Abtei lung IV
D-7432/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7432/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus B._______,
seinen Heimatstaat am 26. Dezember 2005 auf dem Landweg. Über
den C._______, D._______ und ein ihm unbekanntes Land sei er am
4. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Am 5. September 2006 stellte er im E._______ ein Asyl-
gesuch. Nach der Kurzbefragung vom 26. September 2006 wurde er
mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 8. Februar
2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen
Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, seit dem Jahre Y._______ Mitglied der G._______ zu
sein, für welche er propagandistisch tätig gewesen sei, indem er
andere junge Leute motiviert habe, die Regierung nicht zu unter-
stützen. Er habe die Partei auch finanziell unterstützt und während der
Wahlen Plakate verteilt. Im Z._______ hätten Wahlen stattgefunden,
welche eigentlich von ihrer Partei gewonnen worden seien. Die
Regierung habe dies jedoch nicht wahrhaben wollen und die Wahlen
manipuliert, weshalb es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Am
W._______ sei er auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle in L._______
an einer Bushaltestelle verhaftet und während fünf Tagen im
H._______ in B._______ festgehalten und geschlagen worden. Bei der
Verhaftung habe man ihm sowohl seine Arbeits-Identitätskarte als
auch die Kebele-Identitätskarte abgenommen. Anschliessend habe
man ihn ins Gefängnis nach I._______ überführt, wo er weitere 45
Tage inhaftiert gewesen sei. Während der Haft habe er auf den Knien
über spitze Steine gehen müssen, habe sich wegen dieser Folter aber
nicht zum Arzt begeben. Nach Zahlung einer Kaution durch seinen
Bruder sei er am 16. Dezember 2005 freigekommen, worauf er sich
nach J._______ begeben habe und anschliessend geflüchtet sei. Die
Behörden hätten nach seiner Verhaftung rasch herausgefunden, dass
er Mitglied der G._______ sei. Man habe ihn vor Gericht bringen
wollen, da man in ihm einen Parteispion vermutet habe, zumal er im
(...) beschäftigt gewesen sei und man ihn beschuldigt habe,
Informationen des (...) an die G._______ weiterzuleiten. Überdies
habe er sich bei seinem Stellenantritt zu einer siebenjährigen
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Arbeitsdauer verpflichtet, weshalb er nun mit Problemen zu rechnen
habe, da er vorzeitig aus seiner Heimat ausgereist sei. Während der
Haft habe er bereits zwei Mal vor Gericht erscheinen müssen, so am
V._______ und am U._______. Er hätte am T._______ nochmals vor
Gericht erscheinen müssen, sei aber vorher untergetaucht. Als er sich
auf seiner Flucht in K._______ befunden habe, habe er von seiner Fa-
milie erfahren, dass die Polizei seiner Familie eine Vorladung geschickt
habe.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
A.b Die Vorinstanz ersuchte am 18. April 2008 die Schweizerische
Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Ab-
klärungsergebnis der Botschaft vom 16. September 2008 handle es
sich beim eingereichten Polizeidokument aufgrund formaler und inhalt-
licher Mängel um eine Fälschung. Das Arbeitszeugnis sei als echt zu
erachten, jedoch müsse die Mitgliederkarte der G._______ als
zweifelhaft bezeichnet werden, zumal sie sich von anderen Mit-
gliederkarten unterscheide, die die Botschaft bereits gesehen habe.
Ferner sei die - im Übrigen ständige - Anstellung des Beschwerde-
führers im (...) respektive in der diesem unterstellten (...) lediglich
ziviler Natur gewesen, habe sich dieser doch als M._______ betätigt.
Der Beschwerdeführer sei nicht im (...) Bereich angestellt gewesen.
Weiter gehöre das vom Beschwerdeführer angegebene Haus seinem
Vater, welcher mit der Familie darin wohne. Der Beschwerdeführer
habe dort gewohnt, bis er vor etwa vier Jahren das Land verlassen
habe.
A.c Mit Schreiben des BFM vom 1. Oktober 2008 wurden dem Be-
schwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Bot-
schaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur
Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 reichte
der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Botschafts-
korrespondenz ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 -
lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
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dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2008 beantragte der Beschwerde-
führer, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer in
formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Dezember
2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden man-
gels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerde-
führer wurde gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- bis zum 16. Dezember 2008 aufgefordert, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
Am 7. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, die Abklärungen der Schweizer Ver-
tretung in Addis Abeba hätten ergeben, dass es sich beim ein-
gereichten Polizeidokument um eine Fälschung handle. Demzufolge
werde den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Gefäng-
nis gewesen sei, gegen Kaution freigelassen worden sei und sich im
(...) beim Gericht, respektive bei der Polizei hätte melden sollen, jeg-
liche Grundlage entzogen.
Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Äthiopien sei zudem festzuhalten,
dass es im Jahre 2005 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen
vom Mai, den Nachwahlen vom August sowie im November zwischen
Oppositionsaktivisten und staatlichen Sicherheitskräften in der Tat zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Während und
nach den Auseinandersetzungen seien zirka 30'000 - vorwiegend
junge - Personen durch die Polizei von B._______ verhaftet worden.
Die Festgenommenen seien im Laufe der darauffolgenden Wochen
entlassen worden, ohne dass diese belastet worden wären oder eine
Kaution hätten zahlen müssen. Den Erkenntnissen des BFM zufolge
seien die anlässlich dieser Massenverhaftungen festgenommenen Per-
sonen nach ihrer Freilassung keinen weitergehenden Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt worden. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers könnten daher auch vor diesem Hintergrund nicht geglaubt
werden.
Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über wenig politisches Pro-
fil. Den Erkenntnissen des BFM zufolge würden einfache Regimekritik,
einfache politische Betätigung oder Mitgliedschaft in einer legalen op-
positionellen Partei nicht geahndet. Es könne dem Beschwerdeführer
folglich auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass er nach
seiner Freilassung - gehe man davon aus, dass er anlässlich der Mas-
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senverhaftungen in der Tat festgenommen worden wäre - gerichtlich
vorgeladen, respektive weiterhin polizeilich gesucht worden sei. Auch
der angebliche Vorhalt während der Haft, er habe Informationen des
(...) an die G._______ weitergeleitet, könne angesichts der
Abklärungsergebnisse der Botschaft nicht geglaubt werden. So hätten
diese ergeben, dass seine Anstellung rein ziviler Natur gewesen sei,
habe sich der Beschwerdeführer doch dort als M._______ betätigt. Er
könne folglich nicht als Geheimnisträger betrachtet werden. Hinzu
komme, dass auch die Echtheit des Mitgliederausweises der
G._______ bezweifelt werden müsse, zumal sich das abgegebene
Dokument den Aussagen der Schweizer Vertretung zufolge von den
durch die Botschaft bereits gesichteten Ausweisen unterscheide. Diese
zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente würden den Schluss
zulassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden könnten. Jedenfalls könne nicht geglaubt werden, dass sich
die von ihm geschilderten Begebenheiten in dieser Form zugetragen
hätten. Die in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2008
abgegebenen Erklärungen vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern.
Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse mit Nach-
druck darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des politischen und
beruflichen Profils für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
insgesamt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen bestehe. Vor dem Hintergrund der unbegründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung vermöge auch die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers - sofern sie überhaupt geglaubt werden könne - keine
Asylrelevanz zu entfalten.
3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden
Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner
Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Ein-
schätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Ge-
fährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen.
Zu den im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden
Vorbringen ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzu-
halten: Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die ein-
zelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel
unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen sind,
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weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und in der
Regel lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung des Falles
durch die schweizerischen Asylbehörden dient. Jedoch liegen in casu
keine Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die Qualität des
Abklärungsergebnisses in Zweifel gezogen werden müsste. Alleine aus
dem - bloss behaupteten, aber nicht belegten - Umstand, dass die Art
der Kontaktaufnahme mit der Familie des Beschwerdeführers dieselbe
beunruhigt haben könnte, und dem weiteren Umstand, wonach die
zeitliche Angabe in der Antwort der Botschaft auf die zweite Frage
unpräzise ausgefallen sei, lässt nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts noch nicht den Schluss zu, dass der
Vorinstanz seitens der Botschaft inkorrekte Informationen
zugekommen sind. Im Übrigen ist diesbezüglich anzuführen, dass die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gerügten Antworten 1 und 2 der
Botschaftsauskunft in der angefochtenen Verfügung gar nicht
verwendet hat. Zur Rüge, wonach der Beschwerdeführer noch im
R._______ Geld von der Bank abgeholt habe, was durch das ein-
gereichte Bankbüchlein belegt werde, sei nur am Rande vermerkt,
dass dadurch noch nicht zweifelsfrei eine frühere Ausreise des Be-
schwerdeführers ausgeschlossen werden kann. So hätte allenfalls
auch eine dritte Person, welcher der Beschwerdeführer die Verfü-
gungsberechtigung erteilt hätte, auf das entsprechende Konto zugrei-
fen und Geld abheben können. Da das BFM den Ausreisezeitpunkt
des Beschwerdeführers jedoch nicht in Frage gestellt hat, können
diesbezüglich weitergehende Erörterungen aber unterbleiben.
Weiter vermag auch die pauschale Kritik, wonach die Feststellung der
Botschaft zur Echtheit des Polizeidokumentes eine blosse Behauptung
darstelle, am vorliegend als korrekt zu erachtenden Abklärungsergeb-
nis und der damit einhergehenden Einschätzung durch das BFM nichts
zu ändern. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Behauptung, die
Vorinstanz habe seine Glaubhaftigkeit im Wesentlichen gestützt auf
den Botschaftsbericht in Abrede gestellt und es sich damit gar einfach
gemacht, fehl. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in ein-
lässlicher Weise die Vorkommnisse im Jahre Q._______ im
Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner
Asylbegründung vorgebrachten Wahlen dargelegt und ausgeführt,
dass bereits vor diesem Hintergrund seine Vorbringen als unglaubhaft
zu erachten seien. Zudem hat das BFM im Weiteren das politische
Profil des Beschwerdeführers analysiert und zu Recht geschlossen,
dass dieses - selbst in der Annahme einer Festnahme im Rahmen der
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im Jahre Q._______ durchgeführten Massenverhaftungen - nicht als
derart zu qualifizieren ist, um die weitergehenden behördlichen
Massnahmen, welche angeblich gegen ihn eingeleitet worden seien,
zu rechtfertigen respektive in einem glaubhaften Licht erscheinen zu
lassen.
Auch der bei der Vorinstanz eingereichte Parteiausweis der G._______
vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. So ist dieses
Dokument - ungeachtet der Frage nach dessen Authentizität - weder
geeignet, einen Beleg für die vom Beschwerdeführer behauptete
aktive Mitgliedschaft in der (..) zu erbringen, noch vermag es die zuvor
aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften.
Sodann wurde - entgegen der anderslautenden Ansicht in der Be-
schwerdeschrift - dem angeführten besonderen Umstand, wonach der
Beschwerdeführer ein Angestellter des (...) und gleichzeitig Mitglied
der G._______ sei, Rechnung getragen und in zutreffender Weise
gewürdigt, indem der angebliche Vorhalt, als Spitzel im (...)
Informationen an die G._______ weitergeleitet zu haben, als
unglaubhaft erachtet wurde. Davon ausgehend ist folgerichtig
festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr besteht,
von den heimatlichen Behörden aufgesucht und inhaftiert zu werden,
zumal in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter konkretisiert wird,
inwiefern er durch seine Anstellung als M._______ in einer (...)
Geheimnisträger sein soll. Es ist davon auszugehen, dass er, falls er
während seiner Arbeit Einblick in militärische Geheimnisse erhalten
hätte, vor seiner Aufnahme der Tätigkeit im Februar Q._______ einer
Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden wäre. Dabei hätte durch
eine Nachfrage bei der Kebele seine Mitgliedschaft bei der G._______
entdeckt werden müssen, will er doch zumindest seit dem Y._______
(Ausstellungsdatum Mitgliederausweis, vgl. A15/21, S. 6) deren Mit-
glied sein und insbesondere durch seine Propagandatätigkeit aufge-
fallen sein (vgl. A15/25, S. 17).
Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im
Verfahren eingereichten Beweismittel, da sie nicht zu einer anderen
Beurteilung zu führen vermögen.
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3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen
konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu be-
stätigen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-8336/2008 vom 31. Juli 2009 mit
weiteren Hinweisen), und somit eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers zu verneinen ist.
5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung, einen
Berufsabschluss als M._______ und eine mehrjährige berufliche Er-
fahrung auf seinem Beruf (vgl. A1/10, S. 2), weshalb es ihm zuzu-
muten ist, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort
eine Existenz aufzubauen. Gemäss seinen Angaben sollen sich
praktisch sämtliche seiner nächsten Angehörigen überdies weiterhin in
B._______ aufhalten, weshalb er auch über ein intaktes soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration wird behilflich sein
können.
5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6. Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vor-
instanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 12
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Dezember
2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 14