B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-742/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass im B._______ am 30. Januar 2013 die Erstbefragung stattfand,
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dass am 7. Februar 2013 im B.________ die Anhörung durch das BFM
nach Art. 29 Abs. 4 AsylG – mit anschliessender mündlicher Entscheider-
öffnung – durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zunächst angab, er sei am 11. Novem-
ber 2010 unter dem Vorwurf, in ein Elektrogeschäft eingebrochen zu sein,
verhaftet und in der Folge zu zwei Jahren Haft verurteilt worden,
dass er am 5. Juli 2011 unter der Auflage, innerhalb von sechs Monaten
eine Entschädigung von 600 000 Dinar zu bezahlen, aus der Haft entlas-
sen worden sei,
dass er, da er nicht in der finanziellen Lage gewesen sei, diese Auflage
zu erfüllen, Algerien anfangs Oktober 2011 mit einem Touristenvisum für
die Türkei verlassen und sich in der Folge ein Jahr in der Türkei aufgehal-
ten und dort illegal gearbeitet habe,
dass er danach mit Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen durch ihm
unbekannte Länder an einen ihm unbekannten Ort in einem unbekannten
Land gelangt sei, wobei diese Reise mit längeren Unterbrüchen an ihm
unbekannten Orten zirka drei Monate gedauert habe,
dass er schliesslich in einem Auto nach Chiasso weitergereist sei,
dass er seinen Reisepass in der Wohnung des Schleppers in der Türkei
zurückgelassen habe, der ihm versichert gehabt habe, ihm diesen nach
Hause zu schicken,
dass er indessen von seinem Bruder erfahren habe, dass der Reisepass
bisher nicht eingetroffen sei,
dass sich jedoch seine Identitätskarte bei seinen Eltern befinde,
dass das BFM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 7. Februar
2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter, auf den 12. Feb-
ruar 2013 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 13. Februar
2013 aufgegebener Formular-Eingabe Beschwerde erhob und in prozes-
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sualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG sowie eventualiter um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den weitergehenden Antrag in der Beschwerde, es sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum
Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldba-
ren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten gel-
tend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwie-
sen werden kann,
dass insbesondere auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinzuwei-
sen ist, sich die Identitätskarte durch seine Eltern zukommen zu lassen
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und die Angaben zum Reiseweg auffallend unbestimmt und realitätsfremd
ausgefallen sind,
dass an dieser Einschätzung die – erneut unbestimmte – Schilderung des
angeblichen Reiseweges in der Beschwerde nichts zu ändern vermag,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asyl-
gesuch vom Bundesamt zu Recht als nicht asylrelevant erachtet wurden,
da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die geltend gemachte
Verhaftung und Verurteilung rechtsstaatlich nicht legitim gewesen sei,
zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auffallend
unbestimmt ausgefallen sind,
dass sich die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde in einer Wie-
derholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel-
tend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage in
Algerien und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vor-
instanz, wonach der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für
das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten habe angeben kön-
nen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.
32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in Algerien keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sei-
nen Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre,
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dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Weg-
weisungsvollzug des jungen, gesunden Beschwerdeführers sprechen
würden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
Ergehen dieses Urteils hinfällig ist (zumal die aufschiebende Wirkung oh-
nehin gar nicht entzogen worden war),
dass auch der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden
Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden
bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekannt-
gabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten war, abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: