B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7423/2016
lan
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (…).
D-7423/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
(…) 2013 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz, wo er am 18. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Am
24. Juli 2014 wurde er vom SEM summarisch befragt, und am 9. November
2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und den Asylgründen befragt machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigri-
nischer Ethnie und in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______)
geboren worden. Seit der Geburt habe er immer in derselben Subzoba ge-
lebt, die Familie sei lediglich einmal innerhalb der Subzoba umgezogen.
Bis zur siebten Klasse habe er in E._______ und in F._______ die Schule
besucht. Die Familie betreibe Landwirtschaft und habe Tiere. Der Vater sei
gestorben, als der Beschwerdeführer ungefähr vierjährig gewesen sei, wo-
bei er die genauen Todesumstände nicht kenne. Seine Mutter und drei Ge-
schwister lebten noch in B._______, drei Schwestern seien bereits verhei-
ratet und in anderen Städten niedergelassen. Ebenso befinde sich zum
Anhörungszeitpunkt ein Bruder in Khartum. Zu seinen Asylgründen brachte
er im Wesentlichen vor, man habe in Eritrea keine Rechte. Er sei Schüler
gewesen. Die Regierung habe angefangen, Jugendliche zu verhaften. Er
selber sei (…) 2013 auf dem Schulweg von Soldaten verhaftet worden.
Seinen Schülerausweis hätten diese ignoriert. Allerdings seien er und ein
Kollege vom Lastwagen gesprungen und geflüchtet. Weil einige der Solda-
ten zu der in ihrer Gegend stationierten Einheit (…) gehört hätten, sei er –
aus Angst vor Verfolgung – nicht zurück zu seiner Mutter gegangen, son-
dern habe sich stattdessen neunzehn Tage lang bei seinem Onkel im
Nachbardorf versteckt. Als er von der Verhaftung des mit ihm geflüchteten
Kollegen erfahren habe, respektive weil er Angst vor einer Verhaftung ge-
habt habe, habe er sich schliesslich auf den Weg nach Äthiopien gemacht.
Auf dem Ausreiseweg sei er zu Hause bei seiner Mutter vorbeigegangen
und habe auch erfahren, dass Soldaten dort gewesen seien und nach ihm
gesucht hätten. Sollte er zurückkehren müssen, drohten ihm das Militär
und der Krieg. Es gebe in Eritrea keine Hoffnung. Er habe auch keine Ge-
legenheit, weiter die Schule zu besuchen oder einen Beruf zu erlernen.
Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, einen
Schüler-Passierschein sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2016 – eröffnet am 7. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3
bis 5).
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids in allen Dispositivpunkten. Die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und dem Beschwerde-
führer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispo-
sitivpunkte 1, 4 und 5 aufzuheben, sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und sei der Beschwerdeführer wegen der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
seien die Dispositivpunkte 4 und 5 aufzuheben und sei der Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzu-
nehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31).
Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf
ihn lautende Fürsorgebestätigung des Kantons Graubünden ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ordnete dem
Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben
D-7423/2016
Seite 4
vom 22. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht und er wurde eingeladen,
eine Replik und allenfalls Beweismittel zu den Akten zu reichen.
F.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Rep-
lik sowie eine Kostennote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Im Folgenden sind zunächst die verfahrensrechtlichen Rügen des Be-
schwerdeführers zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde, die Vorinstanz habe
betreffend ihre Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea in willkürlicher
Weise eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Der Beschwerde-
führer machte geltend, dass – aufgrund der Grundsätze der Rechtsgleich-
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Seite 5
heit sowie Treu und Glauben (Art. 8 und 9 BV) gestützt auf bundesgericht-
liche Rechtsprechung – gleiche Sachverhalte gleich behandelt und Ver-
trauen in eine Rechtspraxis geschützt werden müssten. Änderungen seien
nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seinem diesbezüglichen Leitentscheid BVGE 2010/54 Leit-
planken zur Zulässigkeit von Praxisänderungen des SEM erlassen, wobei
Letzteres bei der Befolgung dieser Leitplanken weder über Ermessen noch
über einen Beurteilungsspielraum verfüge. Im vorliegenden Fall seien
diese Regeln klar verletzt worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass
keine Gründe vorlägen, welche eine Praxisänderung zum jetzigen Zeit-
punkt rechtfertigen würden. Mithin sei die vom SEM vorgenommene Pra-
xisänderung unzulässig. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer explizit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich das SEM in seiner Ver-
fügung nur ungenügend zur von ihm tatsächlich vorgenommenen Praxis-
änderung in Bezug auf die Zulässigkeit der Wegweisung geäussert habe.
Die Anforderungen an eine Praxisänderung seien gar nicht erläutert wor-
den (zur ausführlichen Argumentation: Beschwerdeschrift S. 5 – 11, 13 f.).
Die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung waren ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betref-
fend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde des-
halb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in weni-
gen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 er-
wähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis
der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung
publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK);
dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angespro-
chenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten
Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt
hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
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Seite 6
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer aus-
führlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018
E. 5.6). Im Übrigen wurde die materielle Entscheidgrundlage für die vorge-
nommene Praxisänderung in der Verfügung detailliert wiedergegeben.
Diesen Erwägungen gemäss gehen die Rüge der Willkür sowie die Rüge
der rechtsungleichen und vertrauenswidrigen Praxisänderung ins Leere.
2.2 Die weitere formelle Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der illegalen Ausreise, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht
rechtsgenüglich auf die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
eingegangen, geht ebenso fehl. Angesichts der vom SEM dargelegten Ar-
gumentationslinie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz war eine
Auseinandersetzung in diesem Sinne nicht notwendig.
2.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine unzulässige Praxisänderung
in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er macht dabei
geltend, das SEM begründe in seinem Entscheid nicht, auf welcher Quel-
len- und Informationsgrundlage es zum Schluss komme, die allgemeine
Lage in Eritrea habe sich so geändert, dass eine Wegweisung im Gegen-
satz zu früheren Entscheiden zumutbar sei. Es verweise bei der Prüfung
einer konkreten Gefährdung lediglich auf das Friedensabkommen aus dem
Jahre 2000 zwischen Eritrea und Äthiopien und halte schlicht fest, dass in
Eritrea zurzeit kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation der allgemeinen
Gewalt herrsche. Zu beachten sei, dass dieses Friedensabkommen bereits
bei der Fällung früherer Entscheide bekannt gewesen sein dürfte. Dem
Entscheid liege somit auch betreffend der Zumutbarkeit der Wegweisung
eine unbegründete Praxisänderung zu Grunde.
Auch diese Rüge muss jedoch zurückgewiesen werden. Die Vorinstanz
prüfte im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Zumutbarkeit im Ein-
klang mit der damals herrschenden Praxis, ob beim Beschwerdeführer be-
günstigende individuelle Umstände vorlägen. Sie nimmt zwar nicht explizit
Bezug auf die entsprechend publizierte Praxis, bringt diese in ihrem Ent-
scheid jedoch klarerweise zur Anwendung. Damit wurde der Begründungs-
pflicht genüge getan und eine Praxisänderung ist nicht zu erkennen.
D-7423/2016
Seite 7
2.4 Sodann ist zu betonen, dass die verfügende Behörde sich im Rahmen
der Begründungspflicht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann (vgl. exemplarisch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6/2016 vom 18. Juni 2018 mit Verweisen auf BVGE
2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Vorliegend ist die
Begründungsdichte – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
angemessen. Demzufolge geht auch diese Rüge fehl.
2.5 Insofern der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht zuletzt
rügt, die Vorinstanz habe es versäumt, ihn auf angebliche – für die Vor-
instanz entscheidrelevante – Widersprüche anzusprechen (vgl. Beschwer-
deschrift 3. d, S. 14), ist die Rüge ebenfalls abzuweisen.
Hierzu ist festzuhalten, dass für Asylgesuchsstellende kein Anspruch be-
steht, zu den eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussa-
gen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Es
kann lediglich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller mit seinen ei-
genen früheren Aussagen – nie aber mit einer rechtlichen Würdigung die-
ser Aussagen – zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit ei-
ner Stellungnahme einzuräumen. Wann und inwieweit der Asylgesuchstel-
ler mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen konfrontiert werden muss,
ist allerdings wie ausgeführt nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen
Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur
Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Bei der Verwirklichung die-
ser Zielsetzung verfügt das SEM über einen gewissen Handlungsspiel-
raum. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse
nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der
Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen
zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13).
In casu erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Es
lag innerhalb des Handlungsspielraums der Behörde, ihn auf die Wider-
sprüche hinsichtlich seines Fluchtmotivs anzusprechen oder nicht. Insbe-
sondere war eine solche Konfrontation für die vollständige Feststellung des
Sachverhalts im vorliegenden Fall nicht notwendig und entsprechend auch
nicht geboten.
D-7423/2016
Seite 8
2.6 Entsprechend sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerde-
führers vollumfänglich abzuweisen. Es besteht somit kein Anlass, die Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
3.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe – die Flucht nach
Verhaftung zwecks Einziehung in den Militärdienst – die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren wäre.
3.2
3.2.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im spezi-
fisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil E-2058/2016 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf
BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch
einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
Spezifisch in Bezug auf die Dienstverweigerung ist eine flüchtlingsrechtlich
relevante begründete Furcht dann anzunehmen, wenn die mit der Durch-
setzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit
der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem
Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Entzieht
sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon aus-
gegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht
verstanden wird. Der Begriff des konkreten Kontaktes ist relativ offen zu
handhaben (vgl. zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: EMARK 2006
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Seite 9
Nr. 3, E. 4.10). Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der
Dienstpflicht beauftragten Organen ist glaubhaft zu machen (EMARK 2006
Nr. 3, E. 4.11).
3.2.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeu-
tet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu aus-
führlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E.
2.3).
3.3 Demnach ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion – insbesondere den konkreten
Behördenkontakt – glaubhaft zu machen.
3.3.1 In seiner Verfügung begründet die Vorinstanz ihren ablehnenden Ent-
scheid betreffend den Asylpunkt sinngemäss und im Wesentlichen damit,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgebrachten Er-
eignisse nachvollziehbar, anschaulich und mit konkreten Einzelheiten zu
schildern, mithin eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Na-
mentlich habe der Beschwerdeführer den zentralen Moment seiner Flucht-
respektive Ausreiseentscheidung in Befragung und Anhörung uneinheitlich
dargestellt. Auch sei die angebliche Suche der Soldaten nach dem Be-
schwerdeführer – trotz Frage nach allfälligen Problemen mit den Behörden
– in der Befragung nirgendwo erwähnt worden. Ferner sei es dem Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragung beziehungsweise Anhörung –
trotz verschiedentlicher Nachfragen – nicht gelungen, den vorgebrachten
Sachverhalt genügend zu begründen. So seien Verhaftung, Flucht, Aufent-
halt im Versteck und Ausreise ohne wesentliche Vertiefung des Sachver-
halts oder bedeutende Einzelheiten geschildert worden. Gezielte Fragen
nach der Urheberschaft der Verhaftung und die Zeit nach der Festnahme
seien vom Beschwerdeführer lediglich allgemein, vage und wenig an-
D-7423/2016
Seite 10
schaulich beantwortet worden. Insgesamt habe er die Ereignisse nach sei-
ner Verhaftung in keiner Weise zu substantiieren vermocht. Die Frage, wie
ihm die Flucht gelungen sei, habe der Beschwerdeführer fast ausschliess-
lich mit Wiederholungen beantwortet, und er habe den Anschein gemacht,
den Fragen auszuweichen.
3.3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde geltend, er habe den Kontakt mit den eritreischen Behörden bei
der Verhaftung sowie die persönliche Suche nach ihm nachvollziehbar und
in Befragung und Anhörung widerspruchsfrei geschildert, mithin seine asyl-
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft dargelegt. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten Realkennzeichen und di-
rekte Rede, was für die Glaubhaftigkeit seiner Erzählungen spreche. Die
Durchführung von Giffas [Razzien] sei in Eritrea bekannt und – da Berich-
ten zufolge im Oktober 2013 in Asmara grössere Giffas stattgefunden hät-
ten – auch im Kontext der Schilderungen des Beschwerdeführers plausi-
bel. Im Übrigen stimmten die Vorbringen des Beschwerdeführers mit der
bekannten Rekrutierungspraxis in Eritrea überein. Zum Vorwurf des SEM,
die Schilderung des Beschwerdeführers sei zu wenig begründet sowie de-
tailarm, und der Beschwerdeführer habe wiederholend, ausweichend und
zwischen Befragung und Anhörung widersprüchlich geantwortet, merkte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass Aussageverhalten
und -qualität während der gesamten Anhörung gleich gewesen seien. Dies
sei vom SEM ausser Acht gelassen worden. Die Antworten seien aufgrund
der allgemeinen Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers teilweise
knapp ausgefallen, wobei auch dessen Bildungsstand (späte Einschulung,
Schulbesuch nur bis zur siebten Klasse) berücksichtigt werden müsse. Im
Kontext der gesamten Anhörung, der Person des Beschwerdeführers so-
wie der geschilderten Umstände seien die Ausführungen des Beschwerde-
führers gesamthaft keineswegs als unglaubhaft auszulegen. Ebenfalls sei
nicht erkennbar, an welcher Stelle der Beschwerdeführer ausweichend ge-
antwortet haben solle. Vielmehr habe er gemäss seinem allgemeinen Aus-
sageverhalten auf die gestellten Fragen geantwortet, und es sei keine be-
wusste Antwortvermeidung ersichtlich. Allfällige Wiederholungen würden
nicht zulasten des Beschwerdeführers sprechen, sondern seien vielmehr
auch ein Zeichen dessen Glaubwürdigkeit. Hinsichtlich der angeblichen
Widersprüchlichkeit des fluchtauslösenden Ereignisses sei vorab festzu-
halten, dass sowohl die gemeinsame Flucht als auch die Verhaftung des
Kollegen auch an der Anhörung erwähnt worden seien [A20 F60, F117].
Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, aufgrund der persön-
lichen Suche nach ihm selber das Dorf des Onkels verlassen und sich zur
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Seite 11
Ausreise entschlossen zu haben. Dies würde keinen Sinn ergeben, habe
er doch erst nach dem Gespräch mit seiner Mutter von der persönlichen
Suche nach ihm erfahren. Vielmehr habe er sowohl in der Befragung als
auch in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er während seiner Zeit
in G._______ (Nachbardorf) Angst empfunden und sich schliesslich zur
Flucht entschlossen habe. Inwiefern hier auch noch die Verhaftung seines
Kollegen eine Rolle gespielt habe, könne nicht derart relevant sein, dass
man allein deshalb die gesamte Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen be-
zweifle, insbesondere da sie nicht den Kontakt mit den Behörden wider-
spiegle. Der Umstand, dass die behördliche Suche nach ihm vom Be-
schwerdeführer in der Befragung nicht erwähnt worden sei, könne damit
erklärt werden, dass Gesuchstellern stets gesagt werde, sich während der
Befragung kurz zu halten.
3.3.3 Aufgrund der Aktenlage, des vorinstanzlichen Entscheides sowie der
Beschwerdevorbringen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion oder Dienstverweige-
rung – respektive den dafür erforderlichen konkreten Behördenkontakt –
glaubhaft zu machen.
Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als seine Aussa-
gen zu den Kernvorbringen seines Asylgesuchs weitgehend widerspruchs-
frei sind. Auch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Aussagever-
halten und Aussagedichte im Kontext seiner (mangelnden) Schulbildung
und entsprechend limitierten Ausdrucksfähigkeit zu bewerten sind. Dem-
gegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Widersprüchlichkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen letztlichen Aus-
reisegrund zu stützen. Bringt er in der Befragung noch explizit vor, er habe
sich (…) Tage lang versteckt, und sei schliesslich ausgereist, als er von der
Verhaftung des mit ihm geflohenen Kollegen erfahren habe (A4 F7.02), er-
wähnt er den Kollegen in der Anhörung – spezifisch nach einem bestimm-
ten Grund für die Ausreise nach (…) Tagen gefragt – nicht (A20 F130 f.).
Ebenso weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass der Beschwer-
deführer die Suche durch die Soldaten in der Befragung – trotz spezifischer
Nachfrage nach weiteren Problemen mit den Behörden – mit keinem Wort
erwähnt. Ferner ist der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als die Aussa-
gedichte und die Substantiierung der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers – auch unter Einbezug seiner limitierten Schulbildung – streckenweise
den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Ins-
besondere die Schilderungen zum Gefangenentransport und zur Flucht
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Seite 12
(A21 F97 – F118) bleiben äusserst detailarm, deshalb wenig nachvollzieh-
bar und streckenweise (Absprung von der Ladefläche im Beisein bewaff-
neter Soldaten und die ihn betreffende Suche dieser Soldaten in den Fol-
gewochen, A21 F109 ff.) eher unplausibel. Die Vorinstanz vermerkt in ih-
rem Entscheid korrekt, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem Punkt
auch auf mehrfache Nachfrage hin keine detaillierteren Ausführungen zu
machen vermochte. Bei Transport und Flucht handelt es sich um zentrale
Aspekte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, betreffen sie doch
den konkreten Behördenkontakt, der nach Rechtsprechung diesen Ge-
richts für das Vorliegen einer Refraktion notwendig ist. Entsprechend
schwer wiegt die fehlende Erzählungsdichte diesbezüglich. Für weitere
Ausführungen zu anderen Momenten mangelnder Substantiierung in den
Schilderungen des Beschwerdeführers kann ferner auf die Erwägungen in
der Entscheidbegründung der Vorinstanz verwiesen werden.
Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel (ein Taufschein,
ein Schülerpassierschein, sowie eine Wohnsitzbestätigung) vermögen un-
beachtet ihres Beweiswerts lediglich seine – vom Gericht grundsätzlich
nicht bezweifelte – Identität zu belegen, nicht aber die von ihm geltend ge-
machte asylrelevante Verfolgung.
Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrscheinlich-
keit des behaupteten Sachverhalts. Die blosse Möglichkeit, dass der Sach-
verhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen hat, reicht
nicht aus, wenn gesamthaft wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die Darstellung sprechen. In einer Gesamtschau ist es vorliegend dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm behaupteten Sachverhalt
glaubhaft zu machen.
3.4 Zusammenfassend sind die asylrelevanten Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers unglaubhaft, und wurde sein Asylantrag von der Vorin-
stanz zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
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Seite 13
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3
4.3.1 Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, eine glaubhaft dar-
gelegte illegale Ausreise müsse weiterhin zur Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft führen.
4.3.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.1 zum
Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten.
4.3.3 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht
wurde, kann – aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
geänderten Praxis – letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen,
vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen.
4.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Be-
schwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaf-
tigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 3). Andere
zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen,
sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich.
4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
5.
D-7423/2016
Seite 14
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
D-7423/2016
Seite 15
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das
Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl un-
ter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK;
vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.2.3).
6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten,
dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fäl-
len kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet.
D-7423/2016
Seite 16
Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich
auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzug zu verneinen.
6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbeson-
dere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
6.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid –
aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
6.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-7423/2016
Seite 17
6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und
16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach
Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexu-
eller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahr-
scheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und
6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienst-
leistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret
gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
6.2.4 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer äusserten sich
im Rahmen der angefochtenen Verfügung und Beschwerdeeingaben aus-
führlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für die spezifi-
sche Argumentation auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen wer-
den kann.
Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung ver-
wiesen werden kann. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea durchaus über ein
familiäres Netz verfügt, wobei auch die verheirateten Schwestern wohl
noch eine gewisse Unterstützung leisten können. Weiter besitzt die Familie
D-7423/2016
Seite 18
des Beschwerdeführers – gemäss Anhörungsprotokoll – viele Tiere (A20
F15). Wie die Vorinstanz richtig erkennt, weist dieser Umstand auf einen
relativ hohen sozialen Status und relativen Wohlstand der Familie hin. Ab-
gesehen davon ergeben sich aus dem Sachverhalt insbesondere keine
Hinweise auf besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine existenz-
bedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen liessen.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
6.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 6. Dezem-
ber 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
D-7423/2016
Seite 19
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 4. Januar 2017
eine erweiterte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von insge-
samt 8 Stunden zu Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich pauschale
Barauslagen von Fr. 20.–. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeit-
licher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur
Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtli-
chen Honorars zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter mit Zwischenver-
fügung vom 6. Dezember 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei
amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter ausgegangen wird. Auch werden – nach ständiger Praxis
des Gerichts – keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barausla-
gen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Da der Rechtsvertreter nicht
mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem
Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7423/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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