Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D74/2012
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach Rückzug
des Asylgesuchs;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2005 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Eingabe an das BFM
vom 10. November 2011 zurückzog,
dass sie zur Begründung ausführte, sie halte die Lebensumstände – sie
kämpfe aufgrund der Verhaftung ihres Partners und der Ungewissheit
über den Ausgang ihres Asylverfahrens mit schweren psychischen
Problemen – nicht mehr aus und ziehe ihr Asylgesuch deshalb zurück,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin deshalb mit
Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am 21. November 2011 –
als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 beim
BFM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte,
dass ihr Rechtsvertreter zur Begründung vorbrachte, die
Beschwerdeführerin habe es sich nunmehr anders überlegt und möchte,
dass ihr Asylverfahren weitergeführt werde,
dass er davon ausgehe, dass das unschlüssige Verhalten seiner
Mandantin mit der schwierigen Phase, die sie durchmache (Verhaftung
des Partners, psychische Probleme [vgl. beigelegter Bericht des [Spitals]
vom [Datum]], kleines Kind), zusammenhänge,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 – eröffnet am
29. Dezember 2011 – feststellte, dass keine zureichenden Gründe
vorlägen, um das Asylverfahren wieder aufzunehmen, weshalb das
Asylgesuch abgeschrieben bleibe,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
wesentliche Irrtum, die absichtliche Täuschung und der Zwang (Art. 23 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) bildeten
zureichende Gründe, um den Rückzug eines Asylgesuchs für ungültig zu
erklären,
dass vorliegend keine solchen Gründe vorlägen,
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dass kein Irrtum zu erkennen sei, zumal die Beschwerdeführerin sich der
Tragweite des Rückzugs des Asylgesuchs bewusst gewesen sei, habe
sie doch – wie dem Arztbericht vom (Datum) zu entnehmen sei – im
Anschluss mit Ausreisevorbereitungen begonnen, womit sie offensichtlich
urteilsfähig gewesen sei,
dass lediglich der Umstand, dass sie es sich später anders überlegt habe,
nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könne,
dass dem Wiederaufnahmegesuch vom 5. Dezember 2011 auch nicht
entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer
absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR zu dem Rückzug des
Asylgesuchs verleitet worden wäre, oder dass dieser unter Zwang im
Sinne von Art. 29 f. OR erfolgt wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 und um Wiederaufnahme
des Asylverfahrens ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Januar 2012 eingereicht
wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen
vorbrachte, sie sei wegen der negativen Atmosphäre im Asylzentrum und
Problemen mit ihrem Partner, der sie betrogen, schlecht behandelt und
nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Stich gelassen habe, in
eine schwere psychische Krise geraten,
dass sie aus der für sie unerträglichen Situation habe fliehen wollen,
weshalb sie das Asylgesuch zurückgezogen habe, ohne sich jedoch der
Tragweite ihres Handelns bewusst gewesen zu sein,
dass sie aufgrund der psychischen Probleme eine falsche Vorstellung
von der Realität gehabt habe,
dass sie sich deshalb in einem Irrtum befunden habe und nicht
urteilsfähig gewesen sei,
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dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie
des bereits aktenkundigen Berichts des (Spitals) vom (Datum) und einen
Bericht des (Spitals) vom (Datum) einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe sich im Zeitpunkt
des Rückzugs ihres Asylgesuchs in einem Irrtum befunden, da sie eine
falsche Vorstellung von der Realität gehabt habe,
dass die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände – Irrtum
(Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung
(Art. 29 f. OR) – auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar sind,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
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auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass vorliegend keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR
(absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich sind und von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden,
dass aber auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
hätte sich im Zeitpunkt des Rückzugs ihres Asylgesuchs in einem
wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR – namentlich in einem
Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR – befunden,
dass sich aus den Akten nicht ergibt, die Beschwerdeführerin hätte sich
einen Sachverhalt vorgestellt, der nicht der Realität entsprach, und sich
damit bei der Willensbildung – dem Entschluss zum Rückzug des
Asylgesuchs – von einer falschen Vorstellung leiten lassen (vgl. BGE 113
II 25 ff.),
dass die Beschwerdeführerin die Umstände, die sie zum Rückzug des
Asylgesuchs bewogen hätten, in der Rückzugserklärung vom
10. November 2011 vielmehr realistisch schilderte (schwierige Situation
verbunden mit psychischen Problemen aufgrund der Verhaftung des
Partners und der Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens),
so dass nicht ersichtlich ist, sie wäre von falschen Tatsachen, die nicht
mit der Wirklichkeit übereingestimmt hätten (bspw. irrtümlich
angenommene Verhaftung des Partners), ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin die Rückzugserklärung zudem durch ihren
rechtskundigen Rechtsvertreter einreichen liess, so dass nicht von einer
Kurzschlusshandlung gesprochen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin durch die im Anschluss an die
Rückzugserklärung offenbar in Angriff genommenen
Ausreisevorbereitungen überdies zeigte, dass sie sich der Tragweite
ihres Handelns bewusst war und dieses ihrem damaligen Willen
entsprach,
dass damit aber nicht davon auszugehen ist, sie wäre im Zeitpunkt der
Rückzugserklärung vom 10. November 2011 urteilsunfähig gewesen
(Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]),
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dass die ärztlichen Berichte vom (Datum) und vom (Datum) an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie keinen Willensmangel
im Sinne von Art. 23 ff. OR beziehungsweise eine Urteilsunfähigkeit
gemäss Art. 18 ZGB im Zeitpunkt der Rückzugserklärung der
Beschwerdeführerin vom 10. November 2011 zu belegen vermögen,
dass später auf der gleichen Grundlage – die Beschwerdeführerin berief
sich im Wiederaufnahmegesuch vom 5. Dezember 2011 auf die genau
gleichen Gründe, die sie der Rückzugserklärung vom 10. November 2011
zugrunde gelegt hatte (schwierige Phase aufgrund der Verhaftung des
Partners, psychische Probleme) – aufgetretene Zweifel an den
Zielsetzungen und ein Bereuen des erklärten Rückzugs des Asylgesuchs
indes eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen
vermögen,
dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, dass keine zureichenden
Gründe vorliegen, um das Asylverfahren wieder aufzunehmen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweist,
dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist
(Art. 63 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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