Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-74/2011/wif
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft
in _______ (Eingang Botschaft: 29. Dezember 2008) ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er geltend, srilankischer
Staatsbürger zu sein und aus _______ zu stammen. Aufgrund eines
Telefonanrufs aus dem _______-Gebiet, welcher offenbar irrtümlich bei
seiner Familie zuhause eingegangen sei und lediglich eine halbe
Sekunde gedauert habe, hätten am 5. Juli 2008 Polizeibeamte
vorgesprochen. Er und sein Vater hätten sich zu diesem Zeitpunkt in
_______ aufgehalten. Man habe ihren Angehörigen eine seinen Vater
betreffende polizeiliche Vorladung übergeben. In der Folge habe sein
Vater weisungsgemäss in _______ beim Criminal Investigation
Department (CID) vorgesprochen, wo er zum erwähnten Telefonanruf
ausführlich befragt worden sei. Dabei sei auch sein Sohn (der
Beschwerdeführer) vorgeladen worden. Er habe die Vorladung
ebenfalls befolgt und sei am 11. August 2008 nach _______ gereist. Dort
sei er einem harten Verhör ausgesetzt gewesen und zu Verbindungen zu
Terroristen befragt worden. Die Beamten hätten ihn aufgefordert, sich für
allfällige weitere Einvernahmen zur Verfügung zu halten. Am Abend
desselben Tages sei er wieder freigekommen. Aus Angst vor erneuten
polizeilichen Behelligungen sei er vorerst nicht nach Hause
zurückgekehrt. Überdies hat er sich vor einer Entführung gefürchtet, da
bereits sechs Personen aus seiner Gegend durch die Insassen eines
weissen Vans gekidnappt worden seien. Besagter Van sei schliesslich
am 19. Dezember 2008 in der Nähe ihres Hauses gesichtet worden. Die
Insassen hätten ihr Haus genau beobachtet. Da er befürchte habe, das
nächste Entführungsopfer zu werden, sei er auf den Schutz durch die
Schweiz angewiesen. Für die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und
Dokumente einzureichen. In der Folge legte er mit Eingabe vom 6.
Februar 2009 dar, vor fünf Tagen habe der weisse Van (erneut) vor
seinem Haus geparkt. Da er dies bemerkt habe, sei er nicht nach Hause
gegangen und habe so eine Entführung verhindern können. Er müsse
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versteckt leben, da er Behelligungen durch Unbekannte respektive
Mitglieder des Geheimdienstes zu gewärtigen habe.
C.
Nach Erhalt eines Schreibens der Schweizer Botschaft machte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 geltend,
Unbekannte hätten ihn am 26. Februar 2009 und am 11. März 2009
zuhause gesucht. Er lebe jetzt an einem anderen Ort.
D.
Mit Eingaben vom 22. April 2009 und 31. Juli 2009 legte der
Beschwerdeführer dar, Unbekannte hätten erneut Erkundigungen
über ihn eingezogen.
E.
Am 2. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, die
Unbekannten hätten (am 27. August 2009) auch an seinem
Zufluchtsort nach ihm gesucht. Er sei deshalb erneut umgezogen.
F.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 wies der Beschwerdeführer auf die
andauernde Gefährdungssituation hin. Er könne noch immer nicht ins
elterliche Haus zurückkehren.
G.
Am 14. September 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in
Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb
von einer Befragung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es
werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung
gezogen.
H.
In seiner Stellungnahme vom 30. September 2010 zeigte sich der
Beschwerdeführer befremdet über den Verzicht auf eine Anhörung. Am
8. November 2009 sei erneut nach ihm gesucht worden.
I.
Mit Verfügung vom 22. November 2010 verweigerte das BFM die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei zwar einmal
durch das CID verhört, anschliessend aber wieder nach Hause geschickt
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worden. Obwohl danach verschiedentlich nach ihm gefragt worden sei,
hätten sich keine "akuten" Verfolgungsmassnahmen ereignet
beziehungsweise es seien keine solchen eingeleitet worden. Zudem
erwähne er in seinen Eingaben keine Ereignisse für den Zeitraum nach
November 2009, welche auf eine staatliche Verfolgung hindeuten
würden. Im Weiteren verfüge er gemäss Aktenlage über kein politisches
Profil, das allenfalls auf eine relevante Verfolgung hindeuten könnte.
Seine Aussagen seien mithin im Lichte der damaligen generellen
Situation (Bürgerkrieg) zu werten. Eine konkrete Gefährdung erscheine
in Anbetracht der seitherigen Beruhigung der Lage als nicht beachtlich
wahrscheinlich. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich seine
Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien.
J.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 21.
Dezember 2010) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der
Schweiz. Er machte geltend, vor Ort immer noch gesucht zu werden. Auf
weitere Beschwerdeargumente wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1.
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückscheins bei den Akten nicht
fest. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2010 datiert und die Beschwerde am 21.
Dezember 2010 bei der Botschaft einging, kann indes ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen
werden.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
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anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
6.
6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss
die ein Ge-such stellende Person - soweit möglich und notwendig -
mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens
aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich
einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines
negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine
persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer
Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht
auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
6.2. Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei
schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese
Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ
detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für
die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer
Befragung, auch wenn er im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine solche
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beantragt hatte. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner
aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs;
Begründung des Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung
getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
7.
7.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Befragung beim CID in _______ für glaubhaft erachtet. Dabei soll er
grob behandelt, aber noch am selben Tag wieder freigelassen worden
sein. Dieser Vorfall wurde vom BFM mangels Eingriffsintensität zu
Recht als nicht asylrelevant erachtet, zumal den Akten zufolge damit
keine Einleitung eines eigentlichen Ermittlungsverfahrens verbunden
gewesen sein soll. Dass er in der Folge erneut und zielgerichtet in den
Fokus staatlicher Behörden geraten und deshalb allenfalls auf den
Schutz der Schweiz angewiesen (gewesen) wäre, kann den
vorhandenen Akten nicht entnommen werden. Dies umso weniger, als
er auch in der Eingabe vom 30. September 2010 keine eigenen oder
politische Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend macht und
eine andauernde behördliche Verfolgungsmotivation allein wegen
des Telefonanrufs aus dem _______-Gebiet als realitätsfremd
erscheint. Abgesehen davon wurde ihm am 8. September 2008 offenbar
ein srilankischer Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit ausgestellt. Es
mag zwar zutreffen, dass Unbekannte mit ver-dächtigen Fahrzeugen
vor dem elterlichen Haus und anderen Unterkünften des
Beschwerdeführers auftauchten und (aus welchen Gründen auch
immer) sogar Erkundigungen einzogen. Die subjektive Angst des
Beschwerdeführers vor einer Entführung erscheint so (zumindest für
den Zeitraum des Bürgerkrieges) als nachvollziehbar; in objektiver
Hinsicht verweist das BFM aber zu Recht auf gewisse Verbesserungen
der Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkriegs, und der
Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2010
ein, dass die Anzahl der Entführungen zurückgegangen sei. Er erwähnt
zwar eine andauernde Suchen nach ihm, ohne diese aber für das Jahr
2010 zu konkretisieren. Dass er im aktuellen Moment landesweit mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Entführung werden
könnte, ist somit und wiederum auch in Beachtung des gemäss
Aktenlage fehlenden politischen Profils nicht evident. Abgesehen davon
steht ihm grundsätzlich offen, ausserhalb des von ihm offenbar als
besonders risikoreich empfundenen Gebiets Wohnsitz zu nehmen.
Schliesslich ist die vom BFM vorgenommene Würdigung der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (darunter ein
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Polizeidokument und drei weitere Schreiben) zu teilen, da sie eine
konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht hinreichend
zu belegen vermögen.
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und
gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in
Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses
Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen
der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der
Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im
Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der
endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für
beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die
srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die
Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge
Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem
Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen
und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten
mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese
so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo –
unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt
sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend
vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den
Eingaben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er vermag mithin
nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen
habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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