B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7417/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
D-7417/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Juni 2014 in die Schweiz und
suchte am 29. Juni 2014 um Asyl nach. Am 5. Juli 2014 wurde er summa-
risch befragt und am 9. September 2015 einlässlich angehört. Am 22. Juni
2016 wurde er ergänzend angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in Asmara geboren und bis zu seiner
Ausreise aus Eritrea wohnhaft gewesen. Bis zur siebten Klasse habe er die
Schule besucht. Weiter habe er als Händler und auch in der Landwirtschaft
gearbeitet. Im Jahr 2000 habe er im Krieg eine Beinverletzung erlitten.
2002 habe er geheiratet. Aus der Beziehung seien (…) Töchter ([…]
B._______, […] C._______, […] D._______) hervorgegangen. Mittlerweile
habe seine Frau ihn verlassen und die Kinder wohnten bei einer Schwester
in Asmara. (…) weitere Schwestern und ein Bruder lebten ebenfalls in As-
mara, zwei von ihnen seien verheiratet und hätten mehrere Kinder. Eine
(…) Schwester wohne mit ihrer Familie in den E._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, von
(…) bis (…) Militärdienst in Eritrea geleistet zu haben. (…) sei er im Militär
wegen seiner religiösen Zugehörigkeit diskriminiert, gefesselt und be-
wusstlos geschlagen worden, als er um Urlaub gebeten habe, beziehungs-
weise sei ihm (…) dasselbe passiert, nachdem er einen Befehl seines Vor-
gesetzten nicht weitergeleitet habe. Im Jahr (…) habe sich sein mittlerweile
verstorbener Vater (…) lassen müssen und fortan seiner Hilfe bedurft. Der
Bitte, den Vater unterstützen zu dürfen, habe man nach einiger Zeit ent-
sprochen, später aber von ihm verlangt, sich wieder zu bewaffnen. Da er
nicht sein ganzes Leben dem Militär habe widmen und keine Waffe habe
tragen wollen sowie als Schuhhändler nicht ungehindert habe arbeiten
können, sei er im (…) illegal ausgereist.
Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Kopie der Ar-
meedienstbestätigung, einen Militärausweis, eine Einwohnerbestätigung
und diverse Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz.
D-7417/2016
Seite 3
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2016 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, der Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzulässigkeit auszusetzen und die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei der Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme
als Ausländer zu gewähren. Weiter subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom
2. November 2016 sowie einen Nachweis über die Zustellung der ange-
fochtenen Verfügung am 31. Oktober 2016 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Januar 2017 mitteilte, auf eine Replik zu verzichten.
D-7417/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie
gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen
können.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
ihre Untersuchungspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz offensichtlicher
Konzentrations- sowie Erinnerungsschwierigkeiten und trotz entsprechen-
der Anregung der Hilfswerksvertretungen (HWV) sowohl in der Bundesan-
hörung (BA) als auch in der ergänzenden Anhörung (EA) keine medizini-
schen Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorge-
nommen habe.
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Seite 5
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Ausweislich der Akten brachten die Anhörungen, insbesondere die EA, den
Beschwerdeführer auf und belasteten ihn offenbar. Dies trifft allerdings auf
eine Vielzahl von Asylsuchenden zu. Zwar geht aus den Anmerkungen der
HWV in beiden Anhörungen hervor, dass das Verhalten des Beschwerde-
führers in psychischer Hinsicht auffällig war. Da sie aufgrund des vorgetra-
genen Sachverhalts eine Traumatisierung für möglich hielten, regten sie
die Einholung eines medizinischen Gutachtens von Amtes wegen an. Die
Anregungen der HWV begründen aber grundsätzlich keine Pflicht für die
Vorinstanz, solche Abklärungen tatsächlich vorzunehmen, zumal wenn
keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind. Vorliegend erwähnte
der Beschwerdeführer in der BA – ungeachtet der schwierigen Befragungs-
situation – auf die Frage der Vorinstanz, wie es ihm gehe, nur seine Prob-
leme mit dem Bein, meinte sonst aber, es gehe ihm relativ gut (vgl. A17
F128). Weiter reichte er von sich aus weder auf vorinstanzlicher noch auf
Beschwerdeebene medizinische Nachweise ein, welche den mit Be-
schwerdeschrift geltend gemachten psychischen Zustand belegen und die
Vorinstanz zur Reaktion beziehungsweise Stellungnahme hätten veranlas-
sen sollen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit Durchführung einer er-
gänzenden Anhörung dem Beschwerdeführer auch die Gelegenheit gab,
gesundheitliche Aspekte anzubringen, was jedoch unterblieb. Demnach
musste sie sich nicht gehalten sehen, von sich aus medizinische Abklärun-
gen vorzunehmen. Mithin hat sie ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt.
3.2 In der Folge dringt der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Rüge
durch, die Vorinstanz habe ihn ungeachtet seines gegebenenfalls unzu-
reichenden geistigen Zustands befragt, diesen aber bei der Beurteilung der
Antworten und der Entscheidfindung unberücksichtigt gelassen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 33 Abs. 1 VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
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Seite 6
Zwar ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht explizit auf die
von der HWV aufgeworfenen Bemerkungen ein. Wie erwähnt (E. 3.1),
musste sie sich dazu aber auch nicht veranlasst sehen. Ausweislich der
Akten führte sie zudem eine EA mit dem Ziel durch, Unklarheiten im Sach-
verhalt auszuräumen, die massgeblich auf das Antwortverhalten des Be-
schwerdeführers zurückzuführen waren, und setzte sich anschliessend in
der angefochtenen Verfügung mit den offenbaren Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers, klar und detailliert zu antworten, auseinander. Damit ist
sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung und Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen.
3.3 Sodann erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe sich ungenügend
zur vorgenommen Praxisänderung betreffend Eritrea geäussert und damit
ihre Begründungspflicht verletzt, als unbegründet, dies in Anknüpfung an
die materielle Rüge der angeblich unzulässigen Praxisänderung, welche
aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 8.4.5) nicht zu bean-
standen ist.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
oder die Gründe geltend machen, wobei die Einhaltung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Be-
schwerdeführer habe detailarm und ausweichend geantwortet sowie stets
die gleichen Vorbringen wiederholt. Nach (…) Jahren Militärdienst sei je-
doch anzunehmen, dass er – zumal in zwei Anhörungen – seine Ausreise-
gründe genauer hätte erklären können. Angesichts ungenauer, konfuser
Angaben sei zudem nicht klar geworden, ob er Verwirrung habe stiften wol-
len oder nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich und strukturiert zu er-
zählen.
Seine Vorbringen enthielten zahlreiche Widersprüche, etwa zur Aufforde-
rung mittels Brief im Jahr (…), nochmals zum Militär zu gehen, zu seinen
Abwehrversuchen sowie seinen Aufgaben (Bewachung von Banken; alles
in der BA). In der Befragung zur Person (BzP) und der EA habe er dazu
nur ausgeführt, er habe eine Waffe tragen und als Wache arbeiten müssen.
Auch widerspreche er sich in den Angaben zu einem Ereignis im Militär. In
der BA habe er gesagt, er sei (…) wegen seiner religiösen Zugehörigkeit
diskriminiert, gefesselt und bewusstlos geschlagen worden, als er um Ur-
laub gebeten habe. In der BzP habe er diesen Vorfall nicht erwähnt und in
der EA in einen ganz anderen Kontext gebettet, nämlich dass er (…) einen
Befehl seines Vorgesetzten nicht weitergeleitet habe. Auf Nachfrage habe
er nur erklärt, mit dem Urlaub habe alles angefangen. Sodann habe er in
der BA erwähnt, kurz nach seinem Grenzübertritt zum Sudan in F._______
habe er einen Bekannten angerufen, der ihn zu sich nach Hause genom-
men habe, während er in der EA erklärt habe, er habe niemanden im Sudan
gekannt oder kontaktiert. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, er habe ab
(…) seinen Vater ungefähr zehn Mal à 30 Tage besuchen können und dafür
Urlaub erhalten. In der BA habe er dagegen ausgesagt, er sei – ohne ent-
lassen zu werden – vom Militär zur Pflege des Vaters nach Hause geschickt
worden und habe sich mehrheitlich dort aufgehalten, aber monatlich bei
seiner Einheit melden müssen.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz fortgesetztem Militärdienst
und -sold zugleich die Erlaubnis erhalten haben soll, zu Hause den Vater
zu pflegen und als Schuhhändler zu arbeiten sowie sich lediglich einmal
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monatlich bei seiner Einheit zur Verlängerung seines Passierscheins zu
melden, welcher ihm noch dazu bis G._______ ausgestellt worden und so
für seine Händlertätigkeit nützlich gewesen sei. Sodann sei unlogisch, dass
er weiterhin im Militär und zugleich bei der Volksarmee gedient haben soll.
Nach allem sei nicht davon auszugehen, dass er gegen die Wehrdienst-
pflicht verstossen habe und bei Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt
würde. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr (…) aus dem National-
dienst entlassen oder aufgrund der geleisteten Dienstjahre, seines kranken
Vaters und seiner im Krieg erlittenen Beinverletzung demobilisiert und zu
einem späteren Zeitpunkt aufgefordert worden sei, sich der Volksarmee
anzuschliessen. Wer diesem Dienst nicht Folge leiste, riskiere den Verlust
von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren oder eine Inhaftierung.
Für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter seien (18
bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen
Nationaldienst), würden aber die Strafbestimmungen bei Desertion und
Verweigerung des Nationaldienstes nicht gelten (Art. 37 der erwähnten
Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylre-
levante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssten demnach konkret
begründet werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Pflicht zum
Tragen einer Waffe und der Wunsch, nicht erneut für das Militär zu arbei-
ten, stellten keine hinreichend intensiven Massnahmen für die Begründung
einer asylbeachtlichen Verfolgung dar. Auch sei nicht von einer asylbeacht-
lichen Gefährdung bei Rückkehr auszugehen, habe er Eritrea doch bereits
während (…) Jahren im Militärdienst unterstützt und dürften die eritrei-
schen Behörden seiner Aufgabe als Vater von drei Töchtern Rechnung tra-
gen.
Nach neuer Praxis der Vorinstanz zu Eritrea spiele es für die Prüfung künf-
tiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen zudem kaum eine Rolle, dass er
im (…) Eritrea illegal verlassen haben will. Die Behandlung von Rückkeh-
renden hänge nach aktuellen Erkenntnissen hauptsächlich davon ab, ob
die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge, sowie welchen National-
dienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Wer il-
legal ausgereist sei, könne nach Erfüllung gewisser Forderungen der erit-
reischen Behörden straffrei zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft machen können, den Nationaldienst verweigert zu haben
oder desertiert zu sein. Damit habe er weder gegen die Bestimmungen der
Proklamation 82/1995 verstossen noch sei den Akten sonst zu entnehmen,
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er habe bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Die Vor-
bringen zur illegalen Ausreise seien danach – ungeachtet der Frage ihrer
Glaubhaftigkeit – unbeachtlich.
Fehlende Entwicklungsmöglichkeiten aufgrund der erforderlichen Hilfe für
den Vater und der Schwierigkeiten, als Schuhhändler ungestört tätig sein
zu können, bezögen sich schliesslich auf allgemeine Lebensbedingungen
in Eritrea. Diese würden keine Asylrelevanz begründen, zumal sie nicht von
gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen zeugten.
5.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer, in der verkürz-
ten BzP habe er keine Gelegenheit erhalten, sich zu den Umständen der
erneuten Einberufung zu äussern und in der EA sei er dazu überhaupt nicht
befragt worden, jedenfalls nicht in den von der Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid in Bezug genommenen Fragen (A19/23 F72 und 75, F111 f.). So-
dann habe die Vorinstanz versäumt, ihn näher zur Diskriminierung auf-
grund seines Glaubens zu befragen. Hinsichtlich des Ereignisses im Militär
sei schlüssig, dass er in der verkürzten BzP nur einzelne Vorkommnisse
der langen, (…)-jährigen Militärdienstzeit erwähnt habe. Auch sei nachvoll-
ziehbar, dass er durch sein ständiges Nachsuchen um Urlaub im Militär
negativ aufgefallen sei, es dadurch zunehmend zu Konflikten gekommen
sei und er einmal – die Beherrschung verlierend – einen schikanösen Be-
fehl verweigert habe, woraufhin er in erwähnter Weise bestraft worden sei.
Mit dem Bekannten im Sudan habe er einen Schlepper gemeint, sich aber
in der EA an dessen Ermahnung erinnert, ihn nicht zu erwähnen. Die Er-
laubnis zum Besuch des Vaters für etwa zehn Mal zu je 30 Tagen bedeute
nichts anderes, als dass er mehrheitlich zu Hause gewesen sei und sich in
der Zeit einmal monatlich bei der Einheit habe melden müssen, und stelle
damit keinen Widerspruch dar. Es sei auch nicht abwegig, dass ihm ange-
sichts der besonderen Hilfsbedürftigkeit seines Vaters und seiner langen
Dienstpflicht zumindest vorübergehend – auch ein längerer – Urlaub ge-
währt worden sei und er währenddessen weiter seinen Sold bezogen habe.
Zu relativieren sei zudem die behördliche Unterstützung, sei diese doch
nicht offizieller Natur gewesen, sondern dem guten Willen und Verständnis
einflussreicher Einzelpersonen zu verdanken und habe sich faktisch im ak-
tiven Wegschauen beim nicht ganz legalen Schuhhandel und in der Er-
leichterung des dafür nötigen Reisens erschöpft. Gerade in diesen beson-
deren Umständen seien starke Realitätskennzeichen zu erblicken.
Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bezüg-
lich der Vorbringen zur illegalen Ausreise eine unzulässige Praxisänderung
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vorgenommen, welche insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht
in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln ver-
letze. Ihr stünden verfassungsrechtliche Grundsätze entgegen. Auch sei
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom
Juni 2016) davon auszugehen, dass die illegale Ausreise weiterhin einen
subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Mit Blick auf verschiedene Quellen
zur aktuellen Situation in Eritrea (Stand November 2016) sei zudem nicht
auf eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse betreffend die Konse-
quenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu schliessen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz nur, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen
hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
6.
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Vorbringen zu prü-
fen.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
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Seite 11
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2010/57
E. 2.3).
6.2
6.2.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers in den vorinstanzlichen Befragungen an vielen Stellen detailarm
und unstrukturiert blieben (vgl. etwa BA A17 F16 f., F58 ff., F85, F94 f.,
F144 ff.; EA A19 F88, F94). Den Akten lässt sich aber auch entnehmen,
dass er offensichtlich Schwierigkeiten hatte, seine Antworten klar und aus-
führlich vorzutragen, und es wohl nicht darauf anlegte, Verwirrung zu stif-
ten, wie von der Vorinstanz alternativ vermutet. Zu berücksichtigen ist da-
bei, dass die Befragungssituation ausweislich der Akten von ihm als belas-
tend empfunden wurde, er offensichtlich Konzentrations- und Erinnerungs-
schwierigkeiten hatte sowie sich wiederholende Fragestellungen und den
Sinn und Zweck der EA insgesamt nicht nachvollziehen konnte (vgl. etwa
BA A17 F102, F149 f.; EA A19 insbesondere F3, F6 f., F17 ff., F63, F80,
F127 f., F133, F146 f.). Dies wird auch durch die Anmerkungen der HWV
in beiden Anhörungen bestätigt. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise
vagen, teilweise sich wiederholenden Ausführungen ebenso wie einige wi-
dersprüchliche Angaben zu bewerten. Wie nachfolgend ausgeführt, kann
sich das Gericht danach nicht vollumfänglich den vorinstanzlichen Erwä-
gungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an-
schliessen, gleichwohl es im Ergebnis zum selben Schluss kommt.
6.2.2 Die Vorbringen zum Ereignis im Militär im Jahr (…) beziehungsweise
(…) weisen nach Prüfung der Akten einige Widersprüche auf. Zwar er-
scheint möglich, dass der Beschwerdeführer (…) wegen Nachsuchens um
Urlaub wie dargelegt malträtiert wurde und noch einmal (…) wegen Nicht-
weitergabe eines Befehls in gleicher Weise bestraft wurde. Aus den Akten
geht aber hervor, dass er sich in seinen Schilderungen auf das gleiche Er-
eignis bezog. Auffällig ist dabei, dass er nahezu die gleichen Worte für die
Behandlung im Militär wählte. Auf den Widerspruch zum Jahr und den Um-
ständen angesprochen, vermochte er keine nachvollziehbare Begründung
abzugeben. Er verwies lediglich auf Erinnerungslücken hinsichtlich der
Jahresangaben. Dies allein erklärt aber nicht die Einbettung des Ereignis-
ses in einen komplett anderen Kontext. Dass die Behandlung zudem aus
religiöser Diskriminierung motiviert war, hat der Beschwerdeführer selber
nicht weiter ausgeführt. Vielmehr stellte er – auch in der Beschwerdeschrift
– die Malträtierungen als Folge der Nachfrage um Urlaub und eines sich
weiter aufbauschenden Konflikts mit den Vorgesetzten dar, ging aber nicht
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Seite 12
weiter darauf ein und legte etwa nicht dar, wie sich die Behandlung in dis-
kriminierender Weise von jener gegenüber anderen Militärangehörigen un-
terschieden haben soll. Folglich musste auch die Vorinstanz dem nicht wei-
ter nachgehen. Die mit Beschwerdeschrift angebrachten Ausführungen,
mit welchen offenbar versucht wird, eine Verbindung zwischen beiden Ver-
sionen herzustellen, sind nach dem Vorgesagten als nachgeschoben zu-
rückzuweisen.
6.2.3 Soweit die Vorinstanz Widersprüche in den Aussagen zur erneuten
Einberufung des Beschwerdeführers im Jahr (…) bemerkt, ist festzuhalten,
dass diese in der BA detaillierter ausfallen als in der BzP oder EA. Dieser
Umstand ist jedoch zum einen nachvollziehbar, da die BzP nur summarisch
und verkürzt durchgeführt wurde. Auch widersprechen sich die Angaben in
der BzP und der EA gegenüber den Angaben in der BA nach Einschätzung
des Gerichts nicht, sondern ergänzen sich vielmehr. Teilweise wird auf un-
terschiedliche Aspekte der Ereignisse näher eingegangen (Waffe tragen,
Darlegung der Umstände der Einberufung und Abwehrversuche) oder wer-
den diese lediglich weniger umfassender dargelegt (Waffe tragen sowie
Wache schieben, dann genauer Bank bewachen, vgl. zu allem BzP A7 Ziff.
7.01; BA A17 F16 f.; EA A19 F75, F115, F123). Mithin ist nicht auf einen
Widerspruch in den Aussagen zu schliessen. Vielmehr ist ihnen zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) erneut aufgefordert wurde,
eine Waffe zu tragen und eine Bank zu bewachen sowie an Razzien teilzu-
nehmen (vgl. zu Letzterem BA A17 F79; EA A19 F103 f.).
6.2.4 Weiter ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich die Anga-
ben zum Urlaub sowie zum mehrheitlichen Aufenthalt daheim nicht als
grundsätzlicher Widerspruch erweisen. Wenngleich es nicht ausgeschlos-
sen erscheint, dass die Aussagen auf den ersten Blick aufgrund der teil-
weise unstrukturierten Antworten von der Vorinstanz nicht zusammenge-
bracht werden konnten, erweisen sie sich doch bei näherer Betrachtung
als logisch. Auch ergibt die Berechnung der Urlaubszeiten und Anwesen-
heit daheim Sinn. Die gleichwohl verbleibenden Schwierigkeiten für den
Beschwerdeführer, die Erlaubnis, zu Hause zu wohnen und den Vater zu
unterstützen sowie als Schuhhändler zu arbeiten, und den zeitgleichen
Dienst an der Waffe, den Bezug von Sold sowie die monatlichen Meldun-
gen bei seiner Einheit zu erklären, können ihm dabei – wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen – nicht angelastet werden. Damit wird auch ver-
ständlich, dass er anlässlich der Anhörungen nicht klar angeben konnte,
ob er tatsächlich weiter im Militär tätig war oder aber ab (…) dem Dienst in
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Seite 13
der Volksarmee nachgehen sollte, wie die Vorinstanz – im Ergebnis zu
Recht – schlussfolgerte.
Ausweislich der Quellenlage zur Volksarmee scheint insbesondere bei Per-
sonen, welche zuvor im Nationaldienst waren, keine einheitliche Praxis zu
existieren. Es kann vorkommen, dass sie offiziell aus dem Militär entlassen
und später zur Volksarmee aufgeboten werden oder dass sie im Militär blei-
ben, aber Arbeiten für die Volksarmee verrichten. Weiter ist möglich, dass
die Betroffenen in Einheiten der Volksarmee wechseln, welche dem Militär
zugeordnet sind, ohne dass ihnen mitgeteilt wird, dass sie fortan der Volks-
armee angehören. Auch scheint der Begriff Volksarmee nicht überall in glei-
cher Weise oder gar nicht verwendet zu werden, sodass Betroffene weiter-
hin vom Militär sprechen, wenn sie in der Volksarmee tätig sind (vgl. zu
allem SEM, Focus Eritrea, Volksarmee („Volksmiliz“) vom 31. Januar 2017,
passim; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Themenpapier der Länder-
analyse, Eritrea: Nationaldienst, S. 17 bis 20). Massgeblich dürfte dem-
nach auf die äusseren Umstände abzustellen sein für die Beurteilung, ob
der Beschwerdeführer, wie von ihm in der Beschwerdeschrift vorgetragen,
weiterhin im Militär diente oder im Jahr (…) für die Volksarmee aufgeboten
wurde. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass er ab (…) den regu-
lären Nationaldienst von 18 Monaten ableistete und bis (…) im Militär
diente, mithin etwa (…) Jahre. Im Jahr (…) wurde er zudem (…) Jahre alt.
Die Nationaldienstpflicht trifft demgegenüber grundsätzlich eritreische
Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren (vgl. BVGer Urteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.4).
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der familiären Situation, in der
sich der Beschwerdeführer damals befand (kranker Vater, drei Kinder) ist
anzunehmen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen oder befreit wurde.
Dafür sprechen auch die sehr lange Dienstzeit und der zeitliche Unterbruch
zwischen dem Dienst an der Waffe im Militär und der erneuten Aufforde-
rung, eine Waffe zu tragen. Zwar bezog der Beschwerdeführer nach seinen
Angaben weiterhin Sold und hatte sich monatlich bei der Einheit zu melden,
was für einen Verbleib im Militär gewertet werden könnte. Wie erwähnt ist
aber nicht auszuschliessen, dass er organisatorisch dem Militär zugeord-
net blieb, hingegen tatsächlich der Volksarmee angehörte. Dafür spricht
auch, dass er nach eigenen Angaben ab (…) in der Volksarmee tätig war,
die sich Miliz nannte, weiterhin aber im Militär dienen sollte (vgl. EA A19
F142 ff.). Zudem merkte er selber an, dass er im Wesentlichen daheim
wohnte und sich monatlich in erster Linie bei der Einheit zu melden hatte,
um seinen Passierschein zu verlängern, der ihm vor allem für seine private
D-7417/2016
Seite 14
Tätigkeit als Schuhhändler diente, während Personen im Militärdienst re-
gelmässig bei der Einheit stationiert sind. Hinzu kommt, dass er zu verrich-
tende Aufgaben erwähnte, wie die Bewachung von Banken, die offenbar
von Volksarmeeangehörigen ausgeführt werden, und dass er diesen nur
an bestimmten Tagen in der Woche oder im Monat nachzugehen hatte,
was sich wiederum mit der Quellenlage zur Volksarmee deckt (vgl. SEM,
a.a.O, S. 10 und 11). Im Ergebnis erachtet es das Gericht wie die Vor-
instanz als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu-
nächst aus dem Militärdienst entlassen oder zumindest von diesem befreit,
dann aber wieder zur Volksarmee aufgeboten wurde.
6.2.5 Soweit die Vorinstanz in den Angaben des Beschwerdeführers zum
Kontakt mit dem Bekannten nach Grenzübertritt zum Sudan einen Wider-
spruch erblickt, ist dieser für die Frage der fluchtauslösenden Ereignisse
unerheblich, beschlägt er doch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur ille-
galen Ausreise. Auf deren Prüfung ist aber ohnehin mangels Asylrelevanz
nicht näher einzugehen (vgl. unten E. 8.3).
6.2.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die geltend gemach-
ten Übergriffe und die religiöse Diskriminierung im Militär nicht hinreichend
glaubhaft machen können. Hingegen ist aus den glaubhaften Ausführun-
gen des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich zu schlies-
sen, dass er aus dem Militärdienst entlassen oder zumindest davon befreit
wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass er (…) erneut zum Dienst an
der Waffe in der Volksarmee gerufen wurde, während dem er eine Bank zu
bewachen und an Razzien teilzunehmen hatte.
7.
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft ge-
machten Sachverhaltes vorverfolgt ist und damit die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Die Asylrelevanz der geltend gemachten Übergriffe und religiösen Dis-
kriminierung im Militär ist bereits mangels hinreichender Glaubhaftma-
chung nicht weiter zu prüfen.
7.2 Nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht
mehr im Militär dienen sollte, sondern der Volksarmee zugeteilt wurde,
bleibt auch eine drohende Verfolgung aufgrund Desertion aus dem Natio-
naldienst ausser Betracht.
D-7417/2016
Seite 15
7.3 Dafür stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Desertion aus der Volksarmee eine begründete Furcht vor Verfolgung bei
einer Rückkehr nach Eritrea gewärtigen muss. Wer diesem Dienst nicht
Folge leistet, riskiert ausweislich der Quellenlage eine Inhaftierung, den
Verlust von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren (vgl. SEM,
a.a.O., S. 15 f.; SFH, a.a.O., S. 19). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
kommen aber für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Al-
ter sind (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den
eritreischen Nationaldienst), die Strafbestimmungen bei Desertion und Ver-
weigerung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung (Art. 37 der erwähn-
ten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asyl-
relevante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssen demnach konk-
ret begründet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er
habe an einigen Tagen in der Woche oder im Monat eine Waffe tragen und
eine Bank bewachen oder an Razzien teilnehmen müssen, erweisen sich
diese hingegen nicht als hinreichend intensive Massnahmen für die Be-
gründung einer asylbeachtlichen Verfolgung. Ebenso wenig vermag der
Beschwerdeführer in asylrechtlich relevanter Weise mit seinem – nach der
langen Dienstdauer und den Erfahrungen im Militär (Krieg und Kriegsver-
letzung) verständlichen – Wunsch durchzudringen, nicht erneut Dienst an
der Waffe leisten zu müssen. Darüber hinaus ist auch nicht von einer asyl-
beachtlichen Gefährdung bei Rückkehr auszugehen, nachdem er Eritrea
bereits während (…) Jahren im Militärdienst und zudem einige Zeit in der
Volksmiliz unterstützt hat und die eritreischen Behörden diesem Einsatz für
das Land ebenso wie seiner familiären Situation Rechnung tragen dürften.
7.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwer-
deführer keine Verfolgung angesichts der fehlenden Entwicklungsmöglich-
keiten aufgrund der erforderlichen Hilfe für den Vater und der Schwierig-
keiten, als Schuhhändler ungestört tätig sein zu können, droht, da mögliche
Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungs-
weise sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen sind, die An-
forderungen an eine asylerhebliche Gefährdung nicht erfüllen.
7.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfol-
gung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei
Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft insoweit zu Recht verneint.
D-7417/2016
Seite 16
8.
Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler
Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gel-
ten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber
allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Gel-
tung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
8.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Er hat in Eritrea etwa (…) Jahre lang National-
dienst geleistet und es ist davon auszugehen, dass er im Anschluss aus
dem Militärdienst entlassen und etwa (…) zum Dienst in der Volksarmee
aufgeboten wurde. Zwar ist er diesem durch seine Ausreise im (…) nicht
mehr nachgekommen. Gleichwohl ist er nach den vorstehenden Ausfüh-
rungen nicht als Deserteur anzusehen (vgl. oben E. 6.2.4, 7.2 und 7.3).
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls
nicht ersichtlich. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ihm aufgrund
D-7417/2016
Seite 17
der Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee ein ernsthafter Nachteil
drohen könnte. Dies ist auch angesichts seiner langen Dienstzeit im Militär
und seiner familiären Situation nicht anzunehmen. Die illegale Ausreise al-
lein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann daher man-
gels Asylrelevanz offenbleiben.
8.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung vor-
genommen und dabei nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das
Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 für Pra-
xisänderungen vorgeschrieben habe, ist unbegründet (vgl. zu den nachfol-
genden Ausführungen Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017
E. 7.3.1 bis 7.3.5). Wie nachfolgend ausgeführt, waren die im Grundsatz-
entscheid aufgestellten Regeln bei der Praxisänderung vom Sommer 2016
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz nicht
massgebend.
8.4.1 Zunächst betraf die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Pra-
xis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
8.4.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis der Vorinstanz begünstigte die Asyl-
suchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Re-
ferenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Sie basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publi-
zierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (res-
pektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). In-
soweit unterschied sie sich von den in BVGE 2010/54 angesprochenen
Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM)
jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis
der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl.
BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
8.4.3 Zudem war die Praxisänderung der Vorinstanz – wiederum in auffäl-
ligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden. Darauf folgte eine umfassende
Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse (vgl. statt
D-7417/2016
Seite 18
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Schliesslich wurde die veränderte Einschätzung der
Situation in Eritrea im erwähnten Beschwerdeverfahren D-7898/2015, wel-
ches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in
einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
8.4.4 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammen-
hang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden. In
der Folge erweist sich – wie oben erwähnt (vgl. oben E. 3.3) – auch die
Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der Praxisänderung
als unbegründet.
8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-7417/2016
Seite 19
10.2
10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
10.2.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu ge-
wärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem
Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und of-
fenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus
den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch wür-
den die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wie-
dereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bun-
desverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits
D-7417/2016
Seite 20
seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen da-
von auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die
Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence
Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber
dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“
offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wie-
der wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete
Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens be-
straft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe,
könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein
bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Mög-
lichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
10.2.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner behaupteten Aus-
reise aus Eritrea (…) Jahre alt. Nach obigen Ausführungen ist davon aus-
zugehen, dass er nach einer langen Dienstdauer von etwa (…) Jahren aus
dem Nationaldienst entlassen oder zumindest befreit wurde (vgl. oben
E. 6.2.4). Hinzukommt, dass er mittlerweile (…) Jahre alt ist. Darüber hin-
aus hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern
er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt
des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung
seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen
würde, da er diesen schon geleistet hat.
10.2.4 Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu er-
kennen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise dem
Dienst in der Volksarmee entzogen. In solchen Fällen kann eine Inhaftie-
rung in Betracht kommen und wurde auch von Folter berichtet (vgl. SEM,
a.a.O., S. 15; SFH, a.a.O., S. 19). Diese Berichte sind allerdings anekdo-
tisch, die Strafen sind uneinheitlich und werden nicht systematisch ange-
wandt. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, aus denen
auf eine harte Bestrafung wegen Desertion geschlossen werden könnte,
welche noch dazu die Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung
von Art. 3 EMRK erfüllen würde. Vielmehr ist in Anbetracht der sehr langen
Dienstzeit im Militär und unter Berücksichtigung der familiären Situation
davon auszugehen, dass er gerade keine Haftstrafe zu gewärtigen hätte.
D-7417/2016
Seite 21
Weitere mögliche Sanktionen wie der Entzug von Lebensmittelcoupons
oder Identitätskarten (vgl. ebenfalls SEM, a.a.O., S. 15 f.; SFH, a.a.O.,
S. 19) sind wiederum nicht gravierend genug, um eine Verletzung von
Art. 3 EMRK anzunehmen.
10.2.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiter-
hin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Ge-
setz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
D-7417/2016
Seite 22
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
10.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen
Mann, der bis zu seiner Ausreise aus Eritrea in Asmara gelebt hat. Dort
leben weiterhin seine (…) Töchter und (…) seiner Geschwister, einige mit
Familie. Mithin verfügt er über ein Beziehungsnetz, noch dazu in der erit-
reischen Hauptstadt. Er hat sieben Jahre die Schule besucht, als Händler
sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Diese Umstände und Erfahrungen
dürften ihm bei der Reintegration zugutekommen.
Auch der geltend gemachte labile Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er
hat selber keine Nachweise dafür erbracht, dass er psychisch krank und in
der Schweiz in medikamentöser oder sonstiger Behandlung wäre. Mithin
ist nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr Therapien und Medika-
mente in Anspruch nehmen müsste. Abgesehen davon könnte er auf ein
familiäres Beziehungsnetzwerk zurückgreifen, welches ihm psychische
Stabilität vermitteln könnte. Nicht zuletzt würde er nach Asmara zurückkeh-
ren, wo die Gesundheitsversorgung besser als in anderen Regionen des
Landes ist.
10.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers auch als zumutbar zu erachten.
10.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7417/2016
Seite 23
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage
ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ist die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden (vgl.
Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Sie ist daher für ihren Auf-
wand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit
dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat am
30. November 2016 mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote vorgelegt,
in welcher ein Aufwand von 7 Stunden zu Fr. 200.– geltend gemacht wird,
zuzüglich Kosten von Fr. 20.– für Porto sowie Dolmetscherkosten von
Fr. 50.–. Der zeitliche Aufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift ist
in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der seither entstan-
dene Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Der in der Kostennote zur An-
wendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen
Honorars zu kürzen, da – wie in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember
2016 angemerkt – bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG
praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach
dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE)
ein amtliches Honorar von Fr. 1‘250.– inklusive Auslagen festzusetzen. Da
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Seite 24
die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Partei-
entschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7417/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘250.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: