B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7426/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
D-7426/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben gemäss am 21. Juli 2015
aus dem Heimatland aus und gelangte am 22. Oktober 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine einge-
hende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 24. August 2017 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er in
C._______ (Jaffna) geboren und in D._______ (Jaffna) aufgewachsen sei,
wo er die meiste Zeit mit seiner Familie gelebt habe. Als er 10 oder 12
Jahre alt gewesen sei, hätten sie einige Jahre in E._______ (Vanni) gelebt.
Später seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Nach dem Tod des Va-
ters im März 2006, der vom Militär gefoltert worden sei und aus Angst vor
dem Militär Selbstmord begangen habe, habe er arbeiten müssen, um zum
Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Der Tod seines Vaters habe den
Beschwerdeführer gegen das Militär aufgebracht. Als ihn sein Freund Re-
gan, der aus demselben Dorf stamme wie er und Mitglied einer Jugendor-
ganisation der TNA („Tamil National Alliance“) sei, gefragt habe, ob er an
gegen das Militär gerichteten Kundgebungen teilnehmen wolle, habe er
zugestimmt.
Er sei seither Sympathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen
und habe im Zeitraum 2010 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen
und hierbei Plakate hochgehalten. Die Demonstrationen hätten sich gegen
das Militär gerichtet, da dieses viele Grundstücke der tamilischen Bevölke-
rung besetzt habe.
Zuletzt habe er am 2. Juni 2014 an einer von seinem Freund Regan orga-
nisierten Demonstration teilgenommen. Bei dieser Demonstration habe er
mit anderen Teilnehmern kleine Steine gegen das in F._______ gelegene
Militärcamp geworfen. Viele Jugendliche, die an den Demonstrationen teil-
genommen hätten, seien verhaftet worden, so auch zwei Freunde, die seit-
dem verschwunden seien.
Als Folge der Teilnahme an der letzten Demonstration vom 2. Juni 2014
sei er in der Nähe seines Wohnortes von zwei Soldaten in Zivil kontrolliert
D-7426/2018
Seite 3
worden. Diese hätten ihm wegen seiner Teilnahme an der Demonstration
vom 2. Juni 2014 und des Werfens der Steine seine Identitätskarte abge-
nommen und ihn angewiesen, diese bald im Camp in F._______ abzuho-
len. Sie hätten sich als Beamte des CID („Criminal Investigation Depart-
ment“) ausgegeben. Aus Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er seine
Identitätskarte nicht abgeholt.
Im Juli 2014 sei er mit seinem mit Sand beladenen Kraftfahrzeug in eine
Kontrolle geraten. Hierbei hätten ihn Sicherheitsbeamte brutal zusammen-
geschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, seine Identitätskarte nicht abge-
holt zu haben. Als viele Leute gekommen seien, hätten sie ihn verletzt lie-
genlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen habe ihn sein Bruder ins
Spital gebracht, wo er etwa fünf Tage hospitalisiert worden sei. Er habe
noch immer Schmerzen in der Brust. Nach dem Spitalaufenthalt sei er nach
Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe es als zu gefährlich erachtet,
dass er weiterhin zu Hause wohne, weshalb sie ihn zu einem Pfarrer ge-
bracht habe, bei dem er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, bevor er
nach Colombo gegangen sei. Vor seinem Aufenthalt in Colombo habe er
noch einige Zeit in Vanni verbracht. Seine Mutter habe ihn gewarnt, nicht
nach Hause zu kommen, da ihn der CID im Ort suche.
Ab Mai 2015 habe er etwa zwei Monate in Colombo geweilt und sei von
dort aus am 21. Juli 2015 in den Iran aufgebrochen und über die Türkei
und Österreich in die Schweiz gereist. Für die Ausreise habe der Schlepper
ihm einen gefälschten Reisepass mit einem anderen (singhalesischen) Na-
men gegeben und seinen Originalreisepass einbehalten.
Der Beschwerdeführer habe beim Telefonieren mit seinem Bruder erfah-
ren, dass öfters Personen in Zivil nach ihm gefragt hätten, zuletzt am
20. Februar 2015.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie seines
Geburtsregisterauszuges mit englischsprachiger Übersetzung, eine eng-
lischsprachige Übersetzung der Todesbescheinigung des Vaters, ärztliche
Berichte, verschiedene Bestätigungsschreiben und Zeitungsberichte und
die Kopie seines Führerscheins ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 (Eröffnung am 28. November 2018)
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Seite 4
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach
dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass
diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die ob-
jektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ferner sei die angefochtene Verfügung
angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri
Lanka aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (Ziff. 2). Wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge-
hör (Ziff. 3), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4)
und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts (Ziff. 5) sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 6). Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7).
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden
sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 51
Ziff. 7): Der Beschwerdeführer sei wegen mangelhafter Übersetzung wäh-
rend der Anhörung erneut anzuhören. Zudem sei er zu seinem vollumfäng-
lichen und bis dato andauernden exilpolitischen Engagement anzuhören.
Ihm sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er die Beweismittel zu
seinem exilpolitischen Engagement nachreichen könne.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrückli-
chen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elekt-
ronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert
würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet
werden könne. Als weitere Beweismittel reichte er zwei Fotos ein, auf de-
nen er bei Demonstrationen in der Schweiz zu sehen sei sowie eine an
D-7426/2018
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seinen Bruder gerichtete Vorladung der Terrorist Investigation Division
(TID) vom 17. Juli 2018 mit Übersetzung und Zustellnachweis.
Auf die zahlreichen weiteren Beschwerdebeilagen wird - soweit für den
Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
D-7426/2018
Seite 6
4.
Hinsichtlich des ersten Antrages, es sei dem Rechtsvertreter die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzuge-
ben, ist festzustellen, dass die beteiligten Gerichtspersonen dem Rechts-
vertreter mit vorliegendem Urteil bekanntgegeben werden.
Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der
zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl.
Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vor-
gesehen]).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 angeblich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge
der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapa-
ksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Novem-
ber 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Vorab ist festzustellen, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premier-
minister zurückgetreten ist und der abgesetzte Premierminister Ranil Wick-
remesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück
in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. De-
zember 2018;
nister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 29. Ja-
nuar 2019). Entscheidend ist aber ohnehin, dass in der Rechtsmittelein-
gabe nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer
von den jüngsten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in
Sri Lanka betroffen sein soll. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies im
vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal er – wie sich aus den nach-
folgenden Erwägungen ergibt – über kein gefährdetes Risikoprofil verfügt.
Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
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Seite 7
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
6.2.1 Er macht geltend (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), zwischen der Befra-
gung vom 2. November 2015 und der Anhörung vom 24. August 2017
durch das SEM bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe
das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf
vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers mit
der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgut-
achten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014
sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeit-
liche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das
SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom
26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand,
dass das SEM dies im vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Be-
schwerdeführer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte
Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
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Seite 8
Der Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Be-
schwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah
zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt
(vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018
E. 5.2).
6.2.2 Ebenfalls sei zu kritisieren, dass zwischen der Anhörung vom 24. Au-
gust 2017 und der Verfügung des SEM vom 27. November 2018 ein zu
grosser zeitlicher Abstand liege. Da er unter anderem auch nach seiner
Anhörung vom 24. August 2017 exilpolitisch tätig gewesen sei, habe das
SEM diesem Umstand in seiner Verfügung vom 27. November 2018 keine
Rechnung getragen beziehungsweise seinen Entscheid nicht vor dem ak-
tuellen Hintergrund eben dieser exilpolitischen Aktivitäten geprüft, womit
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 11, 12).
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdefüh-
rer sowohl bei der BzP (vgl. act. A3, S. 2) als auch bei seiner einlässlichen
Anhörung (vgl. act. A18, S. 22 unten) darauf hingewiesen hat, dass er auch
während des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der je-
weiligen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die
Asylbehörden über neu eintretende Ereignisse (zum Beispiel politische Tä-
tigkeiten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies gerade zum
Zweck, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller
Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht
verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Gren-
zen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8
AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
Vorinstanz nach seiner Anhörung vom 24. August 2017 bis zum Ergehen
der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 über keine weite-
ren exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. So hat er der
Vorinstanz gegenüber weder die in der Beschwerde behauptete und bis
dato unbelegte Mitgliedschaft in der (...) seit einem nicht genannten Zeit-
punkt im Jahr 2018 erwähnt, noch hat er der Vorinstanz Belege wie Fotos
von Demonstrationsteilnahmen eingereicht. Erst mit der Beschwerde hat
er die bereits länger vorliegenden Fotos von Demonstrationsteilnahmen
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Seite 9
von September 2017 und Februar 2018 eingereicht, anstatt diese Fotogra-
phien bei der Vorinstanz einzureichen. Das SEM hat somit das rechtliche
Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dem Anhörungsprotokoll liege eine ab-
solut mangelhafte Übersetzung zugrunde (Beschwerdeschrift, S. 12 ff.). In
Bezug auf das Protokoll der Anhörung ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer zu Beginn der Anhörung auf die Frage, wie er den Dolmetscher
verstehe, geantwortet hat, er verstehe ihn gut (vgl. act. A18, S. 1). Aller-
dings ist dem Protokoll durchaus zu entnehmen, dass der Dolmetscher
Schwierigkeiten hatte, den Beschwerdeführer zu verstehen, wobei dies
wohl auf der Ausdruckweise des Beschwerdeführers beruht, der anschei-
nend keine vollständigen Sätze machte (vgl. act. A18, S. 14, F 135, S. 16,
F148). Aus der schwer verständlichen Ausdrucksweise des Beschwerde-
führers lässt sich jedoch nicht pauschal auf eine unkorrekte Übersetzung
seiner Aussagen seitens der dolmetschenden Person schliessen. Zudem
hat der Beschwerdeführer weder im Verlauf der Anhörung noch bei der an-
schliessenden Rückübersetzung seiner Aussagen Verständigungsschwie-
rigkeiten oder eine mangelhafte Übersetzung durch die dolmetschende
Person geltend gemacht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer am
Ende der Anhörung seine ins Deutsche übersetzten Aussagen rücküber-
setzt wurden und er die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder
Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Die Wider-
sprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
sind somit nicht auf eine mangelhafte Übersetzung, sondern auf sachliche
Diskrepanzen zurückzuführen. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung
erweist sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Offenlegung
der SEM-internen Qualitätsbeurteilung der dolmetschenden Person wird
somit abgewiesen.
6.2.4 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend ge-
macht, die Anhörung des Beschwerdeführers und die Ausfertigung der an-
gefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Per-
son durchgeführt worden (Beschwerdeschrift, S. 14 f.). Jedoch sei in einem
Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom
24. März 2014 unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die
Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person
durchführen zu lassen. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Me-
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dienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu fol-
gen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und
den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, sei dem Beschwerdefüh-
rer im vorliegenden Fall zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf
korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Je-
doch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwie-
fern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter
Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannten Rügen erweisen
sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe vom SEM die
zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was
für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer ge-
habt hatte, ist somit abzuweisen.
6.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 15 ff.) behauptet, das SEM
habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Vorbringen
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in un-
zureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe.
6.3.1 So habe das SEM die familiären Beziehungen des Beschwerdefüh-
rers zu Personen mit LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung des Risi-
koprofils des Beschwerdeführers ausgeklammert. Der Beschwerdeführer
stamme aus einer politisch klar positionierten Familie. So sei das politische
Engagement des Vaters des Beschwerdeführers, der wegen seiner LLTE
Verbindung gefoltert worden sei und schliesslich Selbstmord begangen
habe, vom SEM nicht gewürdigt worden. Auch habe das SEM in der Ver-
fügung nicht erwähnt, dass der Onkel des Beschwerdeführers für die LTTE
in einem Büro gearbeitet habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich
hierbei um eine Frage der Sachverhaltswürdigung handelt. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer keine Gefährdung durch vermeintliche LTTE-
Verbindungen seines Vaters oder Onkels geltend und betont auch nicht,
aus einer politisch klar positionierten Familie zu stammen. Der Tod seines
Vaters wird vom Beschwerdeführer ausschliesslich als Grund für sein - als
unglaubhaft befundenes - politisches Engagement gegen das Militär ange-
geben. Der Forderung, die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklä-
rungen veranlassen und auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylge-
suchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat,
kann daher nicht gefolgt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage
der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers,
eine Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit
nicht.
D-7426/2018
Seite 11
6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerdeschrift, S. 17
ff.), das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es auf
Länderinformationen abstütze, die nicht aktuell seien und den neuesten
Entwicklungen nicht gerecht würden, ist dem entgegenzuhalten, dass mit
diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist, dass die Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ungenügend begründet worden sei. Auf die
Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und men-
schenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswir-
ken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beziehungsweise
der Begründungspflichtverletzung, sondern bei der materiellen Beurteilung
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
6.4 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden
(S. 19 ff.).
6.4.1 Insbesondere habe das SEM die die Bedrohungslage, die sich durch
das Verhalten des Beschwerdeführers an der Demonstration vom
2. Juni 2014 ergeben habe, fahrlässig unterschätzt. Das SEM habe das
strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nur beiläufig erwähnt und
keine sorgfältigen und vollständigen Abklärungen gemacht. Dem ist entge-
genzuhalten, dass das SEM das Verhalten des Beschwerdeführers an der
Demonstration in der Verfügung abgehandelt hat und es sich auch hierbei
um eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbingen handelt, nicht um
einen möglichen Verfahrensfehler. Es bestand keine Verpflichtung des
SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen.
6.4.2 Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf der unrichtigen Sachverhalts-
feststellung bezüglich der geltend gemachten Verletzungen infolge der be-
haupteten Schläge durch die Sicherheitsbeamten. Diesbezüglich habe das
SEM dem als Beweismittel eingereichten ärztlichen Schreiben zu Unrecht
den Beweiswert abgesprochen. Auch hierbei handelt es sich um eine
Frage der materiellen Würdigung der Vorbingen und der Beweiswürdigung,
nicht um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung.
6.4.3 Gleiches gilt in Bezug auf die Vorwürfe der unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung hinsichtlich der Bedrohungslage durch die Unterstützung
der TNA und durch die Aktivitäten für Landrechte der tamilischen Bevölke-
rung (Beschwerdeschrift, S. 21 ff.). Auch hierbei ist nicht die Erstellung des
Sachverhalts betroffen, sondern es handelt sich um eine materielle Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
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Seite 12
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch habe es das SEM unter-
lassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, ob-
wohl der Beschwerdeführer Verletzungen infolge der Schläge durch das
Militär vorgebracht habe. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen zu wiederholen, dass dieser Punkt offensichtlich nicht von
entscheidwesentlicher Bedeutung war. Eine Verpflichtung des SEM, in die-
sem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Be-
schwerdeschrift gefordert, ist folglich offensichtlich zu verneinen.
6.4.4 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangrei-
chen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lage-
bildes, wobei er unter anderem einen Lagebericht vom 22. Oktober 2018
einreicht, geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungs-
vorbringen im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, des politischen
Comebacks von Mahinda Rajapaksa, unzureichend erkannt (Beschwerde-
schrift S. 23 ff.). Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden im
Hinblick auf die angeblich asylrelevant veränderte politische Sachlage und
die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr verschiedener Risiko-
gruppen. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutref-
fende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere der SEM-Be-
richt "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Da das Profil
des Beschwerdeführers als Unterstützer der TNA, der sich besonders für
die Forderung der Landrückgabe an Tamilen engagiert habe und sich auch
exilpolitisch betätigt habe, mit mehreren Risikoprofilen übereinstimme, sei
er stark gefährdet, bei einer Rückkehr asylrechtlichen Verfolgungsgefahren
ausgesetzt zu sein. Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer
allerdings die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die
vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM
seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als
vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf
seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbrin-
gen anders würdigt als der Beschwerdeführer.
6.4.5 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 47 ff.), der
rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt wor-
den, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den
Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
D-7426/2018
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auf einen Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein
sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfahren
eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedene Ereignisse, die sich in
jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer
auswirken könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, wel-
che völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Be-
schwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Ver-
pflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden
Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut
festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen
der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei
der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichti-
gen ist.
6.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.6 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An-
trag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal der
Vorwurf der angeblich mangelhaften Übersetzung nicht nachvollziehbar ist
(s. o.). Auch die Anträge, der Beschwerdeführer sei zu seinem vollumfäng-
lichen und bis dato andauernden exilpolitischen Engagement anzuhören
und ihm sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er die Beweismittel
zu seinem exilpolitischen Engagement nachreichen könne, sind abzuwei-
sen. Es ist nicht an der Vorinstanz, nach irgendwelchen Dokumenten, die
seine exilpolitische Tätigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr ob-
liegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ent-
sprechende Belege einzureichen. Auch im Beschwerdeverfahren obliegt
es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht, entsprechende Beweismittel ein-
zureichen, eine Fristansetzung erübrigt sich.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28
E. 7.1).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, der Beschwerdeführer habe kein entsprechendes Profil für
eine Gefährdung glaubhaft machen können und sich bei seinen Vorbringen
erheblich widersprochen.
D-7426/2018
Seite 15
So habe der Beschwerdeführer in der BzP und Anhörung widersprüchliche
Angaben zum Ausstellungszeitpunkt seines echten Reisepasses gemacht,
einmal sei die Ausstellung 2008 wegen einer Reise nach Indien erfolgt,
später sei von 2014 die Rede gewesen. Sodann widersprächen sich die
zeitlichen Angaben, wann die Identitätskarte des Beschwerdeführers be-
schlagnahmt worden sei, erst habe es Juli 2014, dann August 2014, später
sechster bis achter Monat geheissen. Das Todesdatum des Vaters gebe
der Beschwerdeführer einmal mit dem 6. März 2006, später mit dem
15. März 2006 an. Auch habe der Beschwerdeführer unterschiedliche An-
gaben zu seinen Wohnorten gemacht, indem er in der BzP zuerst behaup-
tet habe, die Familie sei im Jahr 1995 auf der Flucht gewesen und habe
sich in E._______ aufgehalten. In der Anhörung habe er dann aber gesagt,
er sei bis zum Alter von zehn/zwölf Jahren in D._______ gewesen, und
dann für drei oder vier Jahre ins Vanni-Gebiet gegangen. Auch widerspre-
che sich der Beschwerdeführer dahingehend, ob er sich nach dem Aufent-
halt in Vanni bis zum zweimonatigen Aufenthalt in Colombo vor der Aus-
reise noch an anderen Orten aufgehalten habe oder ausschliesslich in
D._______. Ferner unterschieden sich die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers dahingehend, ob er Mitglied oder Sympathisant einer Jugendorgani-
sation der TNA gewesen sei. Zudem gebe der Beschwerdeführer unter-
schiedliche Aussagen zu Protokoll, wann wie viele seiner Freunde wegen
der Teilnahme an Demonstrationen vom Militär festgenommen und ob
diese wieder freigelassen worden seien. Fraglich bleibe wegen abweichen-
der Aussagen auch, wer den Beschwerdeführer ins Spital begleitet habe.
Zudem wichen die Angaben dazu, an wie vielen gegen das Militär gerich-
teten Demonstrationen der Beschwerdeführer teilgenommen habe und ob
er in vorderster Reihe mit Plakaten marschiert sei oder weiter hinten ohne
auffällige Plakate, stark voneinander ab. Wann der Beschwerdeführer bei
der Kontrolle durch die Sicherheitsbeamten zusammengeschlagen worden
sei, sei angesichts der zeitlich divergierenden Aussagen in der BzP und
Anhörung auch unklar.
Einige der Vorbringen seien unrealistisch, wie zum Beispiel, dass der Be-
schwerdeführer, der gesucht worden sei, ausgerechnet auf dem Luftweg
geflohen sei, obwohl ein Flughafen ein stark überwachter Ort sei. Auch sei
wenig verständlich, dass der sich angeblich auf der Flucht befindende Be-
schwerdeführer neben einem gefälschten Reisepass noch eine Kopie sei-
nes eigenen Geburtsregisterauszuges mitgenommen habe und somit ris-
kiert habe, dass bei einer Kontrolle seine wahre Identität herausgefunden
werde. Hinzukomme, dass es unlogisch erscheine, dass der Beschwerde-
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Seite 16
führer noch weiter bei seinem Bruder gesucht worden sei, obwohl die Be-
hörden gewusst hätten, dass er das Land verlassen habe. Auch erscheine
es realitätsfern, dass dem Beschwerdeführer lediglich die Identitätskarte
von den Sicherheitskräften weggenommen worden sei trotz des Vorwurfes,
Steine in Richtung des Militärlagers geworfen zu haben. Es wäre zu erwar-
ten gewesen, dass sie ihn zur Befragung mitgenommen und inhaftiert hät-
ten, so wie es anscheinend seinen mit ihm demonstrierenden Freunden
ergangen sei. Warum ihn die Sicherheitskräfte auch später bei der Kon-
trolle, als sie ihm vorgeworfen hätten, seine Identitätskarte nicht abgeholt
zu haben, nicht festgenommen oder im Krankenhaus aufgesucht hätten,
obwohl er eine gesuchte Person gewesen sei, erschliesse sich nicht. Auch
seien einzelne Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu
bewerten, da sie in der BzP gänzlich unerwähnt geblieben seien, wie die
Kontrolle durch Sicherheitsleute im Juli 2014 mit der Beschlagnahme der
Identitätskarte. Auch habe er erst in der Anhörung vorgebracht, vor der
Ausreise aus Colombo einige Zeit in Vanni gewesen und dort gejobbt zu
haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nur sehr vage und stereo-
typ geschildert, wie er bei einer Strassenkontrolle angehalten und geschla-
gen worden sei, aber keine Einzelheiten vorzubringen vermocht.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht von Relevanz. Der Geburtsre-
gisterauszug sei nur als Kopie eingereicht worden und daher nicht fäl-
schungssicher und die Echtheit nicht überprüfbar. Das Datum auf dem To-
tenschein des Vaters weiche von dem in der BzP genannten Todesdatum
ab. Das Bestätigungsschreiben vom 23. November 2015, auf Nachfrage
des Bruders ausgestellt, sei möglicherweise ein Gefälligkeitsschreiben. Zu-
dem stimmten die darin aufgeführten Ereignisse nicht mit den Schilderun-
gen des Beschwerdeführers überein. Laut den Ausführungen des Schrei-
bens sei er Mitglied einer bestimmten Bewegung, was der Beschwerdefüh-
rer nicht ausgesagt habe; er sei lediglich Sympathisant einer anderen Be-
wegung. Das kirchliche Bestätigungsschreiben sei auf Wunsch der Mutter
angefertigt worden, weshalb ebenfalls ein Gefälligkeitsschreiben nicht aus-
geschlossen werden könne. Auch weiche der im dem Schreiben bestätigte
Aufenthalt des Beschwerdeführers beim Pfarrer von den protokollierten An-
gaben ab. Das in dem ärztlichen Schreiben aufgeführte Datum des Spital-
aufenthaltes stimme nicht mit dem in der BzP genannten Datum des Spi-
talaufenthaltes überein. Hinsichtlich der zahlreichen eingereichten Zei-
tungsberichte sei festzustellen, dass diese den Beschwerdeführer nicht
persönlich beträfen, sein Name nicht aufgeführt sei, wie er auch in der An-
hörung bestätigt habe.
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Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, im Zeit-
punkt der Ausreise gesucht worden zu sein. Dem nicht vorverfolgten Be-
schwerdeführer drohten bei der Rückkehr ins Heimatland auch keine ernst-
haften Nachteile nach Art. 3 AsylG. Soweit er vorbringe, er sei nach seiner
Ausreise noch weiter vom CID gesucht worden, zuletzt am 20. Feb-
ruar 2015, handle es sich nur um Aussagen Dritter vom Hörensagen.
Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes seien be-
stimmte Risikofaktoren zu prüfen, die zur Annahme einer begründeten
Furcht führen könnten. Der Umstand allerdings, dass der Beschwerdefüh-
rer der tamilischen Ethnie angehöre und aus dem Ausland zurückkehre,
genüge nicht zur Begründung einer Gefahr. Vorliegend habe der Be-
schwerdeführer, dessen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, nie-
mals in Kontakt zu den LTTE gestanden, politische Aktivitäten durchgeführt
oder Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er gehöre nicht
zum Personenkreis, der von den sri-lankischen Behörden verdächtigt
werde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen,
und somit eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Auch
die exilpolitischen Aktivitäten seien zu niedrigschwellig, um eine Gefähr-
dung als subjektive Nachfluchtgründe auszumachen.
8.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme
aus einer politisch klar positionierten Familie. Die ältere Cousine sei bei
den (...) gewesen und anschliessend rehabilitiert worden, ein Onkel habe
für die LTTE im Vanni-Gebiet gelebt und gearbeitet und der Vater sei ein
jahrelanger Unterstützer des tamilischen Separatismus gewesen. Der Va-
ter sei schliesslich aufgrund seiner LTTE-Verbindungen von der Armee
überwacht, festgenommen und gefoltert worden, was ihn in den Selbst-
mord getrieben habe.
Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei nicht korrekt beurteilt
worden, da die Beweiswürdigung auf dem fehlerhaften Lagebericht des
SEM vom 16. August 2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existen-
ten Quellen beruhe, einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, und der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung
des asylrelevanten Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des
Lageberichtes festzustellen. Auch habe das SEM die eingereichten Be-
weismittel zum Spital-Aufenthalt und Tod des Vaters nicht gewürdigt, son-
dern diese ignoriert und stattdessen Glaubhaftigkeitsprüfungen der dies-
bezüglichen Aussagen vorgenommen. Im Gegensatz zur Behauptung des
SEM habe sich der Beschwerdeführer in den Protokollen nicht diametral
D-7426/2018
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widersprochen, es handle sich höchstens um Ungenauigkeiten, beruhend
auf der mangelhaften Übersetzung und Zeitplanung der Interviews. Der
Beschwerdeführer erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 definierte Risikofaktoren, habe er
doch familiäre Verbindungen zu den LTTE und sei selber in den Verdacht
gekommen, als TNA-Unterstützer ein Verfechter des tamilischen Separa-
tismus zu sein. Auch sei er exilpolitisch aktiv und vor der Ausreise mehrfach
ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wobei ein anhaltendes Ver-
folgungsinteresse bis heute bestehe. Er sei sicherlich behördlich registriert
und auf der Stopp-Liste verzeichnet. Er verfüge über keine gültigen Einrei-
sepapiere und befinde sich schon länger in der Schweiz, die als Hort des
tamilischen Separatismus gelte. Es sei zu berücksichtigen, dass vor dem
Hintergrund der neuen Ausgangslage die Risikofaktoren verstärkt Geltung
hätten und auch kumulativ zu würdigen seien.
Der Beschwerdeführer engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch als über-
zeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus und sei dadurch asylre-
levanter Bedrohung ausgesetzt. Er sei Mitglied des (...) der Sektion Genf,
beteilige sich an der Organisation von Demonstrationen und beim Spen-
densammeln. Er werde eine Mitgliedschaftsbestätigung einreichen und er-
suche dazu um eine angemessene Frist. Durch die Mitgliedschaft in der
verbotenen (...) sei er gefährdet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asyl-
relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem habe er regelmässig,
auch nach der Anhörung vom 24. August 2017, an Demonstrationen teil-
genommen, was mit beigelegten Fotos belegt werde. Auch habe er im No-
vember 2015 im Internet ein Foto von sich am „Heroes Day“ auf „Face-
book“ hochgeladen und daraufhin Bedrohungen eines CID-Beamten erhal-
ten.
Ferner halte das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Be-
schwerdeführer an, zumal sein Bruder statt des abwesenden Beschwerde-
führers am 17. Juli 2018 eine Vorladung des TID erhalten habe, in welcher
er unter Androhung von Inhaftnahme bei Nichterscheinen aufgefordert
worden sei, am 21. Juli 2018 zu einer Befragung zu erscheinen. Grund der
Vorladung sei die Teilnahme des Beschwerdeführers an Protesten in
Jaffna. Als Beweismittel würden die Vorladung samt Übersetzung und Zu-
stellnachweis eingereicht.
9.
9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den
D-7426/2018
Seite 19
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genü-
gen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in
der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 8.1 verwiesen werden.
Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt
zu keiner anderen Betrachtungsweise.
9.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an mehreren Stellen
vorbringt (Beschwerdeschrift S. 7 f., 16, 67), das SEM habe nicht gewür-
digt, dass er aus einer politisch positionierten Familie mit LTTE-Verbindun-
gen stamme, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der in den Befragungen
vorgetragene Sachverhalt etwas anders darstellt als in der Beschwerde-
schrift. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen selber ausgesagt,
er habe keine Verbindungen zu den LTTE (vgl. act. A3, S. 5). Auch erwähnt
er weder in der BzP noch in der Anhörung eine Cousine bei den (…). Be-
züglich des Selbstmordes des Vaters sagt er zwar aus, dass der Vater aus
Angst vor dem Militär Selbstmord begangen habe (vgl. act. A3, S. 5), er-
wähnt aber kein LTTE-Engagement. Der Tod des Vaters sei für ihn der
Grund gewesen, sich gegen das Militär aufzulehnen (vgl. act. A18, S. 11).
Wenn in der Beschwerde nun versucht wird, die Familie als Unterstützer
des tamilischen Separatismus hinzustellen, so überzeugt dies nicht, son-
dern erscheint dies vielmehr als nachgeschobener Sachverhalt. In Bezug
auf die eingereichte Todesurkunde des Vaters ist abgesehen von dem ver-
zeichneten Todes-Datum, das von dem in der BzP genannten abweicht
(vgl. act. A16; A3, S. 5) festzustellen, dass die dortige Bestätigung des
Selbstmordes keine Bescheinigung einer vermeintlichen LTTE-Vergangen-
heit des Vaters darstellt. Eine solche LTTE-Vergangenheit hat denn auch
das SEM in seiner Verfügung nicht festgehalten. Es ist nochmal zu beto-
nen, dass der Beschwerdeführer auch sein eigenes behauptetes Engage-
ment für eine TNA-Jugendorganisation nicht glaubhaft machen konnte, wi-
dersprach er sich doch erheblich bei der Frage, an wie vielen Demonstra-
tionen welcher Art er teilgenommen habe und in welcher Rolle er engagiert
gewesen sei, ob als Mitglied oder als Sympathisant (vgl. act.. A3, S. 7; A18,
S. 9, 11, 13). Die angeblich für die Verfolgung entscheidende Teilnahme an
der Demonstration im Juni 2014, an welcher er Steine in Richtung des Mi-
litärcamps geworfen habe, hat er angesichts der Widersprüchlichkeiten zu
seinem dortigen Auftreten, ob im Vorder- oder Hintergrund (vgl. act. A3,
S. 7; A18, S. 15), und der widersprüchlichen und unrealistisch anmutenden
Schilderungen der nachfolgenden zwei Kontrollen durch Sicherheitskräfte
im Juli 2014 (vgl. act. A3, S. 7; A18, S. 11) nicht glaubhaft machen können.
Hervorzuheben ist hierbei, dass der Beschwerdeführer in der BzP gänzlich
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unerwähnt lässt, dass ihn im Juli 2014 Sicherheitsbeamte kontrolliert und
ihm seine Identitätskarte abgenommen haben sollen, als sie ihn mit dem
Vorwurf konfrontiert hätten, Steine in Richtung des Militärlagers geworfen
zu haben. Der Beschwerdeführer erwähnt in der BzP nur den späteren Vor-
fall, als er zusammengeschlagen worden sei bei der Verkehrskontrolle und
ins Spital habe gehen müssen (vgl. act. A3, S. 7). Dass er zusammenge-
schlagen worden sei, weil er seine Identitätskarte nicht abgeholt habe, er-
wähnt er hingegen nicht. Auch erschliesst es sich nicht, wieso der Be-
schwerdeführer, wenn er tatsächlich gesucht worden sein soll, weder bei
der Kontrolle durch die Sicherheitsleute, als ihm nur seine Identitätskarte
abgenommen worden sei, festgenommen wurde, noch im Krankenhaus
aufgesucht worden sei. Diesbezügliche Erklärungsversuche des Be-
schwerdeführers überzeugen nicht (vgl. act. A18, S. 19.
9.3 Im Übrigen sind die Spitalbescheinigungen (vgl. act. A16), mit denen er
glaubhaft machen will, wegen seiner Demonstrationsteilnahme und weil er
seine Identitätskarte nicht abgeholt habe, zusammengeschlagen worden
zu sein, kein geeignetes Beweismittel, können sie doch nur Verletzungen
belegen, aber weder die Ursache, noch politische Hintergründe derselben.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe die einge-
reichten Beweismittel (Todesurkunde, Spitalbescheinigungen) ignoriert
und diesen gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Un-
recht den Beweiswert abgesprochen, kann dem nicht gefolgt werden. Es
trifft nicht zu, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel eine Würdi-
gung der getätigten Aussagen obsolet wäre, vielmehr hat, wie vom SEM
vorgenommen, eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, in welche sämtliche
Beweismittel, worunter insbesondere sowohl die Aussagen in den Befra-
gungen als auch eingereichte Dokumente fallen, einzubeziehen sind.
9.4 Die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung an den Bruder des Be-
schwerdeführers, deren Echtheit dahingestellt bleiben kann, wirft insofern
Fragen auf, weil es verwundert, dass der Beschwerdeführer noch im
Juli 2018 gesucht worden sein soll wegen der Teilnahme an der Demonst-
ration von Juni 2014. Schliesslich hatte er vorgebracht, zuletzt im Februar
2015 gesucht worden zu sein. Da allerdings bereits die Vorverfolgung als
unglaubhaft erachtet wurde, also die Suche nach dem Beschwerdeführer
zum Ausreisezeitpunkt, weshalb auch kein anhaltendes Verfolgungsinte-
resse anzunehmen ist, sind Zweifel an der Echtheit der Vorladung ange-
bracht und der diesbezügliche Sachverhalt erscheint konstruiert. Zudem
lässt sich aus dem übersetzten Text, wonach der Bruder unter Androhung
von Haft zu erscheinen habe, um wegen des Demonstrationsverhaltens
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Seite 21
des Beschwerdeführers befragt zu werden, nicht bereits auf eine drohende
asylrelevante Verfolgung schliessen.
Als nachgeschobene Behauptung und wenig glaubhaft erscheint auch die
Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer sei wegen eines im Novem-
ber 2015 im Internet auf Facebook veröffentlichten Fotos von einem CID-
Beamten im sozialen Netzwerk bedroht worden.
9.5 Zu Recht wertet das SEM das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers als niedrigschwellig. Daran vermögen auch die mit der
Beschwerde eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen nichts zu
ändern. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Mitgliedschaft
in der verbotenen Organisation (...) sei er klar als Verfechter des tamili-
schen Separatismus auszumachen und gefährdet, ist dem entgegenzuhal-
ten, dass es sich dabei nur um die unbelegte Behauptung der Mitglied-
schaft handelt, wobei er nicht erwähnt, seit wann er Mitglied sei. Davon
abgesehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Beleg seiner Mitgliedschaft ein-
zureichen, erübrigt sich aber die Fristsetzung zur Nachforderung eines Be-
leges. Die blosse Mitgliedschaft in der (...) mit der Ausübung organisatori-
scher Aufgaben für die (...), wie die behauptete Sammlung von Spenden
für die Organisation, führt nämlich, ebenso wie die gelegentliche Teilnahme
an Demonstrationen, ohnehin nicht zum Schluss, dass ihm die sri-lanki-
schen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wieder-
belebung des tamilischen Separatismus zuschrieben. Angesichts des gut
aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen
als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Ge-
fahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr
glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenz-
urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Zwar ist aus Sicht des Gerichts
anzunehmen, dass er an einigen Demonstrationen teilgenommen hat - wie
unzählige andere Demonstranten und Demonstrantinnen -, was auch von
der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Ein überzeugter Aktivismus mit dem
Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus kann dem Be-
schwerdeführer daraus aber ebensowenig zugeschrieben werden wie aus
der behaupteten Mitgliedschaft in der (...) nicht zugeschrieben werden, zu-
mal diese nicht öffentlich ersichtlich wird und kein besonderes Engagement
geltend gemacht wird, welches den Beschwerdeführer in den Fokus des
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sri-lankischen Regierung rücken würde. Hinsichtlich der Demonstrations-
teilnahme ist zu bemerken, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren
Demonstrationsteilnahmen nach der Teilnahme an einer Demonstration in
Bern im Februar 2018 (Beweismittel 92) belegt wurden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf An-
setzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zum exil-
politischen Engagement abzuweisen ist, zumal dem Beschwerdeführer ge-
nügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte zur Einreichung von Beweis-
mitteln und wiederum auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen ist (siehe
oben).
Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Mithin liegen keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vor.
9.6 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.7 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu bewerten sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE auf-
weist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Wirken als
lediglich niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähn-
ten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat an-
geklagt oder verurteilt, zumal die Vorladung an den Bruder unspezifisch
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Seite 23
und wenig glaubhaft ist, und verfügt somit auch nicht über einen Strafre-
gistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen
Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
9.8 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches
ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
menten, Berichten und Länderinformationen.
9.9 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetz-
lich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nen-
nung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die in der Be-
schwerde aufgeführten Fälle von vergangenen Rückschaffungen, bei de-
nen es zu kritischen Situationen gekommen sei, lassen keine Rück-
schlüsse auf den Beschwerdeführer zu.
9.10 Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel, welche sich mehrheitlich auf die allgemeine Si-
tuation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhal-
tigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten
Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Akten-
lage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichti-
gung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten neuen Entwicklungen
der allgemeinen Lage in Sri Lanka. In der Beschwerde wird im Wesentli-
chen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-
lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue
Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster
gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis September 2018 sei
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es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche ta-
milische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der
kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu
den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung
auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka
schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichti-
gen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei die verfassungswidrige Ab-
setzung des Premierminister Ranil Wickremesinghe durch den sri-lanki-
schen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena und die Ernennung des ehe-
maligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa, der für Kriegsverbrechen
im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschen-
rechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Auch wenn
Mahinda Rajapaska infolge des Urteils des Obersten Gerichts am 16. De-
zember 2018 zurückgetreten sei und Ranil Wickremesinghe wieder im Amt
sei, liege die Macht weiterhin bei Mahinda Rajapaska und der Machtkampf
sei noch nicht zu Ende. Dadurch ergebe sich eine anhaltende zugespitzte
Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalis-
ten und Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen. Dazu
gehörten insbesondere auch tamilische Rückkehrer aus dem Exil. Zu die-
sen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen
der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in kei-
ner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den
Beschwerdeführer auswirken könnten (siehe oben).
9.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
10.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches
hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
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geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung des Beschwerde-
führers besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018
entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen keinerlei
konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdefüh-
rer abgeleitet werden können (siehe oben). Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
Der Beschwerdeführer kommt aus D._______, Distrikt Jaffna, wo er die
meiste Zeit seines Lebens und auch vor der Ausreise zusammen mit seiner
Mutter und den Geschwistern, die dort alle nach wie vor leben, gewohnt
hat. Mehrere Tanten und ein Onkel leben ebenfalls im Distrikt Jaffna
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(vgl. act. A3, S. 5). Nach seinen eigenen Aussagen verfügt er neben schu-
lischer Ausbildung („O-Level“) über mehrere Jahre beruflicher Erfahrungen
als Maler und Chauffeur (vgl. act. A3, S. 4; A18, S. 10). Somit ist davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Un-
terstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner berufli-
chen Fähigkeiten auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es
erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
11.3.2 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen auch kein konkreter
Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusam-
menhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
hauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lan-
kische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.
11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AIG auch möglich ist.
11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘400.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal das Rechtsbegehren,
die Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der
Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, über welches be-
reits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem
Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen,
wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; die-
ses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vor-
liegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits be-
kannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Urteil ergeht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Mareile Lettau
Versand: