B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7431/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Sie wurde am 22. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgrün-
den befragt (BzP) und am 15. Januar 2016 durch das SEM zu den Asyl-
gründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische
Staatsangehörige und habe in C._______ gelebt. Sie habe in einem (…)
als (…) und zusätzlich im Büro einer (…) gearbeitet. Im Jahr (…) sei sie
eine arrangierte Ehe eingegangen. Ihr Ehemann sei politisch tätig gewesen
und habe für die (…) gearbeitet. Er sei mehrmals festgenommen und je-
weils zwei bis drei Monate inhaftiert worden. Als sie nach einem legalen,
einmonatigen Aufenthalt in D._______ Ende 2014 nach Äthiopien zurück-
gekehrt sei, sei ihr Ehemann verschwunden gewesen. Sie sei daraufhin
polizeilich vorgeladen und mehrmals von den Behörden zuhause und bei
der Arbeit aufgesucht und auf den Polizeiposten gebracht worden. Ihre
Wohnung sei durchsucht worden und man habe sie nach dem Aufenthalts-
ort des Ehemannes befragt. Sie habe aber erst später erfahren, dass die-
ser nach E._______ gegangen sei. Sie sei bei den Verhören bedroht, ge-
schlagen und heftig an den Haaren gerissen worden. Ein Polizist habe sie
vor den Augen ihrer Kinder vergewaltigt. Sie sei verzweifelt gewesen und
habe sich (…), worauf sie ins Spital eingeliefert worden sei. Dort sei sie
erneut von der Polizei aufgesucht worden. Man habe ihr zu verstehen ge-
geben, dass man sie nicht in Ruhe lassen werde, wenn sich ihr Ehemann
nicht den Behörden stelle. Im Mai 2015 sei sie deshalb mit einem von Mit-
telsleuten besorgten Visum nach F._______ geflogen und von dort aus am
10. Juli 2015 wiederum auf dem Luftweg in die Schweiz gereist.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereich-
ten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A10 und A11).
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 – eröffnet am 26. November 2018
– stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis-
positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi-
tivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar
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erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte
(Dispositivziffern 4-6).
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Zwar seien ge-
wisse Ausführungen substanziiert ausgefallen und es sei nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin einzelne der vorgebrachten Er-
eignisse in einem anderen als dem geschilderten Kontext erlebt habe, aber
Widersprüche in zentralen Vorbringen würden darauf hinweisen, dass sie
sich insgesamt auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Vor diesem
Hintergrund erübrige es sich, auf die vorgebrachte Vergewaltigung einzu-
gehen.
Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre gleichentags mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der Dis-
positivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung vom 21. Dezember 2018 – um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte zur Hauptsache, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und
Beurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8). Sie
rügte, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah-
rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der
Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss
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Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbeson-
dere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1 m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdeführerin monierte, die Anhörung vom 15. Januar 2016
habe nicht in einem reinen Frauenteam stattgefunden und sie habe keine
Gelegenheit erhalten, die von ihr vorgebrachte Vergewaltigung durch einen
äthiopischen Polizisten im Rahmen einer ergänzenden Befragung durch
ein gleichgeschlechtliches Team darzulegen, wie es ihr am 15. Januar
2016 in Aussicht gestellt worden sei (vgl. A10 S. 13 F125). Als sie die Ver-
gewaltigung bei der Anhörung vom 15. Januar 2016 thematisiert habe, sei
sie von der Befragerin unterbrochen und unter Verweis auf die bestehende
Konstellation (fehlende Anwesenheit eines reinen Frauenteams) auf ihr
Recht aufmerksam gemacht worden, ihre Aussagen zu der Vergewaltigung
zu einem späteren Zeitpunkt in einem gleichgeschlechtlichen Team zu ma-
chen. Grundsätzlich wäre die Befragerin angesichts des Hinweises auf
eine geschlechtsspezifische Verfolgung verpflichtet gewesen wäre, die An-
hörung vom 15. Januar 2016 abzubrechen. Sie habe aber vorgeschlagen,
die Anhörung fortzusetzen, ohne auf die Vergewaltigung einzugehen. Sie
(die Beschwerdeführerin) habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstan-
den erklärt, im Vertrauen darauf, dass sie über die Vergewaltigung – wie
von der Befragerin aufgezeigt – zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen
einer ergänzenden Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team spre-
chen könne. In der Folge sei jedoch keine ergänzende Anhörung durchge-
führt worden. Damit sei es ihr verwehrt geblieben, ein zentrales Asylvor-
bringen rechtsgenüglich darlegen zu können. Durch die Fortführung der
Anhörung vom 15. Januar 2016 in einem gemischt-geschlechtlichen Team
unter Ausklammerung der erlittenen Vergewaltigung ohne spätere Abklä-
rung dieses Vorbringens in einem Frauenteam habe das SEM den Sach-
verhalt ungenügend abgeklärt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.
5.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi-
fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt-
findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE
2015/42 E. 5.2). Das Geschlecht soll auch bei der Auswahl der weiteren
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anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Aus-
gestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen
vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträch-
tigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die
Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutz-
vorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine
solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in
der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise
vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffe-
nen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen
Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams
könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird
(vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
5.3.2 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Beschwerde-
führerin zu Recht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des
SEM rügt. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vom
15. Januar 2016 vor, ein äthiopischer Polizist habe ihre Bluse zerrissen und
sie vor den Augen ihrer Kinder auf einem Tisch vergewaltigt (vgl. A10 S. 13
F124). Auch habe ein Mann extrem gegen ihre Brust gedrückt (vgl. A10
S. 12 F124). Die Sachbearbeiterin unterbrach die Beschwerdeführerin. Sie
hielt fest, dass kein frauenspezifisches Team anwesend sei und die Be-
schwerdeführerin ihre Aussage zu der Vergewaltigung zu einem späteren
Zeitpunkt in einem Frauenteam machen könne (vgl. A10 S. 13 F125). Auch
der männliche Hilfswerksvertreter wies auf das nicht-gleichgeschlechtliche
Team und geschlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen hin (vgl. Anhang
zu A10). Es lagen damit ausreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche
geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das SEM zur Anwendung
der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV1 und entsprechender Durchführung
einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines
Frauenteam hätte veranlassen müssen. Die betroffene Person kann zwar
grundsätzlich auf eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team
verzichten, jedoch kann ein solcher Verzicht nur dann angenommen wer-
den, wenn die Person explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen und der
Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom
15. Februar 2018 E. 4.4). Vorliegend liegt kein entsprechender Verzicht der
Beschwerdeführerin vor (vgl. A10 F. 13 F125). Ihr wurde vielmehr in Aus-
sicht gestellt, sich im Rahmen einer ergänzenden Anhörung in einem rei-
nen Frauenteam zu der Vergewaltigung detailliert äussern zu können, und
sie hat sich nur mit der Fortführung der Anhörung vom 15. Januar 2016 zu
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anderen Themen einverstanden erklärt (vgl. A10 S. 13 F125). Eine ergän-
zende Anhörung zu den am 15. Januar 2016 ausgeklammerten Themen
fand in der Folge indes nicht statt. Die Beschwerdeführerin wurde somit zu
den geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen nicht vertieft
befragt und der Sachverhalt somit nicht vollständig erstellt. Soweit die Be-
schwerdeführerin eine mangelhafte Befragung zu den behördlichen Mit-
nahmen, Festhaltungen auf dem Polizeiposten und Verhören bei sich zu
Hause rügte (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), ist festzustellen, dass diese
Sachverhaltselemente erst nach erfolgter ergänzender Anhörung werden
beurteilt werden können.
5.3.3 Indem das SEM die Beschwerdeführerin trotz konkreter Hinweise auf
eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines
Frauenteam (ergänzend) anhören liess, hat es den Sachverhalt unrichtig
beziehungsweise unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt. Angesichts der formellen Natur des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ist es unerheblich, ob die Missachtung der
Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis
hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden, mit den oben
aufgezeigten Schutzvorschriften in Einklang stehenden Massnahmen zu
ergreifen, und gestützt darauf das Asylgesuch neu zu beurteilen.
5.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich des Berichts zu einer Dokumentenanalyse vom 12. Juli 2016 ebenfalls
zu Recht eine Gehörsverletzung rügte (vgl. Beschwerdeschrift S. 7).
5.4.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein
Schreiben der „(…)“ ein, bei dem es sich um eine polizeiliche Vorladung
handle. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 teilte das SEM der Beschwerde-
führerin mit, das besagte Dokument sei amtsintern überprüft worden. Der
Analysebericht könne ihr nicht im Ganzen offengelegt werden, da er Anga-
ben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Inte-
resse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG), ihr werde jedoch sein wesentlicher
Inhalt zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG): „Beim eingereichten Schrei-
ben der Polizeibehörden handelt es sich eindeutig um eine Totalfälschung“
(vgl. A13). Zwar ist die Nichtherausgabe des Berichts zur Dokumentenana-
lyse vom 12. Juli 2016 mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen (Art. 27
Abs. 1 VwVG) nicht zu beanstanden, jedoch kam das SEM seiner Pflicht
zur Offenlegung des wesentlichen Inhalts des Berichts (Art. 28 VwVG) mit
der alleinigen Mitteilung des Abklärungsergebnisses (Totalfälschung),
ohne Nennung von Anhaltspunkten, die zu der Schlussfolgerung geführt
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haben, nicht in genügender Weise nach. Die Beschwerdeführerin rügte zu
Recht, es sei ihr dadurch verwehrt geblieben, sich zu dem Abklärungser-
gebnis konkret zu äussern. Das SEM wäre gehalten gewesen, der Be-
schwerdeführerin zumindest offenzulegen, dass ein Vergleich mit authen-
tischem Vergleichsmaterial deutliche Abweichungen (bspw. Briefkopf,
Stempel, Text) gezeigt habe (vgl. zu den Möglichkeiten einer partiellen Ein-
sicht WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 40 zu Art. 27 und N 8 zu Art. 28).
5.4.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur (er-
gänzenden) Anhörung der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam (vgl.
E. 5.3.3.), erübrigt es sich, die Akteneinsicht im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens durchzuführen. Das SEM ist aufzufordern, den
Analysebericht vom 12. Juli 2016 im weiteren Verfahren – beispielsweise
im Rahmen der ergänzenden Anhörung – in zureichender Weise offenzu-
legen und der Beschwerdeführerin das entsprechende rechtliche Gehör zu
gewähren.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
beantragt wird. Die Verfügung vom 22. November 2018 ist aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit auch der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
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Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indes verzichtet werden, da sich der zu vergütende Aufwand zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Be-
tracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Be-
schwerdeführerin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 700.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. November 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: