B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-742/2015
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt
(eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015 / N (…).
D-742/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 4.
April 2014 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chi-
nesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus (…) und
habe dort sein ganzes Leben verbracht. Er sei nie zur Schule gegangen,
sondern habe Vieh gehütet, und habe keinerlei Kenntnisse der chinesi-
schen Sprache. "Die Chinesen" hätten den Tibetern stets viel Leid bereitet;
bereits sein Grossvater sei an Misshandlungen gestorben, die ihm von
"den Chinesen" zugefügt worden seien. Seitdem er – der Beschwerdefüh-
rer – in C._______ Plakate aufgehängt habe, sei er in Gefahr gewesen und
habe daher seine Heimat am 16. Dezember 2013 zu Fuss über die chine-
sisch-bhutanesische Grenze verlassen. Nach einem rund dreimonatigen
Aufenthalt in Thimphu, der Hauptstadt von Bhutan, sei er auf dem Luftweg
in ein ihm nicht namentlich bekanntes europäisches Land gelangt. Am
17. März 2014 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen mit dem Zug in
die Schweiz eingereist.
A.b Am 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine vom BFM
(neu: SEM) beauftragte sachverständige Person telefonisch zu seinem All-
tagswissen über die von ihm angegebene Herkunftsregion befragt. Die
sachverständige Person stellte in ihrem am 2. Mai 2014 verfassten Evalu-
ationsbericht fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in
der von ihm angegebenen geographischen Raum gelebt habe, sei klein.
A.c Am 6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls im EVZ
B._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich dieser Anhörung wiederholte er im Wesentlichen seine anläss-
lich der Erstbefragung vom 4. April 2014 gemachten Aussagen und führte
im Weiteren aus, er habe am Abend des 9. Dezember 2013 zusammen mit
einem Freund in der Umgebung des Polizeibüros von C._______ selber
geschriebene Plakate, in denen sie die Rückkehr des Dalai Lama sowie
"Freiheit für Tibet" gefordert hätten, aufgehängt. Während er vor den her-
annahenden "Chinesen" habe fliehen können, sei sein Freund gestürzt und
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daher festgenommen worden. Er – der Beschwerdeführer – sei zunächst
in sein Elternhaus zurückgekehrt, dann aber noch in der gleichen Nacht
nach D._______, einem Dorf direkt an der Grenze zu Bhutan, weiterge-
reist. Zwei Tage später sei er mit einem von seinem Vater organisierten
Schlepper nach Bhutan und schliesslich bis nach Europa gelangt.
Der Beschwerdeführer erklärte, nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen
oder beantragt zu haben. Zu Hause habe es lediglich ein Familienbuch ge-
geben. Für die Reise nach Europa habe der Schlepper für ihn ein kleines,
auf den Namen E._______ lautendes Büchlein mitgenommen, welches
sein Bild enthalten habe.
A.d Im Anschluss an die Anhörung vom 6. Juni 2014 informierte das BFM
den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation der
sachverständigen Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Evaluation des Alltagswissens. Der Beschwerdeführer hielt da-
bei an der von ihm vorgebrachten Herkunft und auch an den geschilderten
Asylgründen fest.
A.e Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch mit
der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere
auch die Angaben betreffend seine Herkunft, hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Wegweisungs-
vollzug nach China wurde indessen ausgeschlossen.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 4. Februar 2015 (Poststempel: 5. Februar 2015) – unter Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen
würden, und es sei ihm die "vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge un-
zulässiger Wegweisung zu gewähren". Subeventualiter sei die vorläufige
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Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein in der Online-Ausgabe der Zeitung "Der Bund" am
11. April 2013 veröffentlicher Artikel betreffend die Lage im Tibet, ein Be-
richt der "International Campaign for Tibet" betreffend den Bildungsstand
der tibetischen Bevölkerung im Tibet und eine am 26. Januar 2015 von den
G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten
gegeben.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
13. Februar 2015 den Eingang der Beschwerde vom 4. Februar 2015
(Poststempel: 5. Februar 2015) gegen den Entscheid des SEM vom 15. Ja-
nuar 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5 [S. 142 f.]).
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Seite 6
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE
2014/12 (Urteil datierend vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Prüfung
unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entspre-
chende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsan-
gehörigkeit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen wer-
den, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterin-
nen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach
wie vor die chinesische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.8). Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der
Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er
in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaaten-
abklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies
werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.8-5.10).
Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
5.2 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und an
den von ihm geschilderten Fluchtgründen.
5.2.1 Dabei hielt es vorab fest, die Behauptung des Beschwerdeführers,
sich ohne vorgängige Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden und
ohne konkreten Anlass plötzlich dazu entschlossen zu haben, zusammen
mit einem Kollegen in der Nähe eines chinesischen Polizeipostens in
C._______ anti-chinesische Plakate angebracht zu haben (vgl. Vorakten
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Seite 7
A3 S. 7 und A11 S. 5 f.), widerspreche der Logik des Handelns. Überdies
sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf der einzigen
Strasse zwischen C._______ und seinem Wohnort nach Hause geflohen
sein wolle, wäre es doch für die Polizei ein Leichtes gewesen, ihn auf dem
Nachhauseweg ebenfalls festzunehmen, zumal er zu Fuss unterwegs ge-
wesen sei (vgl. A11 S. 5). Das Gericht hält dafür, dass sich mit den Erklä-
rungen, der Beschwerdeführer habe sich nach langem Nachdenken und
aus Solidarität für seine vor vielen Jahren verstorbenen Verwandten zur
Plakataktion entschlossen, im Übrigen sei er danach wohl deshalb von der
chinesischen Polizei oder den Behörden nicht gefunden worden, weil es
schon dunkel gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.), die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die chinesischen
Behörden nicht beseitigen lassen.
Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg (vgl. A11 S. 7 f.) wi-
derspiegelten die Erschwernisse eines mehrtägigen Fussmarsches mit il-
legalem Grenzübertritt kaum; aufgrund der spärlichen Angaben sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diese Reise selber erlebt habe. Die
Darstellung des Beschwerdeführers, die Flucht sei eine sehr traumatische
Erfahrung gewesen und die Erlebnisse seien für ihn noch heute schwierig
zu bewältigen, ausserdem habe er den Schleppern voll vertrauen müssen
(vgl. Beschwerde S. 7), vermag nicht zu überzeugen.
5.2.2 Des Weiteren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe
keinen Identitätsnachweis erbracht und verfüge auch über keine Chine-
sischkenntnisse, weshalb erhebliche Zweifel bestünden, dass er tatsäch-
lich aus China stamme. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeb-
lich nie zur Schule gegangen sei, sei angesichts der herrschenden Schul-
pflicht in China, die auch im Tibet durchgesetzt werde, ein weiteres Indiz
gegen die von ihm behauptete Herkunft.
In seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) wendet der Beschwerdeführer da-
gegen ein, seine Eltern hätten stets viel Wert auf eine "tibetisch-traditionelle
Erziehung" gelegt und nicht gewollt, dass er Chinesisch lerne. Wie er im
Exil erfahren habe, nehme die chinesische Regierung die Schulpflicht der
tibetischen Kinder "nicht so ernst".
Zwar trifft es – wie auch dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Arti-
kel der "International Campaign for Tibet" (Beilage 4) entnommen werden
kann – zu, dass Kinder tibetischer Ethnie trotz neunjähriger Schulpflicht oft
nur wenige Jahre zur Schule gehen und viele (vorwiegend ältere) Tibeter
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Analphabeten sind sowie kein Mandarin sprechen. Der Umstand aber,
dass der Beschwerdeführer "nicht einmal einzelne Worte" Chinesisch
spricht (vgl. A3 S. 4 oben), ist angesichts der Stellung der chinesischen
Sprache als Landessprache und des Umstandes, dass für gewisse Pro-
dukte im Tibet ausschliesslich der chinesische Name verwendet wird, doch
als sehr ungewöhnlich zu werten und weckt erste Zweifel an der geltend
gemachten Herkunft.
5.2.3 Diese Zweifel werden durch das Ergebnis der Evaluation des Alltags-
wissens bestätigt.
5.2.3.1 Die vom damaligen BFM mit der Evaluation beauftragte sachver-
ständige Person gelangte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten geographischen Raum
(Tibet) gelebt haben könnte, klein sei. Bei einer derartigen Evaluation han-
delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. dazu Ar.t 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr jedoch
erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prü-
fung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7,
1998 Nr. 34).
5.2.3.2 Die vorliegende Evaluation ist fundiert und gibt – entgegen der in
der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 oben) vertretenen Auffassung – zu keinen
Beanstandungen Anlass. Dem Beschwerdeführer wurden der Werdegang
und die Qualifikation der sachverständigen Person am 6. Juni 2014 zur
Kenntnis gebracht. Der Evaluation kommt damit ein erhöhter Beweiswert
zu und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen.
5.2.3.3 Die sachverständige Person stellte fest, der Beschwerdeführer
habe zwar die administrative und landschaftliche Einordnung seines an-
geblichen Herkunftsortes korrekt angegeben. Doch habe er etwa weder die
beiden allgemein bekannten, höchsten Berge noch die zwei bedeutends-
ten Klöster in der Umgebung gekannt. Obwohl ebenfalls allgemein be-
kannt, habe er nicht gewusst, wie man einen Polizeiposten bezeichnet oder
wie die Telefonnummer der Polizei lautet. Im Weiteren habe er unzutref-
fende Angaben zum Hausbau und zur Energieversorgung seines angebli-
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chen Herkunftsortes gemacht und sei – obwohl seine Familie selber Vieh-
zucht betrieben haben soll und er sein ganzes bisheriges Leben mit dem
Hüten der Tiere, insbesondere auch von Schafen, verbracht haben will (vgl.
A3 S. 4) – nicht in der Lage gewesen, die Verarbeitung der tierischen Pro-
dukte oder den Zeitpunkt der Schafschur korrekt anzugeben.
Der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 6. Juni 2014 mehrheitlich an seinen ursprünglichen Angaben
festhielt, teilweise aber die von ihm anlässlich der Befragung durch die
sachverständige Person gemachten Aussagen bestritt, versucht in der
Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5), die festgestellten Ungereimtheiten und
Wissenslücken damit zu erklären, dass die sachverständige Person in ei-
ner anderen Gegend im Tibet aufgewachsen sei, einen anderen Dialekt
spreche und daher auch sein Wissen betreffend seine Heimatregion (etwa
bezüglich der Schafschur in der Provinz H._______) nicht beurteilen
könne. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwer-
deführer anlässlich des rechtlichen Gehörs keinerlei Verständigungs-
schwierigkeiten rügte und die sachverständige Person aufgrund familiärer
Kontakte auch die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerde-
führers kennt (vgl. A7).
5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibeti-
scher Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich seiner Asylgründe und des
Orts seiner Sozialisation sowie der illegalen Ausreise aber nicht geglaubt
werden können.
5.4 Unter Verweis auf das bereits erwähnte Urteil BVGE 2014/12, gemäss
welchem bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Er-
örterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Der in
der Beschwerde enthaltene entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbe-
gehren 2.b sowie die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 10 ff. der Be-
schwerdeschrift) ist daher abzuweisen.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise
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Seite 10
anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre zu
prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit
sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder
Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrele-
vanten Gefährdung bezüglich jenes Staates zu prüfen wäre. Indes ist das
Gericht – wie bereits ausgeführt – mit der Vorinstanz der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise
verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine
Rückschaffung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verun-
möglicht. Durch die Pflichtverletzung verunmöglicht er auch die Abklärung,
welchen Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die
Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vo-
rinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (unter
anderem auch auf den Inhalt des eingereichten Artikels aus der Zeitung
"Der Bund" vom 11. April 2013) einzugehen. Das BFM hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
det, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegwei-
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Seite 11
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen, und sich in diesbezüglichen Mutmassungen und Spekulationen zu
ergehen. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht be-
kannt ist, hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen,
als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinn entgegen, was insbeson-
dere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in
Frage kommen. Zu präzisieren gilt, dass ein Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China für Exil-Tibeter auszuschliessen ist, wie dies die
Vorinstanz bereits verfügt hat (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen
Verfügung vom 15. Januar 2015).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil wird das Begehren um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch eine am 26. Januar 2015 von
den G._______ ausgestellte Bestätigung belegt wird und die Begehren des
Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 12
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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