B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7422/2016
pjn
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Nicole Scheiber, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Debub). Gemäss eigenen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 25. Juli 2014 in Richtung Äthi-
opien. Am 18. Juni 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und
stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein
Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Be-
schwerdeführer am 26. Juni 2015 summarisch und am 19. September
2016 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er keinen Dienst in der
eritreischen Armee habe leisten wollen. Zudem sei seine Familie sehr arm
gewesen, und seine Mutter sei alleine für deren Unterhalt aufgekommen.
Sein Vater habe im Krieg eine Verletzung davon getragen und sei trotzdem
ein zweites Mal zum Militärdienst aufgeboten worden. Er habe sich um sei-
nen Vater kümmern müssen und daher viele Schulstunden verpasst, wes-
wegen er schlechte Noten erhalten habe und die Schule in der sechsten
Klasse, im Jahr 2014, habe abbrechen müssen. In der Folge habe er ein-
mal beobachtet, wie Soldaten im Dorf eine Razzia durchgeführt und dabei
die Jugendlichen schlecht behandelt hätten. Dabei seien einige seiner
Freunde mitgenommen worden. Er habe nicht das gleiche Schicksal wie
sein Vater erleiden wollen und deshalb beschlossen, das Land zu verlas-
sen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 erteilte das SEM der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in die erstinstanzlichen
Verfahrensakten.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Datum der Eröffnung: 31. Oktober
2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleich-
zeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die be-
treffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2016 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine
Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als welche die bis-
herige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Dezember 2016 reichte der
Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
J.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 übermittelte die Rechtsvertreterin eine
aktualisierte Honorarabrechnung.
D-7422/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei ‒ wegen illegaler Aus-
reise aus seinem Heimatstaat Eritrea und somit aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe
sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung (betreffend die Feststellung des SEM, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Asylgewäh-
rung und der Wegweisung bilden damit nicht Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs bleibt von der Anfechtung unberührt.
3.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter an-
derem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale
Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Da-
mit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die
Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht
mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist
(vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung
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Seite 5
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt
es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter
einzugehen.
4.
4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünfti-
gen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republik-
flucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer In-
tensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.2
4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
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Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im
Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Erit-
rea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offen-
bleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh-
ren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive ist nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise
eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren können.
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Seite 7
4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im
Jahr 2014, nachdem er wegen ungenügender Noten von der Schule ge-
wiesen worden sei, einmal beobachtet, wie Soldaten im Dorf eine Razzia
durchgeführt und einige seiner Freunde mitgenommen hätten. Er selbst
habe sich unbemerkt vom Dorf entfernen können und danach vorsichtshal-
ber eine Nacht auf dem Feld verbracht. Am folgenden Tag habe er Eritrea
verlassen. Aus diesen Vorbringen lässt sich weder ableiten, dass die erit-
reischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer – der zum betreffenden
Zeitpunkt 15 Jahre alt war und somit das diesbezüglich vorgesehene Alter
von 18 Jahren bei weitem noch nicht erreicht hatte ‒ im Zusammenhang
mit einer allfälligen Rekrutierung zum eritreischen Nationaldienst gesucht
hätten, noch dass er in sonstiger Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Den Akten sind keinerlei sons-
tige Hinweise zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, dass der Be-
schwerdeführer durch die eritreischen Behörden als missliebige Person im
zuvor erwähnten Sinn betrachtet werden könnte. Auch mit der Beschwer-
deschrift und der Replik im vorliegenden Verfahren wird nichts geltend ge-
macht, was in diesem Zusammenhang von entscheidwesentlicher Bedeu-
tung sein könnte.
4.4 Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 4.2.3) liesse sich somit aus einer
illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaf-
tigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung ableiten.
4.5 Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht verneint hat, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig im Punkt
1 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
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Seite 8
vom 6. Dezember 2016 gutgeheissen. Von einer Veränderung in seinen
finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
6.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 angeord-
neten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge-
mäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 11. Januar 2017 wird ein Vertretungsaufwand in
der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.‒ geltend gemacht. Allerdings erweist
sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansat-
zes von Fr. 180.‒ nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsver-
treter und Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent ‒ und um eine solche
handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ entschädigt das Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis
Fr. 150.‒. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden
Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf insgesamt
Fr. 1‘508.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu
Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘508.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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