B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-743/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss im Dezember
2015 aus Eritrea nach Äthiopien aus. Sie gelangte über den Sudan, Libyen
und Italien am 30. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt trug sie als Geburtsdatum den (…)
ein.
B.
Am 8. November 2016 gab die Vorinstanz eine radiologische Altersbestim-
mung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom (…) 2016 wurde ein
Knochenalter von 18 Jahren festgehalten.
C.
Am 28. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Hierbei wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Alterseinschätzung und zum
Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie
aufgrund ihrer Aussagen und angesichts des Gutachtens als volljährig er-
achtet und ihr keine Vertrauensperson zugewiesen werde. Die Beschwer-
deführerin hielt daran fest, sie sei (…) Jahre alt, und verweigerte die Un-
terzeichnung der fraglichen Protokollseiten.
D.
Am 16. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden bestritten die Zuständigkeit Italiens mit Schrei-
ben vom 8. Februar 2017 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin
habe sich als unbegleitete Minderjährige registrieren lassen. Wegen der
fortbestehenden Zweifel am Alter nach Abschluss der ärztlichen Untersu-
chungen sei sie weiterhin als minderjährig zu erachten, weshalb die Zu-
ständigkeit für das Asylverfahren bei der Schweiz liege.
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Seite 3
E.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 mit, aufgrund
der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es werde das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
F.
Die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. September
2017. Dabei (sowie bereits anlässlich der BzP) trug sie im Wesentlichen
vor, sie sei in C._______, D._______, Zoba Dehub geboren und habe meh-
rere, im Ausland lebende Halbgeschwister aus früheren Beziehungen ihrer
Eltern. Ihr Vater sei kurz nach ihrer Geburt gestorben. Sie habe alleine mit
ihrer Mutter und ihrer Grossmutter in E._______ gelebt. Sie seien dorthin
gezogen, als sie noch klein gewesen sei, wobei anfangs noch ihr Halbbru-
der mütterlicherseits bei ihnen gelebt habe. Im Jahr 2015 sei ihre Mutter im
Spital an einer (…)-Erkrankung gestorben und sie habe danach wegen ih-
rer Trauer um den Tod der Mutter die Schule unterbrochen. Danach sei
auch noch wenig später ihre Grossmutter gestorben. Nach einem Monat
habe sie versucht, wieder an die Schule zurückzugehen. Dies habe der
Schuldirektor aber verweigert. Er habe gesagt, sie könne es im nächsten
Schuljahr wieder versuchen. Daraufhin hätten ihr Onkel und ihre Tante ihr
gesagt, da sie nicht mehr zur Schule gehen könne, müsse sie nun heiraten.
Sie würden sie auch nicht bei sich aufnehmen. Sie hätten sie zudem ge-
warnt, ihr drohe angesichts der fehlenden Schulfortsetzung der Einzug in
den Militärdienst. Der Onkel und die Tante hätten sie einem (…) aus
F._______, der um ihre Hand angehalten habe, versprochen. Sie hätten
versucht, sie zur Heirat zu zwingen. Sie habe sich aber geweigert und sei
etwa eine Woche später ausgereist.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Oktober 2017 (Poststempel) ihren
Taufschein (im Original) zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 – eröffnet am 16. Januar 2018 – wies
das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll-
zug an.
Für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides wird auf die Verfü-
gung bei den Akten verwiesen.
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I.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
5. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Fürsor-
gebestätigung vom 5. Januar 2018 und eine Kostennote vom 5. Februar
2018 bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweismittel wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutheissen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amt-
lichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gutgeheissen und die bisherige
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2018 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 9. April 2018, unter
Beilage einer aktualisierten Kostennote sowie einer Kopie der „Schnell-
recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Februar
2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen“.
M.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 nahm die Rechtsvertreterin (unaufgefor-
dert) zum jüngsten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgericht
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebun-
den (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann somit im Rahmen seiner Kognition
(E. 2. hiervor) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2
und 127 II 264 E. 1b).
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Seite 6
4.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungs-
rechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teil-
gehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungs-
dichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in:
Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Be-
troffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argu-
mentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend über-
gehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER,
a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). [Hrsg.], a.a.O., Rz.
28 zu Art. 49).
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Seite 7
5.
5.1 Vorliegend drängt sich aufgrund der Aktenlage die Prüfung von Verfah-
rensverletzungen im Zusammenhang mit der Altersfestsetzung durch das
SEM auf. Dass die Rechtsvertreterin solche Verfahrensverletzungen auf
Beschwerdeebene nicht rügte, kann der Beschwerdeführerin angesichts
der zentralen Bedeutung der Altersbestimmung sowohl im Bereich der Ver-
fahrensrechte von unbegleiteten Minderjährigen als auch im Hinblick auf
die Prüfung in der Sache – insbesondere was die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse anbelangt – nicht zum Nachteil gereichen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge mehrfach vorgetragen,
am (…) geboren zu sein. So hat sie in der BzP ihr Geburtsdatum mit (…)
angegeben (vgl. act. A10, S. 3) und ihre Altersangabe ([…]) im Personali-
enblatt vom 30. Oktober 2016 als Schreibfehler erklärt (vgl. act. A10, S. 3).
Sie verweigerte sodann die Unterschrift unter das Protokoll der BzP, weil
das vom SEM festgesetzte Alter von 18 Jahren nicht ihrem tatsächlichen
Alter von (…) Jahren entspreche (vgl. act. A10, S. 9, 10; A12).
5.3 Das SEM bezweifelte die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin of-
fensichtlich bereits bei der Asylgesuchsstellung. Am (…) 2016 erteilte es
den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenaltersanalyse. Diese
Analyse lag am 21. November 2016 vor und ergab ein Knochenalter der
Beschwerdeführerin von 18 Jahren (vgl. act. A9).
5.4 Die italienischen Behörden verweigerten sodann die Zuständigkeit Ita-
liens mit Hinweis auf die zu vermutende Minderjährigkeit der Beschwerde-
führerin (vgl. act. A20).
5.5 In der Bundesanhörung machte die Beschwerdeführerin von sich aus
darauf aufmerksam, dass sie am (…) geboren sei, nicht am 1. Januar
1998, wie das SEM es fälschlicherweise festgesetzt habe (vgl. act. A25, S.
14). Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung wurde festgehal-
ten, die Beschwerdeführerin wirke eher minderjährig.
5.6 Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine Taufurkunde im Ori-
ginal ein, die ebenfalls das Geburtsdatum (…) aufführt (vgl. act. A27).
5.7 Zwar darf das SEM gemäss Rechtsprechung vor der einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson
vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit be-
finden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person be-
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Seite 8
stehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214; hinsichtlich des
Beweiswerts von Knochenalteranalysen vgl. auch a.a.O. E. 6.2 S. 210 f.
sowie EMARK 2004 Nr. 31 S. 218 ff.). Es hat der Beschwerdeführerin – im
Rahmen der BzP – denn auch seine entsprechenden Überlegungen, wieso
es die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachtete, in
Kurzform mitgeteilt und sie konnte sich dazu äussern (vgl. A10, S. 9 f., "Ziff.
8 Rechtliches Gehör"). Hierbei wurde ihr entgegengehalten, sie habe keine
entschuldbaren Gründe dafür vorgebracht, weshalb sie ihr Alter nicht durch
rechtsgenügliche Identitätspapiere belegt habe. Zudem seien ihre Aussa-
gen zu ihrem Geburtsdatum, ihrer Schullaufbahn und zu ihren Familienbe-
ziehungen sehr vage und unstimmig gewesen. Auch vor dem Hintergrund
der durchgeführten Knochenaltersanalyse, die ein Alter von achtzehn Jah-
ren ergeben habe, werde von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin
ausgegangen (vgl. act. A10, S. 9).
Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht indessen nicht in genü-
gendem Umfang nach. Zum einen ist es weder Sache der Beschwerdefüh-
rerin noch Sache der Beschwerdeinstanz, in den Akten nach der Begrün-
dung für die Annahme der Volljährigkeit zu suchen. Zum anderen traten
nach der BzP noch Umstände hinzu, welche das SEM hätte veranlassen
müssen, in der angefochtenen Verfügung darzulegen, aufgrund welcher
Überlegungen an der angenommenen Volljährigkeit festgehalten werde.
So verweigerten die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin mit dem Hin-
weis auf die (behauptete) Minderjährigkeit, die Beschwerdeführerin bestritt
ihre Volljährigkeit auch noch im Rahmen der Anhörung, die Hilfswerkver-
tretung hielt fest, die Beschwerdeführerin wirke eher minderjährig, und die
Beschwerdeführerin reichte überdies ihre Taufurkunde zu den Akten. Den-
noch verzichtete das SEM in der Folge darauf, in seiner Verfügung vom
12. Januar 2018 die Frage des Alters der Beschwerdeführerin zu themati-
sieren. Jegliche Ausführungen zur durchgeführten Handknochenanalyse,
die vorliegend angesichts der Altersabweichung im Normbereich kein ent-
scheidrelevantes Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin dar-
stellen dürfte, fehlen. Weder die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Taufurkunde noch ihre Aussagen zu ihrem Alter werden in ihrer Gesamtheit
gewürdigt. Es ist aus der Verfügung insgesamt nicht ersichtlich, aufgrund
welcher Überlegungen das SEM im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zum
Schluss kam, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei unglaubhaft. Eine
sachgerechte Anfechtung dieses wesentlichen Sachverhaltsaspekts er-
scheint unter diesen Umständen ebenso wenig möglich wie eine Prüfung
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Seite 9
durch die Beschwerdeinstanz. Die angefochtene Verfügung ist daher als
offensichtlich ungenügend begründet zu erachten.
5.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzu-
heben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht (vgl.
BVGE 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Aus prozessökonomischen Grün-
den ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerde-
ebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerde-
führerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im strei-
tigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann
nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Für den vorliegenden
Fall ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die
Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Diese Gehörsverletzung muss als schwer-
wiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon
ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte.
Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl.
Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als an-
gebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur for-
mell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
5.9 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – sollte die Vorinstanz
entsprechend den Aussagen der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen
Alterseinschätzung abweichen – eine nochmalige Anhörung der (zwi-
schenzeitlich volljährigen) Beschwerdeführerin durchzuführen wäre.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2018 bean-
tragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
7.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Begehren und Ausführungen in Bezug
auf die Asylvorbingen in der Beschwerde einzugehen.
D-743/2018
Seite 10
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unabhängig von der ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung – keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Verfahren wurde in den beiden (mit der Beschwerde und
der Replik eingereichten) Kostennoten ein zeitlicher Gesamtaufwand der
Rechtsvertretung von insgesamt neun Stunden sowie Auslagen in der
Höhe von insgesamt Fr. 40.00 (Porti, Fotokopien und Telefonkosten) gel-
tend gemacht, was angemessen erscheint. Der aufgeführte Stundenansatz
von Fr. 200.– für die Parteientschädigung steht in Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist
daher seitens des SEM eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1840.–
zu entrichten. Für die von der Rechtsvertreterin am 20. August 2018 ein-
gereichte „Ergänzung“ zur erfolgten Rechtsprechungsänderung des Ge-
richts wird kein zeitlicher Aufwand geltend gemacht, ein solcher wäre man-
gels Notwendigkeit auch nicht zu berücksichtigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-743/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wird zur neuen Beurtei-
lung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 1840.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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