B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-742/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (…).
D-742/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (…) 2009 auf dem
Luftweg und landete nach einem Zwischenhalt in B._______ in C._______.
Von dort aus reiste er am 2. November 2009 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2009 führte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) die summarische Befragung zur Person (BzP) durch, am 24. No-
vember 2009 die ausführliche Anhörung.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte das Staatssekretariat für Mig-
ration fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom
19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom
30. Mai 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm
Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Familien-
nachzugsgesuch für seine Frau und seine drei Töchter. Aufgrund verschie-
dener Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsge-
such und den Aussagen anlässlich des Asylverfahrens betreffend Geburts-
daten der Kinder, das Heiratsdatum und den Aufenthaltsorten des Gesuch-
stellers sowie der Familie gelangte das SEM am 9. August 2016 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese befragte am (…) 2016 die
Ehefrau sowie die drei Töchter.
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer das
D-742/2018
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rechtliche Gehör zu den Ungereimtheiten gewährt. Mit Stellungnahme in-
nert erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an sei-
nen Vorbringen fest. Er begründete die unterschiedlichen Angaben damit,
dass er und seine Frau sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht
hätten. Er betonte, dass seine Asylgründe alle wahr seien, weshalb ein
Asylwiderruf nicht gerechtfertigt sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er – unter anderem – ein Schreiben
seiner Frau ein, in welchem sie den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
ausdrücklich bestätigt und betont, dass die Angaben ihrer Töchter auf der
Schweizer Botschaft nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Be-
schwerdeführer sei lediglich von 2000 bis 2002 in Dubai gewesen. Die fal-
schen Angaben ihrer Töchter hierzu seien damit zu erklären, dass sie ihnen
auf ihre Fragen nach dem Vater, immer geantwortet habe, dass er in Dubai
am Arbeiten sei. Dadurch hätte sie Probleme mit den Offizieren des Crimi-
nal Investigation Departments (CID) vermeiden wollen, die hätten auftau-
chen können, wenn eine der Töchter diesen versehentlich auf eine Frage
nach seinem Verbleib die Wahrheit – nämlich dass er im Vanni-Gebiet sei
– geantwortet hätte.
D.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das SEM das Asyl des Be-
schwerdeführers und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft. Es begrün-
dete dies insbesondere damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss
der Befragungsprotokolle von Frau und Töchtern zum Zeitpunkt der in sei-
nem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mehr-
heitlich in Dubai aufgehalten habe. Es gebe zudem diverse weitere Wider-
sprüche. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er und seine Frau hätten
sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht, überzeuge in keiner Hin-
sicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Frau des Beschwerdefüh-
rers anlässlich ihrer Befragung auf der Schweizer Botschaft falsche Anga-
ben zu den Aufenthaltsorten ihres Mannes hätte machen sollen. Aufgrund
des Beschwerdeverfahrens, in welchem sie bereits mit ihrem Schreiben für
den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers gebürgt habe,
hätte ihr bewusst sein müssen, dass unwahre Angaben ihrer Sache nicht
dienlich seien. Auf die vorinstanzliche Begründung wird weiter – soweit we-
sentlich – nachfolgend eingegangen.
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Seite 4
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2018
beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, des Weiteren sei weder sein Asyl zu
widerrufen noch seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Im Wesentlichen betont er, dass er an
seinen Vorbringen, wie er sie bereits in der Beschwerde vom 24. November
2014 dargelegt habe, festhalte. Es sei allerdings korrekt, dass er seinen
Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 nicht erwähnt habe, da er diesen als
nicht relevant erachtet habe. So habe dieser noch vor seinen Problemen
stattgefunden und sei somit nicht asylrelevant gewesen. Auf die weiteren
Vorbringen wird – soweit entscheidrelevant – ebenfalls nachfolgend ein-
gegangen.
F.
Am 8. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft
namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flücht-
lingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Mitwirkungs-
pflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie
bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese
Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen ver-
schwiegen werden dürfen (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH,
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2009, S. 234 f.).
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Wenn erst nach Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird, dass das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft
durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Fakten erschli-
chen wurden, kann das Asyl und/oder die Flüchtlingseigenschaft gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufen werden, je nachdem, für welche
dieser beiden Rechtsstellungen die unwahren Angaben kausal waren. Sind
die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die
Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird
nur das Asyl widerrufen (vgl. MARTINA CARONI ET. AL., Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 346). Wird jedoch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt,
entfällt automatisch auch das Asyl.
4.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden
erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhal-
ten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während
des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem all-
gemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstel-
lung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzun-
gen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung er-
schlichen worden war (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu
einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu
Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist
der Gesetzgeber – prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen
(en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels;
grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) – darauf
hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine
versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr be-
darf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. ACHER-
MANN/HAUSAMMANN, a.a.O.).
5.
5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die
Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsgesuch und
den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und die diesbe-
züglichen Feststellungen der Schweizer Vertretung in Colombo zum
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Schluss, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über
seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der in seinem Asylverfahren geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen getäuscht. Es führte weiter aus, in
seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 mache der Beschwerdeführer
geltend, die Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er und seine
Frau sich zur Sicherheit eine Verschleierungsgeschichte für die sri-lanki-
schen Behörden ausgedacht hätten. Es sei jedoch in keiner Weise nach-
vollziehbar, wieso die Frau des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung auf der Schweizer Botschaft falsche Anhaben zu den Aufenthaltsor-
ten ihres Mannes hätte machen sollen beziehungsweise weshalb sie bei
den Schweizer Behörden weiter an der Verschleierungsgeschichte für die
sri-lankischen Behörden hätte festhalten sollen. Da die Ehefrau auch im
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers involviert gewesen sei – bei
welchem es hauptsächlich um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres
Gatten gegangen sei – hätte ihr bewusst sein müssen, dass unwahre An-
gaben der Sache nicht dienlich seien. Vor diesem Hintergrund sei erwie-
sen, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
durch falsche Angaben erschlichen habe. Es bestehe auch sonst kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil
aufweise, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Bei dieser Sachlage sei in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG das ihm gewährte Asyl zu widerru-
fen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
5.2 Der Beschwerdeführer betont in seinen Eingaben zum Asylwiderruf
vom 13. Januar 2017 und 5. Februar 2018, der bereits im ordentlichen Ver-
fahren dargelegte Sachverhalt habe sich wirklich so abgespielt, wie er ihn
beschrieben habe. Insbesondere seine Vorbringen in Bezug auf seine Tä-
tigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die daraus
folgende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden seien glaubhaft
und stimmig. Allerdings müsse er diesen Sachverhalt mit den Vorkommnis-
sen, die im Jahre 2000 stattgefunden hätten, ergänzen.
Er habe seit seiner Geburt in D._______ im Jaffna District gelebt. Da dort
die Arbeitssituation schlecht gewesen sei, habe er sich oft als Hilfsarbeiter
auf Baustellen im Vanni-Gebiet aufgehalten. Denn dort habe es mehr Arbeit
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gegeben. Allerdings habe sich aufgrund der Bürgerkriegssituation die Situ-
ation im Vanni-Gebiet verschärft, weshalb er immer weniger Arbeit gehabt
habe. Um seine Familie ernähren zu können und aus Furcht um seine Si-
cherheit sei er im Jahr 2000 unter falscher Identität nach Dubai gereist. Im
Jahr 2002 sei er aus Dubai nach Sri Lanka zurückgekehrt, da zu der Zeit
Frieden geherrscht und er auf eine Besserung der Sicherheitssituation ge-
hofft habe. Seine Familie habe während der gesamten Zeit in D._______
gelebt. Trotz des temporären Friedens habe es dort noch immer an Arbeits-
stellen gemangelt, weshalb er abermals zwischen E._______ im Vanni-
Gebiet und D._______ im Jaffna-Gebiet gependelt habe. Wie er bereits in
seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zugegeben habe, habe er im
vorhergehenden Verfahren seinen Auslandaufenthalt von zirka zwei Jah-
ren in Dubai nicht erwähnt, da er unter falscher Identität nach Dubai gereist
sei und diesen Aufenthalt als nicht asylrelevant erachtet habe. Nach 2002
habe er sich jedoch nicht mehr in Dubai aufgehalten, sondern es habe sich
alles so zugetragen, wie er es vorgebracht und es im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 als glaubhaft einge-
schätzt worden sei. Die Vorinstanz gehe einzig aufgrund der Aussagen sei-
ner Ehefrau und Kinder davon aus, dass er sich immer wieder in Dubai
aufgehalten habe. Dieser Schlussfolgerung müsse er jedoch aus nachfol-
genden Gründen widersprechen. So seien die Befragungen auf der
Schweizer Botschaft in Colombo knapp gehalten worden. Seine Ehefrau
sei vor allem zu ihrer Beziehung zu ihm, weshalb sie erst nach der Geburt
zweier Töchter standesamtlich geheiratet hätten und danach zu seinem
Aufenthalt befragt worden. Dass ihre Angaben nicht hätten stimmen kön-
nen, zeige sich bereits daran, dass sie sich innerhalb der Anhörung wider-
sprochen habe, indem sie einmal gesagt habe, er sei nach 2005 während
zweier Jahre in Dubai gewesen und später erklärt habe, er sei zwischen
2005 und 2009 immer bei ihr zu Hause gewesen. Trotz dieser eindeutigen
Widersprüche sei ihr anlässlich der Befragung nicht das rechtliche Gehör
dazu gewährt worden.
Jedoch hätten sich nicht nur die Aussagen seiner Ehefrau innerhalb der
Anhörung und mit seinen Aussagen widersprochen, sondern auch seine
drei Töchter hätten auf der Botschaft in Colombo Aussagen gemacht, die
im Widerspruch zu denjenigen ihrer Mutter und zu seinen eigenen Aussa-
gen stünden. Diese Widersprüche liessen sich dadurch erklären, dass er
mit seiner Ehefrau eine Verschleierungsgeschichte erfunden habe. Damit
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hätten er und seine Frau zu vertuschen versucht, dass er sich regelmässig
im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Seine Ehefrau und die drei Töchter
seien seit 2003 wiederholt zu seinem Aufenthalt befragt worden. Wenn sie
erzählt hätten, dass er im Vanni-Gebiet sei, wäre er sofort verdächtigt wor-
den, bei den LTTE zu kämpfen. Als die drei Töchter noch klein gewesen
seien, habe es seine Frau demnach nicht riskieren können, ihnen die Wahr-
heit über seinen Aufenthaltsort und seine Tätigkeit zu sagen, da das Risiko
zu gross gewesen wäre, dass sie sich einmal versprechen würden. Des-
halb habe sie auch ihnen immer nur erzählt, dass er in Dubai sei. Sie hätten
gehofft, dass durch die Aussage, er halte sich in Dubai auf, die Personen
in zivil und das CID aufhören würden, nach ihm zu suchen. Da seine Ehe-
frau die Verschleierungsgeschichte über Jahre habe aufrechterhalten müs-
sen, sei auch nachvollziehbar, wieso sie sich auf der Schweizer Botschaft
immer noch daran gehalten habe. Sie sei es gewöhnt gewesen, auf jede
Frage ihn betreffend zu antworten, er sei in Dubai. Da sie in der Vergan-
genheit nur schlechte Erfahrungen mit Ämtern und offiziellen Stellen ge-
macht habe, habe sie sich auch nicht in Sicherheit gefühlt, als sie auf der
Schweizer Botschaft habe vorsprechen müssen, weshalb sie den Bot-
schaftsmitarbeitern kein Vertrauen habe schenken können. Vor diesem
Hintergrund sei nachvollziehbar, dass sich seine Frau auch auf der Bot-
schaft an die Verschleierungsgeschichte gehalten habe. Dies werde auch
durch das Schreiben seiner Ehefrau bestätigt, welches er mit seiner Stel-
lungnahme vom 13. Januar 2017 zu den Akten gereicht habe.
5.3 Die vom Beschwerdeführer dargelegte Argumentation kann – wie
nachfolgend aufgezeigt – nicht überzeugen. Dabei ist bereits an dieser
Stelle festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer die vorinstanzliche Fest-
stellung betreffend seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 ausdrück-
lich zugestanden wird.
5.4
5.4.1 In seinem Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen folgenden Sachverhalt geltend gemacht. Er habe von seiner Geburt
bis 2003 in D._______ gelebt. Bereits seit 1992 habe er wiederholt den
LTTE als (…) geholfen. 2002 sei er dafür auch ins Vanni-Gebiet gegangen.
Nachdem er 2003 wohl deshalb von Personen in einem weissen Van ge-
sucht worden sei, habe er aus Angst nicht mehr zu Hause übernachtet.
Nachdem er zum dritten Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt worden
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Seite 10
sei, sei er erneut ins Vanni-Gebiet (E._______) gezogen, um der Verfol-
gung durch die sri-lankische Obrigkeit zu entkommen. Da die Personen im
weissen Van weiterhin nach ihm gesucht hätten, habe er nach 2003 nie
mehr bei seiner Familie in D._______ gelebt und sei schliesslich 2009 in
die Schweiz geflohen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde gegen
den Asylwiderruf vom 5. Februar 2018, dass sich seine Vorbringen so zu-
getragen hätten, wie er sie anlässlich des Asylverfahrens dargelegt habe.
Lediglich seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 habe er nicht er-
wähnt, da er ihn als nicht asylrelevant erachtet habe.
Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. An dieser Stelle ist lediglich
auf die gröbsten Widersprüche einzugehen, anlässlich welcher sich erken-
nen lässt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind. So
hatte der Beschwerdeführer beispielsweise in seinem Asylverfahren wie-
derholt ausgesagt, dass er von seiner Geburt bis 2003 ununterbrochen in
D._______ gelebt habe. Er sei lediglich zwischendurch ins Vanni-Gebiet
gegangen, um dort als Hilfsarbeiter auf Baustellen zu arbeiten. Wie bereits
ausgeführt (E. 5.2 und vorstehender Absatz) hat er jedoch im Asylwider-
rufsverfahren anerkannt, dass er im ordentlichen Asylverfahren diesbezüg-
lich falsche Angaben gemacht hatte und sich von 2000 bis 2002 nicht in
D._______, sondern zum Arbeiten in Dubai aufgehalten hatte.
5.4.3 Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fa-
miliennachzug (act. Z1 S. 1 – 3). Im Familiennachzugsgesuch vom 8. Juli
2016 gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Angaben im Asyl-
verfahren folgende Geburtsdaten seiner Kinder an: F._______, geboren
am (…), G._______, geboren am (…), und H._______, geboren (…). Somit
wären die drei Töchter zur Zeit des Familiennachzugsgesuchs alle noch
minderjährig gewesen. Allerdings hatte der Beschwerdeführer in seinem
Asylverfahren folgende Angaben gemacht, er habe drei Töchter:
F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), und
H._______, geboren am (…). Diese Angaben hätten mit dem im ordentli-
chen Verfahren dargelegten Sachverhalt übereingestimmt. Gemäss ihren
Ausweisen sind die richtigen Geburtsdaten der Töchter: F._______, gebo-
ren (…), G._______, geboren am (…), und H._______, geboren am (…).
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In Anbetracht der Tatsache, dass die Geburtsdaten lediglich in Bezug auf
die Jahreszahlen variieren, liesse sich der Eindruck gewinnen, dass es sich
bei den Falschangaben um ein Versehen gehandelt habe. So wurde das
Geburtsdatum der ältesten Tochter im ordentlichen Verfahren korrekt an-
gegeben und bei den beiden jüngeren hätte es sich um eine Verwechslung
von 10 Jahren handeln können. Allerdings wären die richtigen Geburtsda-
ten im Widerspruch zur geltend gemachten Verfolgungsgeschichte gewe-
sen. Der Eindruck, dass es sich nicht um ein Versehen handelte, wird
dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer beim Gesuch um Familien-
nachzug bei den beiden jüngeren Töchtern, die zu dem Zeitpunkt noch
minderjährig waren, die richtigen Angaben machte, die älteste Tochter je-
doch um zwei Jahre „verjüngte“, wodurch diese auch noch minderjährig
gewesen wäre.
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seines Asylverfahrens und des Gesuchs um Familiennachzug die
Geburtsdaten seiner Töchter jeweils seinen Zwecken gemäss angepasst
haben dürfte. Damit liegen bei seinen Töchtern zwei verschiedene, wesent-
lich voneinander divergierende Geburtsdaten vor. Diesbezüglich fällt auf,
dass sich der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom
13. Januar 2017 noch in seiner Beschwerde gegen den Asylwiderruf vom
5. Februar 2018 zu den sich widersprechenden Angaben äussert. Bereits
dieser Umstand stellt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers in Frage.
5.4.4 Weiter hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen – insbeson-
dere der Verfolgung durch Personen in einem weissen Van – fest. Nach-
dem er 2003 von Personen in einem weissen Van gesucht worden sei,
habe er aus Angst nicht mehr zu Hause übernachtet. Dadurch habe er zwar
einer Entführung aber nicht anderweitiger Misshandlungen entgehen kön-
nen. Nachdem er zum dritten Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt
worden sei, sei er ins Vanni-Gebiet (E._______) gezogen. Da die Personen
im weissen Van jedoch weiterhin nach ihm gesucht hätten, habe er nach
2003 nie mehr bei seiner Familie in D._______ gelebt.
Gemäss den Aussagen seiner Familie sei der Beschwerdeführer jedoch
nicht nur von 2000 bis 2002 in Dubai gewesen, sondern auch danach (act.
Z9/7, Z10/4, Z11/3, Z12/3). Während seiner Aufenthalte in Sri Lanka habe
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er jeweils bei ihr gelebt und zu Hause übernachtet. Der Beschwerdeführer
behauptete, den Mädchen sei eine Verschleierungsgeschichte erzählt wor-
den, damit sie sich bei den sri-lankischen Behörden nicht versprechen und
versehentlich bekannt geben würden, dass er im Vanni-Gebiet arbeite. So-
gar wenn man davon ausgehen würde, dass sie sich eine Verschleierungs-
geschichte ausgedacht hätten, ist nicht ersichtlich, wie die Aussagen seiner
Frau und seiner Töchter mit seiner Version der Geschehnisse zusammen-
passen. Denn er hatte – entgegen diesen – ausgesagt, dass er von 2003
an nie mehr bei seiner Familie übernachtet habe, aus Angst entführt zu
werden. Dazu im Widerspruch steht auch die Tatsache, dass seine jüngste
Tochter (…) auf die Welt kam.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie er (…) in dem Ort, wo er angeblich
verfolgt worden sein soll und sich versteckt halten musste, scheinbar prob-
lemlos heiraten konnte.
5.5 Vor dem Hintergrund dieser Diskrepanzen ist dem SEM Recht zu ge-
ben, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
offenbar durch falsche Angaben erschlichen hat.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG
statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb die Gesuche
abzuweisen sind.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: