Abtei lung IV
D-7418/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
unbekannter Herkunft, alias Tschad,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7418/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2008
den Tschad verliess und am 10. März 2008 in der Schweiz um Asyl er-
suchte,
dass er am 18. März 2008 summarisch befragt und am 28. April 2008
ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er dabei angab, er stamme aus dem Dorf B._______ und habe
dort mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen Grosseltern zusam-
men gelebt,
dass er Schaf- und Ziegenhirte sei und seinen Lebensunterhalt mit
dem Verkauf von Schafen und Ziegen verdient habe,
dass ihn eines Tages die Rebellen im Wald überrascht hätten,
dass sie ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen,
dass die Rebellen – nachdem er sich geweigert habe – mit den Ge-
wehrkolben auf seine Beine und Knie eingeschlagen und ihn gezwun-
gen hätten, zwei Ziegen und ein Schaf für sie zu häuten,
dass er (Beschwerdeführer) befürchtet habe, weiterhin von den Rebel-
len belästigt zu werden,
dass sein Gross- und Stiefvater deshalb seine Ausreise organisiert
hätten,
dass er mit einem vom Grossvater organisierten Reisepapier auf dem
Landweg via Niger, Mali nach Algerien gereist, danach mit dem Schiff
nach Italien und von dort mit dem LKW nach Milano gelangt sei, wo er
schliesslich mit dem Zug in die Schweiz nach Basel gefahren sei,
dass ihm beim Wechsel des Schiffes seine Tasche mit den Ausweispa-
pieren abhanden gekommen sei, weshalb er ohne Papiere in die
Schweiz habe einreisen müssen,
dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und
auf die Protokolle der Anhörung und Befragung verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und seine
Vorbringen seien unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Ver-
fahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt der
direkten Anhörung noch minderjährig war,
dass das Bundesamt die massgeblichen besonderen Verfahrensbe-
stimmungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (vgl. Art. 17
Abs. 3 AsylG sowie namentlich Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] und
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 13 S. 84 ff.) beachtet hat,
dass diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges in der Beschwerde gel-
tend gemacht wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, er habe als Schaf-
hirte den gängigen Identitätspapieren des Heimatlandes keine Auf-
merksamkeit geschenkt, weshalb er keine Angaben darüber machen
könne, nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer spätestens mit dem
Erhalt des vom Grossvater organisierten Reisepapiers hätte in der
Lage sein müssen, darüber Auskunft zu geben,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden
kann, dass er die geschilderte Reise ohne einen Identitätsausweis vor-
weisen zu müssen, hätte bewerkstelligen können,
dass sich im Übrigen die geltend gemachte Nationalität des Beschwer-
deführers (Tschad) – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unglaub-
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haft erweist, was einen weiteren gewichtigen Hinweis für das Fehlen
entschuldbarer Gründe im vorgenannten Sinn darstellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet hat, welche er jedoch in-
nert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass im Übrigen aufgrund der vielfältigen Kommunikationsmittel nicht
nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender
Bereitschaft nicht längst die Möglichkeit gehabt hätte, den Schweizer
Asylbehörden die seine Identität belegenden Ausweispapiere aus dem
Heimatstaat zukommen zu lassen,
dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender
Dokumente die Identität des Beschwerdeführers – und damit auch sei-
ne Nationalität – bis heute nicht feststeht,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 28. April 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu verweisen ist, wonach die Darstellungen des Beschwerde-
führers teils gänzlich unsubstanziiert und in sich widersprüchlich aus-
gefallen sind und aufgrund fehlenden länderkundlichen Wissens nicht
davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen tschadischen Staatsangehörigen handelt,
dass daher seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist,
dass der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach er sich in einer ausserordentlichen Lage be-
funden habe und schliesslich zu erschöpft gewesen sei, um die Proto-
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kolle mit der nötigen Aufmerksamkeit durchzulesen, als unbehelflicher
Erklärungsversuch zu bewerten ist,
dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Be-
fragungen zu folgen,
dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut be-
zeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ)
und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle
nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte,
dass darüber hinaus weder die bei der direkten Bundesanhörung an-
wesende Hilfswerksvertreterin noch die Vertrauensperson (vgl. Art. 17
Abs. 3 AsylG) Einwände anmeldeten oder weitere Abklärungen anreg-
ten,
dass somit keine weitere Anhörung durchzuführen und der diesbezüg-
liche Beweisantrag abzuweisen ist,
dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, die Angaben des
Beschwerdeführers zu den tschadischen Banknoten stimmten, er habe
einzig das Sujet der 2'000er Note mit demjenigen der 10'000er Note
verwechselt,
dass jedoch auch auf der 10'000er Note kein Vogel respektive eine Art
Ente abgebildet ist (vgl. A9 F70 S. 7),
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter
einzugehen ist, weil sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung et-
was zu ändern,
dass aus den gleichen Gründen der Eingang des in Aussicht gestellten
Arztberichtes nicht abzuwarten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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