Abtei lung IV
D-7416/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7416/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2008 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
vor seiner Ausreise aus Algerien als Verkäufer von Telefonkarten an
Grossisten tätig gewesen, wobei er häufig mit dem Auto unterwegs ge-
wesen sei und erhebliche Geldbeträge mit sich geführt habe,
dass er Mitte Oktober 2006, als er einen grösseren Geldbetrag mit
sich geführt habe, in eine Strassensperre von Islamisten geraten sei,
die ihm das Geld abgenommen und ihn aufgefordert hätten, künftig je-
den Monat eine grosse Geldsumme an sie zu zahlen,
dass er in der Folge seinen Arbeitgeber über das Geschehene infor-
miert habe, dieser ihm jedoch nicht geglaubt, sondern ihn beschuldigt
habe, das Geld unterschlagen zu haben,
dass sein Arbeitgeber ihm zudem gedroht habe, er werde Anzeige ge-
gen ihn erstatten, falls er nicht innert 48 Stunden das Geld wieder be-
schaffe, weshalb er beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2008 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass diese Verfügung vom 17. Juni 2008 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Juni 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der in
C._______ durchgeführten Anhörung vom 12. November 2009 im
Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Ablehnung seines
ersten Asylgesuchs nach Lyon gereist, wo er von Oktober 2008 bis
März 2009 gelebt habe,
dass er sich anschliessend in Belfort aufgehalten habe und am 18. Mai
2009 in die Schweiz eingereist sei, um hier ein Asylgesuch zu stellen,
Seite 2
D-7416/2009
dass er dies in erster Linie deshalb getan habe, um bei seiner Verlob-
ten D._______ sein zu können, die sich hier in der Schweiz aufhalte
und von ihm im achten Monat schwanger sei,
dass er zudem nicht nach Algerien zurückkehren könne, da aufgrund
der Geschehnisse, die er bereits im ersten Asylverfahren geschildert
habe, im Jahre 2006 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei,
weswegen er nun in seinem Heimatland gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung dieses Vorbringens
anlässlich der Anhörung vom 12. November 2009 ein fremdsprachiges
Gerichtsurteil vom 7. April 2008 zu den Akten reichte, welches vom
BFM in den wesentlichen Punkten auf Deutsch übersetzt wurde,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 - eröffnet am 26.
November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachte-
te,
dass das BFM im selben Entscheid anordnete, dass das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Gerichtsurteil zur Verhinderung weiteren
Missbrauchs gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass die von ihm
geltend gemachte Verfolgungssituation in Algerien, die er bereits bei
der Begründung seines ersten Asylgesuchs vorgebracht habe, fortbe-
stehe,
dass dem entgegenzuhalten sei, dass es sich der Beschwerdeführer
anrechnen lassen müsse, dass seine diesbezüglichen Begründungs-
elemente vom BFM im Rahmen der Prüfung seines ersten Asylge-
suchs eingehend gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert worden
seien und die Verfügung vom 17. Juni 2008 bereits in Rechtskraft er-
wachsen sei,
Seite 3
D-7416/2009
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichts-
urteil um eine Fälschung handle, zumal festzustellen sei, dass die Vor-
lage eine Fotokopie sei, die algerischen Behörden jedoch bekanntlich
gedruckte Formulare verwenden würden, in welchen dann die individu-
ellen Vermerke und Texte eingetragen würden,
dass der Beschwerdeführer zudem ausgesagt habe, er sei wegen ei-
ner angeblichen Veruntreuung von 320 Mio. Centimes verurteilt wor-
den, wohingegen im Gerichtsurteil lediglich ein Betrag von 20 Mio.
Centimes vermerkt sei,
dass der Beschwerdeführer überdies vorgebracht habe, das Urteil da-
tiere aus dem Jahre 2006, auf der Urkunde jedoch der 7. April 2008
eingetragen sei,
dass er anlässlich des ihm bei der Anhörung vom 12. November 2009
gewährten rechtlichen Gehörs ausserstande gewesen sei, die Korrekt-
heit der Feststellungen des BFM zu entkräften,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass aufgrund der Aktenlage
keine Hinweise darauf bestehen würden, die vom Beschwerdeführer
behaupteten Verfolger - die algerischen Behörden - hätten ihn in einer
durch das schweizerische Asylgesetz geschützten Eigenschaft zu tref-
fen versucht, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers ohnehin nicht asylrelevant gewesen wären,
dass das am 27. April 2008 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem
21. Juli 2008 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den
Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses
Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass überdies der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei, insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass der
Beschwerdeführer vorbringe, er beabsichtige seine sich in der Schweiz
aufhaltende und von ihm schwangere Verlobte D._______ zu heiraten,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
Seite 4
D-7416/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuali-
ter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und seine Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG festzustellen, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sowie
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass mit der Beschwerde eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende
von D._______ zu den Akten gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 5
D-7416/2009
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Eventualantrag betref-
fend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Seite 6
D-7416/2009
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM
vom 17. Juni 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem
nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festge-
stellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu
verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Be-
schwerde unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich der
im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wieder-
holt wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2009
nicht eingetreten ist,
dass der Einzug des gefälschten Gerichtsurteils zu bestätigen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
Seite 7
D-7416/2009
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Algerien
droht,
dass vom Beschwerdeführer zudem geltend gemacht wird, seine von
ihm schwangere Verlobte befinde sich zurzeit ebenfalls als Asylbewer-
berin in der Schweiz,
Seite 8
D-7416/2009
dass er bereits das Heiratsverfahren eingeleitet habe und seine Ver-
lobte in Kürze das gemeinsame Kind zur Welt bringen werde,
dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person ein Recht auf Achtung ihres
Familienlebens hat,
dass sich aus dieser Bestimmung unter gewissen Voraussetzungen
tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung
ableiten lässt,
dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An-
spruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339 f.),
dass die angebliche Verlobte D._______ indessen in der Schweiz nicht
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, da sie zurzeit lediglich
den Status einer Asylbewerberin innehat,
dass auch das in Kürze zur Welt kommende Kind von D._______ über
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägun-
gen demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend
machen kann, selbst wenn seine Verlobte tatsächlich unter Depressio-
nen leiden sollte und er der Vater des Kindes ist, wie das von ihm in
der Beschwerde geltend gemacht wird,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung
von Art. 8 EMRK zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
Seite 9
D-7416/2009
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - nicht an gesund-
heitlichen Problemen leidet und aufgrund seiner guten Ausbildung und
seiner Berufserfahrung als Installateur und Verkäufer davon auszuge-
hen ist, er verfüge über die Möglichkeit, für sich in Algerien eine eige-
ne Existenzgrundlage zu schaffen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
Seite 10
D-7416/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 11