Abtei lung IV
D-7412/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7412/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 6. Januar 2008 zusammen mit seiner
Mutter und seiner minderjährigen Schwester (vgl. [...]) auf dem
Luftweg verliess und gleichentags mit einem Visum legal in die
Schweiz einreiste,
dass er am 30. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 12. Februar 2008 summarisch befragt und am
22. Februar 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe sich erst in der Schweiz, kurz vor dem Rückflug ins
Heimatland, entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen,
dass seine Schwester und seine Mutter am Flughafen geweint hätten,
worauf ein unbekannter Mann nach ihren Problemen gefragt und seine
Hilfe bei der Einreichung eines Asylgesuchs angeboten habe,
dass sein Vater im Jahr 1999 entführt worden sei und seither als
verschollen gelte,
dass sie zuhause seit dem Jahr 1999 ständig Drohanrufe von ihm
unbekannten Personen erhalten hätten und teilweise auch Personen
vorbeigekommen seien und sie persönlich bedroht hätten,
dass diese Personen mit der Vergewaltigung der Mutter und der
Schwester sowie mit Brandstiftung gedroht hätten,
dass er ausserdem selber von Albanern behelligt worden sei,
dass Albaner einmal im Sommer 2007 mit Steinen nach ihm geworfen
hätten, als er in seinem Wagen durch ein albanisches Dorf gefahren
sei,
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dass er dabei am Kopf verletzt worden sei,
dass er ausserdem im Ausgang immer von Albanern provoziert und
bedroht werde,
dass einige Male Granaten respektive Bomben auf sein Heimatdorf
geworfen worden seien,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens seinen Reisepass zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 23. Oktober 2008 - ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen seien nicht asylrelevant,
dass davon auszugehen sei, die im Kosovo vorhandenen
Sicherheitskräfte seien schutzfähig und -willig,
dass ausserdem zwischen der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgung und der Ausreise im Januar 2008 kein
genügender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe,
dass die Drohungen den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge
schon seit Jahren andauerten und nicht dargelegt werde, weshalb die
Ausreise gerade im Januar 2008 erfolgt sei,
dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2007 ein erstes Mal
seinen Onkel in der Schweiz besucht habe,
dass er trotz der angeblich bestehenden Bedrohungslage damals
wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, was realitätsfremd erscheine,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Weiteren nicht
glaubhaft seien,
dass er beispielsweise zum geltend gemachten Vorfall im Sommer
2007, bei welchem er von Albanern mit Steinen beworfen worden sei,
unsubstanziierte Angaben gemacht habe,
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dass er gewisse Vorbringen erst in der Direktanhörung geltend
gemacht habe,
dass seine Angaben zu den erhaltenen Drohungen teilweise im
Widerspruch zu denjenigen seiner Mutter gestanden hätten und
insgesamt unsubstanziiert und repetitiv ausgefallen seien,
dass im Übrigen für Serben aus dem Kosovo eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und auf eine
Wegweisung sei zu verzichten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 10. Oktober 2008 zur Situation asylsuchender Roma aus
Kosovo beilag,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
Zwischenverfügung vom 26. November 2008 abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass am 27. November 2008 eine Bestätigung des Amtes für
Polizeiwesen und Zivilrecht (...) vom 24. November 2008 betreffend
Unterstützungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 eine
Bestätigung des ICRC vom 1. Dezember 2008 betreffend das
Verschwinden seines Vaters (Kopie) einreichte,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2008
einbezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen ist, die geltend
gemachten Asylgründe seien nicht ausschlaggebend gewesen für die
Ausreise aus dem Heimatland im Januar 2008,
dass der Beschwerdeführer nämlich selber erklärte, er habe sich erst
kurz vor der Rückreise in den Kosovo auf Anraten einer Drittperson hin
entschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (vgl. A1, S. 4
und 7 sowie A14, S. 9),
dass ausserdem die angebliche Entführung des Vaters des
Beschwerdeführers inzwischen bereits knapp zehn Jahre her ist,
dass auch die erwähnte Bombardierung des Dorfes den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge schon viele Jahre zurückliegt,
dass kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen diesen
Ereignissen und der Ausreise im Januar 2008 ersichtlich ist, weshalb
die Asylrelevanz der erwähnten Vorfälle bereits aus diesem Grund zu
verneinen ist,
dass auch zwischen dem geltend gemachten Übergriff im Sommer
2007 (beim Autofahren von Albanern mit Steinen beworfen) und der
Ausreise im Januar 2008 der zeitliche Zusammenhang fehlt,
dass der Beschwerdeführer abgesehen von diesem einen Mal im
Sommer 2007 nie konkret behelligt wurde (vgl. A14, S. 4),
dass die geltend gemachten allgemeinen Schikanen, Drohungen und
Provokationen seitens der Albaner nicht intensiv genug sind, um als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu
werden,
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dass die geltend gemachte Furcht, in absehbarer Zukunft ernsthafte
Nachteile seitens der vermuteten Entführer des Vaters zu erleiden,
unbegründet erscheint,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in
asylrelevanter Weise durch diese Personen verfolgt, zumal er und
seine Familienangehörigen angeblich schon seit Jahren bedroht
werden, ihnen jedoch in diesem Zusammenhang nie etwas Konkretes
geschehen ist, weshalb davon auszugehen ist, es handle sich um
leere Drohungen,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Roten
Kreuzes nicht geeignet ist, eine bestehende asylrelevante Verfolgung
respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
da in diesem Dokument lediglich das Verschwinden des Vaters des
Beschwerdeführers sowie das Vorhandensein einer entsprechenden
Akte beim Roten Kreuz bestätigt wird,
dass das BFM im Übrigen zu Recht darauf hinwies, es sei bereits die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bezweifeln, da diese teilweise
nachgeschoben seien und ausserdem Ungereimtheiten enthielten (vgl.
dazu E. 3 der angefochtenen Verfügung),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Kosovo in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Kosovo
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen
würde,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
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dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den
Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet wird (Ausnahme: Nord-
Kosovo),
dass der Beschwerdeführer indessen aus einem Dorf stammt, welches
ausschliesslich von Serben bewohnt wird,
dass er dort über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügt und dort nicht ernsthaft gefährdet war,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut zur Schule
gehen kann,
dass er mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Kosovo
zurückkehren kann,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo daher im
vorliegenden Einzelfall als zumutbar zu erachten ist,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob allenfalls im Norden des
Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht,
nicht geprüft werden muss,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 10. Dezember 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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