Abtei lung IV
D-7423/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Angola,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
15. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7423/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine in Luanda geborene ethnische
B.______ – verliess nach ihren eigenen Angaben zusammen mit ihrem
Ehemann am 16. Mai 2002 ihren Heimatstaat. Sie reisten am 24. Mai
2002 in die Schweiz ein und reichten am gleichen Tag in der
Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
C._______ ihre Asylgesuche ein. Diese wurden mit Verfügung des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Teil des BFM)
vom 26. Januar 2004 abgewiesen, das Ehepaar wurde aus der
Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das
Bundesamt führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, ihre Vorbringen
widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns und zudem liege eine asylrelevante
Verfolgung nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlichen
Zwecken diene. Insgesamt hielten die Vorbringen weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die gegen die
Verfügung vom 26. Januar 2004 gerichtete Beschwerde wurde von der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 5. März 2004 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2004 ersuchten die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar
2004. Das BFF wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 13. August 2004 ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat
die ARK mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Ur-
teil vom 21. Oktober 2004 nicht ein.
C.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess durch seinen Rechtsver-
treter am 28. Januar 2008 ein neues Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen, auf welches das Bundesamt mit Verfügung vom 26. Februar
2008 nicht eintrat, nachdem der mit Zwischenverfügung vom 31. Janu-
ar 2008 auferlegte Gebührenvorschuss nicht geleistet worden war.
Seite 2
D-7423/2008
D.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte mit Eingabe vom 12. März
2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom
28. April 2008 verlangte das Bundesamt auch von der Beschwerdefüh-
rerin die Bezahlung eines Gebührenvorschusses. Nach dessen Aus-
bleiben trat das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2008 nicht ein. Mit Urteil
vom 2. Juli 2008 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die erhobe-
ne Beschwerde als unzulässig.
E.
Am 27. August 2008 ging beim BFM erneut ein Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführerin vom 24. August 2008 zusammen mit ei-
nem ärztlichen Zeugnis des Psychiatriezentrums D._______ vom 14.
Juli 2008 ein. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2008 forderte
das BFM die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum
15. September 2008 auf, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten werde. Die Erhebung eines Gebührenvorschusses
rechtfertigte das BFM insbesondere damit, dass sich die Begehren im
Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 – eröffnet am 22. Oktober 2008 –
trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch wiederum nicht ein, er-
klärte die Verfügung vom 26. Januar 2004 für rechtskräftig und voll-
streckbar und stellte im Weiteren fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Als Grund für das Nichtein-
treten führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe innert der an-
gesetzten Frist den Gebührenvorschuss nicht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 (Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008, mit welcher sie bean-
tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr infolge Un-
zumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren und ihr Ehemann sei in diese vorläufi-
ge Aufnahme miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen sei ab-
Seite 3
D-7423/2008
zusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit ihrer Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin einen ärzt-
lichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Dept. Frauenheilkunde,
Klinik für Reproduktions-Endokrinologie, vom 8. September 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine soge-
nannte Laienbeschwerde, an welche keine hohen Anforderungen zu
stellen sind (vgl. nachstehend dazu auch E. 6.). Die Beschwerde ist
form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch
die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwer-
deführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
Seite 4
D-7423/2008
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision nicht explizit
geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bun-
desgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs-
oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und
Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführter, Praxis der ARK (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung
in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Kon-
stellationen erfasst werden:
In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein
blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügen-
de Behörde kein Anspruch besteht.
In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den
Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Ver-
fügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66
VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen
Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend ge-
macht werden können. Revisionsgründe können - wie erwähnt - aller-
dings nur dann wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend ge-
macht werden, wenn das ordentliche Verfahren ohne materiellen Be-
schwerdeentscheid abgeschlossen wurde.
In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwä-
gung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
Seite 5
D-7423/2008
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die
Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen
Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei
ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten ge-
blieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten
worden ist.
4.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.
Die Analyse der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt Folgendes:
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eine Veränderung ih-
res gesundheitlichen Zustandes und damit eine nachträgliche Verän-
derung des Sachverhalts geltend. In ihren Eingaben wird dabei nicht
vorgebracht, die früheren Entscheide seien ursprünglich fehlerhaft. Da-
ran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als
Grund für die Veränderung der gesundheitlichen Situation sexuelle Ge-
walt im Heimatstaat und damit vorbestandene Tatsachen geltend
macht. Geltend gemacht wird vielmehr, dass die Beschwerdeführerin
an schweren psychischen Problemen leidet, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz hat die Vorbringen
demnach zu Recht unter dem Aspekt der nachträglich veränderten
Sachlage als Wiedererwägungsgesuch geprüft.
6.
Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2008 auf das
diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch – welches sich (nur) auf die
Frage des Wegweisungsvollzuges bezieht – nicht eingetreten ist, be-
schränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob
dieses Nichteintreten des BFM zu Recht erfolgte. Die vorliegend zu
behandelnde Beschwerde vom 20. November 2008 richtet sich einer-
seits sinngemäss – in der Laienbeschwerde wird zum Ausdruck ge-
bracht, das Wiedererwägungsgesuch hätte nicht als aussichtslos be-
trachtet werden dürfen – gegen die Zwischenverfügung vom 1. Sep-
tember 2008, in welcher das BFM einen Gebührenvorschuss gestützt
auf Art. 17b Abs. 3 AsylG erhoben hat, und anderseits gegen den
Seite 6
D-7423/2008
Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. Oktober 2008 wegen
Nichtbezahlens dieses Gebührenvorschusses.
Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von einer
um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss
erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetzänderung
vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Januar 2007
in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767, BBl 2002
6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. i.V.m. Abs. 2 AsylG wird auf einen
Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstellende Person be-
dürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos er-
scheinen. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu beurteilen,
ob das BFM mit der Zwischenverfügung vom 1. September 2008 eine
zutreffende Einschätzung der Prozessaussichten der Rechtsbegehren
im Wiedererwägungsgesuch vom 24. August 2008 vorgenommen und
in der Folge gestützt auf diese Einschätzung zu Recht einen Gebüh-
renvorschuss erhoben hat, was dann – mangels Leistung – zum for-
mellen Nichteintretensentscheid vom 15. Oktober 2008 geführt hat.
7.
7.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Zwischenverfügung vom 1. September
2008 als Begründung für die Vorschusserhebung im Wesentlichen fest,
es sei im vorliegenden Fall erneut festzustellen, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung – angeblich begleitet
von Vergewaltigungen – als unglaubhaft eingestuft worden sei. An die-
ser Einschätzung vermöge auch der nun nachgereichte Arztbericht
nichts zu ändern. Es gehöre nämlich nicht zu den Aufgaben einer Arzt-
person, Aussagen ihrer Patienten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu über-
prüfen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die von den Ärztinnen fest-
gestellten psychischen Beeinträchtigungen auf Gewaltereignisse im
Heimatland zurückzuführen seien. Vielmehr dränge sich der Schluss
auf, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe, weil ihr
Asylgesuch abgelehnt und die Hoffnungen auf einen Verbleib in der
Schweiz zerschlagen worden seien. Psychische Beeinträchtigungen
dieser Art stellten indessen gemäss ständiger Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden in aller Regel kein Vollzugshindernis dar. Das er-
neute Gesuch der Beschwerdeführerin sei daher als von vornherein
aussichtslos einzustufen.
7.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, das BFM setze sich
in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise mit den eigentlichen
Seite 7
D-7423/2008
Wiedererwägungsgründen, nämlich den gesundheitlichen Leiden der
Beschwerdeführerin und deren Behandelbarkeit im Heimatland,
auseinander.
Der Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl. In der Zwischenverfü-
gung vom 1. September 2008 hat sich das BFM – wie sich aus den
vorstehend wiedergegebenen Ausführungen (E. 7.1) ergibt – sehr wohl
mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere mit den gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, befasst. Was
die abschliessende Verfügung vom 15. Oktober 2008 anbelangt, be-
stand für die Vorinstanz – nachdem der verlangte Gebührenvorschuss
nicht geleistet worden war – keine Veranlassung, (nochmals) auf die
Begründung des Wiedererwägungsgesuches einzugehen.
7.3 Zu prüfen bleibt somit, ob das Bundesamt die Erfolgschancen des
Wiedererwägungsgesuches richtig eingeschätzt hat. Da die Flücht-
lingseigenschaft nicht Thema des Wiedererwägungsgesuches bildete,
stellte sich lediglich die Frage, ob die diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung einem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Es
kann somit nicht darum gehen, die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Verfolgungsgründe neu zu beurteilen, vielmehr bleibt
es dabei – wie vom BFM in seiner Zwischenverfügung festgehalten –,
dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe als nicht glaubhaft zu
erachten sind.
7.3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsge-
such mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welche
die spezialisierte medizinische Betreuung in der Schweiz erfordere. In
ihrem Heimatland bestehe ein Mangel an Berufserfahrung und guter
Ausbildung im Bereich ihrer psychischen Probleme. Deshalb und auf-
grund der sozio-ökonomischen Situation müsste sie nach einer Rück-
kehr nach Angola in totaler Unsicherheit leben, welche sogar zu Invali-
dität und Tod führen könnte. Die Situation ihres Ehemannes erlaube
keine Verbesserung der Integrationsaussichten. Sie verfügten beide
weder über ein familiäres Beziehungsnetz, gute berufliche Erfahrun-
gen noch genügende Ausbildung, um die sich stellenden Probleme bei
einer Rückkehr bewältigen zu können.
7.3.2 Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Psy-
chiatriezentrums D._______ wird eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) nach Gewalterfahrungen und
Vergewaltigungen diagnostiziert. Unter dem Titel "Aktueller
Seite 8
D-7423/2008
psychopathologischer Befund" wird unter anderem eine depressive
Grundstimmung, Sorgen und Ängste betreffend eine allfällige
Rückschaffung in ihr Heimatland und betreffend die bisherige
ungewollte Kinderlosigkeit aufgeführt, zudem Flashbacks, begleitet
von ausgeprägten Angstgefühlen. Die Situation betreffend Alpträume
habe sich unter der aktuellen Medikation gebessert, es bestünden
keine Anzeichen für eine psychotische Symptomatik. Eine akute
Suizidalität bestehe nicht. Nebst der aktuellen Medikation komme die
Patientin zwei bis dreimal pro Monat zu stützenden Gesprächen in das
Zentrum. Zu Beginn der Behandlung sei sie zur Krisenintervention in
die Psychiatrische Klinik E._______ eingewiesen worden, seither
werde eine ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt.
7.3.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches
vom 24. August 2008 von der Vorinstanz zu Recht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert wurden. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist unbestritten, dass die genaue Ursache eines psychi-
schen Leidens – vorliegend die geltend gemachte sexuelle Gewalt –
durch ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten kaum je schlüssig nach-
gewiesen werden kann. Aus diesem Grund und da die von der Be-
schwerdeführerin genannten Asylgründe nach wie vor als unglaubhaft
zu erachten sind, erscheint die vorliegende Diagnose nicht geeignet,
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Hinzu
kommt, dass sich aufgrund des ärztlichen Befundes die Annahme auf-
drängt, dass einerseits – wie vom BFM erwogen – eher die Sorgen
und Ängste der Beschwerdeführerin betreffend einer allfälligen Rück-
schaffung in ihr Heimatland und anderseits vor allem betreffend ihren
unerfüllten Kinderwunsch die Beschwerdeführerin psychisch stark be-
lasten. Dieser wird entsprechend auch als Grund für den sozialen
Rückzug der Beschwerdeführerin angegeben, indem sie praktisch den
ganzen Tag alleine zu Hause verbringe und oft stundenlang bete, sie
möge ein Kind bekommen. Dass diese unerwünschte Kinderlosigkeit
die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, ist
verständlich, zumal sie in der Schweiz nicht auf die Unterstützung ih-
rer eigenen Familie zurückgreifen kann. Allerdings stellt der unerfüllte
Kinderwunsch keinen Umstand dar, der einen Wegweisungsvollzug zu
verhindern vermag (zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges un-
ter dem Aspekt medizinischer Gründe vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Insge-
samt ist davon auszugehen, dass ein Krankheitsbild, welches im Rah-
men der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten wäre,
Seite 9
D-7423/2008
angesichts des vorstehend Gesagten nicht nachgewiesen ist. Aus
diesem Grund zählt die in Luanda geborene, aufgewachsene und
wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin nicht zu dem nach der
weiterhin gültigen Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 32) genannten
Personenkreis, für den der Wegweisungsvollzug nach Angola
unzumutbar erscheint. Damit ist die Feststellung des BFM vom 1.
September 2008, wonach dem Wiedererwägungsgesuch vom
24. August 2008 keine ernsthaften Erfolgschancen attestiert wurden
und die Eingabe als von vornherein aussichtslos qualifiziert wurde,
nicht zu beanstanden.
7.3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf das (erst) im Be-
schwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis anzumerken, dass die-
ses im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden kann, nachdem
das Beschwerdeverfahren inhaltlich auf die Prüfung der Frage be-
schränkt ist, ob das BFM zu Recht aufgrund der Nichtleistung des Ge-
bührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die Vollzugsbehörde anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen abzusehen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten, werden mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Da die Begehren der
Beschwerdeführerin – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, sind die kumulativen Vo-
raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechen-
de Gesuch abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
Seite 10
D-7423/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 11