Abtei lung IV
D-7412/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren W._______,
B._______, geboren X._______,
C._______, geboren Y._______,
D._______, geboren Z._______,
Ägypten,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsent-
scheid); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7412/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, nachdem sie sich eigenen Angaben zufolge zuvor
in E._______ und von Januar 2008 bis zum 4. Oktober 2009 in Spa-
nien aufgehalten hatten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 15. Oktober
2009 im Wesentlichen geltend machten, sie seien Kopten und
aufgrund ihres Glaubens in ihrem Heimatstaat Ägypten verschiedenen
Diskriminierungen ausgesetzt gewesen,
dass der Beschwerdeführer bedroht und inhaftiert worden sei,
dass auch die Beschwerdeführerin bedroht und zudem sexuell miss-
handelt worden sei, wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
dass das BFM den Beschwerdeführern zur allfälligen Zuständigkeit der
spanischen Behörden am 15. Oktober 2009 das rechtliche Gehör ge-
währte,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer und
deren daktyloskopische Erfassung am 15. Januar 2008 in Spanien am
10. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die spanischen Be-
hörden stellte, welchem diese am 17. Dezember 2009 zustimmten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 16. März 2010 nicht ein-
trat, die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Spanien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
Seite 2
D-7412/2010
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Spanien am 17. Dezember 2009 dem Ersuchen des BFM um
Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am 18. Juni
2010 zu erfolgen habe,
dass sich aus den Akten entgegen den von den Beschwerdeführern im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwänden keine konkre-
ten Hinweise dafür ergeben würden, dass sich Spanien nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), halten würde,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht einzutre-
ten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass sie in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb
eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats
nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Spa-
nien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen
würden,
Seite 3
D-7412/2010
dass weder die in Spanien herrschende allgemeine Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
sen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 24. März 2010
mit Urteil vom 29. März 2010 gutgeheissen wurde, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1859/2010),
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM ha-
be in der Verfügung vom 16. März 2010 die ihm bekannten gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und sich
auch nicht zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Spanien
geäussert,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am
23. April 2010 – erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, die Weg-
weisung der Beschwerdeführer nach Spanien und den Wegweisungs-
vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung unter anderem ausführte, dass Spa-
nien gemäss DAA beziehungsweise Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 2004 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und
am 17. Dezember 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe, wobei
die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 29. Septem-
ber 2010 zu geschehen habe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 (Datum
des Poststempels: 30. April 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die erneute Verfügung des BFM vom 22. April 2010
erhoben, worin sie in der Hauptsache beantragten, es sei die vorins-
Seite 4
D-7412/2010
tanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die
Asylgesuche als zuständig zu erachten,
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragt wurde, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien
entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen Behörden mit
Telefax vom 30. April 2010 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2010 die
Beschwerde abwies (vgl. Beschwerdeverfahren D-3083/2010),
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2010 (per
Fax) respektive 1. Oktober 2010 (im Original; Datum Poststempel)
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und beantragten,
es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 22. April 2010 aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfü-
gung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der
Sachlage eingetreten sei, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzu-
stellen und auf das Asylgesuch sei einzutreten, und in prozessualer
Hinsicht ersuchten, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschieben-
de Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich
sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Voll-
zug während der Gesuchsbehandlung auszusetzen, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Gesuchs im Wesent-
lichen vorbrachten, das Bundesverwaltungsgericht habe das BFM in
seinem Urteil vom 12. Mai 2010 angewiesen, dass einer allfälligen Ak-
zentuierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin
B._______ bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der
Festlegung des Überstellungszeitpunkts (Frist bis 29. September
2010) durch geeignete Massnahmen – in Form einer medizinisch
begleiteten Ausreise – gebührend Rechnung zu tragen sei,
dass die Überstellungsfrist nun seit einem Tag abgelaufen und die
Schweiz für die Beurteilung ihrer Asylgesuche zuständig sei, zumal die
Seite 5
D-7412/2010
Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu geschehen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die direkte Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Dublin-II-VO auf das Verfahren in der
Schweiz bejaht habe,
dass das BFM das Wiederwägungsgesuch vom 30. September 2010
mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 – eröffnet am 13. Oktober 2010 –
abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom
22. April 2010 feststellte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung anführte, dass keine Gründe vorlägen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. April 2010 beseitigen
könnten,
dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten Vorbe-
halte zur Überstellungsfrist zutreffen würden,
dass gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Überstellungsfrist von
sechs Monaten mit dem Urteil der Beschwerdeinstanz (datierend vom
12. Mai 2010) zu laufen beginne, wodurch diese Frist in casu erst am
12. November 2010 und nicht wie vorgebracht am 29. September 2010
ablaufe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 (Fax-
eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die ur-
sprüngliche Verfügung des BFM vom 22. April 2010 aufzuheben, die
Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und auf das Asylgesuch einzu-
treten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Über-
stellung nach Spanien abzusehen, bis die Beschwerdeinstanz über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe,
Seite 6
D-7412/2010
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen vorbrachten, im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO
müsse die Überstellung innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Zu-
stimmung des ersuchenden Mitgliedstaates durchgeführt werden,
andernfalls die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf
den Staat übergehe, in welchem das Gesuch eingereicht worden sei,
dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf den Standpunkt stelle,
die fragliche Frist sei am 12. Mai 2010 durch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts gegen die ursprüngliche Verfügung im Sinne von
Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO unterbrochen worden und habe neu zu
laufen begonnen, weshalb sie erst am 12. November 2010 ablaufe,
dass jedoch vorliegend die Frist für die Rückübernahme nie unterbro-
chen worden und bereits am 18. Juni 2010 abgelaufen sei,
dass gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Entscheidung über den
Rechtsbehelf die fragliche Frist dann unterbreche, wenn dieser auf -
schiebende Wirkung habe,
dass für die Beantwortung dieser Frage das nationale Recht herange-
zogen werden müsse und Art. 107a AsylG vorsehe, dass Beschwer-
den im Dublin-Verfahren keine aufschiebende Wirkung hätten,
dass vorliegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2010 die Frist nicht unterbrochen habe, weil die Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung gehabt habe,
dass das Vorgehen der Vorinstanz als stossend erscheine, zumal sich
die Verlängerung der Überstellungsfrist für sie nachteilig auswirke und
im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März
2010 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden sei,
dass bezüglich der Verfügung vom 22. April 2010 festzuhalten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im dementsprechenden Be-
schwerdeverfahren lediglich den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt
und somit nicht einmal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im
Sinne von Art. 107a AsylG gewährt habe,
Seite 7
D-7412/2010
dass gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Frist für die Überstellung
nach Spanien bei vorliegender Fallkonstellation nicht unterbrochen
werde und es die Vorinstanz unterlasse zu begründen, wie sie zu
ihrem Schluss gekommen sei, sondern lediglich allgemein auf die sehr
umfangreiche Norm von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO verweise,
dass sich ferner der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall "Petrosi-
an" zur Überstellungsfrist geäussert und Dr. Constantin Hruschka vom
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) einen Aufsatz zu diesem Urteil verfasst und mit dem Fazit
geschlossen habe, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung
in Dublin-Verfahren im deutschen Asylverfahrensrecht nicht vorgese-
hen sei und damit die europarechtlichen Voraussetzungen für eine Ver-
lagerung des Fristbeginns nicht gegeben seien, weshalb nach unbe-
nutztem Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf Deutsch-
land übergehe,
dass es nicht im Belieben der Vorinstanz stehe, die Frist zur Rück-
überführung zu unterbrechen oder zu verlängern und es dem BFM
nicht gelungen sei, sie innert der von der Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist nach Spanien zu überstellen, da diese bereits am 18. Juni 2010
abgelaufen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2010 den Vollzug
der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56
VwVG) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräf-
tigen Entscheides abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und
Seite 8
D-7412/2010
sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dage-
gen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,
dass zwar kein konkreter Antrag auf Aufhebung des Verfügung des
BFM vom 8. Oktober 2010 gestellt wurde, sich aber aus der Begrün-
dung ergibt, dass ebenfalls die Aufhebung dieser Verfügung beabsich-
tigt ist,
dass die Beschwerde mithin innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmittelfrist zwar noch läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf
derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der
Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt voll-
ständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1
S. 95 ff.),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs eines in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dub-
lin-Verfahren) ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchgremium;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und
ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzun-
Seite 9
D-7412/2010
gen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiederer-
wägung abzuleiten ist,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu
Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorge-
nommen hat,
dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwä-
gungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom
22. April 2010 festgehalten hat,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsicht-
lich eines gestützt auf Art. 34 Abs.2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintre-
tensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob
sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich ver-
änderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im
Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mit-
gliedstaates (vorliegend Spanien) oder hinsichtlich der Völkerrechts-
konformität einer Wegweisung dorthin beziehungsweise humanitären
Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ergeben haben,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3083/2010 vom
12. Mai 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass
Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich zuständig ist, wobei vor-
ab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführer als wiedererwägungsrechtlich relevanten
Umstand anführen, die Überstellungsfrist sei vorliegend nie unter-
brochen worden und bereits am 18. Juni 2010 abgelaufen, weshalb
Seite 10
D-7412/2010
nun die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuches gestützt auf
Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO zuständig sei,
dass der Einschätzung der Beschwerdeführer in casu nicht gefolgt
werden kann,
dass die Schweiz die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschieben-
den Wirkung im Rechtsmittel- respektive Beschwerdeverfahren im Zu-
sammenhang mit dem Vollzug der Dublin-II-VO in Einzelfällen kennt
(vgl. Art. 107a AsylG, zweiter Satz),
dass zwar das Bundesverwaltungsgericht im vorherigen Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführer (D-3083/2010), welches mit Urteil
vom 12. Mai 2010 abgeschlossen wurde, lediglich mit Telefax vom
30. April 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG die zuständigen Behörden
anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und für die
Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG auf einen
späteren Zeitpunkt verwies,
dass jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht nur ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG, sondern auch
andere vorsorgliche Massnahmen, welche eine Rückführung verhin-
dern, den Fristenlauf von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO unterbre-
chen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1),
dass daher die Frist zur Überstellung erst mit dem Entscheid über den
Rechtsbehelf beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts zu laufen beginnt (siehe auch Urteil des EuGH vom 29. Januar
2009 in der Rechtssache C-19/08, Migrationsverket/Schweden gegen
Petrosian, Ziff. 42 ff.; sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-
II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K26 f. zu Art. 19 Abs. 3),
dass der Verweis der Beschwerdeführer auf das von Dr. Constantin
Hruschka, UNHCR, in seinem Aufsatz zum Fall "Petrosian" gezogene
Fazit an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal dieses
gestützt auf die Regelungen des deutschen Asylverfahrensrechts er-
ging und daher nicht auf die davon abweichenden schweizerischen
Verhältnisse übertragen werden kann,
Seite 11
D-7412/2010
dass ferner festzuhalten ist, dass ebenso im vorliegenden Verfahren
mit Telefax vom 15. Oktober 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG der Voll-
zug der Wegweisung per sofort ausgesetzt wurde, bis das Bundesver-
waltungsgericht nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die all -
fällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befinde,
dass daher auch mit vorliegendem Urteil der Fristenlauf von Art. 20
Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO unterbrochen wird und die Frist zur Überstel-
lung neu zu laufen beginnt,
dass nämlich im erwähnten Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 der
Grundsatz hervorgehoben wurde, dass den Behörden, nachdem die
(zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstel-
lungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte Über-
stellungsfrist zur Verfügung stehen soll (vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K27 zu Art. 19 Abs. 3),
dass ansonsten die Beschwerdeführer durch die ständige Einleitung
weiterer Verfahren die Überstellungsfrist eigenmächtig verkürzen be-
ziehungsweise zum Ablauf bringen könnten,
dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe er-
sichtlich sind, die eine Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des
Asylgesuches der Beschwerdeführer begründen, weshalb das Vorlie-
gen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel -
eingabe weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, zu einer an-
deren Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten
Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Ver-
fügung vom 22. April 2010 festhielt,
dass es den Beschwerdeführern damit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
Seite 12
D-7412/2010
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 15. Oktober 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7412/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 14