B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7420/2016
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Er wurde am 5. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu
seinen Asylgründen befragt (BzP) und am 29. April 2016 durch das SEM
vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er sei
am (…) in C._______ geboren. Seine Familie besitze dort ein Haus und er
habe mit seinem Vater und seinen (…) Geschwistern zusammengelebt;
seine Mutter sei verstorben. Er sei zur Schule gegangen und habe dane-
ben in der (…) (…) gespielt. Im Jahr 2008 – er sei damals noch minderjäh-
rig gewesen und habe die 10. Schulklasse besucht – sei er wie 300 andere
Schüler wegen ungenügender Noten von der Schule verwiesen worden.
Respektive er habe die Schule wegen des Vorwurfs, den Unterricht ge-
schwänzt zu haben, verlassen müssen. Als auch noch sein (…)-Ausweis –
ein Passierschein, der ihn als (…) ausgewiesen habe – konfisziert worden
sei, und er somit habe weder weiter studieren noch (…) spielen können,
habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Ein weiterer Grund für
die Ausreise sei der Erhalt eines schriftlichen Aufgebots für den Militär-
dienst gewesen, das er im Juli oder August 2008 erhalten habe, und ge-
mäss welchem er sich am Folgetag um 8 Uhr morgens bei der Verwaltung
hätte einfinden sollen. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet, son-
dern bei einem in einem anderen Stadtviertel von C._______ lebenden
Freund Zuflucht gesucht. Ende Dezember 2008 sei er illegal nach Äthio-
pien ausgereist. Nach seinem Weggang hätten die Behörden seiner Fami-
lie eine zweite Vorladung zukommen lassen und seinen Vater seinetwegen
während drei Monaten inhaftiert. Beziehungsweise er habe drei Aufgebote
für den Militärdienst bekommen: Das erste sei ihm im Juli 2008 zugestellt
worden. Darin sei er aufgefordert worden, sich zwei oder drei Tage später
nachmittags um 14 Uhr bei der Verwaltung zu melden. Er habe aber keinen
Militärdienst leisten wollen, da dieser kein absehbares Ende habe. Nach-
dem eine zweite Vorladung eingegangen sei, sei er von zuhause wegge-
gangen und habe sich bei der Grossmutter eines Freundes in einem ande-
ren Stadtviertel von C._______ versteckt. Die besagte zweite Vorladung
habe eine seiner Schwestern für ihn entgegengenommen und er habe
diese nicht gelesen, aber es sei allgemein bekannt, was in solchen Schrei-
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ben stehe (Aufforderung zur Verwaltung zu kommen, um den Einrückungs-
termin zu erfahren). Kurz nachdem er von zuhause weggegangen sei,
habe man seiner Familie eine dritte Vorladung für ihn zukommen lassen.
Ende Dezember 2008 sei er dann illegal aus Eritrea ausgereist. Nach
mehrjährigen Aufenthalten in Äthiopien und dem Sudan sei er via Libyen
und Italien in die Schweiz gelangt. Noch vor seiner Ausreise aus Eritrea –
im November 2008 – sei sein Vater seinetwegen abgeführt worden. Nach
Bezahlung einer Kaution sei er nach drei Monaten aus der Haft entlassen
worden. Er (der Beschwerdeführer) verfüge über keine Identitätsdoku-
mente. Da er noch nicht volljährig gewesen sei, habe er weder einen Pass
noch eine Identitätskarte beantragen können. Beziehungsweise er sei im
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea zwar schon volljährig gewesen, habe
aber wegen der Marschbefehle nicht nach einer Identitätskarte fragen kön-
nen. Er leide an (…) und sei psychisch angeschlagen.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (temporäre sudanesische Aufenthaltsbewilligung,
Taufschein [Kopie], Arztberichte vom 11. Januar 2016 [Diagnose: {…}],
26. Januar 2016 [Diagnosen: {…}]) und 19. April 2016 [ambulante Psycho-
therapie]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A18 und A19).
B.
Mit Schreiben vom 30. September 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nach; der entsprechende Be-
richt datiert vom 18. Oktober 2016 (Diagnosen: […]; Behandlung abge-
schlossen).
C.
C.a Mit Verfügung vom 7. November 2016 stellte das SEM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flücht-
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lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Vollzug der Weg-
weisung sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführun-
gen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 28. November 2016) erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen am 18. November 2016 bevollmächtigen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht
wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
es treffe zwar zu, dass seine Angaben teils ungenau und missverständlich
seien, es sei aber zu berücksichtigen, dass die betreffenden Ereignisse
bereits rund sechs respektive acht Jahre zurückgelegen hätten, als er
diese bei der BzP beziehungsweise Anhörung geschildert habe. Der Vor-
halt, bei der BzP beteuert zu haben, sein Vater sei erst nach seiner Aus-
reise verhaftet worden, sei unzutreffend. Er habe bei der BzP gesagt, die
Verhaftung sei nach seinem Weggang erfolgt; von der Ausreise habe er
damals nicht gesprochen. Insgesamt habe er das fluchtauslösende Ereig-
nis – den Erhalt einer militärischen Vorladung – glaubhaft geschildert und
aufgrund des Nichtantritts des Dienstes drohe ihm bei einer Rückkehr nach
Eritrea eine unverhältnismässige Bestrafung. Im Übrigen bestehe schon
aufgrund seines Alters und der allgemein bekannten Rekrutierungspraxis
der eritreischen Behörden respektive der Rekrutierungswelle seit dem Jahr
2005 die natürliche Vermutung, dass er sich durch die erfolgte Flucht seiner
Militärdienstpflicht entzogen habe. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden,
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund des subjektiven
Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise. Aus einer allfälligen Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen könne nicht automatisch auf eine legale Ausreise
geschlossen werden. Eine Ausreise aus Eritrea sei grundsätzlich nur auf
illegalem Weg möglich und ihm drohe auch deswegen bei einer Rückkehr
eine unverhältnismässige Bestrafung. Zumindest wäre der Vollzug der
Wegweisung angesichts der ihm drohenden Inhaftierung unter unmensch-
lichen Haftbedingungen als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Zu-
dem befinde sich Eritrea nach wie vor in einem kriegsähnlichen Zustand.
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Erst im Juni 2016 sei es wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
mit dem Nachbarland Äthiopien gekommen, wie der beiliegende Zeitungs-
bericht vom 14. Juni 2016 zeige.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdefüh-
rer auf, bis zum 27. Dezember 2016 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG hiess sie unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung der Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung gut.
F.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 12. Dezember 2016) reichte der Beschwerdeführer eine vom
23. November 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach.
G.
Am 22. Januar 2018 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht vom 17. Januar
2018 ein (Diagnose: […]; medikamentöse Behandlung).
H.
Mit Schreiben vom 12. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand beziehungs-
weise dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Die Instruktionsrichterin be-
antwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18. April 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
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konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst
respektive Refraktion nach Schulverweis), als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung
ist beizupflichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich
des Schulabbruchs und anschliessenden Erhalts eines, zweier oder dreier
Aufgebote zur Leistung des Militärdienstes im Jahr 2008 weisen gravie-
rende Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmittelschrift vom 28. November 2016 sind nicht geeig-
net, die Situation des Beschwerdeführers in Eritrea und die fluchtauslösen-
den Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, bezie-
hungsweise eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Aus-
masses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Pflicht zur Leistung
des Militär- respektive Nationaldienstes trifft grundsätzlich eritreische
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Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren. Die Rekrutierung läuft in der
Regel über das Schulwesen. Wer die „Secondary School“ nicht besucht,
kann ab dem 18. Lebensjahr direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden
(vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2 ff.). Der Be-
schwerdeführer machte geltend, während des Besuchs der zehnten Klasse
im Jahr 2008 von der Schule verwiesen und in der Folge zum Militärdienst
aufgeboten worden zu sein. Die Angaben zu seiner Person, insbesondere
seinem damaligen Alter, und zum Schulverweis weisen jedoch erhebliche
Unstimmigkeiten auf. So machte er einerseits geltend, im Zeitpunkt des
Schulabbruchs minderjährig (und damit noch nicht im dienstpflichtigen Al-
ter) gewesen zu sein (vgl. A4 S. 6), nannte andererseits aber den (…) als
Geburtsdatum (vgl. A2, A19 S. 2 F7). Die Minderjährigkeit machte er auch
in Bezug auf die Papierlosigkeit geltend, gab er doch an, er habe aufgrund
seiner Minderjährigkeit vor der Ausreise aus Eritrea noch keine Identitäts-
karte beantragen können (vgl. A4 S. 6). Auf Vorhalt des genannten Ge-
burtsdatums ([…]) brachte er dann abweichend vor, wegen des militäri-
schen Aufgebots keinen Antrag für eine Identitätskarte gestellt zu haben
(vgl. A19 S. 3 F10 f.). Mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdo-
kumente steht das Alter des Beschwerdeführers nicht fest; die Kopie eines
Taufscheins vermag seine Identität nicht zu belegen. Auch hinsichtlich des
Anlasses für den Schulverweis machte er widersprüchliche Angaben (un-
genügende Noten respektive unentschuldigtes Fernbleiben vom Unter-
richt). Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen zu den Lebensum-
ständen des Beschwerdeführers bestehen bereits am vorgetragenen
Grund für die Einberufung in den Militärdienst – dem Schulverweis – ernst-
hafte Zweifel. Zudem weisen seine Vorbringen zum angeblichen Erhalt ei-
nes, zweier oder dreier Aufgebote zur Leistung des Militärdiensts im Som-
mer 2008 derart gravierende Widersprüche auf, dass sie unabhängig von
der Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulabbruchs nicht
geglaubt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die diesbezüglich vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers
verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges
entgegnet wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, die unterschiedli-
chen Angaben seien auf das zeitliche Zurückliegen der betreffenden Ereig-
nisse zurückzuführen, vermag nicht zu greifen. Ebenso wenig kann seinem
Argument, es handle sich nicht um eigentliche Widersprüche, sondern le-
diglich um Ungenauigkeiten in seinen Aussagen, gefolgt werden. Auch ver-
mag der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Eritreer drohe früher
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oder später die Einberufung und es liege daher auf der Hand, dass er aus-
gereist sei, um der Dienstpflicht zu entkommen, die Widersprüche in seinen
Ausführungen zum effektiven Erhalt einer oder mehrerer Vorladungen nicht
zu erklären. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst
und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesag-
ten nicht glaubhaft.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
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Seite 10
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht an-
zunehmen, dass er vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde
respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat (vgl. E. 5.1 – 5.2). Die
blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist
jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere An-
knüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungs-
weise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Ak-
ten nicht hervor.
5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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Seite 11
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
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des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des (mutmassli-
chen) Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er
bei einer Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen
würde.
7.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
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dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.2.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
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der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergange-
nen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger
Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
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vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden
Mann, der eigenen Angaben zufolge zehn Jahre die Schule besuchte und
nebst der Muttersprache Tigrinya auch über Fremdsprachenkenntnisse
verfügt (vgl. A4 S. 3 [{…}]). Er hat bis zu seiner Ausreise in C._______ ge-
lebt. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und
die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert (in C._______ lebende Fami-
lienangehörige [Vater, Geschwister], eigenes Wohnhaus [vgl. A4 S. 4 f.]).
Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Eritrea erste Er-
fahrungen als (…) gesammelt habe (vgl. A4 S. 4). Hinsichtlich der vorge-
brachten gesundheitlichen Beschwerden ([…], psychische Belastung) ist
festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermö-
gen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen.
Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz umfassend ärztlich behandelt wurde. Zu-
dem zeigt sich, dass die diagnostizierte (…) auf die psychische Belastung
des Beschwerdeführers aufgrund der Situation im Asylverfahren (zeitweilig
fehlende Tagesstruktur, Unsicherheit über den Verfahrensausgang, Gefühl
der Perspektivenlosigkeit) zurückzuführen ist, und das (…) durch den Er-
halt des negativen Asylentscheids dekompensiert und die zuvor einge-
stellte Medikation deshalb wieder aufgenommen wurde. Nachdem der Be-
schwerdeführer, der die entsprechende Substanziierungslast trägt, hin-
sichtlich seines psychischen Gesundheitszustands nichts Anderweitiges,
insbesondere keine drastische Verschlechterung vorbrachte, darf davon
ausgegangen werden, dass er auf die im Arztbericht vom 17. Januar 2018
skizzierte Behandlung wiederum angesprochen hat. Jedenfalls ist die von
der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe
Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage
nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürf-
nissen des Beschwerdeführers durch medizinische Rückkehrhilfe (bspw. in
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Form der Mitnahme von Medikamenten) Rechnung getragen werden (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individu-
ellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse
soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine
existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 12. Dezember 2016 unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer
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Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und
weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der
Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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