B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-743/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
D-743/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei
am 5. oder 6. November 2015 und reiste versteckt in einem Lastwagen am
12. November 2015 in die Schweiz ein, wo er sich zunächst bei einem
Freund aufhielt. Am 25. November 2015 wurde er von der Polizei aufge-
griffen und am 27. November 2015 ins Empfangs- und Verfahrenszentrum
Z._______ gebracht, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
A.b Der Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informations-
system (CS-VIS) vom 30. November 2015 ergab einen Treffer bezüglich
eines von der Tschechischen Republik in der Türkei ausgestellten Visums,
gültig für den Zeitraum vom 10. Februar 2015 bis zum 23. August 2015.
A.c Der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2015 summarisch be-
fragt. Dabei machte er insbesondere geltend, er sei von Y._______ ver-
steckt in einem Lastwagen direkt in die Schweiz gefahren worden und
wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. Er sei nirgends kontrolliert
oder registriert worden. Das Visum für die Tschechische Republik habe er
nie gesehen. Zwar habe er seine Fingerabdrücke abgegeben und ein Foto
eingereicht, aber schliesslich nie ein Visum erhalten. Im Jahr 2014 habe er
ein Visum für Bulgarien ausgestellt bekommen.
A.d Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrens-
zuständigkeit der Tschechischen Republik gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung in die Tschechische Republik gewährt.
Dabei machte er geltend, er möchte nicht in die Tschechische Republik
zurückkehren. Er habe dort eine Freundin gehabt, weshalb er mit dem be-
antragten Visum dorthin habe reisen wollen. Jedoch sei die Beziehung be-
endet.
A.e Bei der Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen gesundheitlichen Be-
einträchtigungen (Art. 26bis AsylG) machte der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam, er habe an der Hüfte (…) und Probleme mit dem Schienbein.
Zudem sei sein (…).
D-743/2016
Seite 3
A.f Auf Fragen zu seinen Asylvorbringen wurde in der Befragung verzich-
tet.
B.
Am 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO. Die tschechischen Behörden stimmten der Übernahme des Be-
schwerdeführers am 25. Januar 2015 ausdrücklich zu.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 – eröffnet am 29. Januar 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug der Wegweisung an
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer
würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer
Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wir-
kung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die tschechischen
Behörden hätten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO zugestimmt, weshalb nun die Tschechische Republik für sein
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätz-
lich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zu-
ständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie
zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten ob-
liege. Die Tschechische Republik sei sowohl Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Es
würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Tschechi-
sche Republik nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. In der Tsche-
chischen Republik würden keine systemischen Mängel im Aufnahme- und
Asylsystem vorliegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wer-
den würde. Ferner würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
D-743/2016
Seite 4
VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prü-
fen. Für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme könne er sich
an eine medizinische Institution in der Tschechischen Republik wenden.
Somit würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
D.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertre-
ter –, die Verfügung vom 25. Januar 2016 sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um
Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, er sei als Aktivist der HDP (Halkin Demokrasi Partisi) staatlicher Ver-
folgung ausgesetzt. Über seine Asylgründe sei er aber nicht befragt wor-
den. Er habe erst bei der Befragung von der Existenz des Visums erfahren.
Er habe sich wie damals für das Visum für Bulgarien an eine Visavermitt-
lungsagentur gewandt. Die Ausstellung des Visums für die Tschechische
Republik habe sich allerdings wiederholt verzögert. Im Oktober 2015 habe
er sich dann zur Flucht entschieden und von der Schlepperorganisation
einen spanischen Personalausweis erhalten. Er gehe davon aus, dass sein
Originalpass, welchen er der Visavermittlungsagentur gegeben habe, für
andere Zwecke benutzt werde. Auch das Foto in der Visadatenbank sei
manipuliert. Das Visum für die Tschechische Republik sei vor seinem Ent-
schluss zur Flucht abgelaufen. Das Nichteintreten auf sein Asylgesuch sei
überspitzt formalistisch, entspreche nicht dem Anwendungsgebiet dieses
Artikels und auch nicht der Absicht des Gesetzgebers. In der Tschechi-
schen Republik riskiere er, dass sein Asylgesuch abgelehnt werde, da der
Grund der Visumsaustellung, der Besuch seiner Freundin, kein Asylgrund
sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass die tschechischen Behörden das Asylge-
such nicht prüfen würden, sei sehr gross, so dass er in die Türkei ausge-
liefert werden würde.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-743/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
D-743/2016
Seite 6
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die entsprechenden impliziten Beschwerdeanträge ist
deshalb nicht einzutreten.
4.
In der Beschwerde wird die Ansetzung einer Frist bis zum 7. März 2016 zur
Ergänzung der Beschwerde beantragt, da der Rechtsvertreter die Akten
aus zeitlichen Gründen nicht eingehend habe studieren können. Jedoch
sind vorliegend kein aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwie-
rigkeiten der Beschwerdesache im Sinne von Art. 53 VwVG erkennbar,
weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
D-743/2016
Seite 7
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
6.
6.1 Am 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM die tschechischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO. Die tschechischen Behörden stimmten der Übernahme des
Beschwerdeführers am 25. Januar 2015 ausdrücklich zu.
6.2 Der Beschwerdeführer bestätigt im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs als auch in der Beschwerdeschrift, in der Türkei ein tsche-
chisches Visum über eine Visumsvermittlungsagentur beantragt zu haben.
Dass er von der Ausstellung desselben sowie über die konkreten Um-
stände der Ausstellung nie etwas gehört habe, ist für die Ermittlung der
Zuständigkeit im Dublin-Verfahren nicht relevant, insbesondere auch da
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO keine direkte Wirkung zuzuschreiben ist und
der Beschwerdeführer daher keine Verletzung dieses Artikels geltend ma-
chen kann.
6.3 Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
7.2 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-743/2016
Seite 8
(SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, die tschechi-
schen Behörden würden sich nicht mit seinen Asylgründen auseinander-
setzen und ihn in die Türkei zurückschicken, implizit die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, ein konkretes und
ernsthaftes Risiko darzulegen, die tschechischen Behörden würden sich
weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tsche-
chische Republik werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden.
8.3 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist
darauf hinzuweisen, dass die Tschechische Republik über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
D-743/2016
Seite 9
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische Hilfe zu ge-
währen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor,
wonach die Tschechische Republik dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde.
8.4 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung der
Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Die Tschechische Republik ist verpflichtet, das Asylverfahren
gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Tschechische Re-
publik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-743/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeer-
gänzung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: