B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7425/2014, D-7422/2014
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
beide Russland,
vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 18. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eine russische Frau tschetschenischer
Ethnie und ihr (aus erster Ehe stammender) Sohn – am 7. Januar 2013
illegal in die Schweiz einreisten, wo sie noch am selben Tag um Asyl nach-
suchten,
dass am 14. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und die Be-
schwerdeführenden am 26. März 2013 ausführlich zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass am 7. Juni 2013 eine zusätzliche Anhörung der Beschwerdeführerin
1 zu ihren Asylgründen durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, ihr zweiter Ehemann (C._______, geboren
am […]) sei im August 2008 von Anhängern Kadyrows festgenommen wor-
den,
dass sie später von ihren Schwiegereltern vernommen habe, dass ihr
Mann unter dem Vorwurf, ein Tschetschenienkämpfer gewesen zu sein, in
einem Gefängnis in der Region D._______ inhaftiert worden sei,
dass etwa einen Monat später Militärpersonen frühmorgens in ihrem Haus
erschienen seien, wobei sie dieses nach Waffen und verdächtigen Perso-
nen durchsucht hätten und anschliessend ohne weitere Erklärungen wie-
der abgezogen seien,
dass sie in der Folge ihren Wohnort innerhalb E._______ gewechselt habe,
dass sie zwischen 2005 und Ende Dezember 2012 in einem Café namens
F._______ in E._______ als Kellnerin gearbeitet habe,
dass ein Mann namens G._______, welcher bei der Festnahme ihres Man-
nes im August 2008 anwesend gewesen sei, sie etwa im Juni 2012 zufällig
in diesem Café angetroffen, dabei wiedererkannt und in der Folge über
Kontakte und frühere Aktivitäten ihres zweiten Mannes befragt habe,
dass er sie in der Folge etwa zehn Male zwangsweise im Auto mitgenom-
men, in ein Appartement gebracht und dort befragt, bedroht und vergewal-
tigt habe,
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dass ihre letzte Mitnahme durch G._______ Ende Dezember 2012 erfolgt
sei, bevor sie wenig später mit ihrem Sohn aus Russland ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer 2 geltend machte, er habe G._______, der
seine Mutter gequält und mehrere Male mitgenommen habe, im Jahre
2012 zweimal zu Hause angetroffen, wobei ihn dieser das erste Mal beim
Versuch, für seine Mutter einzutreten, bedroht habe,
dass er in der Folge den Entschluss gefasst habe, in die Berge zu gehen
und G._______ zu töten, was seine Mutter allerdings verboten beziehungs-
weise durch ihre gemeinsame Ausreise aus Russland Anfang Januar 2013
vereitelt habe,
dass das BFM mit Verfügungen vom 22. Juli 2013 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten zufolge Unglaubhaftigkeit ihrer Gesamtvor-
bringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 23. August 2013 gegen diese Verfü-
gungen mittels ihres damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwal-
tungsgericht rekurrierten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom
9. September 2013 die beiden Verfahren vereinigte, einlässlich begrün-
dete, weshalb es die Beschwerdebegehren als aussichtslos erachte und
die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 24. September 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2013
([…] und […]) auf die Beschwerde vom 23. August 2013 nicht eintrat, nach-
dem die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss nicht
geleistet hatten,
dass die Beschwerdeführenden am 28. November 2013 beim BFM mittels
ihrer jetzigen Rechtsvertreterin ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
stellten, welches das BFM als neues Asylgesuch an die Hand nahm,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 24. September 2014 gestützt
auf Art. 29 AsylG einlässlich zu ihren neuen Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin 1 dabei im Wesentlichen geltend machte, die
Vermieterin ihrer ehemaligen Wohnung habe auf einem ihrer Kontrollgänge
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an sie – die Beschwerdeführerin 1 – adressierte Vorladungen der Untersu-
chungsabteilung der Polizei vorgefunden, welche Nachbarn für sie entge-
gengenommen hätten,
dass die Vermieterin bei einem ihrer Kontrollgänge überdies Personen in
Militäruniform begegnet sei, welche sie nach dem Verbleib der Beschwer-
deführerin 1 befragt hätten,
dass die Vermieterin auf dem Markt zufälligerweise den Bruder der Be-
schwerdeführerin 1 angetroffen habe, dem sie von den Vorfällen berichtet
habe,
dass ihr Bruder in der Folge die Vermieterin in deren Dorf besucht, dabei
die Vorladungen entgegengenommen und anschliessend an die Be-
schwerdeführerin 1 in der Schweiz weitergesandt habe,
dass es sich dabei um die Originale zweier Vorladungen zu einer Verneh-
mung vor einem Untersuchungsrichter in E._______ handle,
dass sie überdies allein aufgrund ihrer Landesabwesenheit verdächtigt
werde, mit Aufständischen zu sympathisieren,
dass im Falle eines Verhörs auch die Gefahr bestehe, dass sie zufolge ihrer
Heirat mit C._______ in eine Verbindung mit Rebellen gebracht werden
könne, was mit der Gefahr, inhaftiert, gefoltert oder gar aussergerichtlich
getötet zu werden, verbunden sein könnte,
dass diese Gefahr überdies auch für ihren Sohn gelte,
dass der Beschwerdeführer 2 angab, die heimatlichen Behörden würden
ihn automatisch in Verbindung zu seinem Stiefvater bringen, zumal sie ihn
irrtümlich als dessen Sohn betrachteten,
dass er weiter befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat als Soldat in
der Ukraine eingesetzt zu werden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zwei behördliche Vorladungen sowie eine an das Schweizerische
Rote Kreuz (SRK) gerichtete Suchanzeige bezüglich des zweiten Eheman-
nes der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 18. November 2014 – beide eröffnet
am 19. November 2014 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten
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die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre zweiten Asylgesuche vom 28. No-
vember 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2014 mittels ihrer
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen
und dabei beantragen liessen, die Verfügungen der Vorinstanz seien voll-
umfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren,
dass sie weiter beantragen liessen, das BFM sei anzuweisen, ihnen Ein-
sicht in den internen Untersuchungsbericht zu gewähren; eventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere
zur vollumfänglichen Einsicht in den BFM-internen Untersuchungsbericht
und zur angemessenen Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuali-
ter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen,
es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung mit
Barrister Stefanie Motz zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2014 den Eingang
der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Begleitschreiben vom 5. Januar 2015 weiteren Korrespon-
denzverkehr mit dem SRK zukommen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Ja-
nuar 2015 die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönli-
chen und sachlichen Zusammenhangs vereinigte,
dass es gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
(beziehungsweise von Art. 110a Abs. 1 AsylG) wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Be-
zahlung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– bis zum 9. Februar 2015
aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und
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unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, ein-
zig mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass und –
reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – auf die Beschwerde
ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 3. Februar 2015 um wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2015
ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Eingabe vom 3. Februar 2015 im Wesentli-
chen ausführten, es sei ihnen zwischenzeitlich mittels des Suchdienstes
des Schweizerischen Roten Kreuzes gelungen, den zweiten Ehemann der
Beschwerdeführerin 1, H._______, in einem Gefängnis in Nordrussland im
Autonomen Kreis der I._______ ausfindig zu machen,
dass sie im Einzelnen Faxkopien eines E-Mails des SRK vom 3. Februar
2015 an die Rechtsvertreterin, eines SRK-Formulars, einer persönlichen
Nachricht mit englischer Übersetzung des Roten Kreuzes von H._______,
eines Briefumschlags, in dem die SRK-Nachricht vom russischen Bundes-
gefängnis an das SRK geschickt wurde, sowie eines Wikipediaeintrags
zum Autonomen Kreis der I._______ einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom
5. Februar 2015 – eröffnet am 6. Februar 2015 – festhielt, es sei der Be-
schwerdeführerin 1 im Verlaufe ihrer zwei Asylverfahren nicht gelungen,
eine asylbeachtliche Verfolgungssituation darzutun, woran auch der nun-
mehr eingereichte Brief ihres angeblichen Ehemannes nichts zu ändern
vermöge,
dass es in der Folge an seiner Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015
festhielt und den Beschwerdeführenden eine Nachfrist von drei Tagen, lau-
fend ab Erhalt dieser Zwischenverfügung, zu Bezahlung des Kostenvor-
schusses ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 9. Februar 2015
einzahlten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden seien nicht glaubhaft,
dass einleitend festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin 1 im Rah-
men ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen,
dass sie vor ihrer Ausreise aus Russland im Zusammenhang mit der an-
geblichen Verhaftung ihres zweiten Ehemannes wegen angeblicher Zuge-
hörigkeit zum tschetschenischen Widerstand asylbeachtlichen behördli-
chen Behelligungen ausgesetzt war,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beiden
Verfügungen des BFM vom 22. Juli 2013 sowie auf die beiden Zwischen-
verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2013 ver-
wiesen werden kann,
dass damit aber letztlich unerfindlich bleibt, weshalb sie in diesem Zusam-
menhang nach ihrer Ausreise, also mehr als vier Jahre nach der angebli-
chen Inhaftierung ihres zweiten Ehemannes, behördliche Vorladungen er-
halten sollte,
dass hiervon abgesehen gänzlich unglaubhaft ist, dass ehemalige Nach-
barn der Beschwerdeführerin Monate nach deren Verlassen ihrer Wohnung
(die erste Vorladung datiert vom 1. März 2013, die zweite vom 14. April
2013) sich veranlasst gefühlt haben könnten, für die Beschwerdeführerin
eine behördliche Vorladung anzunehmen,
dass sie vielmehr ohne Weiteres zum Ausdruck gebracht hätten, dass die
Beschwerdeführerin 1 seit Monaten abwesend sei, womit die Vorladungen
wieder an den Absender zurückgelangt wären,
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dass allein schon aus diesem Grund faktisch kein vernünftiger Erklärungs-
spielraum dafür besteht, wie der Bruder der Beschwerdeführerin 1 über-
haupt via die frühere Vermieterin in den Besitz der zu den Akten gereichten
Vorladungen gelangen konnte,
dass bereits dieser Umstand ein untrügliches Indiz dafür bildet, dass es
sich bei den beiden im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens
eingereichten Vorladungen um Fälschungen handelt,
dass aus diesem Grund a priori keine Veranlassung besteht, zu einzelnen
Fälschungsmerkmalen der Dokumente beziehungsweise den diesbezügli-
chen Einwendungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen sowie den
Beschwerdeführenden Einsicht in den BFM-internen Untersuchungsbe-
richt zu gewähren, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass auch der zusammen mit der Eingabe der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden vom 3. Februar 2015 eingereichte, durchwegs unbe-
stimmt und allgemein gehaltene Brief des angeblichen zweiten Eheman-
nes der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Dezember 2014 aus einem Gefäng-
nis in Nordrussland im Autonomen Kreis der I._______ nicht geeignet ist,
ihre Gesamtvorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zu-
mal es den Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ersten noch des
– im Wesentlichen durch die vorerwähnten beiden Vorladungen iniziierten
– zweiten Asylverfahrens gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungssitu-
ation glaubhaft darzutun,
dass nach dem Gesagten die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1
klarerweise unglaubhaft erscheinen,
dass damit auch den Asylvorbringen des Beschwerdeführers 2 die Grund-
lage entzogen ist, soweit sie an seinen angeblichen Stiefvater anknüpfen,
dass im Weiteren bezüglich der vom Beschwerdeführer 2 geäusserten Be-
fürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Russland für die Kämpfe in der
Ukraine eingesetzt zu werden, bereits mangels jeglicher militärischer
Grundausbildung des Beschwerdeführers 2 nicht gehört werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil die
Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen
konnten, dass sie in Russland aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet sind oder dort Gefahr liefen,
zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihnen solche Nach-
teile drohen,
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ausserdem keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass
sie im Falle einer Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
EMRK unterworfen wären,
dass insbesondere aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in
ihrem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe dort eine entsprechende
Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden auch keiner Kategorie von Personen in
Tschetschenien beziehungsweise in Russland zuzuordnen sind, welchen
eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. BVGE 2009/52 S. 759 f.
E. 10.2.3),
dass die Beschwerdeführenden nämlich weder selbst dem tschetscheni-
schen Widerstand zuzurechnen sind noch Familienangehörige besitzen,
die unmittelbar in Rebellenaktivitäten verstrickt sind,
dass in diesem Zusammenhang auszuführen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem angeblichen zweiten Ehemann, falls überhaupt, nur religiös
verheiratet war, so dass wenig wahrscheinlich anmutet, dass sie überhaupt
in einen Zusammenhang mit diesem gebracht werden könnte, trägt sie
doch nach wie vor ihren Mädchennamen "J._______", während der Fami-
lienname ihres angeblichen zweiten Ehemannes auf "K._______" lautet,
dass die Beschwerdeführerin 1 zudem in Tschetschenien bis zu ihrer Aus-
reise Ende Dezember 2012 in einem Café als Kellnerin gearbeitet hat und
über Familienangehörige verfügt, welche ihr und ihrem Sohn bei einer
Rückkehr in ihre Heimat hilfreich zur Seite stehen können (vgl. act. A11/13
S. 9 f. F und A 83 bis 88),
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle
der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könn-
ten,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög-
lich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden verpflich-
tet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der von den Beschwerdeführenden am 9. Februar 2015 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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