B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-74/2017
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Mai 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde die
Beschwerdeführerin A._______ am 1. Juni 2015 zu ihren Personalien so-
wie zu denjenigen ihres Sohnes B._______, zum Reiseweg und summa-
risch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei
eritreische Staatsangehörige von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus
D._______, sei aber in E._______ aufgewachsen. Sie habe die Schule in
der 7. Klasse abgebrochen und sei nach F._______ gegangen, wo sie dann
zum Militärdienst nach G._______ eingeteilt worden sei. Im Jahr 2000
habe man sie aus dem Militärdienst gehen lassen, weil sie gesagt habe,
dass sie heiraten würde; tatsächlich habe sie dann aber erst im Jahr 2008
geheiratet. Von 2000 bis zum Jahr 2008 beziehungsweise von 2007 bis
2008 habe sie in einem Tee verarbeitenden Betrieb gearbeitet. Ihr – eben-
falls eritreischer – Ehemann H._______ sei Soldat und habe sie ab und zu
in ihrem Elternhaus in E._______ besucht. Rund drei Wochen nach seinem
letzten Besuch Ende 2014 seien Leute zu ihr gekommen und hätten sich
nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt. Danach seien diese ständig
wieder gekommen und hätten sie auch bedroht, weshalb sie im Januar
2015 ihre Heimat verlassen habe. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn
B._______ nachts in einem komplett verdeckten Fahrzeug nach Khartum
(Sudan) und rund zwei Monate später nach Libyen gefahren worden. Am
2. Mai 2015 hätten sie Libyen in einem Schiff in Richtung Italien verlassen
und seien am 10. Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz eingereist.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die
Beschwerdeführenden am 2. Juni 2015 dem Kanton I._______ zugewie-
sen.
A.c Am 28. Juli 2016 und am 22. September 2016 wurde die Beschwerde-
führerin von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern eingehend zu ih-
ren Asylgründen angehört. Dabei gab sie insbesondere an, die Schule in
der 5. Klasse abgebrochen zu haben, weil sie wegen eines Sprachfehlers
gehänselt worden sei. Danach sei sie während mehrerer Jahre zu Hause
geblieben, bis sie sich im Jahr 1996 von sich aus für den Militärdienst ge-
meldet habe. Nach der sechsmonatigen Grundausbildung in F._______ sei
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sie nach G._______ eingeteilt worden, wo sie in der Funktion einer einfa-
chen Soldatin Dienst geleistet habe. Im Jahr 2003 sei sie nach einem ein-
monatigen Urlaub nicht mehr zu ihrer Einheit zurückgekehrt, sondern bei
ihren Eltern in E._______ geblieben. Zunächst seien Angehörige ihrer Ein-
heit immer wieder zu ihr nach Hause gekommen. Als sie dann aber
schwanger geworden sei, sei sie in Ruhe gelassen worden.
Ihren Ehemann habe sie im Militärdienst kennengelernt und im Jahr 2008
nach Brauch geheiratet. Er sei als Soldat in J._______, in K._______ und
auch an anderen Orten stationiert gewesen und habe sie jeweils in den
Ferien besucht. Am 27. November 2010 sei ihr Sohn in E._______ zur Welt
gekommen. Ende des Jahres 2014 habe sie ihren Ehemann bei einem Be-
such in E._______ zum letzten Mal gesehen. Als er wieder weggegangen
sei, seien seine Vorgesetzten zu ihr gekommen und hätten sie aufgefor-
dert, ihnen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, andernfalls sie verhaftet
würde. Da die Männer ständig wieder gekommen seien, habe sie sich zur
Ausreise entschlossen.
A.d Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich – jeweils im Original – die
eritreische Identitätskarte und als Geburtsurkunden (in Tigrinya und in Eng-
lisch) bezeichnete Registerauszüge der Beschwerdeführerin und des Soh-
nes sowie der Taufschein von B._______.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ord-
nete daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 4. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern
1 und 4 der SEM-Verfügung vom 5. Dezember 2016, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (in Bezug auf das Kind ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), eventualiter die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht
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wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiord-
nung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – liessen die Beschwerdeführenden mehrere "Schnellrecherchen" der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), eine Stellungnahme des SEM zur
sogenannten "Diasporasteuer", eine am 3. Januar 2017 von der Einwoh-
nerkontrolle der Gemeinde L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten geben.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine
Mandanten dürften – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläu-
figen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung von Ass. jur. Chris-
tian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs.1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden sind vom SEM vorläufig aufgenommen worden.
Zudem wurden in der Eingabe vom 4. Januar 2017 lediglich die Dispositiv-
ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten, weshalb sich
das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte. Die Dis-
positivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Abweisung der Asyl-
gesuche und Anordnung der Wegweisung als solche) blieben unangefoch-
ten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 3 ff.) wird insbesondere gerügt, dass die
vorinstanzliche Praxisänderung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea
für sich genommen nicht mehr als Grund für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gelte, unzulässig sei. Dabei wird – unter anderem unter
Hinweis auf die der Beschwerdeschrift beigelegten SFH-"Schnellrecher-
chen" – geltend gemacht, gemäss bisheriger Rechtsprechung werde das
illegale Verlassen des Landes seitens der eritreischen Regierung als ein
Zeichen politischer Opposition gegen den Staat gewertet, weshalb illegal
ausgereiste Personen daher begründete Furcht haben müssten, bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Das SEM habe sich in Asylverfahren an die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu halten, namentlich was die Beurteilung länder-
spezifischer Fragestellungen betreffe. Eine Abweichung von der geltenden
Praxis sei gemäss BVGE 2010/54 nur in einzelnen Verfahren und nur mit
einlässlicher Begründung möglich. Im vorliegenden Fall liege indessen
kein Grund für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts vor, zumal auch keine neuen Herkunftsländerinformationen
vorliegen würden, die eine solche zu begründen vermöchten. Insbeson-
dere seien auch dem Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise"
(
der/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf) keine Angaben zu
entnehmen, wie Personen, die noch nicht für den Nationaldienst aufgebo-
ten, von diesem befreit oder aus diesem entlassen worden seien, behan-
delt würden und ob diese tatsächlich keine drastischen Strafen aufgrund
ihrer illegalen Ausreise zu erleiden hätten. Die Gesetze in Eritrea sähen
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klarerweise eine Bestrafung der illegalen Ausreise vor und es lägen keine
gesicherten Erkenntnisse vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea nicht die gesetzlich vorgesehenen Strafen zu be-
fürchten hätte. Die Beschwerdeführenden hätten daher begründete Furcht,
bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt zu sein, so dass sie die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllten.
4.2.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittler-
weile geklärt worden. So wurde die bisherige Rechtsprechung, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund galt und
zur Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 aufgegeben. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und
dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
4.2.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Fall der Beschwer-
deführerin (und auch ihres Sohnes B._______) zu verneinen, zumal der
Asylpunkt (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unange-
fochten in Rechtskraft erwuchs, mithin auf Beschwerdeebene die vom SEM
verneinte Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht in Frage gestellt wurde.
Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwer-
deführenden keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun vermochten. Im Einzelnen kann auf
die vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf das oben erwähnte Koordi-
nationsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das
SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht
verneint.
Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung kann
unter den gegebenen Umständen verzichtet werden. Das entsprechende
Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
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Seite 8
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wobei die ent-
sprechende Dispositivziffer 3 der SEM-Verfügung vom 5. Dezember 2016
– wie bereits festgehalten – gar nicht angefochten wurde.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2014/32 E. 9.2, m.w.H.)
6.3 Indem die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet
und die Rückführung in den Heimatstaat als nicht zumutbar erachtet hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu den alternativen Wegweisungs-
vollzugshindernissen der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.
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Seite 9
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da das Bundesverwaltungsgericht ihnen mit Instruktionsverfügung vom
9. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent-
nehmen sind, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
8.2 Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 wurde das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Ass. iur. Christian
Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde der
Rechtsvertreter darüber orientiert, dass der Stundenansatz für nichtanwalt-
liche Vertretung Fr. 100.– bis Fr. 150.– beträgt (in Anwendung der Art. 10
und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Gestützt auf den in der Kostennote vom 4. Januar 2017 ausgewiesenen,
als angemessen zu bezeichnenden Aufwand ist dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar
von Fr. 852.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 852.50 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: