Abtei lung IV
D-7416/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 28. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7416/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus (...) B._______ stammende, der Ethnie der C._______
zugehörige Beschwerdeführerin stellte am 29. Oktober 2002 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch, auf welches das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 18. November
2003 in Anwendung des damals geltenden Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat;
gleichzeitig wurden die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug
angeordnet. Die BFF-Verfügung vom 18. November 2003 trat
unangefochten in Rechtskraft.
Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
A.b Nach Ablauf der auf den 2. Dezember 2003 angesetzten Ausrei-
sefrist kehrte die Beschwerdeführerin nicht in ihre Heimat zurück.
Stattdessen begab sie sich im September 2006 nach Deutschland.
Nachdem sie am 10. Februar 2007 in D._______ aufgegriffen worden
war, kehrte sie – ohne in Deutschland einen formellen Asylantrag
gestellt zu haben – in die Schweiz zurück.
B.
B.a Am 28. Februar 2007 suchte die Beschwerdeführerin im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ zum zweiten Mal um Asyl
nach. Nach dem Transfer ins Transitzentrum F._______ wurde sie dort
am 9. März 2007 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton Zürich zugewiesen.
Am 12. September 2007 wurde sie von einer Mitarbeiterin des BFM in
Bern-Wabern eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
B.b Zur Begründung dieses Gesuches verwies die Beschwerdeführe-
rin nochmals auf die im ersten Asylverfahren genannten Probleme (sie
habe am 8. Juli 2002 eine in Zusammenhang mit den politischen Akti-
vitäten ihres älteren Bruders stehende behördliche Vorladung erhalten)
und machte im Weiteren geltend, sie habe sich seit dem Jahr 2005 ak-
tiv bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) engagiert.
Seit 2006 sei sie Mitglied des "Support Comitee Switzerland" der
"Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP; amharisch: "Kinjit")
und habe als solches an verschiedenen regimekritischen Veranstaltun-
gen teilgenommen. Seit einiger Zeit unterstütze sie die CUDP auch fi-
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nanziell. Sie wisse, dass es in der Schweiz äthiopische Staatsangehö-
rige gebe, die exilpolitische Aktivitäten von Landsleuten den Behörden
in der Heimat meldeten, weshalb sie befürchte, bei einer Rückkehr
nach Äthiopien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Im
Übrigen befinde sich ihr Bruder immer noch im Gefängnis und der ak-
tuelle Aufenthaltsort des Onkels, bei welchem sie vor der Ausreise ge-
lebt habe, sei ihr nicht bekannt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
B.c Die Beschwerdeführerin behauptete in der Befragung im Transit-
zentrum vom 9. März 2007, nie einen Pass oder eine Identitätskarte
besessen oder beantragt zu haben. Anlässlich der direkten Bundesan-
hörung vom 12. September 2007 gab sie lediglich einen Empfangs-
schein für die Bezahlung eines Betrages von Fr. 50.-- an die
Schweizer Unterstützungsorganisation der "Kinjit" zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 – eröffnet am 2. Oktober 2007
– lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Insbesondere führe die blosse Mit-
gliedschaft beim AES zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden, wobei den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen wer-
den könnten, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft
bei der AES und der CUDP überhaupt Kenntnis genommen hätten.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Vertreterin mit Eingabe
vom 1. November 2007 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Es sei ihr infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen. Eventuell sei sie wegen Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden nebst einer Vollmacht und einer Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung des Durchgangszentrums Embrach 2 vom 6. März 2007
ein am 1. November 2007 vom Psychiatrie-Zentrum Hard in Bülach
ausgestelltes ärztliches Zeugnis, wonach die Beschwerdeführerin un-
ter "Depression und Angst, gemischt" (ICD-10 F41.2) leide, einge-
reicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, über das weitere Be-
gehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden.
F.
Am 27. April 2009 übermittelte die Sicherheitsdirektion Basel-Land-
schaft dem BFM einen am 23. Februar 2009 von der Konsularabteilung
der äthiopischen Vertretung in Genf ausgestellten, auf die Identität der
Beschwerdeführerin lautenden Reisepass.
G.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwal-
tungsgericht am 4. August 2009 einen weiteren, am 6. Juli 2009 vom
Psychiatrie-Zentrum Hard in Bülach erstellten Bericht ein. Danach be-
findet sich die Beschwerdeführerin in durchschnittlich dreiwöchigem
Abstand in psychiatrischer Behandlung. Mittlerweile sei abschliessend
eine "Depression und Angst, gemischt" (ICD-10 F41.2) diagnostiziert
worden; eine psychotische Erkrankung oder eine posttraumatische
Symptomatik hätten ausgeschlossen werden können. Eine Rückkehr
ins Heimatland wäre "prognostisch auf dem Hintergrund der Anamne-
se negativ", zumal die Beschwerdeführerin dort keine sozialen Bezie-
hungen mehr habe und zudem erwähnt habe, in ihrer Kindheit von ih-
rem Onkel körperlich missbraucht worden zu sein.
H.
H.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2009
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
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Standpunktes rechtfertigen könnten. Was die geltend gemachten und
mit zwei ärztlichen Zeugnissen belegten psychischen Probleme betref-
fe, so könnten diese auch in entsprechenden medizinischen Einrich-
tungen in Äthiopien, insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba, be-
handelt werden. Ausserdem lasse der Umstand, dass sich die Be-
schwerdeführerin am 23. Februar 2009 einen heimatlichen Reisepass
habe ausstellen lassen, auf ihre Absicht schliessen, in den Heimat-
staat zurückzukehren.
H.b Die Beschwerdeführerin nahm am 7. September 2009 durch ihre
Vertreterin zur Vernehmlassung des BFM vom 19. August 2009 Stel-
lung: Bei ihren psychischen Beschwerden handle es sich entgegen der
Auffassung der Vorinstanz keineswegs lediglich um mit der Rückkehr
zusammenhängende Ängste. Sie werde seit bald zwei Jahren in The-
rapiegesprächen und mittels des Medikaments "Deanxit" behandelt. In
Äthiopien sei die medizinische Versorgung inbesondere für psychisch
erkrankte Personen "äusserst schlecht". Es sei nicht auszuschliessen,
dass ihre Erkrankung im Falle einer Rückkehr "akut und demnach le-
bensbedrohlich" werde. Im Übrigen habe sie sich nicht mit der Absicht,
in ihr Heimatland zurückzukehren, einen Reisepass ausstellen lassen;
vielmehr beabsichtige sie, in der Schweiz zu heiraten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
Seite 5
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se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin in den Befragungen zu ihrem zwei-
ten Asylgesuch auf die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Proble-
me verwies, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Aussagen vom
Bundesamt in der Verfügung vom 18. November 2003 im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung im Zusammenhang mit der Entschuldbar-
keit der Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapieren als nicht
glaubhaft beziehungsweise als haltlos qualifiziert wurden. Nachdem
die Verfügung des Bundesamtes vom 18. November 2003 unangefoch-
ten blieb und die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren anläss-
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lich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten zwar bemerkte, sie
stelle unter anderem aus den "gleichen Gründen wie damals" ein Asyl-
gesuch (vgl. B1 S. 4), diese Gründe aber in der ausführlichen Bundes-
anhörung mit keinem Wort mehr erwähnte und in der Rechtsmittelein-
gabe lediglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des
Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen, nicht aber die Gewäh-
rung von Asyl, beantragte, braucht auf die im ersten Asylverfahren ge-
machten Vorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.
4.2 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches vom 28. Februar
2007 machte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache geltend, sie
befürchte, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von
den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden.
4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. das zur Publikation be-
stimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2009 vom
9. Juli 2009 E. 7.1 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18.
Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjekti-
ven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zu-
mindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge
der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre.
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Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter
anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom
24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem ge-
wissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken
registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrschein-
lichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland
für die CUDP ("Kinjit") engagierten oder auch nur mit ihr sympathisier-
ten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicher-
heitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon
auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUDP ("Kinjit") war, nach
wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden,
solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gast-
land kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung
Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUDP
("Kinjit") vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie
von einigen Mitgliedern der CUDP ("Kinjit") und der nicht unerschöpfli-
chen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die
Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen,
welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeu-
tung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten
exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdefüh-
rerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten.
4.2.3 Anlässlich der Befragungen zu ihrem zweiten Asylgesuch be-
hauptete die Beschwerdeführerin, sie habe sich seit dem Jahre 2005
bei der AES und seit 2006 bei der CUDP ("Kinjit") engagiert. Dabei
habe sie an verschiedenen Sitzungen und Demonstrationen in Bern,
Genf und Zürich teilgenommen (vgl. B1 S. 4 f. und B13 S. 3 ff.).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einmal – am
18. April 2007 – den Betrag von Fr. 50.-- an die Schweizer Unterstüt-
zungsorganisation der "Kinjit" überwies. Weitere Beweismittel für politi-
sche Tätigkeiten in der Schweiz liegen keine vor. Sodann vermochte
die Beschwerdeführerin weder auf entsprechende, anlässlich der di-
rekten Bundeanhörung getätigte Nachfragen hin (vgl. B13 S. 7 f.) noch
in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 Mitte) konkrete zeitliche oder örtli-
che Angaben zu den Veranstaltungen, an denen sie teilgenommen ha-
ben will, zu machen.
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Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ge-
mäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland politisch
nicht aktiv war (vgl. A9 S. 13 Frage 114) und sich ihre Vorbringen im
Zusammenhang mit den angeblichen politischen Aktivitäten ihres Bru-
ders als haltlos erwiesen hatten. Wie in der angefochtenen Verfügung
(vgl. S. 3 oben) daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein
Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen
ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin
oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der hei-
matlichen Behörden gestanden ist.
4.2.4 Nach dem Gesagtem ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund der einmaligen Zahlung eines Betrages von
Fr. 50.-- an die Schweizer Unterstützungsorganisation der CUDP
("Kinjit") sowie ihrer durch nichts belegten Behauptung, Mitglied der –
in erster Linie kulturell und nicht politisch tätigen – Vereinigung AES
und der CUDP ("Kinjit") zu sein und an verschiedenen
regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen zu
haben, den äthiopischen Behörden nicht als besonders engagierte
und exponierte exilpolitische Aktivistin aufgefallen ist.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu aner-
kennen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren, allge-
mein gehaltenen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvoll-
ständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen
Schlüsse gezogen. Sie hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren zweites
Asylgesuch abgelehnt.
Seite 9
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach – ungeachtet der nicht nä-
her bestimmten Absichten der Beschwerdeführerin, sich in der
Schweiz mit einem Landsmann zu verheiraten (vgl. Bericht des
Psychiatrie-Zentrums Hard vom 6. Juli 2009 und Stellungnahme vom
7. September 2009) – zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Seite 10
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben
unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt wurde – die aufgrund der
exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
nachgewiesen werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Seite 11
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6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli
2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Erit-
rea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze
zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin
scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch
der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am
13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er-
neuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich ver-
hindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im
März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt
nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien
und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo
die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2002 ununter-
brochen gelebt haben will – kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von ei-
ner konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden.
6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Grün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin spre-
chen könnten.
Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des
Psychiatriezentrums Hard in Bülach wurden bei der Beschwerdeführe-
rin nach der Zuweisung durch den Hausarzt und einer einmaligen, auf-
grund des verspäteten Erscheinens der Patientin kurz gehaltenen Be-
sprechung am 1. November 2007 eine "Depression und Angst, ge-
mischt" (ICD-10 F41.2) diagnostiziert. In der Folge wurden zur Be-
handlung das Schlafmittel "Imovane" und das Antidepressivum "Reme-
ron" verschrieben. Im zweiten Bericht vom 6. Juli 2009 wird ausge-
führt, die Beschwerdeführerin komme seit November 2007 durch-
schnittlich alle drei Wochen zur ambulanten Behandlung ins Psychia-
trie-Zentrum Hard. Die Patientin habe immer wieder über Leeregefüh-
le, Schlafschwierigkeiten und insbesondere über die Angst, nicht ge-
sund zu sein (insbesondere über eine Tumorentstehungsangst im Kopf
Seite 12
D-7416/2007
oder in den Brüsten) geklagt. Im Verlauf der Therapie sei eine
"gesamtpsychische depressive Verhaltensart mit stark ausgeprägten
Angstzuständen" festgestellt worden; die Diagnose "Depression und
Angst, gemischt" (ICD-10 F41.2) sei nun abschliessend gestellt
worden. Dabei habe eine "psychotische Erkrankung oder eine
posttraumatische Symptomatik" ausgeschlossen werden können; auch
habe nie die Gefahr einer Selbstgefährdung bestanden. Im November
2008 sei die medikamentöse Behandlung von "Deroxat 20 mg" auf
"Deanxit 10 mg" umgestellt worden, wodurch die Verfolgungsangst
etwas abgenommen habe und sich die Beschwerdeführerin insgesamt
etwas sicherer fühle. Eine Rückkehr in ihr Heimatland wäre
"prognostisch auf dem Hintergrund der Anamnese negativ", zumal die
Beschwerdeführerin erwähnt habe, in der Kindheit von ihrem Onkel
körperlich missbraucht worden zu sein.
Vorab ist festzustellen, dass Äthiopien zwar über ein relativ dichtes
Netz von (öffentlichen und privaten) Spitälern und Gesundheitszentren
verfügt. Die meisten dieser Einrichtungen beschränken sich jedoch auf
die medizinische Grundversorgung, während die Infrastruktur zur Be-
handlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere in abgelege-
nen ländlichen Gebieten – sehr wenig entwickelt ist. Immerhin wurden
im Jahre 2006 in Äthiopien nebst einer psychiatrischen Klinik in Addis
Abeba sechs stationäre und 53 nicht-stationäre psychiatrische Be-
handlungszentren gezählt (vgl. "Äthiopien: Psychiatrische Versorgung";
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 10. Juni 2009).
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in
diesen Einrichtungen, aber auch in Apotheken (nach Verschreibung ei-
nes Rezepts durch einen Allgemeinarzt) die wesentlichen Medikamen-
te zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere auch An-
tidepressiva) in ausreichender Menge erhältlich, wobei die finanziellen
Möglichkeiten der Patienten faktisch über die Zugänglichkeit zu den-
selben entscheiden.
Wie bereits vorstehend festgehalten wurde, benötigt die Beschwerde-
führerin aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte eine medi-
kamentöse sowie ambulante psychiatrische Behandlung. Eine statio-
näre Behandlung war bis anhin offensichtlich nicht erforderlich, wes-
halb nicht auf die in der Stellungnahme vom 7. September 2009 (vgl.
S. 2) enthaltene Bemerkung, Äthiopien weise weltweit eine der nied-
rigsten Raten bei Spitalbetten auf, einzugehen ist. Angesichts aller
Fakten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – sofern
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die offenbar erst in der Schweiz, möglicherweise sogar erst im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens aufgetretenen psychischen Probleme in
der Heimat überhaupt noch vorhanden wären (und nicht hauptsächlich
mit der unsicheren Situation als Asylbewerberin in der Schweiz zu-
sammenhängen) – auch in Äthiopien (und insbesondere an ihrem letz-
ten Wohnort Addis Abeba) in einer der obgenannten Einrichtungen die
erforderliche ambulante Behandlung und dort auch das ihr
verschriebene Antidepressivum oder ein allenfalls vorhandenes Ge-
nerikum erhalten würde. Weiter bestünde auch die Möglichkeit, der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen Medi-
kamente nach Äthiopien mitzugeben.
Die Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint daher nach sorgfälti-
ger Abwägung aller Fakten unter medizinischen Gesichtspunkten zu-
mutbar.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkre-
te, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Die Beschwer-
deführerin ist noch jung, verfügt über eine gute Schulbildung und über
in der Schweiz erworbene Berufserfahrung (sie arbeitet seit dem
1. April 2008 als Pflegehilfe in einem Altersheim). Überdies ist davon
auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über ein soziales Netz verfügt,
welches ihr bei der Reintegration behilflich sein wird; der im ärztlichen
Bericht vom 6. Juli 2009 enthaltene Hinweis, die Beschwerdeführerin
sei in ihrer Kindheit von ihrem Onkel körperlich misshandelt worden,
erscheint nachgeschoben und ist nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung des Sachverhaltes zu führen.
6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. Soweit in der
Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf EMARK 2006 Nr. 32 verwiesen
wird, ist festzuhalten, dass der besagte Entscheid eine ganz andere
Problematik betrifft (in ländlichen Gebieten Äthiopiens verbreitete Ent-
führung von Frauen zwecks Heirat) und daher zu keiner anderen Beur-
teilung des vorliegenden Sachverhaltes führen kann.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen könnten, und die Beschwer-
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deführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden allen-
falls – neben dem noch bis zum 23. Februar 2014 gültigen Pass –
noch andere, erforderliche Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorste-
henden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch
ist aufgrund der Aktenlage (Anstellung seit dem 1. April 2008 als Pfle-
gehilfe in einem Altersheim in Urdorf) nicht mehr von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen. Das bis anhin noch nicht ent-
schiedene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist mithin abzuweisen, und die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorin-
stanz eingereichten Dokumente und Unterlagen befindet das BFM
auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 439 562 (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 1'550'990 (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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