B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7429/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 27. November 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Februar 2016 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an.
B.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er zudem, es sei eventuell der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 stellte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Januar 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit der Androhung, ansonsten werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D.
Am 15. Januar 2019 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Schreiben des sri-lankischen Geheimdienstes
vom 22. Oktober 2018, welches ihm aus Sri Lanka in die Schweiz gesendet
worden sei, inklusive beglaubigter Übersetzung ein. Der Beschwerdeführer
führte zum Dokument aus, dass er nach Erhalt des Dokuments seine Fa-
milie kontaktiert und erfahren habe, dass sein Bruder gegen Ende des Jah-
res 2018 vom Criminal Investigation Departement (CID) mitgenommen und
verhört worden sei und ihm die auf dem Dokument vorgeworfenen Hand-
lungen (LTTE-Anhänger mit Namen B._______, Teilnahme an Waffentrai-
nings der LTTE, als Essenverteiler im Waffenlager gearbeitet, gegen sri-
lankische Soldaten gekämpft und sich einer Registrierung im Flüchtlings-
lager entzogen zu haben) unterstellt worden seien. Während des Verhörs
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habe sein Bruder die Vorwürfe stets abgestritten und schlussendlich be-
hauptet, nicht er, sondern sein Bruder (der Beschwerdeführer) habe diese
Handlungen vorgenommen. Dies habe er im Wissen getan, dass er (der
Beschwerdeführer) sich in der Schweiz aufhalte. Daraufhin sei der Bruder
freigelassen worden und kurze Zeit später sei das beigelegte Schreiben an
seiner sri-lankische Adresse eingetroffen.
F.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde das SEM eingeladen, bis zum
8. März 2019 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Die Vernehmlassung des SEM vom 26. Februar 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2019 zugestellt und ihm
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 14. März 2019 eine Replik einzureichen.
H.
Mit Replik vom 14. März 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde am
15. Januar 2019 fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er habe aufgrund der Kriegshandlungen sein Dorf
in C._______ verlassen müssen und habe sich seit 2007 auf der Flucht an
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verschiedenen Ortschaften aufgehalten. Anfang 2009 sei er von den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe in
D._______ drei Monate lang Essenspakete an die Kämpfer verteilen müs-
sen. Danach sei ihm die Flucht gelungen und er sei zu seiner Familie zu-
rückgekehrt. Er habe von seinem Aufenthalt bei den LTTE niemandem er-
zählt. Seine Mutter sei einem Bombenangriff zum Opfer gefallen. Vom
15. Mai 2009 bis im November 2009 habe er sich im Flüchtlingslager in
E._______ aufgehalten. Danach habe seine Familie nach C._______ in ihr
Zuhause zurückkehren können. Zu einem ihm nicht mehr bekannten Zeit-
punkt, sei ihm vorgeworfen worden, illegal Holz transportiert zu haben,
weshalb er vorübergehend festgenommen und lediglich gegen eine Kau-
tion wieder freigelassen worden sei. Am 3. März 2015 habe er mit seinem
Cousin mit dem Traktor einen Sandtransport durchführen wollen. Vor ihnen
seien drei Freunde auf einem weiteren Traktor gefahren, als diese mit ei-
nem entgegenkommenden Militärtraktor kollidiert seien. Dabei seien zwei
Kollegen des vorausfahrenden Traktors verletzt und ins Spital eingeliefert
worden. Er sei aufgefordert worden, den beschädigten Traktor auf den Po-
lizeiposten abzuschleppen. Ein Kollege sei seinen Verletzungen erlegen.
An der kurzen Zeit später stattfindender Beerdigung sei er von dort eben-
falls anwesenden unfallverursachenden Soldaten in ein nahegelegenes
Militärcamp gebracht worden. Dort sei er während zweier Tage befragt, ge-
schlagen und aufgefordert worden, von einer Zeugenaussage abzusehen
und zu verschwinden. Er habe sich nach der Freilassung zu einer Tante
nach E._______ begeben. Währenddessen sei er zuhause von Soldaten
gesucht worden. An seiner Stelle sei sein Bruder vorübergehend mitge-
nommen, geschlagen und es sei nach ihm (dem Beschwerdeführer) ge-
fragt worden. Aufgrund einer Schmiergeldzahlung eines Dorfvorstehers sei
sein Bruder wieder freigelassen worden. Da er weiterhin mehrmals zu-
hause gesucht worden sei, habe sein Vater die Vorbereitungen zur Finan-
zierung seiner Ausreise getroffen. Am 12. September 2015 habe er Sri
Lanka ab Colombo auf dem Luftweg Richtung Irak verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine provisorische
Identitätskarte, seinen Führerschein und Kopien von Auszügen aus dem
Geburts- und Todesregister ein.
5.
5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 27. November 2018 im We-
sentlichen fest, es bestehe insbesondere zwischen der dreimonatigen
Festhaltung durch die LTTE zu einem Zeitpunkt noch vor deren Fall im Jahr
2009, die zudem keine Weiterungen für ihn zur Folge gehabt habe, und
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seiner erst im Jahre 2015 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka weder in zeitli-
cher noch in sachlicher Hinsicht ein greifbarer Kausalzusammenhang.
Dasselbe gelte auch für den seitens der staatlichen Behörden ihm gegen-
über zu einem späteren Zeitpunkt erhobenen Vorwurf, illegal Holz trans-
portiert zu haben, zumal auch jener Vorfall keinerlei Weiterungen für ihn
zur Folge gehabt habe. Bei dieser Sachlage bestehe auch kein Anlass zur
Annahme, dass in diesem Zusammenhang und im Falle einer jetzigen
Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len bestehe. Demzufolge würde seine diesbezüglichen Vorbringen keine
Asylrelevanz entfalten. Bezüglich des Verkehrsunfalls und den Folgen sei
seiner Schilderung seitens der betreffenden Militärangehörigen offenkun-
dig kein potentiell asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
AsylG zugrunde gelegen. Vielmehr sei es jenen Militärangehörigen im
Nachgang zum erwähnten Traktorunfall ausschliesslich darum gegangen,
eine den militärischen Traktorfahrer potentiell belastende Zeugenaussage
von ihm zu verhindern. Auch diese von ihm geltend gemachte Zeugenein-
schüchterung vermöge deshalb ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten.
Seine diesbezüglichen Vorbringen würden ohnehin unrealistisch erschei-
nen und die mit den einschlägigen Gegebenheiten in Sri Lanka kaum zu
vereinbarenden Vorbringen seien als unglaubhaft zu erachten. Dabei gelte
es sich als erstes zu vergegenwärtigen, dass er ja seinen eigenen Angaben
zufolge keineswegs der einzige Zeuge des erwähnten Traktorunfalls gewe-
sen sei. Vielmehr sei auf dem von ihm gefahrenen Traktor ein Cousin von
ihm mitgefahren. Der ihm vorausfahrende und direkt in den Unfall verwi-
ckelte Traktor sei sodann mit insgesamt drei Personen besetzt gewesen,
von denen eine den Tod gefunden habe. Dies bedeute, dass nebst ihm
mindestens drei weitere Unfallzeugen vorhanden gewesen wären. In die-
sem Lichte erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er als einer
von insgesamt vier möglichen Unfallzeugen auf die geschilderte Weise ein-
geschüchtert, zu einer Ausreise aus Sri Lanka aufgefordert und auch in der
Folge weiterhin gesucht worden sein sollte, so dass er sich diesen Nach-
stellungen lediglich noch durch eine Flucht aus Sri Lanka habe entziehen
können. Denn rein sachlogisch betrachtet, hätten die betreffenden Militär-
angehörigen sämtliche Zeugen auf die geschilderte Weise einschüchtern
müssen, um eine Belastungsaussage zu verhindern. Umgekehrt wäre es
ihm – als einem von vier Zeugen – ein Leichtes gewesen, im Rahmen einer
polizeilichen Untersuchung den tatsächlichen Sachverhalt darzulegen und
die drei weiteren und ihm bekannten Zeugen namentlich zu benennen.
Nüchtern betrachtet hätte er sodann nach diesem Vorfall auch kaum noch
ein halbes Jahr in Sri Lanka ausgeharrt, wenn er tatsächlich um sein Leben
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gefürchtet hätte. Das von ihm als unmittelbarer Ausreiseanlass vorge-
brachte Ereignis im März 2015 samt den von ihm geschilderten Weiterun-
gen vermöge demnach in der geltend gemachten Form weder den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG noch denjenigen einer Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen. Daraus folge, dass auch allfällige Be-
fürchtungen von ihm, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in diesem
Zusammenhang erneute und ernsthafte Nachteile gewärtigen zu müssen,
ebenfalls als nicht begründet zu erachten seien.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe, nachdem er ins Militärcamp mitgenommen worden
sei, solche Angst gehabt, dass er zu seiner Tante nach E._______ geflüch-
tet sei, um sich dort zu verstecken. Ob die anderen Zeugen des Unfalls
ebenfalls vom Militär mit dem Tod bedroht worden seien, wisse er nicht und
habe er nicht wissen können. Er habe nach dem Unfall keinen Kontakt
mehr mit ihnen gehabt. Kontakt herzustellen, wäre gefährlich gewesen. So-
mit stehe die Verfolgung durch das Militär in keinem Konflikt zur Glaubhaf-
tigkeit seines Vorbringens. Anders als es die Vorinstanz behaupte, wäre es
alles andere als ein Leichtes gewesen, im Rahmen einer polizeilichen Un-
tersuchung den tatsächlichen Sachverhalt darzulegen und die weiteren
Zeugen des Unfalls namentlich zu benennen. Die lokale Polizei in Sri
Lanka sei dem Militär faktisch untergeordnet und arbeite mit dem Militär
zusammen. Hätte er an einer polizeilichen Untersuchung mitgewirkt und
der Polizei die Namen der anderen Zeugen mitgeteilt, hätte die Polizei
diese Informationen ans Militär weitergeleitet. Dadurch hätte er sich selbst,
seinen Cousin und seine Kollegen in erhebliche Gefahr gebracht. Da er
dies gewusst habe, habe er keinesfalls bei der Polizei aussagen können.
Seine Familie verfüge in Sri Lanka nur über sehr begrenzte finanzielle Mit-
tel. Um das Geld für den Schlepper und das Flugticket zu sammeln, habe
sein Vater ausserordentliche Mittel ergreifen müssen. Er habe einen Kredit
aufgenommen und ein Stück Land verkaufen müssen, um die Ausreise zu
finanzieren. Bis er das erforderliche Geld zusammen gehabt habe, habe
also einige Zeit gedauert. Folglich sei er nicht aus freien Stücken noch ein
halbes Jahr lang in Sri Lanka geblieben, sondern habe warten müssen, bis
die Ausreise möglich gewesen sei. Seine Tätigkeit für die LTTE im Jahre
2009 habe dazu geführt, dass er in einen erhöhten Fokus der Behörden
geraten sei. Schon nur ein Verdacht, zugunsten der LTTE Handlungen vor-
genommen zu haben, erhöhe die Verfolgungsgefahr. Im Flüchtlingslager in
E._______ sei er am 17. Mai 2009 registriert und ihm eine „Temporary ID
Card“ ausgestellt worden. Aufgrund seines Alters sei er bereits bei der Re-
gistrierung verdächtigt worden, Anhänger der LTTE zu sein. Dass die LTTE
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in der letzten Phase des Bürgerkrieges vermehrt Zwangsrekrutierungen
von jungen Männern durchgeführt habe, sei auch den sri-lankischen Be-
hörden bekannt. Von diesem Verdacht durch die sri-lankische Staatsgewalt
habe er sich bis zu seiner Ausreise nie befreien können. Militär, Polizei und
anderen Staatsbehörden würden zusammen arbeiten, um die Vorherr-
schaft der singhalesischen Mehrheit zu garantieren. Es sei deshalb nahe-
liegend, dass er im Jahr 2015 nicht nur aufgrund einer drohenden Zeugen-
aussage vom Militär verfolgt worden sei, sondern auch aufgrund seiner
LTTE-Vergangenheit. Primäres Ziel des Militärs sei die Kontrolle und Un-
terdrückung der tamilischen Bevölkerung. Somit würden seine Verbindun-
gen zu den LTTE einen sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht darstellen. Tätigkeiten zugunsten der LTTE vor Kriegs-
ende würden demnach auch heute noch ein grosses Risiko darstellen, von
der sri-lankischen Staatsgewalt verfolgt zu werden. Aus diesen Gründen
erstaune es kaum, dass auch Jahre nach Kriegsende seine LTTE-Vergan-
genheit zu einem Verfolgungsinteresse seitens des Staates geführt habe.
In dieser Hinsicht sei der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht auch zeitlich greifbar. Darüber hinaus werde er aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Gruppe der Tamilen verfolgt. Die
systematische Unterdrückung seiner Volksgruppe in Sri Lanka sei demzu-
folge ein weiteres Verfolgungsmotiv der Soldaten gewesen. Wäre ein Sin-
ghalese Zeuge des Unfalls gewesen, hätten sie ihn keinesfalls körperlich
misshandelt, mit dem Tod bedroht und die Familie eingeschüchtert. Folg-
lich sei er nicht nur aufgrund des Unfalls, sondern auch aufgrund seiner
Ethnie und seinen politischen Anschauungen von der sri-lankischen
Staatsgewalt misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Aus diesen
Gründen würden den Verfolgungsmassnahmen seitens des Militärs zwei-
fellos asylrelevante Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde
liegen.
6.
6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft sind
und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
6.2 Die Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 2009 und die vorüber-
gehende Festnahme durch dir sri-lankischen Behörden wegen illegalem
Holztransport sind sowohl zeitlich wie auch sachlich nicht kausal für die
Ausreise im Jahr 2015. Bezüglich des Traktorunfalls ist festzustellen, dass
selbst wenn Tamilen gegenüber Singhalesen in Sri Lanka benachteiligt
werden, es dem Militär bezüglich des Traktorunfalls einzig darum ging, für
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sie belastende Zeugenaussagen zu unterbinden. Es kann für das Militär
letztlich keine Rolle gespielt haben, ob die Zeugen Singhalesen oder Tami-
len gewesen sind. Die Einschüchterung des Beschwerdeführers als Zeuge
eines Verkehrsunfalls durch das Militär ist deshalb nicht asylrechtlich moti-
viert.
6.3 Zudem ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung
durch das Militär dem SEM beizupflichten, dass es noch weitere Personen
gegeben hätte, die Zeuge des Unfalls gewesen wären, weshalb es keinen
Sinn ergibt, wenn nur der Beschwerdeführer vom Militär eingeschüchtert
worden wäre. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer wisse nicht, ob die anderen Zeugen auch eingeschüchtert worden
sind oder nicht. Diese Unkenntnis ist aber nicht nachvollziehbar. So handelt
es sich bei den anderen Zeugen nicht um ihm unbekannte Personen, son-
dern um Kollegen und seinen Cousin, wo er über seine Tante auch ohne
sich zu gefährden an die Informationen hätte gelangen können. Schliess-
lich hat er auch erfahren, dass er mehrmals zuhause aufgesucht worden
sei, als er sich bereits bei der Tante versteckt gehalten hat. Zudem hielt er
sich noch rund ein halbes Jahr in Sri Lanka auf, weshalb auch vom zeitli-
chen Aspekt her, eine Nachricht von einer Einschüchterung zumindest aus
seiner Verwandtschaft bezüglich seines Cousins, zu ihm gedrungen wäre.
Nicht nachvollziehbar ist zudem auch, warum der Beschwerdeführer als
einziger an der Beerdigung des Kollegen vom Militär mitgenommen wor-
den ist, wo doch anzunehmen ist, dass auch sein Cousin und die beiden
anderen Kollegen anwesend gewesen wären. Dass aufgrund der finanzi-
ellen Engpässe seiner Familie eine sofortige Ausreise mit einem Schlepper
nicht möglich war, ist realistisch. Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer
während mehrerer Monate bei der gleichen Tante auf. Hätte der Beschwer-
deführer tatsächlich begründete Furcht vor einer konkreten Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden gehabt, hätte er wohl seinen Aufent-
haltsort mehrmals gewechselt, um keinen Verdacht zu wecken oder hätte
sich nach Colombo begeben, um besser untertauchen zu können. Vor die-
sem Hintergrund ist nebst der fehlenden Asylrelevanz auch nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer vom Militär eingeschüchtert und gesucht wor-
den ist.
6.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er werde von den sri-lan-
kischen Behörden wegen seiner LTTE-Vergangenheit gesucht. Hierzu ist
vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Monate bei
den LTTE Essenspakete an Soldaten verteilt hat, wobei er niemandem da-
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von erzählt habe. Inwiefern die sri-lankischen Behörden von dieser Tätig-
keit erfahren haben könnten, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird
zwar eingewendet, dass bereits aufgrund seines Alters die sri-lankischen
Behörden einen Verdacht geschöpft hätten. Der Beschwerdeführer gab je-
doch selbst an, er habe sich im Flüchtlingslager registrieren lassen. Die sri-
lankischen Behörden hätten also, wenn sie tatsächlich einen Verdacht ge-
hegt hätten, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen LTTE-Anhä-
nger, die Möglichkeit gehabt, ihn zu überprüfen. Zudem hielt sich der Be-
schwerdeführer nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers im November
2009 wieder an seinem bisherigen Wohnort auf, weshalb es für die sri-lan-
kischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzuspüren und zu be-
fragen. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Suche nach ihm geltend
bis zum Zeitpunkt des Traktorunfalls im März 2015. Vor diesem Hintergrund
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
dreimonatigen Tätigkeit als Essenspaketverteiler der LTTE vor seiner Aus-
reise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden ist.
6.5
6.5.1 Hinsichtlich der mit Eingabe vom 31. Januar 2019 eingereichten Vor-
ladung des sri-lankischen Geheimdienstes vom 22. Oktober 2018, worin
der Beschwerdeführer aufgefordert wird, im Armeelager am 31. Oktober
2018 zu erscheinen, andernfalls ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werde,
hält das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 fest, diese
vermöge aufgrund der Aktenlage keine Überzeugungskraft zu entfalten.
Der in der Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2019 beschriebene
Sachverhalt wirke konstruiert. Bei nüchterner Betrachtung sei nicht zu er-
warten, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach einer derartigen und
wenig überzeugend erkennbaren Belastungsaussage wieder umgehend
freigelassen worden wäre. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer beim Verdacht einer früheren Unterstützung der LTTE
eigens mittels einer schriftlichen Vorladung zu den Behörden zitiert und
dadurch faktisch vorgewarnt werden würde. Vielmehr wäre er ohne Voran-
meldung von zuhause abgeholt worden, worauf beide Brüder mit den frag-
lichen Sachverhalten und Aussagen konfrontiert würden. Und würde der
Beschwerdeführer zuhause nicht vorgefunden, würde er allenfalls zur be-
hördlichen Suche ausgeschrieben, ohne dass ihm dies in einem Schreiben
vorgängig mitgeteilt würde.
6.5.2 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer, er habe bereits anläss-
lich der Anhörung erwähnt, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei.
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Seite 11
Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, sei sein Bruder nicht festge-
nommen, sondern lediglich einen Tag anlässlich einer Befragung durch das
CID mitgenommen worden. Weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme,
es sei nicht zu erwarten, dass man seinen Bruder daraufhin habe gehen
lassen, könne er sich nicht erklären, zumal es sich hierbei um eine nicht
belegbare Vermutung handle. Insbesondere sei aus Sicht des CID anzu-
nehmen, dass sein Bruder ihn kaum belasten würde, wenn dies nicht der
Wahrheit entspreche. Auch die Gründe seines Bruders, weshalb er ihn be-
lastet habe, würden nachvollziehbar erscheinen, zumal dieser sich in einer
Notsituation befunden und um sein Leben gefürchtet habe. Sein Bruder
habe ihn im Wissen belastet, dass er sich in der Schweiz befinde. Er kenne
sich mit den Vorgehensweisen des Geheimdienstes nicht aus. Es sei frag-
lich, worauf die Vorinstanz ihr Wissen, dass es viel wahrscheinlicher sei,
dass die Behörden ohne Voranmeldung bei ihm zuhause auftauchen wür-
den, stütze. Es sei zudem durchaus möglich, dass er vorgängig der Vorla-
dung vom 22. Oktober 2018 bereits durch Beamte an seiner sri-lankischen
Anschrift gesucht, allerdings niemand anwesend gewesen und in der Folge
dieses Schreiben ausgestellt worden sei. Es erscheine durchaus nachvoll-
ziehbar, eine behördliche Vorladung zum Verhör mit der Androhung eines
Haftbefehls zu kombinieren. Es sei noch anzumerken, dass sein Bruder im
November 2018, nach dem erwähnten Vorfall, von zuhause weggezogen
sei, da er sich davor gefürchtet habe, erneut vom CID mitgenommen und
zu seinem Aufenthaltsort befragt zu werden. Es sei zu unterstreichen, dass
sich sein Gefährdungsprofil durch diese belastende Aussage seines Bru-
ders erheblich erhöht habe, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach
Sri Lanka festgenommen und gefoltert werde.
6.6 Im Zusammenhang mit der am 31. Januar 2019 eingereichten Vorla-
dung des sri-lankischen Geheimdienstes bestehen verschiedene Unstim-
migkeiten. Einerseits stimmen die Ereignisse chronologisch nicht überein.
Der Beschwerdeführer erwähnte, sein Bruder sei gegen Ende des Jahres
2018 vom CID mitgenommen worden. Die Vorladung für den Beschwerde-
führer datiert jedoch bereits vom 22. Oktober 2018, worin der Beschwer-
deführer aufgefordert wird, im Armeelager am 31. Oktober 2018 zu er-
scheinen. Demnach kann der Bruder nicht erst gegen Ende des Jahres
2018, sondern müsste zumindest vor dem 22. Oktober 2018 mitgenommen
worden sein. Andererseits entspricht es nicht dem normalen Lauf der
Dinge, dass sein Bruder, der ihm angeblich besagte Handlungen unterge-
schoben hat, ihn (den Beschwerdeführer) nicht unmittelbar danach oder
spätestens als die Vorladung zu Hause eingetroffen ist, kontaktiert und
über das Vorgefallene in Kenntnis gesetzt hat. Gemäss den Ausführungen
D-7429/2018
Seite 12
des Beschwerdeführers musste er sich bei seiner Familie ins Bild setzen,
wie es zu dieser Vorladung gekommen ist und machte diesen Sachverhalt
erst rund drei Monate später Ende Januar 2019 zum ersten Mal geltend.
Zudem handelt es sich bei den vorgeworfenen Handlungen um eine Ver-
mischung der LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Essenspakete
verteilen) und den Tätigkeiten des Bruders (Waffentraining, Kampfeinsatz
und Flucht aus dem Flüchtlingslager vor einer Registrierung als LTTE-
Kämpfer). Wäre der Bruder wie vom Beschwerdeführer vermutet, von je-
mandem der Gruppe des Bruders verraten worden, hätte dieser die Essen-
spaketverteilung des Beschwerdeführers wohl nicht erwähnt. Schliesslich
ist es auch nicht realistisch, dass der Bruder, der mit dem Beschwerdefüh-
rer und seinem Vater zusammen in Sri Lanka gewohnt hat (vgl. Akte A19/16
F20), erst neun Jahre später von den sri-lankischen Behörden verhört wor-
den ist. Sodann wäre es zwar dem Geheimdienst nicht möglich gewesen,
den Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz zu
Hause in Sri Lanka abzuholen. Die Behörden hätten den Bruder kaum ge-
hen lassen, nur weil dieser den im Ausland weilenden Beschwerdeführer
belastete. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Au-
thentizität des nachträglich eingereichten Dokuments.
6.7
6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
D-7429/2018
Seite 13
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.7.2 Der Beschwerdeführer hat einen Bruder der Mitglied der LTTE gewe-
sen ist und er hat bei der LTTE während dreier Monate Essenspakete ver-
teilt. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
von den sri-lankischen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet
und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der als unglaubhaft er-
achteten Vorbringen und der Zweifel an der Echtheit der eingereichten Vor-
ladung ist nicht ersichtlich, inwiefern die sri-lankischen Behörden über-
haupt Kenntnis von den Tätigkeiten der beiden Brüder bei der LTTE haben.
Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er
nach Beendigung des Krieges im Jahr 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2015
ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und dies obwohl er sich
nach Beendigung des Krieges im Flüchtlingslager hat registrieren lassen.
Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer
würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör-
den in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka
zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen
nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wei-
ter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
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Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
Der Beschwerdeführer hat vorwiegend in F._______ bei G._______ (Dis-
trikt H._______, Vanni-Gebiet) gelebt. Ein Vollzug in dieses Gebiet ist im
Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall
sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungs-
vollzug. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule und ver-
fügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schulbildung. Danach
machte er eine Anlehre als (…). Nach Beendigung des Krieges sei er Ge-
legenheitsarbeiten nachgegangen wie beispielsweise dem (…) (vgl. Akte
A7/12 Ziff. 1.17.04. f.). Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits
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erste Berufserfahrung sammeln und arbeitete in der Schweiz als Hilfsar-
beiter und als (…). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und berufli-
chen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Exis-
tenz aufzubauen. Sein Vater und zwei Geschwister leben in F._______.
Darüber verfügt er im Distrikt H._______ und I._______ über zahlreiche
weitere Verwandten. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiä-
res Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Januar 2019 in gleicher Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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