Abtei lung IV
D-7426/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7426/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige –
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2009 verliess
und gleichentags via Deutschland in die Schweiz einreiste, wo sie am
23. Mai 2009 in M._______ bei einer Wohnungskontrolle verhaftet
wurde,
dass sie am 26. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
N._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person (BzP) vom
8. Juni 2009 und der Bundesanhörung vom 26. August 2009 im EVZ
N._______ insbesondere geltend machte, sie habe in der Mongolei
eine Beziehung mit dem schizophrenen O._______ gehabt,
dass O._______ am 3. April 2008 derart ausser Kontrolle gewesen sei,
dass sie bei ihren Nachbarn um Hilfe habe ersuchen müssen, die
daraufhin die Polizei alarmiert hätten,
dass die Polizei O._______ in Handschellen abgeführt und in eine
psychiatrische Klinik eingewiesen habe,
dass die Beschwerdeführerin O._______, im Einverständnis mit der
behandelnden Ärztin und im Wissen des Risikos, dem sie sich dabei
aussetzen würde, wieder mit nach Hause genommen habe, obschon
eine Behandlung von drei bis sechs Monaten angebracht gewesen
wäre,
dass es in der Folge immer wieder zu schwierigen Situationen gekom-
men sei, in denen O._______ Gestalten gesehen und Stimmen gehört
habe,
dass die Beschwerdeführerin sich zur Ausreise entschlossen habe,
weil der Zustand für sie immer mehr zu einer Belastung geworden sei,
dass sie auf dem Luftweg nach Berlin gelangt sei, von wo sie mit dem
Zug weiter in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM zum Beleg ihrer Identität ihre
mongolische Identitätskarte und die Geburtsurkunde ihrer Tochter ein-
reichte,
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dass sie dem BFM zur Untermauerung ihrer Vorbringen im Weiteren
den Totenschein ihres Ehemannes (Beweismittel 1), die Einlieferungs-
bestätigung ihres Freundes O._______ vom 19. März 2009
(Beweismittel 2) und dessen Spitalentlassungsblatt vom 26. Juni 2009
(Beweismittel 3) ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am
20. November 2009 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, sie
sei am 3. April 2009 in die Schweiz eingereist (vgl. Befragungsprotokoll
vom 8. Juni 2009; A1, S. 8),
dass sie am 23. Mai 2009 in M._______ verhaftet worden sei, wobei
sie geltend gemacht habe, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch
stellen,
dass sie sich am 26. Mai 2009 im EVZ N._______ gemeldet habe (vgl.
A1, S. 8),
dass sie auf Vorhalt hin erklärt habe, die Einreichung eines Asylge-
suchs sei ihr nicht früher möglich gewesen, da sie der Sprache nicht
mächtig gewesen sei und daher nicht gewusst habe, wie sie sich hätte
melden können (vgl. A1, S. 8),
dass die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen
vermöge, da sie als Managerin eine überdurchschnittlich gebildete
Frau sei (vgl. A1, S. 2), welche die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu in-
formieren,
dass sie ausserdem seit ihrer Einreise in die Schweiz illegal bei einer
Familie in M._______ gelebt habe, die ihr bei der
Asylgesuchseinreichung hätte behilflich sein können,
dass es somit offensichtlich sei, dass es der Beschwerdeführerin mög-
lich gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusu-
chen,
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dass sich die Beschwerdeführerin in massive Widersprüche verstrickt
habe,
dass sie bei der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, O._______
sei ihr zweiter Ehemann, wohingegen sie anlässlich der BzP
angegeben habe, bei O._______ handle es sich um ihren Freund (vgl.
A1, S. 2),
dass sie sich betreffend dessen gesundheitliche Probleme in weitere
Widersprüche verwickelt habe,
dass sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gege-
ben habe, O._______ sei Alkoholiker gewesen,
dass sie demgegenüber bei der BzP und anlässlich der Bundesanhö-
rung erklärt habe, O._______ sei schizophren,
dass sie bezeichnenderweise bei der BzP gesagt habe, ihr Freund
habe ihr am 3. April 2009 (recte: 3. April 2008) gedroht, sie umzubrin-
gen (vgl. A1, S. 6), sie diese Drohung indessen bei der Anhörung nicht
mehr erwähnt habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. August 2009;
A25, F18 ff.),
dass sie erst auf Vorhalt hin erklärt habe, er habe solche Tötungsbe-
fehle „erhalten“ (vgl. A25, F23 f.),
dass es angesichts der Tragweite der Äusserung zu erwarten gewesen
wäre, dass sich die Beschwerdeführerin spontan daran hätte erinnern
können,
dass ausserdem zu erwähnen sei, sofern den Aussagen der Be-
schwerdeführerin überhaupt geglaubt werden könne, betreffend
O._______ handle es sich um Übergriffe eines Dritten, welche durch
die mongolischen Behörden zu ahnden seien, was in der Tat auch
geschehen sei (vgl. A1, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus O._______ aus ihrer
Wohnung hätte verweisen beziehungsweise sich selbst an einen
anderen Ort in P._______ oder anderswo in der Mongolei hätte
begeben können, weshalb sie offensichtlich nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
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dass die von ihr ins Recht gelegten Beweismittel ihre Vorbringen eben-
so wenig zu untermauern vermöchten,
dass Beweismittel 1 den Tod ihres (ersten) Ehemannes belege,
dass daran seitens des BFM in keinster Weise gezweifelt werde,
dass es sich bei den Beweismitteln 2 und 3 um Dokumente handle, die
im Heimatland der Beschwerdeführerin leicht käuflich erwerbbar und
daher von geringem Beweiswert seien,
dass ausserdem zeitliche Ungereimtheiten zwischen den Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin und dem Datum des Beweismittels 2 be-
stünden (vgl. A25, F38),
dass sich somit keine Hinweise auf eine Verfolgung ergäben,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass die Be-
schwerdeführerin die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht habe,
das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer möglichen
Ausschaffung in ihr Heimatland eingereicht zu haben, obwohl ihr eine
frühere Einreichung des Gesuches möglich und zumutbar gewesen
sei,
dass sich ihren Angaben anlässlich der Bundesanhörung schliesslich
keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 2
und Abs. 3 AsylG),
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2009 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Normalver-
fahren durchzuführen, eventualiter seien die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gestatten,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer polizeilichen Wohnungs-
kontrolle vom 23. Mai 2009 an der Q._______ in M._______ bei Fami-
lie R._______ aus der Mongolei angetroffen wurde, wobei
Abklärungen ergaben, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielt (vgl.
Polizeirapport vom 28. Mai 2009),
dass weitere Abklärungen vom 24. Mai 2009 beim Polizeikooperations-
zentrum S._______ ergaben, dass die Beschwerdeführerin noch nie
im Besitz eines Visums für den Schengenraum war (vgl. a.a.O.),
dass sie jedoch angab, mit einem Visum legal in die Schweiz einge-
reist zu sein (vgl. A1, S. 8),
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dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2009 im Gefängnis
T._______ inhaftiert und am 24. Mai 2009 in Ausschaffungshaft
gesetzt wurde (vgl. Haftbefehl für Ausschaffungshaft vom 24. Mai
2009; Polizeirapport vom 28. Mai 2009),
dass sie demnach ihr Asylgesuch vom 26. Mai 2009 erst nach der
Festnahme wegen illegalen Aufenthalts einreichte,
dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei, dem drohen-
den Vollzug der Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht,
dass es der Beschwerdeführerin insbesondere möglich und zumutbar
gewesen wäre, ihr Asylgesuch unmittelbar nach ihrer Einreise in die
Schweiz zu stellen, umso mehr, als die Landsfrau, bei der sie sich auf-
hielt und die gemäss Angaben der Polizei M._______ über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. Polizeirapport vom 28. Mai
2009), ihr bei der Kontaktierung der Behörden hätte behilflich sein
können,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem eine gebildete Frau ist, die
über eine mehrjährige Schulbildung (zehn Jahre Volksschule, zwei
Jahre Mittelschule) verfügt und zuletzt in ihrem Heimatland als Mana-
gerin gearbeitet haben will (vgl. A1, S. 2),
dass ihr vor diesem Hintergrund der Gang zu den Asylbehörden unmit-
telbar nach der Einreise in die Schweiz erst recht zuzumuten gewesen
wäre,
dass das BFM somit zu Recht festgestellt hat, ihr Einwand, sie habe
nicht gewusst, wie sie zu den Asylbehörden komme, da sie die Spra-
che nicht gekannt habe (vgl. A1, S. 8), sei nicht überzeugend,
dass sich auch die Schlussfolgerung des BFM, aus den Schilderungen
der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise auf Verfolgung er-
geben, als richtig erweist, da ihre Vorbringen haltlos sind,
dass darüber hinaus die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom
27. November 2009 nicht geeignet sind, die substanziiert vorgebrach-
ten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz
umzustossen,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten
kein Anlass besteht, die Erwägungen des BFM zu beanstanden,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an
ihrer Glaubhaftigkeit zulassen,
dass diese Zweifel insbesondere dadurch erhärtet werden, dass sie le-
diglich bei der BzP angab, sie sei am 3. April 2008 von ihrem Freund
mit dem Tode bedroht worden (vgl. A1, S. 6),
dass sie demgegenüber im Rahmen der Bundesanhörung auf die Fra-
ge, ob ihr Freund etwas gesagt habe, als er sie gegen die Wand ge-
stossen habe, erwiderte, er habe ganz rote Augen gehabt und sei wie
„weg“ gewesen (vgl. A25, F20, F21),
dass sie dabei die angebliche Todesdrohung nicht spontan erwähnte,
sondern erst, als sie von der Befragerin darauf angesprochen wurde
(vgl. A25, F23 f.),
dass von der Beschwerdeführerin, sollte sie tatsächlich mit dem Tode
bedroht worden sein, jedoch zu erwarten gewesen wäre, dass sie die
Drohung von sich aus zur Sprache gebracht hätte, umso mehr als es
sich bei einer Todesdrohung um ein derart furchteinflössendes Ereig-
nis handelt, an das sich die Beschwerdeführerin auch ohne entspre-
chende Nachfragen hätte erinnern können,
dass an dieser Einschätzung auch die Argumentation auf Rechtsmit-
telebene nichts zu ändern vermag, wonach die Erwähnung der „Tö-
tungsbefehle“ erst auf Vorhalt hin mit der grossen Angst der Beschwer-
deführerin bei der Schilderung der Krankheit ihres Freundes in Zusam-
menhang gestanden habe,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden, zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend ma-
chen liess, allfällige Widersprüche liessen sich nur durch Missver-
ständnisse bei den Befragungen/Anhörungen beziehungsweise deren
Protokollierungen zurückführen,
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dass dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag, zumal sie jeweils
im Anschluss an die Rückübersetzung der Protokolle deren Richtigkeit
und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte,
dass das BFM angesichts der gesamten Sachlage somit in Anwen-
dung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS
HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fal-
le ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass sie anlässlich der Bundesanhörung erwähnte, ihre Frauenärztin
habe ihr vor der Ausreise eine baumnussgrosse, harte Geschwulst im
Unterleib diagnostiziert (vgl. A25, F28),
dass diese angeblichen gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind,
dass der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die
Mongolei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt,
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dass es eine Vielzahl von Spitälern gibt und auch die Medikamenten-
abgabe gewährleistet ist,
dass die beste Infrastruktur in der Hauptstadt Ulaanbaatar, (...),
vorhanden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin infolgedessen in ihrem Heimatland
behandeln lassen kann, sollte sie tatsächlich an Unterleibsbeschwer-
den leiden,
dass sie über eine gute Schulbildung verfügt, Krankenschwester ist
und zuletzt vor ihrer Ausreise in P._______ bei einer Firma als Mana-
gerin tätig war,
dass es ihr daher zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz
aufzubauen,
dass sie in der Mongolei schliesslich über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz (Eltern, Schwester und Tochter) verfügt, das ihr bei
der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass der Beschwerdeführerin somit die soziale und wirtschaftliche Re-
integration gelingen sollte, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier;
in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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