Abtei lung IV
D-74/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des
BFM vom 7. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-74/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abwies und ihm die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Verfügung des BFM dem
Beschwerdeführer alsdann am 18. November 2008 auf postalischem
Weg ("Registered Mail") übermittelte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit in deutscher Sprache
abgefasster Beschwerde vom 26. Dezember 2008 (Eingang Botschaft:
6. Januar 2009; Eingang BFM: 6. Januar 2009) beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht und sinngemäss um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist ersuchte,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beur-
teilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und in diesem Be-
reich endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
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dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung von der Schweizerischen Botschaft
am 18. November 2008 an den Beschwerdeführer per Einschreiben
versendet wurde,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss
Rückschein der srilankischen Post am 22. November 2008 eröffnet
wurde, und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Dezember
2008 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass auch der Beschwerdeführer selber in seinem englischsprachigen
Begleitschreiben zur Beschwerde diese als nicht rechtzeitig bezeichnet
("So I couldn't send my appeal within the 30 days of your deadline")
und sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Beschwerde-
frist ersucht ("I hope you could understand my situation and accept my
appeal for your consideration"),
dass bei dieser Sachlage die am 6. Januar 2009 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo beziehungsweise die am gleichem Da-
tum beim BFM eingegangene Beschwerdeeingabe sich klarerweise als
verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er
habe die 30-tägige Beschwerdefrist nicht einhalten können, da er
Schwierigkeiten gehabt habe, einen Dolmetscher zu finden ("I found
very difficulties to find a translator to read your letter and also to write
appeal"),
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und
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dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernis-
ses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und
gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Be-
schwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederher-
stellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnach-
teile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschul-
deter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/
SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu er-
bringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.),
dass der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – nicht be-
hauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwer-
de einem Irrtum unterlegen,
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dass er zur Begründung der Verspätung respektive der Schwierigkei-
ten, einen Dolmetscher zu finden, einzig ausführt, er lebe in einer
ländlichen Gegend ohne Bewegungsfreiheit ("I live in a rural area wit-
hout free movement"),
dass der Beschwerdeführer mit dieser Begründung kein Unverschul-
den im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu belegen vermag,
dass er nämlich in B._______ im Viertel C._______ lebt (A8 Ziff. 1.1 S.
2), wo nach Kenntnissen des Gerichts viele NGO's ihr Büro haben,
dass er am 15. September 2008 auf der Schweizer Botschaft in Co-
lombo persönlich zu seinen Asylgründen befragt worden ist und eige-
nen Angaben zufolge keine Schwierigkeiten hatte, sich mit dem Zug in
die Hauptstadt zu begeben (A8 Ziff. 6.6 S. 10),
dass der Beschwerdführer ferner gemäss seinen Angaben in der
Rechtsmittelschrift über ein Faxgerät verfügt (S. 1) und aufgrund sei-
ner angeblichen Tätigkeit (...) mit dem Umgang moderner
Kommunikationsmittel vertraut sein müsste,
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit der Suche nach einem Dolmetscher nicht plau-
sibel erscheinen,
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit ab-
zuweisen ist,
(...) gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2008 nicht
einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in-
dessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu
verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (...)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
entsprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier, In Kopie)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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