B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7412/2018
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…) verlassen und in die Schweiz eingereist sind, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten,
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
19. Oktober 2018 eröffnete, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und ihr Asylge-
such dort behandelt werde,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, der einzige Grund für ihre Aus-
reise sei, dass sie (…) und die Ärzte in Georgien keine Diagnose stellen
könnten,
dass sie in die Schweiz gekommen seien um die richtige Diagnose zu er-
fahren und falls nötig eine Behandlung zu erhalten, wobei sie nach erfolg-
ten Abklärungen wieder nach Georgien zurückkehren würden,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ärztliche Berichte aus Geor-
gien betreffend beide Beschwerdeführenden einreichten,
dass der Beschwerdeführer mehrmals eine medikamentöse Behandlung
begonnen habe um das Problem des (…) zu beheben, er diese aber jeweils
aufgrund der hohen Kosten nicht habe zu Ende bringen können,
dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Formular „Medizinischen Infor-
mationen“ vom 22. November 2018 (…) diagnostiziert wurde,
dass das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am
18. Dezember 2018 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte,
dass der Rechtsvertreter am 19. Dezember 2018 eine Stellungnahme ein-
reichte und erklärte, die Beschwerdeführerin habe am gleichen Tag einen
Termin zur Blutuntersuchung, der Beschwerdeführer habe einen Termin
beim (…) in Aussicht und es werde darum ersucht, die Resultate bezie-
hungsweise den Termin beim (…) abzuwarten um die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges abschätzen zu können,
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dass eventualiter beantragt wurde, beim Ansetzen einer allfälligen Ausrei-
sefrist sei auf ausstehende Termine der Beschwerdeführenden Rücksicht
zu nehmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, ein Asylgesuch
gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die gesuchstellende Per-
son zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersuche,
dass die Beschwerdeführenden lediglich medizinische Gründe für ihre
Asylgesuche und keine Verfolgung geltend gemacht hätten, weshalb auf
ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, die notwendigen Un-
tersuchungen in Georgien durchführen zu lassen, weshalb die entspre-
chenden Termine nicht abgewartet werden müssten,
dass zum Vollzug der Wegweisung festzuhalten sei, da sich keine Hin-
weise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung und es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass ferner weder die in Georgien herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen wür-
den, zumal beide Beschwerdeführenden jung seien und über eine Grund-
schulausbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen würden,
dass sie dort ferner über Wohneigentum und ein familiäres Beziehungsnetz
verfügen würden,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme daran nichts än-
dern würden zumal es sich beim Problem des (…) nicht um etwas handle,
was zwingende Massnahmen erfordern würde, und es dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Differenzialdiagnose (…) zuzumuten sei, weitere
Abklärungen und eine allfällige Behandlung in Georgien durchzuführen,
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dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM am 24. De-
zember 2018 mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet,
dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 28. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchten so-
wie eventualiter um die Herstellung der aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2019
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2019 erneut an
das Bundesverwaltungsgericht gelangten und darlegten, sie wollten sich
gegen die vorinstanzliche Verfügung wehren, da ihre gesundheitliche Situ-
ation nicht genügend überprüft worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), aufgrund
der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahren-
szentrums in Zürich zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG) kommt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage
beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeschrift die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführeres oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass die Beschwerde vom 28. Dezember 2018 fristgerecht erfolgte, die
Beschwerdeführenden diese aber nicht unterzeichnet haben,
dass sie jedoch am 5. Januar 2019 ein von beiden unterzeichnetes Schrei-
ben einreichten, mit welchem sie ihren Willen kundtun, die vorinstanzliche
Verfügung anzufechten, womit der Mangel der fehlenden Unterschrift be-
hoben ist,
dass somit auf die eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem wei-
ten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Men-
schenhand geschaffen wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr.
18),
dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut na-
mentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in
diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird
(Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als
auch auf Beschwerdeebene eindeutig zu Protokoll gaben, ein Asylgesuch
in der Schweiz nur gestellt zu haben, um eine adäquate medizinische Be-
handlung in Anspruch nehmen zu können und dabei nicht für ihre Unter-
bringung aufkommen zu müssen,
dass sich aus diesen Ausführungen – wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung
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ergeben und sogar genau eine der im Wortlaut von Art. 31a Abs. 3 AsylG
beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen vorliegt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die Beschwerdeführenden sich auf ihren Gesundheitszustand beru-
fen und die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend, der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte,
dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann und dies voraussetzen würde, dass die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene
Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand aus-
gesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Ver-
kürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6),
dass eine solche Situation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zu-
mal die Beschwerdeführenden keine solch schwerwiegenden Einschrän-
kungen ihres Gesundheitszustandes geltend machten, weshalb auch das
Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass die gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführenden keine Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu rechtfertigen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass in Georgien keine Situation von allgemeiner Gewalt oder medizini-
sche Notlage herrscht und die allgemeine Lage nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann aus medizinischen Grün-
den auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde,
dass, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, bei den Beschwerdefüh-
renden nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist,
dass insbesondere der (…) kein akutes medizinisches Leiden darstellt,
welches zwingende Massnahmen erfordern würde,
dass auch die Differenzialdiagnose (…) beim Beschwerdeführer den ge-
nannten Anforderungen nicht genügt und es diesem zuzumuten ist, in Ge-
orgien weitere Abklärungen zu tätigen und sich wenn nötig dort in Behand-
lung zu begeben,
dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollum-
fänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, der in der
Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung
beantragt haben,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass ihre Begehren
als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: