerspreche es der Lo-
gik des Handelns, dass ein Militärspital Staatsbeamte abweisen könne.
Im Weiteren widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass der Be-
schwerdeführer es gewagt hätte, Basiji-Beamte abzuweisen, hätten doch
gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM Handlungen gegen Basiji-
Beamte drastische Massnahmen zur Folge, und iranische Staatsangehö-
rige seien sich dessen bewusst. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht
nachvollziehbar, dass die Intervention eines Vorgesetzten den Beschwer-
deführer vor einer Verhaftung hätte bewahren können.
Im Weiteren sei die Schilderung der Hausdurchsuchung unsubstanziiert
ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in seiner Abwe-
senheit hätten Basiji-Beamte sein Haus durchsucht. Dabei hätten sie sei-
ne Identitätsdokumente und seinen Computer beschlagnahmt. Er habe
darauf von einem Kollegen erfahren, dass er nicht mehr nach Hause ge-
hen solle, weil er sonst festgenommen werde (vgl. BFM-Protokoll A23 S.
9). Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Besitzer des Quartierla-
dens angerufen. Auch dieser habe ihm mitgeteilt, er solle nicht ins Quar-
tier kommen, sonst würde er festgenommen werden (vgl. A23 S. 10). Es
sei äusserst unklar, woher der Kollege und der Besitzer des Quartierla-
dens erfahren hätten, dass die Behörden den Beschwerdeführer fest-
nehmen würden. Auch sei nicht zwingend davon auszugehen, dass die
Behörden mit den beschlagnahmten Identitätspapieren und dem Compu-
ter Beweise für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Hand gehabt hätten.
Diese Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung
würden schliesslich durch vage, detailarme Aussagen im Bezug auf die
Identifizierung seiner Person durch die Behörden untermauert. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, er habe viele Freunde bei der Polizei
und einer habe ihm mitgeteilt, dass er anhand von Filmmaterial identifi-
ziert worden sei (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer erwähnt, dass sein Name auf der Liste der Gesuchten sei
und ihm die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen worden sei
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(vgl. A23 S. 10). Weitere Hinweise auf die Identifizierung seiner Person
habe der Beschwerdeführer nicht nennen können.
3.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an De-
monstrationen teilgenommen und verletzte Demonstranten vor Ort, bei
sich zuhause oder in der Privatpraxis behandelt und nach der ver-
schwundenen Tochter B.______ seiner Nachbarn gesucht, erachtete die
Vorinstanz mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Das BFM führte aus, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer
nie verhaftet worden (vgl. A1 S. 7), weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass ihn die iranischen Behörden als aktiven Demonstrationsteilnehmer
identifiziert und registriert hätten und es gebe im Weiteren keine Hinwei-
se, dass die medizinische Hilfe des Beschwerdeführers für Demonstrie-
rende von den Behörden entdeckt worden sei. Im Weiteren sei weder die
Suche des Beschwerdeführers nach der Tochter seines Nachbarn noch
die Betreibung einer Gassenküche geeignet, eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung hervorzurufen. Zum einen habe der Beschwerdefüh-
rer, da sich der Vater der Tochter in den Vereinigten Staaten befinde, als
männlicher Vertreter der Familie gehandelt, was den kulturellen Gepflo-
genheiten entspreche und daher keinen konkreten Hinweis auf die politi-
sche Gesinnung des Beschwerdeführers darstelle. Zum anderen zeige
die Tatsache, dass die iranischen Behörden wegen eines in der Farbe der
Regimegegner verwendeten Tuchs nur anfänglich auf die Gassenküche
aufmerksam geworden seien und keine Massnahmen gegen deren
Betreiber unternommen hätten, dass das soziale Engagement des Be-
schwerdeführers aus Sicht der Behörden letzlich keine konkrete Bedro-
hung für das iranische System dargestellt habe.
4.
4.1. In der Beschwerde wurde zunächst in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
4.1.1 So habe das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2013 mit dem
pauschalen Verweis, öffentliche oder private Interessen überwögen das
Recht auf Einsicht beziehungsweise es handle sich um interne Akten be-
ziehungsweise kantonale Akten, zu Unrecht die Einsicht in die Akten
A4/20, A5/1, A6/1, A7/1, A8/1, A11/1, A12/1, A16/2 und A20/16 verweigert.
Daher sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die obengenannten Akten so-
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wie in sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und ei-
ner damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
4.1.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente
nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegen-
de Verletzung der Begründungspflicht darstelle. So habe das BFM unter
anderem nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Aus-
reise von seinem Vater von der behördlichen Suche nach ihm erfahren
habe, dass der militärische Geheimdienst "dahinter gekommen sei", dass
er Verwundete in seiner Praxis und manchmal zuhause verarztet und da-
bei auch einen verletzten Jungen behandelt habe. Im Weiteren sei uner-
wähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer wegen der Tochter der
Nachbarin sogar verhört worden sei und dass vor der Hausdurchsuchung
am 14. April 2010 Basiji-Leute alle Fenster in seiner Wohnung zerbrochen
hätten. Im weiteren sei der Beschwerdeführer im Spital vom militärischen
Geheimdienst nicht nur aufgesucht, sondern mit Handschellen abgeführt
worden, wobei er nach diesem Vorfall nicht mehr ins Spital gegangen
sei. Schliesslich sei gar bei der Hochzeit seines Bruders nach ihm ge-
sucht worden und der ihm bekannte Polizist habe ihm berichtet, dass er
auf der Liste der Gesuchten stehe; diese vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Tatsachen seien vom BFM im angefochtenen Entscheid allesamt nicht
berücksichtigt worden.
4.1.3 Schliesslich habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So sei
anlässlich der Anhörung vom 5. November 2010 weder vom Dolmetscher
noch vom Befrager ein Umrechnungskalender verwendet worden, wes-
halb die entsprechenden Daten nicht nach westlicher Zeitrechnung ange-
geben worden seien und so die zeitlichen Abläufe "grösstenteils im Dunk-
len bleiben würden". Auch habe das BFM offenbar die – von der Hilfs-
werkvertretung gemäss Unterschriftsblatt erwähnten – Arztberichte des
Spitals Kreuzlingen aufgrund der dortigen Behandlung des Beschwerde-
führers wegen Diabetes nicht einverlangt, was illustriere, dass das BFM
die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht be-
rücksichtigt habe. Schliesslich sei angesichts des bestehenden Gefähr-
dungspotenzials des Beschwerdeführers offensichtlich, dass die Durch-
führung einer Botschaftsabklärung zwingend notwendig gewesen wäre.
4.2. In materieller Hinsicht hielt der Rechtsvertreter fest, entgegen der
Auffassung des BFM widerspreche es nicht der Logik des Handelns, dass
ein Militärspital die Behandlung von Staatsbeamten verweigere. Der Be-
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Seite 9
schwerdeführer habe dies in Überschreitung seiner Kompetenz aus "an-
geblich administrativen Gründen" getan, weshalb er nach erfolgter Ver-
haftung auf Intervention eines Vorgesetzten auch wieder freigelassen
worden sei. Im Weiteren sei die Schilderung der Hausdurchsuchung alles
andere als unsubstanziiert ausgefallen, enthalte diese doch zahlreiche
Realkennzeichen. Im Weiteren sei es entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz keineswegs unklar, woher sein Kollege und der Besitzer des Quar-
tierladens von der versuchten Verhaftung des Beschwerdeführers bei ihm
zuhause erfahren haben sollten, habe es sich doch bei dem Kollegen um
den Hausbesitzer und beim Besitzer des Quartierladens um dessen Bru-
der gehandelt. Die weitere Feststellung des BFM, wonach nicht zwingend
davon auszugehen sei, dass die Behörden mit den beschlagnahmten
Identitätspapieren und dem Computer Beweise für die politischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers in der Hand gehabt hätten, müsse als rein
spekulativ erachtet werden. Schliesslich seien die Angaben des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Identifizierung seiner Person durch die
Behörden nicht unsubstantiiert ausgefallen, verkenne das BFM doch,
dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Handlungen zu un-
terschiedlichen Zeitpunkten ins Visier der Behörden geraten sei und er
diese Handlungen (Teilnahme an Demonstrationen, Suche nach der
Tochter des Nachbarn, Behandlung von verletzten Demonstranten, Ab-
weisung der Basiji-Leute, Verhalten bei der Kontrolle der Gassenküche)
ausgesprochen detailliert und ausführlich geschildert habe.
Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM davon ausgegan-
gen sei, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer weder als
aktiven Demonstrationsteilnehmer identifiziert noch von dessen an den
Demonstrationsteilnehmern geleisteter medizinischer Hilfe erfahren hät-
ten, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, dass der militärische
Geheimdienst von der geleisteten ärztlichen Hilfe erfahren habe (vgl. A1
S. 6). Auch sei es aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM
behauptet, angegeben habe, nie verhaftet worden zu sein. Der Be-
schwerdeführer habe vielmehr angeführt, nie inhaftiert gewesen zu sein.
Schliesslich sei entgegen der Auffassung des BFM davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer wegen der Tochter des Nachbarn die Auf-
merksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe, habe der Beschwer-
deführer doch ausgesagt, von den Behörden auch über die Tochter, wel-
che an Demonstrationen teilgenommen habe, verhört worden zu sein. Im
Weiteren treffe es nicht zu, dass die Gassenküche von den Behörden
nicht als Bedrohung aufgefasst worden sei, hätten diese doch bei einer
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Seite 10
Auseinandersetzung die Fenster in der Wohnung des Beschwerdeführers
zerbrochen, was das BFM nicht erwähnt habe.
In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer von seiner Familie eine
Email mit einer Kopie eines Gerichtsurteils als Anhang erhalten (Urteil
des E._______ vom (…). Aus diesem Urteil gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer wegen Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnah-
me an nicht bewilligten Versammlungen (Demonstrationen) verurteilt
worden sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom (…)
vom gleichen Gericht wegen Zahlungsverzug und Schulden angeklagt
und zur Bezahlung einer Busse sowie von Schadenersatz verurteilt wor-
den. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die iranischen Behör-
den falsche Vorwürfe betreffend einer angeblichen Geldforderung gegen
ihn erhoben hätten, um seiner habhaft zu werden. Da dies aufgrund der
Landesabwesenheit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gelungen
sei, hätten die Behörden zusätzlich den eigentlich zentralen Vorwurf der
Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an nicht bewilligten
Versammlungen erhoben. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der
Rechtsvertreter mit der Beschwerdeschrift mehrere Beweismittel ein (Vor-
ladung des F.________ vom (…), Anklageschrift, Urteil des F.______ vom
(…) und vom (…), alle in Kopie).
Schliesslich wies der Rechtsvertreter unter Einreichung zahlreicher Be-
weismittel (Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich von Kundge-
bungen, polizeiliche Kundgebungsbewilligung, Ausdruck eines Facebook-
Kontos) auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
Schweiz hin.
5.
In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 stellte das BFM hinsichtlich
der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel fest, dass es
sich hierbei um Kopien handle, weshalb diesen keine grosse Beweiskraft
zukomme. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung vom 5. November 2010 die gerichtliche Vorladung vom 10. Oktober
2010 nicht erwähnt, obwohl ihm diese zu diesem Zeitpunkt hätte bekannt
sein müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer
das Urteil vom 28. Oktober 2012, laut dem er wegen Teilnahme an nicht
bewilligten Demonstrationen verurteilt worden sei, nicht während des
hängigen Asylverfahrens eingereicht habe. Schliesslich hielt das BFM
fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das ihn
bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit ei-
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Seite 11
ner konkreten Gefährdung aussetzen würde. Schliesslich wies es darauf
hin, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
(Diabetes) auch in dessen Heimatstaat behandelbar seien.
6.
In seiner Stellungnahme vom 17. April 2013 äusserte sich der Rechtsver-
treter zur ergänzenden Akteneinsicht und hielt unter anderem in diesem
Zusammenhang fest, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
vom Beschwerdeführer eingereichte Quittung für den Antrag auf eine
neue Identitätskarte stütze die Aussage des Beschwerdeführers, seine
Eltern hätten für ihn eine neue Identitätskarte beantragt, da die erste von
den Behörden beschlagnahmt worden sei. Mit nachfolgender Replik vom
23. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter neben zahlreichen Auszügen
aus dem Internet die Übersetzung des bereits mit Eingabe vom 7. Mai
2013 in Kopie eingereichten Urteils des Zivilgerichts E.______ vom (…) in
deutscher Sprache ein. Dabei seien die im Urteil angegebenen Gründe
für die Verurteilung (Zahlungsverzug und Schulden) nach Auffassung des
Beschwerdeführers nur vorgeschoben. Hinsichtlich der Argumentation
des BFM in seiner Vernehmlassung wies der Rechtsvertreter unter ande-
rem darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung
durch seine Familie von der entsprechenden Vorladung erfahren habe
und ihm das Urteil vom (…) erst im Dezember 2012 zugekommen sei,
weshalb er nicht mehr genügend Zeit gehabt habe, dieses vor dem Ent-
scheid des BFM vom 14. Januar 2013 einzureichen. Schliesslich reichte
der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers zahlreiche Auszüge aus dem Internet ein.
7.
7.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge
einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht
in die Akten des Asylverfahrens gewährt worden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 wurde das BFM zur Stellung-
nahme zu den verfahrensrechtlichen Rügen in der Beschwerdeschrift
eingeladen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert
fünfzehn Tagen nach ergänzender Akteneinsicht beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Stellungnahme einzureichen. Am 27. März 2013 ge-
währte das BFM dem Rechtsvertreter ergänzende Akteneinsicht im in der
Beschwerde beantragten Umfang und mit Stellungnahme vom 17. April
2013 äusserte sich der Rechtsvertreter zur ergänzenden Akteneinsicht.
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Seite 12
Somit ist der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrens-
mangel als geheilt zu erachten.
7.2 Sodann wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe
wesentliche Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, was eine schwerwie-
gende Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. im Detail E.
4.1.2).
7.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asyl-
verfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen
Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich-
tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine
Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn auf-
grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegens-
tand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte-
ressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
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Seite 13
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Mit der Pflicht zur Offenlegung der Ent-
scheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die
Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu
Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
7.2.2 Die Vorinstanz hat in schlüssiger Weise dargelegt, aufgrund wel-
cher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 und 7
AsylG nicht erfüllen; dass es dabei einzelne Sachvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht erwähnte, welche Details beschlagen oder nur Er-
gänzungen bedeuten (beispielsweise dass der Beschwerdeführer auch
einen verletzten Jungen behandelt habe, im Spital vom militärischen Ge-
heimdienst nicht nur aufgesucht, sondern mit Handschellen abgeführt
worden sei und die Behörden gar bei der Hochzeit seines Bruders nach
ihm gesucht hätten), kann dem BFM nicht zum Vorwurf gemacht werden,
ist die verfügende Behörde doch nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nanderzusetzen. Indessen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer
angegebenen, vom BFM nicht erwähnten Tatsache, dass vor der Haus-
durchsuchung am 14. April 2010 Basiji-Leute alle Fenster in seiner Woh-
nung zerbrochen hätten, um ein wesentliches Sachverhaltselement. Das
BFM hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb es zur Ansicht
gelangte, dass das Betreiben der Gassenküche für den Beschwerdefüh-
rer keine asylrelevante Verfolgung zur Folge gehabt habe, und erwähnte
in diesem Zusammenhang, dass sich Basiji-Beamte nach einer Ausei-
nandersetzung um die Verwendung eines Tuches in der Farbe der Re-
gimegegner wieder zurückgezogen hätten. Zwar wäre es wünschenswert
gewesen, wenn das BFM in diesem Zusammenhang den nachfolgenden
Vorfall, dass Basiji-Beamte später während eines Essensverteilens alle
Fenster seiner Wohnung zerbrochen hätten, erwähnt hätte. Indessen ist
daraus nicht zwingend zu folgern, dass das BFM diesen Vorfall in seiner
Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat, hatte es doch auch keine asyl-
relevante Verfolgung zur Folge. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben hatte, von seinem
Vater von der behördlichen Suche nach ihm erfahren zu haben. Da das
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Seite 14
BFM vom fehlenden Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden aus-
ging, war es auch nicht zwingend gehalten, die blosse Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe gehört, von den iranischen Behörden ge-
sucht zu werden, näher zu erörtern. Insgesamt ist festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
Entscheides des BFM zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
7.3 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorin-
stanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So sei anlässlich der Anhörung
vom (…) weder vom Dolmetscher noch vom Befrager ein Umrechnungs-
kalender verwendet worden, weshalb die entsprechenden Daten nicht
nach westlicher Zeitrechnung angegeben worden seien und so die zeitli-
chen Abläufe "grösstenteils im Dunklen bleiben würden". Auch habe das
BFM offenbar die – von der Hilfswerkvertretung gemäss Unterschriftsblatt
erwähnten – Arztberichte des F._____ über die dortige Behandlung des
Beschwerdeführers wegen Diabetes nicht einverlangt, was illustriere,
dass das BFM die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdefüh-
rers nicht berücksichtigt habe. Schliesslich sei angesichts des bestehen-
den Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers offensichtlich, dass
die Durchführung einer Botschaftsabklärung zwingend notwendig gewe-
sen wäre.
Hierzu ist festzuhalten, dass es zum besseren Verständnis zwar sach-
dienlich gewesen wäre, anlässlich der Anhörung die angegebenen Daten
nach westlicher Zeitrechnung durchgehend zu präzisieren, sich indessen
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass deswegen der
zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht genügend ersichtlich wäre und sich
daraus Nachteile für den Beschwerdeführer ergeben hätten. Vielmehr hat
die befragende Person am Ende der Anhörung die Chronologie der zent-
ralen Ereignisse nochmals festgehalten und diese teils auch nach westli-
cher Zeitrechnung angegeben (vgl. A23 S. 10). Was die Rüge betrifft, wo-
nach das BFM die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdefüh-
rers nicht hinreichend gewürdigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese
nicht näherer Prüfung bedarf, da der Beschwerdeführer nach Heirat mit
einer italienischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (C)
in der Zwischenzeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und da-
mit die Beschwerde im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden ist.
Indessen ist im Kostenpunkt darauf zurückzukommen.
D-741/2013
Seite 15
Schliesslich musste sich das BFM aufgrund des geringen politischen Pro-
fils des Beschwerdeführers nicht veranlasst sehen, eine Botschaftsabklä-
rung in Auftrag zu geben.
7.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfü-
gung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentra-
len Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Suche nach der
Tochter seiner Nachbarn ins Visier der Behörden geraten und nach seiner
Weigerung, verletzte Basiji-Beamte aufzunehmen, beinahe verhaftet wor-
den zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
8.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Vorgehen des Be-
schwerdeführers, als Administrator eines Militärspitals die Behandlung
verletzter Basiji-Beamte verweigert zu haben und nur dank Intervention
eines Vorgesetzten vor einer Verhaftung bewahrt worden zu sein, reali-
tätsfremd erscheint. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum sich der
bisher kaum politisch tätige Beschwerdeführer zu einem solchen risiko-
reichen Schritt hätte entscheiden sollen, zumal es ihm nicht gelungen ist,
seine Beweggründe entsprechend zu substanziieren ("ich habe immer
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Seite 16
wieder meine Proteste lauter gezeigt", vgl. A23 S. 8). Zum anderen ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Administrator al-
leine über die Aufnahme der verletzten Basiji-Beamte hätte entscheiden
können und das Militärspital überhaupt in der Lage gewesen wäre, die
Behandlung von Basiji-Beamten abzulehnen. Vor diesem Hintergrund ist
auch nicht nachvollziehbar, dass die Intervention eines Vorgesetzten den
Beschwerdeführer vor einer Verhaftung hätte bewahren können. An die-
ser Einschätzung vermögen die Erklärungsversuche in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer dies in Überschreitung seiner Kompetenz
aus "angeblich administrativen Gründen" getan habe, weshalb er nach er-
folgter Verhaftung auf Intervention eines Vorgesetzten auch wieder freige-
lassen worden sei, nichts zu ändern, ist doch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer die Behandlung der teils schwer verletzten
Beamten mit der Begründung, dass sie keine Krankenkassen hätten (vgl.
A23 S. 13), hätte ablehnen können.
8.2.2 Im Weiteren wies das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf
hin, dass die Schilderung der Hausdurchsuchung unsubstanziiert ausge-
fallen seien, wobei es äusserst unklar sei, woher der Kollege und der Be-
sitzer des Quartierladens erfahren hätten, dass die Behörden den Be-
schwerdeführer festnehmen würden. Hierzu wird in der Beschwerde zu-
treffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat,
dass es sich bei dem Kollegen um den Hausbesitzer und beim Besitzer
des Quartierladens um dessen Bruder gehandelt habe, was von der Vor-
instanz nicht erwähnt wurde. Somit erscheint es entgegen der Auffassung
der Vorinstanz plausibel, dass die genannten Personen von der Haus-
durchsuchung hätten erfahren können.
Das weitere Argument der Vorinstanz, wonach nicht zwingend davon
auszugehen sei, dass die Behörden mit den beschlagnahmten Identitäts-
papieren und dem Computer Beweise für die politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Hand gehabt hätten, mag als allfälliges Argu-
ment für das fehlende Verfolgungsinteresse dienen, ist indessen hinsicht-
lich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als spekulativ zu
erachten. Indessen erweckt die Schilderung durch den Beschwerdeführer
hinsichtlich der Hausdurchsuchung nicht den Eindruck von persönlich Er-
lebtem. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben
in Bezug auf die Identifizierung seiner Person als Demonstrationsteil-
nehmer durch die Behörden detailarm ausgefallen sind. Zum Anderen ist
der Grund für das plötzlich auftretende rege Interesse der Behörden am
Beschwerdeführer nicht ersichtlich, hatten sich diese doch anlässlich ih-
D-741/2013
Seite 17
res letzten Kontaktes mit dem Beschwerdeführer bereits nach dessen Ak-
tivitäten erkundigt und auch von dessen angeblicher Weigerung der Auf-
nahme von Basiji-Beamten gewusst und ihn trotzdem nicht verhaftet. Die
Schilderung des Beschwerdeführers, wie er von der Hausdurchsuchung
erfahren habe, erweckt denn auch einen konstruierten Eindruck; insbe-
sondere ist auffallend, wie heftig sowohl der Hausbesitzer als auch der
Besitzer des Quartierladens, beide dem Beschwerdeführer nicht nahe-
stehende Personen, den Beschwerdeführer von den Behörden gewarnt
haben sollen ("Lass dich hier ja nicht mehr blicken", "er solle ja nicht mehr
ins Quartier kommen, denn er werde sofort festgenommen werden", vgl.
A23 S. 9 und 10). An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen vermag die allgemeine Äusserung in der Beschwerde, wonach
der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Handlungen zu unter-
schiedlichen Zeitpunkten ins Visier der Behörden geraten sei und er diese
Handlungen (Teilnahme an Demonstrationen, Suche nach der Tochter
des Nachbarn, Behandlung von verletzten Demonstranten, Abweisung
der Basiji-Leute, Verhalten bei der Kontrolle der Gassenküche) ausge-
sprochen detailliert und ausführlich geschildert habe, nichts zu ändern.
Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. April 2013, wonach
die vom Beschwerdeführer eingereichte Quittung betreffend die Antrag-
stellung einer neuen Identitätskarte die Aussage des Beschwerdeführers
stütze, seine Eltern hätten für ihn eine neue Identitätskarte beantragt, da
die erste von den Behörden beschlagnahmt worden sei, ist als Indiz für
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet.
Damit wird lediglich belegt, dass die Eltern des Beschwerdeführers eine
neue Identitätskarte beantragt haben, jedoch geht daraus nicht hervor,
aus welchem Grund dies geschah. Das BFM hat demnach die Vorbringen
des Beschwerdeführers, wegen seiner Suche nach der Tochter seiner
Nachbarn ins Visier der Behörden geraten und nach seiner Weigerung,
verletzte Basiji-Beamte aufzunehmen, beinahe verhaftet worden zu sein,
im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erach-
tet.
8.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an De-
monstrationen teilgenommen und verletzte Demonstranten vor Ort, bei
sich zuhause oder in der Privatpraxis behandelt und nach der ver-
schwundenen Tochter seiner Nachbarn gesucht, erachtete die Vorinstanz
mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG.
D-741/2013
Seite 18
8.3.1 Das BFM führte aus, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwer-
deführer nie verhaftet worden (vgl. A1 S. 7), weshalb nicht davon auszu-
gehen sei, dass ihn die iranischen Behörden als aktiven Demonstrations-
teilnehmer identifiziert und registriert hätten, und es gebe im Weiteren
keine Hinweise, dass die medizinische Hilfe des Beschwerdeführers für
Demonstrierende von den Behörden entdeckt worden sei. Dieser Argu-
mentation hielt der Rechtsvertreter in der Beschwerde entgegen, es sei
nicht nachvollziehbar, warum das BFM davon ausgegangen sei, dass die
iranischen Behörden den Beschwerdeführer weder als aktiven Demonst-
rationsteilnehmer identifiziert noch von dessen geleisteter medizinischer
Hilfe an den Demonstrationsteilnehmern erfahren hätten, habe der Be-
schwerdeführer doch angegeben, dass der militärische Geheimdienst von
der geleisteten ärztlichen Hilfe erfahren habe (vgl. A1 S. 6). Auch sei es
aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM behauptet, ange-
geben habe, nie verhaftet worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe
vielmehr angeführt, nie inhaftiert gewesen zu sein. Hierzu ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung tatsächlich an-
gab, von den Behörden dabei identifiziert worden zu sein, wie er einen
jungen Mann mit einer Schusswunde verarztet und mit einem Auto zur
Praxis gefahren habe (vgl. A1 S. 6), ohne allerdings dieses Vorbringen
auf die Frage des Befragers, wie er identifiziert worden sei, näher zu er-
läutern ("ich weiss es nicht, ich bin durch meine Taten den Basiji-Beamten
aufgefallen", vgl. A1 S. 6). Anlässlich der nachfolgenden Anhörung mach-
te der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, dass die Behörden von der
ärztlichen Behandlung Kenntnis genommen hätten (vgl. A23 S. 9). Bei
dieser Sachlage bestehen keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass
die Behörden Kenntnis von der ärztlichen Hilfe des Beschwerdeführers
erhalten hätten. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben nie inhaftiert (vgl. A1 S. 6) und er machte anlässlich der Befra-
gungen auch nicht geltend, verhaftet worden zu sein.
8.3.2 Im Weiteren führte das BFM aus, weder die Suche des Beschwer-
deführers nach der Tochter seines Nachbarn noch die Betreibung einer
Gassenküche seien geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung hervorzurufen. Zum einen habe der Beschwerdeführer, da sich
der Vater der Tochter in den Vereinigten Staaten befinde, als männlicher
Vertreter der Familie gehandelt, was den kulturellen Gepflogenheiten ent-
spreche und daher kein konkreter Hinweis auf die politische Gesinnung
des Beschwerdeführers darstelle. Dieser Argumentation hielt der Rechts-
vertreter in der Beschwerde entgegen, der Beschwerdeführer habe aus-
gesagt, von den Behörden auch über die Tochter, welche an Demonstra-
D-741/2013
Seite 19
tionen teilgenommen habe, verhört worden zu sein, was ein Indiz für das
Verfolgungsinteresse der Behörden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach genannter Befragung durch die Behörden ohne
weitere Auflagen wieder freigelassen wurde, weshalb davon auszugehen
ist, dass die Behörde der Suche des Beschwerdeführers nach dem Mäd-
chen keine grosse Bedeutung beimassen. Diese Einschätzung wird durch
die weitere Angabe des Beschwerdeführers, wonach das Mädchen auf
seine Intervention hin aus der Haft, welche lediglich der Identifizierung
gegolten habe, entlassen worden sei (vgl. A23 S. 11), gestützt. Zum an-
deren hielt das BFM fest, die Tatsache, dass die iranischen Behörden
wegen des Gebrauchs eines Tuchs in der Farbe der Regimegegner nur
anfänglich auf die Gassenküche aufmerksam geworden seien und keine
Massnahmen gegen deren Betreiber unternommen hätten, zeige auf,
dass das soziale Engagement des Beschwerdeführers aus Sicht der Be-
hörden letzlich keine konkrete Bedrohung für das iranische System dar-
gestellt habe. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Be-
hörden anlässlich einer Essensausgabe die Fenster in der Wohnung des
Beschwerdeführers zerbrochen hätten, was darauf schliessen lasse, dass
sie das Betreiben der Gassenküche sehr wohl als eine regimefeindliche
Aktivität aufgefasst hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Aktion
der Behörden gegen das Betreiben der Gassenküche im allgemeinen und
nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich richtete (vgl. A23 S. 12)
und keine weitergehenden, asylrelevanten behördlichen Massnahmen
folgten. Daher ist dem BFM im Ergebnis zuzustimmen, dass die obenge-
nannten Aktivitäten mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung
als nicht asylrelevant zu erachten sind.
8.4 An der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung vermögen die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
8.4.1 Der Rechtsvertreter reichte auf Beschwerdeebene eine gerichtliche
Vorladung vom (…), eine Anklageschrift und Gerichtsurteile vom (…), (…)
und (…) in Kopie ein. Er machte dabei geltend, der Beschwerdeführer
gehe davon aus, dass die iranischen Behörden falsche Vorwürfe betref-
fend einer angeblichen Geldforderung gegen ihn erhoben hätten, um sei-
ner habhaft zu werden. Da dies aufgrund der Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht gelungen sei, hätten die Behörden
zusätzlich den eigentlich zentralen Vorwurf der Störung der öffentlichen
Ordnung durch Teilnahme an nicht bewilligten Versammlungen erhoben
und ihn mit Urteil vom (…) zu einer entsprechenden Strafe verurteilt.
D-741/2013
Seite 20
Hierzu ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die genannten Do-
kumente lediglich in Kopie eingereicht wurden, was deren Beweiskraft
wegen der Möglichkeit der leichten Verfälschbarkeit erheblich mindert. Im
Weiteren hat der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend in seiner
Vernehmlassung vom 10. April 2013 festgehalten, anlässlich der Anhö-
rung vom 5. November 2010 die gerichtliche Vorladung vom (…) nicht
erwähnt, obwohl ihm diese zu jenem Zeitpunkt hätte bekannt sein müs-
sen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das
Urteil vom (…) nicht vor Ergehen des Entscheides des BFM vom 14. Ja-
nuar 2014 eingereicht hat. Die blossen Behauptungen in der Replik, wo-
nach der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung durch seine Familie
von der entsprechenden Vorladung erfahren habe und ihm das Urteil vom
(…) erst im Dezember 2012 zugekommen sei, weshalb er nicht mehr ge-
nügend Zeit gehabt habe, dieses vor dem Entscheid des BFM vom 14.
Januar 2013 einzureichen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch
die Herkunft der genannten Dokumente fraglich bleibt. Schliesslich ist
festzuhalten, dass laut der Anklageschrift, der Vorladung vom (…) und
den Gerichtsurteilen vom (…) und (…) der Beschwerdeführer wegen Zah-
lungsverzug und Schulden angeklagt und verurteilt wurde, weshalb diese
Dokumente unabhängig von der Frage ihrer Authentizität keine Hinweise
auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. An dieser Einschätzung
vermag die blosse, durch keine weitere Angaben belegte, realitätsfremd
anmutende Behauptung des Rechtsvertreters, wonach die in den Urtei-
len vom (…) und (…) angegebenen Gründe für die Verurteilung (Zah-
lungsverzug und Schulden) nur vorgeschoben seien, nichts zu ändern.
8.4.2 Sodann reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner exilpo-
litischen Tätigkeit in der Schweiz zahlreiche Beweismittel ein (Fotografien
des Beschwerdeführers anlässlich von Standaktionen und Kundgebun-
gen, Kundgebungsbewilligung, Ausdruck der vom Beschwerdeführer be-
triebenen Facebookgruppe und seines Facebookprofils, Auszüge aus
dem Internet) und machte geltend, der Beschwerdeführer sei Mitglied des
F.______ einer sozial-politischen Partei, welche das Ziel habe, den Iran
von der Staatsgewalt des islamischen Regimes zu befreien. Der Be-
schwerdeführer habe für die Wahl als Führer der Partei kandidiert, sei
aber nicht gewählt worden.
8.4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
D-741/2013
Seite 21
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E.
7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon
aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profi-
lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und po-
tentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3 S. 364 ff.), ein politisches Profil, das der Beschwerdeführer nicht
erfüllt. Der Beschwerdeführer war, wie vorstehend erörtert, in seinem
Heimatstaat selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner be-
kannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an denen er an der Schweiz teil-
nahm, ging entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung
nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen
exilpolitischer Aktionen ausführen.
8.5 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Der Beschwerde-
führer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person
indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat einer italienischen
Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (C) in der Zwischenzeit
über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, so dass die Beschwerde
betreffend die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
D-741/2013
Seite 22
9.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
10.
10.1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden
die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dass die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung, welche
das Verfahren im Wegweisungspunkt gegenstandslos werden liess, durch
Heirat erlangt wurde, ist dem Beschwerdeführer nicht als "Verhalten, wel-
ches die Gegenstandslosigkeit bewirkte" im Sinne von Art. 5, 1. Satz
VGKE zuzurechnen. Die Frage der Kostenauflage ist daher gemäss dem
2. Satz der genannten Bestimmung nach der Sachlage vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit zu entscheiden, d.h. es sind die Erfolgschancen
der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprü-
fung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge
der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Auch der angeordnete Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
wäre auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers (Diabetes), welche auch im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers behandelbar sind, zu bestätigen gewesen. Die Be-
schwerde hätte damit vor der Heirat auch hinsichtlich der Fragen der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg
gehabt. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Be-
schwerdeführers auszugehen gewesen. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die
angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses an Verfahrensmängeln
litt. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, sind die gesundheitlichen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Diabetes) in der angefochtenen
Verfügung unerwähnt geblieben und dieser Verfahrensmangel wurde erst
durch die nachträglich vorgenommene Würdigung im Rahmen der Ver-
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Seite 23
nehmlassung geheilt. Überdies ist die Akteneinsicht durch die Vorinstanz
erst auf entsprechende Rüge hin im Vernehmlassungsverfahren vollstän-
dig gewährt worden (vgl. E. 7.1). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung
zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) i.V.m. Art. 63 Abs.
1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2. Im Weiteren ist der vollumfänglich unterliegenden Partei keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die obengenannten, auf
Beschwerdeebene geheilten Verfahrensmängel als nicht derart schwer-
wiegend zu erachten sind, dass deren Behebung im Beschwerdeverfah-
ren eine Parteientschädigung rechtfertigen würde.
(Dispositiv nächste Seite)
D-741/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: