B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7419/2015
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Juriste/Diritto Europeo,
Arc-en-ciel Association,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom 12. August 2015
(BzP) im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Gui-
nea am 16. Juli 2015 auf dem Landweg in Richtung B._______ verlassen,
von wo er, nachdem er dort ein Visum für Italien erhalten habe, nach einem
(…) Aufenthalt auf dem Luftweg nach Italien weitergereist sei,
dass er bei der Einreisekontrolle im Zielflughafen in Italien seinen mit einem
entsprechenden Visum versehenen Reisepass vorgewiesen habe, welcher
ihm in der Folge in Italien gestohlen worden sei,
dass er nach einem siebentägigen Aufenthalt in Italien am 8. August 2015
illegal in die Schweiz gelangt sei und gleichentags in C._______ um Asyl
nachgesucht habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 12. August 2015 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zur Fest-
stellung des medizinischen Sachverhalts gewährte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (vgl.
vorinstanzliche Akten […]),
dass das SEM die italienischen Behörden am 25. August 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass es dabei unter Bezugnahme auf einen Eintrag im zentralen Visa-In-
formationssystem (CS-VIS) darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei im
Besitz eines durch das italienische Aussenministerium in D._______ aus-
gestellten Schengen-Visums legal nach Italien eingereist,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
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dass das SEM mit Verfügung vom 10. November 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintreten-
sentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz nach Italien anordnete, verbunden mit der Anordnung, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2015 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt sinngemäss Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 23. November
2015 (Datum des Poststempels) durch seinen Rechtsvertreter gegen den
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ange-
legenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei,
dass vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien, damit der Beschwer-
deführer die Fortsetzung des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – die Eingabe vom 23. November
2015 wird vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeergänzung ent-
gegengenommen und behandelt – soweit entscheidwesentlich in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechte-
charta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein an-
derer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), respektive einen Antragsteller,
der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben
in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass in der Beschwerde vorweg eingewendet wird, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt beziehungs-
weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör ver-
letzt, zumal sie ihm im Anschluss auf die bei der BzP gestellte Frage nach
der Dauer seines Aufenthalt in Italien, welche er mit sieben Tagen beant-
wortet habe, zwingend Gelegenheit hätte geben müssen, die traumatisie-
renden Aufenthaltsbedingungen in Italien zu schildern (vgl. Beschwerdeer-
gänzung […] f.),
dass dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren ist, zumal der Be-
schwerdeführer zum einen verkennt, dass ihm die Frage nach der Aufent-
haltsdauer im Rahmen der Befragung zu seiner Reise von seinem Heimat-
staat in die Schweiz gestellt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten […]),
dass ihm zum anderen vor Abschluss der BzP insbesondere das rechtliche
Gehör betreffend eine allfällige Zuständigkeit Italiens und Überstellung
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dorthin gewährt wurde, wobei er erklärte, er möchte nicht dorthin zurück-
kehren, weil er dort möglicherweise Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte
und die italienische Sprache nicht beherrsche, indessen keine Befürchtun-
gen hinsichtlich einer Rückkehr nach Italien hege, es aber trotzdem vor-
ziehe, in der Schweiz zu bleiben (vgl. vorinstanzliche Akten […]),
dass sich mithin die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang er-
hobene Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts beziehungsweise Verletzung des rechtlichen Gehörs als un-
begründet erweist,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass, wie bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedsstaats in Kapitel III der Dublin-III-VO abschliessend geregelt sind,
dass bezüglich der Zuständigkeit namentlich Art. 12 Dublin-III-VO an die
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa und Art. 13 Dublin-III-VO an die
Einreise und/oder den Aufenthalt anknüpfen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass insbesondere – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe – nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des
EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde
Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit min-
derjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschät-
zung führt,
dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass
Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen
seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden
müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit
daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen ent-
stehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zu-
sicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenleben ermögliche,
dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerde-
führers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere
Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung
und Betreuung einzuholen,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den
notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Aufnahme verweigern, den Zugang zum Asyl-
verfahren versperren oder dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfah-
rens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten würden,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzi-
elle Not geraten,
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dass erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer sei schwer krank, leide namentlich an (…) Problemen und
befinde sich in ambulanter medikamentöser Behandlung,
dass diese Vorbringen abgeklärt werden müssten, damit insbesondere im
Sinne von Art. 32 Dublin-III-VO ein Austausch von Gesundheitsdaten vor
Durchführung einer Überstellung vorgenommen werden könnte (vgl. Be-
schwerdeergänzung […]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 12. August
2015 im Rahmen des ihm zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts
(vgl. Art. 26bis AsylG) gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, er sei bei gu-
ter Gesundheit, habe keine Schmerzen und nach den medizinisch erfolg-
ten Untersuchungen sei gemäss den Ärzten alles in Ordnung (vgl.
vorinstanzliche Akten […]),
dass Asylsuchende die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren mass-
geblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar
nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den
Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG, geltend machen müssen (vgl.
Art. 26bis Abs. 1 AsylG),
dass später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen
Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen im Asyl- und
Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden können, wenn sie nachge-
wiesen werden, wobei eine Glaubhaftmachung ausnahmsweise ausreicht,
wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall
ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann (vgl.
Art. 26bis Abs. 3 AsylG),
dass ungeachtet dessen, dass keine solchen entschuldbaren Gründe vor-
liegen, die in der Rechtsmitteleingabe in relativ pauschaler Weise geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme vor Ort behandelt werden könnten,
und gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Dublin-III-VO gege-
benenfalls vor der Überstellung ein Austausch der Gesundheitsdaten erfol-
gen würde,
dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt
auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17
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Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden
Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur An-
nahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ord-
nungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 6 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der nicht nachgewiesenen pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizie-
ren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: