Abtei lung IV
D-7431/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7431/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger
und ethnischer Igbo – suchte am 16. Januar 2008 in der Schweiz um
Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte.
A.b Anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 24. Januar 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 23. April 2008 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei minderjährig – (...)
Jahre alt – und habe seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2003 allein
mit seinem Vater in dem Dorf D._______ in E._______ gelebt. Sein
Vater habe als „(...)-“Priester dem Orakel F._______ gedient und sei
für Menschenopfer verantwortlich gewesen. Es sei vorgesehen
gewesen, dass er – der Beschwerdeführer – diese Funktion später
übernehmen werde. In G._______, wo er die Sekundarschule besucht
habe, habe ihn seine Religionslehrerin jedoch zu Gott geführt und ihm
eine Bibel geschenkt. Als er mit dieser Bibel in sein Heimatdorf
D._______ zurückgekehrt sei, sei sein Vater wütend geworden und
habe gedroht, ihn zu töten. Gegen Ende 2004 (vgl. A1 S. 5)
beziehungsweise im Jahr 2005 (vgl. A13 S. 12) habe er deshalb sein
Elternhaus verlassen. Zunächst habe er bei seiner Religionslehrerin
Zuflucht gefunden. Sein Vater habe ihn jedoch weiterhin physisch und
spirituell bedroht und auch seine Lehrerin und deren Bruder attackiert.
Die Lehrerin habe ihn daraufhin zunächst in verschiedene Kirchen der
Umgebung gebracht, um für ihn zu beten. Da dies aber nichts genützt
habe, habe sie ihn weiter weg – in die Kirche „(Kirchenname)“ in
H._______ – gebracht. Von dort sei er schliesslich in die Kirche
„(Kirchenname)“, ebenfalls in H._______, gebracht worden, wo er von
2006 bis 2007 gelebt habe. Da es ihm aber aufgrund der anhaltenden
spirituellen Heimsuchungen durch seinen Vater weiterhin sehr schlecht
gegangen sei, hätten die dortigen Kirchenmitglieder schliesslich
beschlossen, dass er – der Beschwerdeführer – das Land verlassen
müsse. Am 13. Januar 2008 habe er Nigeria zusammen mit dem
Priester der „(Kirchenname)“ per Flugzeug verlassen. Nach einer
Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land seien sie am
14. Januar 2008 in I._______ gelandet. Der Priester habe sich um die
Vorweisung von Dokumenten gekümmert und ihn – den Beschwerde-
führer – als seinen Sohn ausgegeben. Er selbst habe nie einen
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Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen. Wo sich
der besagte Priester nun aufhalte, wisse er nicht; vielleicht sei er nach
Nigeria zurückgekehrt.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. A1 und A13).
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober
2008 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die
nigerianischen Behörden bestraften die mit Orakeln verbundenen
Praktiken schwer und duldeten keine Menschenopfer oder andere
Verbrechen. Dennoch hätten sich der Beschwerdeführer und seine
Beschützer nicht schutzsuchend an die Behörden gewendet. Zudem
habe der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative
verfügt, indem er D._______ verlassen habe. Schliesslich habe er
während zwei oder drei Jahren in H._______ gelebt, ohne dass er dort
gravierende Nachteile erlitten hätte. Er erfülle deshalb die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die
Wegweisung anzuordnen sei.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Aus den
Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Er müsste diesbezüglich eine konkrete
Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Dies habe er nicht getan.
Er habe sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte seit dem Jahr 2004 un-
genau und überdies widersprüchlich geäussert. Beispielsweise sei er
nicht in der Lage gewesen, den genauen Zeitpunkt seines Weggangs
aus dem Elternhaus und des Einzugs bei der „(Kirchenname)“ zu
nennen. Zudem habe er zunächst angegeben, er habe sich seit 2007
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in H._______ aufgehalten. Im Weiteren widerspreche er sich
hinsichtlich der Frage, ob ihn sein Vater physisch angegriffen habe
oder nicht. Auch die Schilderung der Reise in die Schweiz wecke
Zweifel. So könne er weder die Fluggesellschaften noch den Ort der
Zwischenlandung nennen. Es sei auch nicht realistisch, dass eine
solche Reise ohne gültige, mit dem eigenen Foto versehene
Reisepapiere unternommen werden könne. Schliesslich sei es auch
nicht glaubhaft, dass der Priester, der den Beschwerdeführer in
Nigeria unterstützt und bis in die Schweiz begleitet habe, nicht
versucht habe, dem Beschwerdeführer Beweismittel und
Zeugenaussagen mitzugeben. Hinsichtlich der geltend gemachten
Minderjährigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei
Identitätspapiere zum Beleg eingereicht habe. Gemäss seinen
Angaben habe er in Nigeria fast drei Jahre ausserhalb seines
Elternhauses gelebt und bei verschiedenen Personen und Institutionen
Zuflucht und Unterstützung gefunden. Es könne deshalb davon
ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr erneut die
notwendige Unterstützung finden könne.
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. November 2008 (vorab per Telefax; Datum
Poststempel: 24. November 2008) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht
wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe von den Praktiken seines Vaters nur sehr wenig gewusst
und Menschenopfer seien für ihn nicht verwerflich gewesen, da diese
zu den religiösen Handlungen des Glaubens seines Vaters gehört
hätten. Als ihm jedoch seine Religionslehrerin die Augen für Gott ge-
öffnet habe, habe er erkannt, dass Menschenopfer unchristlich seien.
Er habe deshalb die Nachfolge seines Vaters nicht antreten wollen.
Der Vater habe ihm befohlen, die Bibel nicht mehr nach Hause zu
bringen, ansonsten er ihn töten werde. Daraufhin habe er zunächst
Zuflucht bei seiner Religionslehrerin gefunden. Später habe sie ihn in
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die Kirche „(Kirchenname)“ nach H._______ gebracht. Von 2006 bis
2007 habe er schliesslich in der „(Kirchenname)“ in H._______ gelebt.
Er sei von seinem Vater immer wieder mental heimgesucht worden.
Diese Heimsuchungen seien für ihn so belastend gewesen, dass er
sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe und beispielsweise nackt
und heulend durch die Strassen gelaufen sei. Schliesslich sei die
Belastung für die Kirchenmitglieder so gross geworden, dass sie ihn
nicht mehr länger hätten beherbergen können.
Da er minderjährig sei, könnten an die Genauigkeit seiner Aussagen
nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie bei Erwachsenen.
Er habe aber detailliert und ausführlich von seiner Flucht berichtet. Es
zeuge von charakterlicher Reife, dass er sich über die Bedeutung der
Rituale seines Vaters bewusst geworden und zur Überzeugung gelangt
sei, dass er nicht dessen Nachfolger werden wolle. Es zeuge ebenfalls
von Mut und Reife, dass er sich den Drohungen seines Vaters
widersetzt habe, und sich von Kirchenangehörigen habe helfen lassen.
Er habe nicht voraussehen können, dass ihn sein Vater deswegen so
massiv spirituell verfolgen werde. Er habe zwar anlässlich der
Anhörungen gesagt, dass ihn sein Vater auch physisch bedroht habe.
Er habe damit aber nicht gemeint, dass ihn sein Vater tätlich
angegriffen hätte. Er habe seinen Vater nie mehr persönlich gesehen,
seit er das Elternhaus in D._______ verlassen habe. Der Vater sei
aber spirituell allgegenwärtig gewesen und habe ihn – den
Beschwerdeführer – dadurch auch physisch krank gemacht. Dies habe
er damit sagen wollen. Die Kirchenmitglieder seien von seinem Vater
nicht spirituell bedroht worden. Aber seine physische und psychische
Verfassung sei für diese – vor allem für die Angehörigen der
„(Kirchenname)“, die ihn über eine längere Zeit beherbergt hätten – zu
einer grossen Belastung geworden. Er habe deshalb weder in
G._______ noch in H._______ bleiben können. Sein seelischer
Zustand hätte sich nicht verbessert und er wäre wahrscheinlich
gänzlich krank geworden. In der Schweiz habe er keinen spirituellen
Kontakt mehr zu seinem Vater. Er fühle sich gesundheitlich wohl und
brauche keine medizinische oder psychologische Hilfe. Er habe hier
auch nie mehr die Kontrolle über sich verloren und es sei zu keinen
Verhaltensauffälligkeiten mehr gekommen.
Das (...) Rote Kreuz halte im beiliegenden Länderbericht von
September 2002 fest, dass im März 2002 von einer Igbo-Gemeinde in
J._______ berichtet worden sei, die menschliche Opfer dargebracht
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haben soll. E._______, wo er – der Beschwerdeführer – herkomme,
grenze an J._______. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die
von ihm geschilderten Erlebnisse so stattgefunden hätten. Er bemühe
sich zur Nachreichung von Beweisdokumenten um Kontaktaufnahme
mit der „(Kirchenname)“ und seiner ehemaligen Religionslehrerin. Bei
einer Rückkehr nach Nigeria hätte er unter Verfolgung zu leiden. Er
wäre aus religiösen Gründen – seitens seines Vaters und dessen
religiöser Gemeinschaft – aus der Gesellschaft ausgestossen. Der
nigerianische Staat könne ihn vor Übergriffen nicht schützen. Er hätte
unter Massnahmen zu leiden, die einen unerträglichen Druck
erzeugen würden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei
der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu
betrachten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Vernehmlassung ging am
21. Januar 2009 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent -
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach sein Vater – ein für Menschenopfer verantwortlicher
„(...)-“Priester – ihm mit dem Tod gedroht habe, als er entdeckt habe,
dass sein Sohn die Bibel lese, und ihn in der Folge wiederholt spirituell
heimgesucht habe, was für ihn derart belastend gewesen sei, dass er
sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend.
Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
4.2 Der Beschwerdeführer vermochte – ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung zu begründen. Er machte Übergriffe beziehungsweise
Drohungen seitens seines Vaters geltend. Eine Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure kann zwar grundsätzlich flüchtlingsrechtlich
relevant sein, diese würde aber – auf Grund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes – voraussetzen, dass es der be-
troffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu
finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infra-
struktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von
einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in
alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein aus-
reichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Vorliegend ist von einem adäquaten staatlichen Schutz für den Be-
schwerdeführer auszugehen. Todesdrohungen, tätliche Übergriffe
(wobei es laut Berichtigung in der Beschwerdeschrift zu keinen tät-
lichen Angriffen seitens des Vaters auf den Beschwerdeführer ge-
kommen sei) und die mit Orakeln verbundenen Praktiken wie
Menschenopfer sind in Nigeria nicht geduldet und werden ent-
sprechend strafrechtlich geahndet. Es gibt denn auch keine Anhalts-
punkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in
der Lage oder nicht willens wäre, dem Beschwerdeführer adäquaten
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Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat
es jedoch unterlassen, die zuständigen Behörden in Nigeria um
entsprechenden Schutz zu ersuchen. Der pauschale Einwand, der
nigerianische Staat könne ihn vor Übergriffen nicht schützen, vermag
nicht zu überzeugen. Dass er die Todesdrohungen seitens seines
Vaters nicht zur Anzeige gebracht und die Behörden aufgrund
mangelnden Vertrauens seinerseits nicht um Schutz ersucht hat, kann
nicht zur Annahme führen, ihm stünde kein Schutz zu. Da vom
behördlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit auf dem gesamten
Staatsgebiet auszugehen ist, erübrigt sich grundsätzlich die nähere
Prüfung der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Elternhaus gegen Ende
2004 (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise im Jahr 2005 (vgl. A13 S. 12)
verlassen hat und in den folgenden Jahren bis zur Ausreise aus
Nigeria am 13. Januar 2008 Zuflucht bei seiner Religionslehrerin
respektive in Kirchen in H._______ gefunden hat, zeigt jedoch bereits,
dass er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügte.
Schliesslich vermag auch der geltend gemachte Ausschluss des
Beschwerdeführers aus der Gesellschaft seines Heimatdorfes
beziehungsweise aus der religiösen Gemeinschaft seines Vaters aus
religiösen Gründen den Anforderungen an eine asylrelevante
begründete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers und die dies-
bezüglichen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die weiteren
dortigen Vorbringen näher einzugehen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte
Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
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6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach
Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischer Auseinandersetzungen, aufgrund derer die Bevölkerung
konkret gefährdet wäre. In den von blutigen Zusammenstössen be-
gleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 trat der sieg-
reiche Kandidat der Regierungspartei „People's Democratic Party“
(PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 an und bot der
Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung an. Er
bezeichnete die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die
Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten
Landes als wichtigste Ziele. Zwar ist es auch in den vergangenen
Monaten in verschiedenen Teilen des Landes – insbesondere im
Niger-Delta und im Nordosten Nigerias – zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Si-
cherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen ver-
schiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen ge-
kommen, dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürger -
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, die für den Be-
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schwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Der nunmehr volljährige, ledige
und kinderlose Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben
gegenwärtig gesundheitlich wohl fühle und keine medizinische oder
psychologische Hilfe benötige, hat bis zu seiner Ausreise im Januar
2008 in Nigeria gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut. (Ausführungen zu Schulbildung und
Sprachkenntnissen). Zudem existiert im Heimatland ein soziales
Beziehungsnetz, das ihm vor der Ausreise bereits während mehrerer
Jahre Zuflucht und Unterstützung geboten hat. Im Übrigen ist es dem
Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich an einem anderen Ort als bei
seinem Vater im Heimatdorf – beispielsweise in H._______, wo er
bereits die letzten Jahre vor der Ausreise verbracht habe –
niederzulassen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz
vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG).
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut -
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 12
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als
aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer
nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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