B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7412/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (…).
D-7412/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 suchte gemäss Angaben der Schweizer Botschaft
in Ankara am 9. November 2010 telefonisch um Asyl nach. Mit Schreiben
vom 22. Juni 2011 informierte die Botschaft – unter Beilage der eingereich-
ten Beweismittel – das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute:
SEM) über das Auslandsgesuch und ergänzte, der Beschwerdeführer 1
habe nicht mehr erreicht werden können.
B.
Am 4. Januar 2011 suchten die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der
Schweiz um Asyl nach. Ihre hierzulande geborenen Kinder (Beschwerde-
führende 3 und 4) wurden in das Verfahren einbezogen.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 11. Januar 2011 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 26. Januar
2011 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ih-
ren Asylgründen angehört.
C.b Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus F._______, mit letztem
Wohnsitz in G._______. Seit Ende (…) habe er mit der Beschwerdeführe-
rin 2 zusammengelebt, am (…) hätten sie geheiratet. Er sei nicht Mitglied
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen, habe sich aber als Stu-
dent im akademischen Bereich engagiert, worauf er im Jahr 1992 verhaftet
und 1993 wegen des Vorwurfs der Organisationsmitgliedschaft zu einer
Gefängnisstrafe von 22 ½ Jahren verurteilt worden sei. Nach Inkrafttreten
eines neuen Strafgesetzes im Jahr 2005 sei die Strafe auf 15 Jahre ange-
passt worden. Er sei von 1992 bis (…) im Gefängnis gewesen. Zwar habe
er nach der Strafverbüssung das Studium der (…) an der Universität in
G._______ wieder aufnehmen und im (…) abschliessen können, aber die
Zulassung zur anschliessenden (…) sei ihm wegen der Verurteilung und
seiner Ethnie verweigert worden. Als die (…) ihn als Stagiaire auf die (…)
aufgenommen habe, habe die Staatsanwaltschaft interveniert, und das
Justizministerium habe die (…) in der Folge verpflichtet, seinen Namen von
der Liste zu streichen. Die von ihm diesbezüglich im (…) gegen das Jus-
tizministerium erhobene Klage sei erfolglos geblieben. Obwohl er keiner
Meldepflicht unterstanden habe, habe ihn die Polizei nach der im (…) er-
folgten Haftentlassung regelmässig – durchschnittlich alle zwei Monate –
aufgesucht, kontrolliert und zu seinen Aktivitäten und Kontakten verhört. Er
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habe nach der Strafverbüssung für die Zeitung (…) gearbeitet und sich
auch für die prokurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) respektive die
Nachfolgepartei BDP (Barış ve Demokrasi Partisi) engagiert. Er sei zwar
kein offizielles Parteimitglied gewesen, habe aber Kontakt zu hochrangigen
BDP-Funktionären gehabt; der (…) und dessen Stellvertreter seien ehe-
malige Freunde aus dem Gefängnis gewesen. Nach seiner im (…) erhobe-
nen Klage gegen das Justizministerium hätten die polizeilichen Belästigun-
gen und Bedrohungen noch zugenommen. Er sei nun etwa einmal pro Mo-
nat zuhause aufgesucht, beschimpft und aufgefordert worden, sich ver-
nünftiger zu verhalten; es sei angedeutet worden, es wäre für ihn einfacher,
wenn er mit den Behörden zusammenarbeiten würde. Am Abend des (…)
2010 sei er in der Nähe seines Hauses von Polizisten in Zivil in ein Fahr-
zeug verfrachtet und entführt worden. Er sei aufgefordert worden, für die
Behörden als Spitzel bei der BDP tätig zu sein; als Gegenleistung sei ihm
eine Lösung des Problems mit dem (…) in Aussicht gestellt worden. Als er
sich ablehnend geäussert habe, sei er beschimpft, geschlagen und mit
dem Tod bedroht worden. Erst nach mehreren Stunden sei er freigelassen
worden. Da ihn dieser Vorfall stark belastet habe, habe er sich in psychiat-
rische Behandlung begeben müssen. Etwa 15 Tage nach der Entführung
habe die Polizei in seiner Abwesenheit wieder bei ihm zuhause nach ihm
gesucht. Am (…) 2010 sei er dann erneut in seiner Nachbarschaft von Po-
lizisten in Zivil in ein Fahrzeug gezerrt und entführt worden. Er sei wiede-
rum mehrere Stunden festgehalten, beschimpft und bedroht worden. Dabei
sei eine Hinrichtung simuliert worden, indem links und rechts neben seinem
Kopf vorbeigeschossen worden sei. Schliesslich sei er nachts am Friedhof
ausgesetzt worden. Nach diesem Vorfall habe er beim Menschenrechts-
verein IHD (İnsan Hakları Denerği) Anzeige eingereicht und sich fortan aus
Sicherheitsgründen bei Bekannten versteckt. Die Behörden hätten sich in
dieser Zeit an seinem Wohnort und am Arbeitsplatz seiner Ehefrau, die bei
der (…) gearbeitet habe, nach seinem Verbleib erkundigt. Aufgrund der ge-
schilderten Ereignisse habe er sich an die Schweizer Botschaft in Ankara
gewendet, um ein Einreise- und Asylgesuch zu stellen. Er habe seine Asyl-
gründe am 9. November 2010 telefonisch dargelegt und Beweismittel per
Kurier übermittelt. In der Folge sei er telefonisch informiert worden, dass
auf sein Gesuch eingetreten werde, ihm aber keine konkrete Verfahrens-
dauer genannt werden könne. Da er aus Sicherheitsgründen nicht länger
in der Türkei habe bleiben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Mithilfe eines Schleppers hätten er und seine Ehefrau G._______ am
31. Dezember 2010 in einem Lastwagen verlassen und seien am 4. Januar
2011 in die Schweiz gelangt. Er gelte in der Türkei zudem seit Juni/Juli
2008 als Militärdienstflüchtiger, nachdem sein Antrag auf Leistung eines
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verkürzten Dienstes, auf den Hochschulabsolventen eigentlich Anrecht
hätten, abgelehnt worden sei.
C.c Die Beschwerdeführerin 2 brachte ihrerseits im Wesentlichen vor, sie
habe als Journalistin bei der Zeitung (…) gearbeitet und dort den Be-
schwerdeführer 1 kennengelernt. Seit anfangs (…) hätten sie zusammen-
gelebt. Sie habe die Türkei wegen der Probleme ihres Ehemannes verlas-
sen. Etwa alle zwei Monate seien Leute der Anti-Terror-Sektion zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten ihn, der (…) Jahre inhaftiert und nun
für die BDP im (…) tätig gewesen sei, nach seinen Aktivitäten befragt.
Nachdem er im (…) Klage gegen das Justizministerium erhoben habe, hät-
ten die Belästigungen noch zugenommen; die Polizei sei nun monatlich zu
ihnen gekommen. Am (…) 2010 und (…) 2010 sei der Beschwerdeführer 1
entführt worden; er habe ihr von Drohungen und Schüssen bei der zweiten
Entführung berichtet. Er habe Angst gehabt, getötet zu werden, und sich
deshalb ab dem 5. Oktober 2010 bei Bekannten versteckt. Seither sei sie
von der Polizei zuhause und am Arbeitsplatz bei der (…) aufgesucht und
nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt und dabei beschimpft worden.
C.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereich-
ten Beweismittel (den Beschwerdeführer 1 betreffendes Strafurteil [Tatvor-
wurf: „Übernahme einer Aufgabe in einer illegalen bewaffneten Terrororga-
nisation“; Tatzeit: 1991-1992], Schreiben Militärbehörde, diverse Doku-
mente bezüglich der Verweigerung des […]) verwiesen (vgl. vorinstanzli-
che Akten A1, A2, A3, A7 und A8).
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer 1 beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen
das BFM. Mit Urteil D-6812/2013 vom 29. April 2014 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies das
BFM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 zügig zu entscheiden.
E.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 beim
BFM um Durchführung einer ergänzenden Anhörung; sie habe Asylgründe,
über welche sie sich bis anhin nicht getraut habe zu sprechen. Sie sei von
(…) bis (…) als (…) bei der PKK im H._______ und in I._______ gewesen
und fürchte sich vor einer Enttarnung. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei
sei bei einer Durchsuchung der Zeitschrift (…) ein Foto beschlagnahmt
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worden, auf dem sie bei der Guerilla zu sehen sei, und im Jahr (…) habe
ein Spitzel bei der Polizei ihren PKK-Decknamen genannt.
F.
Am 4. November 2014 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin 2 eine
ergänzende Anhörung durch (vgl. A40). Sie reichte Fotos, auf denen sie
bei der PKK zu sehen sei, und Referenzschreiben, die ihre Tätigkeit bei der
PKK bestätigen würden, ein und brachte im Wesentlichen vor, sie sei in
J._______ aufgewachsen und habe dort im Jahr (…) an der Universität ein
(…)-Studium abgeschlossen. Danach habe sie in der (…) gearbeitet, aber
auch bei der Gewerkschaft und der sozialistischen Zeitschrift (…) journa-
listisch mitgewirkt. Als dort mehrere Mitarbeiter festgenommen worden
seien und sie erfahren habe, dass ein Verfahren wegen Politpropaganda
gegen sie eröffnet worden sei, sei sie untergetaucht. Da ihr die finanziellen
Mittel für eine Flucht nach Europa gefehlt hätten, sei sie mithilfe kurdischer
Personen aus ihrem Umfeld zur PKK in den H._______ gelangt. Von (…)
bis (…) sei sie bei der PKK im H._______ und in I._______ gewesen, wo-
bei sie nie in militärische Aktivitäten involviert gewesen sei, sondern bei der
(…) und (…) mitgewirkt habe. Während ihrer Landesabwesenheit habe sie
erfahren, dass die Anklage wegen Politpropaganda im Jahr (…) fallen ge-
lassen worden sei; Details hierzu kenne sie indes nicht. Im Jahr (…) sei sie
in die Türkei zurückgekehrt und habe fortan für die Zeitung (…) gearbeitet.
Als im Rahmen einer Razzia bei der Zeitschrift (…) Guerilla-Fotos gefun-
den worden seien, auf denen auch sie zu sehen gewesen sei, habe sie aus
Furcht vor einer ähnlichen Durchsuchungsaktion bei der (…) ihre dortige
Tätigkeit im November 2007 beendet und fortan wieder in der (…) – zuletzt
bei der (…) ihres Wohnbezirks in G._______ – gearbeitet. Sie habe zuneh-
mend befürchtet, als ehemalige PKK-Aktivistin enttarnt zu werden. Gegen
Ende 2010 habe sich eine ehemalige Freundin, mit der sie bei der PKK
zusammengearbeitet habe, ergeben und diese habe im Rahmen einer im
Jahr (…) gegen die Presse gerichteten Operation namens (…) den Behör-
den Auskunft über Personen auf von ihr mitgeführten Fotos gegeben. Sie
habe keine Kenntnis, ob diesbezüglich ein Verfahren gegen sie eröffnet
worden sei, aber sie wisse, dass die besagte ehemalige Freundin den Be-
hörden gegenüber ihren PKK-Codenamen genannt habe.
G.
G.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Bot-
schaft in Ankara um Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht
datiert vom 2. September 2015. Demnach seien die vom Beschwerdefüh-
rer 1 eingereichten Dokumente authentisch und die von ihm geschilderten
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Ereignisse würden gemäss diesen Dokumenten zutreffen. Bezüglich der
Beschwerdeführerin 2 hätten keine Einträge oder Dokumente festgestellt
werden können. Gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sei weder eine
weitere Ermittlung eingeleitet noch ein Verfahren eröffnet worden.
Am 8. September 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden – unter
Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen – Kopien seiner Anfrage und
des Botschaftsberichts zu und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör.
G.b In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 brachten die Beschwer-
deführenden 1 und 2 im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei we-
gen seiner politischen Ansichten (…) Jahre inhaftiert gewesen. Nach der
Entlassung im Jahr (…) habe die staatliche Verfolgung angedauert. Seit er
bei der DTP respektive BDP im Bereich (…) und (…) tätig gewesen sei,
habe die Polizei immer mehr Druck auf ihn ausgeübt, bis er schliesslich im
(…) und (…) 2010 zwei Mal entführt und misshandelt worden sei, dies mit
dem Ziel, ihn zur Denunziation zu zwingen. Angesichts dieser Ereignisse
habe er sich zur Flucht gezwungen gesehen, zumal er aufgrund des von
ihm in der Vergangenheit Erlebten gewusst habe, dass die gegen ihn aus-
gesprochenen Drohungen kein Bluff gewesen seien. Der Botschaftsbericht
vom 2. September 2015 führe aus, es bestünden keine „gesetzlichen“ Vo-
raussetzungen für eine Verfolgung. Bei den von ihm geschilderten Ereig-
nissen habe es sich indes nicht um „gesetzliche“ Verfolgungsmassnahmen
gehandelt. Nach seiner Flucht sei seine Familie in F._______ von der Po-
lizei nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Die Beschwerdeführerin 2
habe seit der Razzia bei der Zeitschrift (…), bei der Guerilla-Fotos be-
schlagnahmt worden seien, auf denen sie zu sehen sei, befürchtet, von
den Behörden identifiziert zu werden. Von einem Freund (Anmerkung Ge-
richt: Name, Geburtsdatum, Adresse und PKK-Codename genannt) habe
sie vor rund zwei Jahren erfahren, dass eine als Agentin tätige ehemalige
Guerilla-Kämpferin (Anmerkung Gericht: Name und PKK-Codename ge-
nannt) sie im Rahmen der im Jahr (…) gegen die Presse gerichteten Ope-
ration (…) auf Fotos mit ihrem PKK-Codenamen identifiziert und gegen sie
ausgesagt habe. Zwischenzeitlich habe sich die Polizei bei ihrer Familie
nach ihrem Verbleib erkundigt. Der Eingabe wurde ein Schreiben eines tür-
kischen Rechtsanwalts vom 28. September 2015 beigelegt, der den Be-
schwerdeführer 1 in der Angelegenheit des verweigerten (…) vertreten
habe.
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Seite 7
H.
H.a Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 (verschickt am 16. Oktober 2015)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.b Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers 1 würden zwar zutreffen, aber die Botschaftsabklärung habe erge-
ben, dass keine Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn offen seien. Es lä-
gen auch keine Hinweise vor, wonach er einem Berufsverbot unterliege.
Eine Einberufung in den Militärdienst wäre rechtsstaatlich legitim. Bezüg-
lich der Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach die Polizei über Fo-
tos von ihr verfüge und eine Guerilla-Kämpferin gegen sie ausgesagt habe,
sei ebenfalls auf den Botschaftsbericht zu verweisen, wonach keine Ermitt-
lungen oder Verfahren gegen sie hängig seien. Die Asylgesuche seien da-
her abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar.
I.
I.a Mit Eingabe vom 18. November 2015 erhob Fürsprecher Weibel im Na-
men der Beschwerdeführenden, unter Beilage einer schriftlichen Vollmacht
des Beschwerdeführers 1 vom 29. Oktober 2015, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zu weiteren Ab-
klärungen und neuerlichem Entscheid ersucht wurde. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 9. November 2015 – um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
I.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-
führerin 2 habe in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht dargelegt, wer
sie bei den Behörden als ehemalige PKK-Aktivistin verraten habe und wer
ihr diese Informationen habe zukommen lassen. Ergänzend weise sie da-
rauf hin, dass sie bereits im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und Februar
1999 auf einer in der Zeitschrift (…) erschienen Fotografie erkennbar ge-
wesen sei, als sie sich an einem Solidaritätshungerstreik für Abdullah
Öcalan beteiligt habe. Da sie deswegen aber keiner direkten Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei, sei anzunehmen, dass ihr richtiger Name den tür-
kischen Behörden bisher nicht bekannt gewesen sei. Das SEM habe keine
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Seite 8
Zweifel an ihren Darlegungen geäussert, sondern die Asylgesuche einzig
mit dem Verweis auf den Botschaftsbericht, wonach keine gesetzlichen Er-
mittlungen oder Verfahren gegen sie hängig seien, abgelehnt. Mit den
Fluchtvorbringen und der diesbezüglichen Frage einer begründeten Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung habe sich das SEM indes nicht auseinander-
gesetzt. Aus der Feststellung im Botschaftsbericht, es würden keine „ge-
setzlichen“ Voraussetzungen bestehen, die eine Verfolgung begründen
würden, ziehe das SEM den Schluss, es bestehe keine Verfolgung. Es sei
jedoch bekannt, dass gerade bei (aktuellen oder ehemaligen) PKK-Mitglie-
dern oft nicht gesetzliche Schritte unternommen würden, um die Betroffe-
nen unter Druck zu setzen und zu verfolgen. Der Beschwerdeführer 1
wisse beispielsweise nicht, welche Einheit der Polizeikräfte für die Entfüh-
rungen verantwortlich sei. Er gehe davon aus, dass es sich um die Anti-
Terror-Einheit gehandelt habe, es könnten aber auch Mitarbeiter des Ge-
heimdienstes gewesen sein. Ein gesetzliches Verhalten im Rahmen eines
ordentlichen Strafverfahrens hätten die Entführungen, Bedrohungen und
die Scheinhinrichtung sicher nicht dargestellt, und es verstehe sich von
selbst, dass die zugänglichen Register keine entsprechenden Einträge ent-
halten würden. Dies spreche aber nicht gegen eine begründete Furcht vor
Verfolgung. Spätestens seit den Entführungen, der Scheinhinrichtung und
der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit habe die Verfolgung des Beschwerde-
führers 1 eine asylrelevante Intensität erreicht. Die Probleme bei der Zu-
lassung zur (…) und die befürchteten Schwierigkeiten aufgrund des noch
nicht geleisteten Militärdienstes seien nicht entscheidend für das Asylge-
such. Sie seien aber im Gesamtzusammenhang nicht ohne Bedeutung,
insbesondere in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in der Türkei, auf-
grund derer davon auszugehen sei, dass die Verfolgungsintensität gegen-
über Personen, die wegen PKK-Aktivitäten mehrere Jahre im Gefängnis
gewesen seien, weiter zunehmen werde. Angesichts der aktenkundigen
PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 und der Gefahr der zwi-
schenzeitlichen Entlarvung der mehrjährigen Guerilla-Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin 2 sei davon auszugehen, dass sie im ganzen Land
Nachstellungen ausgesetzt wären. Die psychische Erkrankung beider Ehe-
gatten erwähne das SEM nicht, obwohl Arztberichte im vorinstanzlichen
Verfahren eingereicht worden seien. Der Rechtsmitteleingabe liege ein ak-
tueller Bericht bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers 1 vom 12. November 2015 bei, ebenso eine Bestätigung des IHD be-
züglich des vom Beschwerdeführer 1 nach der Entführung vom (…) 2010
eingereichten Berichts über das von ihm seit der Entlassung aus dem Ge-
fängnis Erlebte (in E-Mail-Form [inkl. Übersetzung]).
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 26. Novem-
ber 2015 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdefüh-
renden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
Gleichzeitig forderte sie Fürsprecher Weibel auf, innert sieben Tagen eine
schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 einzureichen, ansonsten
er als nicht zu deren Vertretung befugt zu betrachten sei.
K.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte Fürsprecher Weibel eine vom
selbigen Tag datierende Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 ein.
L.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
das Original des IHD-Schreibens nach (inkl. Kopie des Briefkuverts).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete Fürsprecher Weibel
den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Gleich-
zeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Beweismittel ein (Referenzschreiben bezüglich der PKK-Tätigkeit der
Beschwerdeführerin 2).
P.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden Arzt-
berichte vom 26. Oktober 2016 und 4. November 2016 ein. Der Rechtsver-
treter legte der Eingabe zudem seine Honorarnote bei.
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Seite 10
Q.
Mit Eingabe vom 8. August 2017 (Datum Poststempel) gingen zwei von
den Beschwerdeführenden 1 und 2 unterzeichnete Schreiben ein.
R.
Am 5. Februar 2018 liess die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter eine
Kopie einer (vermutungsweise) vom Beschwerdeführer 1 am 31. Januar
2018 an das Bundesverwaltungsgericht verschickten fremdsprachigen
E-Mail zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dass in einer Amtssprache
verfasste oder übersetzte Eingaben in schriftlicher Form entgegengenom-
men würden. Gleichzeitig informierte sie über den Verfahrensstand.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2018 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz mit Blick auf die Veränderungen in der Türkei und unter Hin-
weis auf die seit der Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 eingegangenen
Beschwerdeergänzungen zu einer weiteren Vernehmlassung ein.
T.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. März 2018 hielt das SEM
an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehm-
lassung ist den Beschwerdeführenden mit dem vorliegenden Entscheid zur
Kenntnisnahme zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 11
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, welche den Eintritt der er-
warteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte, insbesondere eine Vorverfolgung, und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
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Seite 12
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine an-
dauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden 1 und 2 nicht bestritten und auch das Bundesverwaltungsgericht
sieht keinen Anlass, diese zu bezweifeln. Das SEM erachtete indes die be-
treffenden Vorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung
nicht gefolgt werden kann (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter
E. 4.2 und 4.3).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 durch den tür-
kischen (…) am (…) wegen des Vorwurfs der „Übernahme einer Aufgabe
in einer illegalen bewaffneten Terrororganisation“ (Tatzeit: 1991-1992) zu
einer Gefängnisstrafe von 22 ½ Jahren verurteilt wurde; nach Inkrafttreten
einer Gesetzesrevision wurde die Strafe am (…) 2006 durch das (…) auf
15 Jahre angepasst.
4.2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist somit in der Türkei als verurteilter Straf-
täter registriert und angesichts des ihm zur Last gelegten Straftatbestands
ist auch nicht auszuschliessen, dass ein politisches Datenblatt über ihn an-
gelegt wurde (vgl. hierzu BVGE 2010/9 E. 5.3). Obwohl er nach der Straf-
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verbüssung keiner Meldepflicht unterstanden habe und keine weitere Er-
mittlung gegen ihn eröffnet worden sei, wurde der Beschwerdeführer 1 re-
gelmässig von der Polizei zuhause aufgesucht und verhört. Auch wenn es
diesen Übergriffen anfangs an der asylbeachtlichen Intensität fehlte, geht
die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer 1 seit der Ent-
lassung aus dem Gefängnis keine erheblichen Nachteile erlitten habe und
seine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung unbegründet sei,
fehl. Als fluchtauslösend hat der Beschwerdeführer 1 die polizeilichen Mit-
nahmen vom (…) 2010 und (…) 2010 bezeichnet, bei denen ihm mit dem
Tod gedroht worden sei. Das SEM hat sich mit diesen – von ihm nicht in
Abrede gestellten – zentralen Verfolgungsvorbringen nicht auseinanderge-
setzt. Mit dem alleinigen Verweis auf den Botschaftsbericht vom 2. Sep-
tember 2015, wonach gegen den Beschwerdeführer 1 nach der Haftentlas-
sung im (…) keine neue Ermittlung eingeleitet respektive kein weiteres Ver-
fahren eröffnet worden sei, vermag das SEM die entscheidende Frage –
ob der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Entführungen vom (…) 2010
und (…) 2010 erhebliche Nachteile erlitten hat respektive ob er aufgrund
dieser Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei begründete
Furcht vor solchen hatte – nicht zu beantworten. Die Abklärung der Bot-
schaft untermauert vielmehr die Extralegalität des polizeilichen Vorgehens,
wurde der Beschwerdeführer 1 doch nicht im Rahmen eines gegen ihn ein-
geleiteten Ermittlungsverfahrens, sondern unter Verletzung rechtsstaatli-
cher Grundsätze polizeilich aufgesucht. Mit den extralegalen Entführungen
und der den Beschwerdeführer 1 einem erheblichen psychischen Druck
aussetzenden Scheinhinrichtung am (…) 2010 hat das Ausmass der poli-
zeilichen Schikanen und Nachstellungen die von Art. 3 AsylG geforderte
asylbeachtliche Intensität erreicht. Die Freilassung nach der Scheinhinrich-
tung vom (…) 2010 kann sodann nicht dahingehend gedeutet werden, dass
der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei am
31. Dezember 2010 keine begründete Furcht vor weiteren ernsthaften
Übergriffen hatte, habe die Polizei doch seit seinem Untertauchen am
5. Oktober 2010 wiederholt bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib ge-
fragt. Insoweit ist bezüglich der unter massiver Gewaltandrohung erfolgten
Anwerbungsversuche nicht von zeitlich abgeschlossenen Übergriffen aus-
zugehen.
4.2.2 Zwar kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Aus-
gleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren. Jedoch kann erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung
auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen (vgl.
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BVGE 2008/4 E. 5.4). Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Ver-
folgungsfurcht des Beschwerdeführers 1 ist zu berücksichtigen, dass sich
die Verhältnisse in der Türkei seit seiner Ausreise Ende 2010 keineswegs
verbessert haben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom
12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem ge-
scheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und
insbesondere seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnah-
mezustands ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und po-
litischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mut-
massliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im
Rahmen von „Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von
Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu
Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und
einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP (Halklarin De-
mokratik Partisi) und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mit-
gliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen,
welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorge-
worfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche
oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnli-
chen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat
führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich
teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbin-
dungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es be-
stehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden.
Angesichts dieser negativen Entwicklungen und mit Blick auf das Profil des
Beschwerdeführers 1 (registrierte Verurteilung wegen PKK-Aktivitäten,
langjähriger Gefängnisaufenthalt, BDP-Verbindung) ist seine Furcht vor
weiteren Übergriffen durch die türkischen Behörden objektiv nachvollzieh-
bar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
4.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 im
Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
hatte respektive im heutigen Zeitpunkt noch hat. Damit erfüllt er die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorlie-
gen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen auf-
grund der Aktenlage nicht vor. Ihm ist daher in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
4.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigen-
schaft ebenfalls originär gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
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4.3.1 Das SEM erachtete die von der Beschwerdeführerin 2 geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund ih-
rer mehrjährigen Tätigkeit für die PKK als nicht begründet. Der Vorinstanz
ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin 2 im Ausreisezeit-
punkt die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfüllte. Sie führte selbst an, bis dahin keiner direkten Verfol-
gung ausgesetzt gewesen und erst im Jahr (…) – mithin nach der Ausreise
– unter Nennung ihres PKK-Codenamens und bildlicher Identifizierung bei
den Behörden verraten worden zu sein.
4.3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verfolgungsfurcht im heutigen
Zeitpunkt begründet ist, ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage Hin-
weise auf eine zwischenzeitliche Enttarnung der mehrjährigen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin 2 für die PKK bestehen. Des Weiteren ist die erheblich
verschärfte Gefährdungslage für Personen, denen ein Engagement für die
PKK vorgeworfen wird, in Betracht zu ziehen (vgl. die diesbezüglichen, vor-
stehenden Ausführungen unter E. 4.2.2). In Abwägung aller Umstände ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass nicht mit genü-
gender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit Behelligungen und
menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsste. Die Schwelle einer
objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen sei-
tens der türkischen Behörden ist im heutigen Zeitpunkt erreicht.
4.3.3 Damit erfüllt die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft ori-
ginär gemäss Art. 3 AsylG. Konkrete Anhaltspunkte, wonach sie als asyl-
unwürdig gemäss Art. 53 AsylG zu erachten wäre, sind aufgrund der Ak-
tenlage nicht ersichtlich. Es ist ihr daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4.4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden minderjährige Kinder von Flücht-
lingen auch als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. In casu liegen keine gegen den
Einbezug der minderjährigen Kinder (die Beschwerdeführenden 3 und 4)
sprechenden Umstände vor. Diese sind somit in die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl der Eltern einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen
in der Schweiz Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführenden 3 und 4
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gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der
Eltern einzubeziehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerwei-
se erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung
wurde eine vom 12. Januar 2017 datierende Kostennote eingereicht. Der
Rechtsvertreter machte darin einen Aufwand von 12 Stunden, einen Stun-
denansatz von Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 73.30 (zzgl. 8% Mehrwert-
steuer) geltend. Da sich der Aufwand für die weitere Korrespondenz zuver-
lässig abschätzen lässt, wird auf die Nachreichung einer ergänzten Kos-
tennote verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichti-
gung des in der Kostennote vom 12. Januar 2017 aufgeführten Aufwands
für nach dem 12. Januar 2017 anfallende „Nacharbeiten“ ist den Be-
schwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 3000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben und das SEM an-
gewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2
festzustellen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren und die minderjähri-
gen Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) in die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl der Eltern einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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