B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7433/2014
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (…).
D-7433/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Aufenthalt in B._______ – verliess sein Heimatland eigenen Angaben
gemäss am 4. September 2014 und reiste über Katar, die Türkei und Italien
am 16. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte.
A.b Am 25. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu
seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt. Er sagte, er habe im September 2013 eine tamilische Partei
(Tamil National Alliance [TNA]) im Wahlkampf unterstützt. Am 27. Novem-
ber 2013 sei er von der Armee festgenommen worden, weil er einen Reifen
angezündet habe, was als politisches Bekenntnis gedeutet worden sei. Er
sei einen Tag lang festgehalten worden und man habe ihm eine wöchentli-
che Meldepflicht auferlegt. Dabei sei er befragt und geschlagen worden,
weshalb er sich ab April 2014 nicht mehr gemeldet habe. Deshalb werde
er nun gesucht. Als er der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei er mit
Zigaretten und anderen Gegenständen verbrannt worden. Im Mai seien
vier Personen zu ihm gekommen und hätten seinen Hund getötet und ihn
geschlagen. Es sei ihm die Flucht gelungen. Das BFM gewährte ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Er gab an, sein Bruder lebe
in der Schweiz und er sei deshalb hierhergekommen. Auf Nachfrage gab
er an, keine Krankheiten zu haben.
A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Oktober 2014 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. Die
italienischen Behörden stimmten am 1. Dezember 2014 einer Übernahme
des Beschwerdeführers zu.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 – eröffnet am 12. Dezember 2014 –
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den
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Seite 3
Kanton C._______ mit dem Vollzug, händigte ihm die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf
das Asylgesuch sei einzutreten. Die Zuständigkeit der Schweiz für das vor-
liegende Asylgesuch sei festzustellen und dieses sei materiell zu prüfen.
Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung der Zuständigkeit
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien sei auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Kanton sei an-
zuweisen, alle Vollzugsmassnahmen einzustellen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Bericht der Psychiatrischen Klinik
D._______ vom 19. Dezember 2014 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Dezember 2014 gut. Die Akten übermittelte er zur
Vernehmlassung an das SEM.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015, der ein Bericht der Psychi-
atrischen Klinik D._______ vom 29. Januar 2015 beilag, hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest.
G.
Am 11. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben sei-
nes in der Schweiz lebenden Bruders, in dem dieser seinen Wunsch äus-
serte, der Beschwerdeführer möge in der Schweiz bleiben, damit er ihn
unterstützen könne.
D-7433/2014
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis der (…) vom 27. Februar 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die italienischen
Behörden das Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, weshalb die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an
Italien übergegangen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über
Verwandte in der Schweiz verfüge, vermöge die Zuständigkeit Italiens nicht
zu widerlegen, da Brüder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
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Seite 6
Bst. g Dublin-III-VO gälten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäus-
serten Furcht, in Italien Probleme mit Drittpersonen zu erhalten, sei anzu-
merken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Po-
lizeibehörde verfüge. Damit könne er sich allenfalls an die zuständigen
Stellen in Italien wenden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
am 12. Dezember 2014 von der Polizei nach der Eröffnung der vorin-stanz-
lichen Verfügung ins Gefängnis gebracht worden, wo er einen Zusammen-
bruch erlitten habe. Er sei am 16. Dezember 2014 in die Psychiatrische
Klinik D._______ überführt worden. Im beiliegenden Arztbericht würden
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine psychische
Störung diagnostiziert. Es bestehe Verdacht auf eine Retraumatisierung
durch die Ausschaffungshaft. Es werde eine derzeitige Transportunfähig-
keit bescheinigt und festgehalten, dass er eine sichere Umgebung und die
Anwesenheit seiner Verwandten benötige. Es sei ungewiss, ob und wann
eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Eine
Überstellung nach Italien sei deshalb derzeit unmöglich. Nach Einschät-
zung des Arztes sei eine langzeitige Traumatherapie erforderlich, die nur
in einem stabilen Umfeld stattfinden könne. Da der Beschwerdeführer in
der Schweiz einen Bruder habe, sei die Behandlung hier durchzuführen.
Der EGMR habe im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 festgestellt, dass die allgemeine Situation und insbesondere die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit subsidiärem Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht halte fest, dass ernsthafte Zweifel bezüg-
lich der Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausge-
schlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchen-
den ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder in
gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würde.
Unter den genannten Umständen dürfe die Schweiz ihn nicht nach Italien
überstellen, da eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheine.
Die Rechtswidrigkeit einer Überstellung nach Italien wäre umso stossen-
der, als eine gesundheitlich stark angeschlagene Person betroffen sei, die
besonders verletzlich sei. Aufgrund des genannten Entscheides des
EGMR seien auch vorliegend verbindliche Zusagen Italiens notwendig, um
eine sichere und dauerhafte medizinische Versorgung in Italien sicherzu-
stellen. Es sei bekannt, dass vor dem EGMR zwei vergleichbare Fälle hän-
gig seien, weshalb darum ersucht werde, deren Ausgang abzuwarten.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgrund übergeordneten
Rechts den Selbsteintritt der Schweiz anordnen, müsste dies zumindest
D-7433/2014
Seite 7
aus humanitären Gründen erfolgen. Das Gericht habe im Urteil D-
3365/2013 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf eine Überstellung zu
verzichten sei, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht
problematisch erscheine. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers nach der Dublin-Anfrage des SEM an Italien geändert habe, be-
ruhe dessen Zusage auf einer unzureichenden Sachverhaltskenntnis. Eine
nachträgliche Benachrichtigung Italiens sei nicht ausreichend, um eine
Versorgung des Beschwerdeführers zu garantieren. Den sich aus Art. 31
und 32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten hätten die Schweizer Asylbe-
hörden nicht nachkommen können, da der Sachverhalt derzeit unzu-
reichend erstellt sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts lägen bezüglich des italienischen
Asyl- und Unterbringungssystems keine systematischen Mängel vor. Das
Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die mi-
nimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten. Die Schwei-
zer Behörden könnten von der Einhaltung derselben ausgehen. Der EGMR
habe in seiner Rechtsprechung keine systemischen Unzulänglichkeiten im
italienischen Asylsystem festgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6401/2014). Das Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel beziehe
sich explizit auf die Unterbringungssituation von Familien mit Kindern und
nicht auf andere Personengruppen. Der Beschwerdeführer habe die Mög-
lichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, wodurch er Zugang zu den
Leistungen gemäss Aufnahmerichtlinie erhalte. Als verletzliche Person
werde er von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und Un-
terstützung bevorzugt behandelt. Italien verfüge über die notwendige Infra-
struktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und
die Leiden angemessen zu behandeln. Italien gewähre selbst illegal anwe-
senden Personen Zugang zu medizinischer Versorgung. Es sei nachvoll-
ziehbar, dass sich bei einigen Personen nach der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz psychische Belastungsstörungen und suizidale Ten-
denzen bemerkbar machten. Der Arztbericht vom 19. Dezember 2014
zeige auf, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers am dritten
Hospitalisationstag deutlich stabilisiert habe. Abklärungen des SEM hätten
ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2015 wieder
im Durchgangszentrum E._______ befinde. Das SEM informiere bei ver-
letzlichen Personen die italienischen Behörden über die Besonderheiten
des Falles und übermittle diesen spätestens sieben Tage im Voraus ein auf
Englisch oder Italienisch abgefasstes Arztzeugnis. Vor einer Überstellung
D-7433/2014
Seite 8
werde die Reisefähigkeit geprüft, und beim Vollzug werde dem gesundheit-
lichen Zustand Rechnung getragen. Der Umstand, dass der Beschwerde-
führer einen Bruder in der Schweiz habe, ändere nichts an der Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es
bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu
diesem, da er bei der summarischen Befragung nicht angegeben habe, auf
die Unterstützung seines Bruders angewiesen zu sein. Vielmehr habe er
bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, an kei-
nen Krankheiten zu leiden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dem Beschwerdeführer werde
im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 29. Januar
2015 eine PTBS mit einer akut polymorphen psychotischen Störung attes-
tiert. Da eine Ausschaffung im Raum stehe, bestehe eine Rückfallgefahr.
Die Stabilisierung während des Klinikaufenthalts habe nur durch die Ru-
higstellung des Patienten mit Medikamenten erreicht werden können. Er
habe nach seiner Entlassung bei seinem Bruder wohnen können, was zu
dessen Überforderung geführt habe, da er den Beschwerdeführer aufgrund
dessen panischer Ängste nicht habe allein lassen können. Deshalb habe
die Familie beschlossen, ihn bei einer Tante unterzubringen. Aufgrund der
starken psychischen Abhängigkeit zum Bruder sei geplant, dass dieser und
die Tante sich wöchentlich mit der Betreuung abwechselten. Gemäss An-
gaben des Betreuungspersonals des Asylzentrums E._______, benötige
der Beschwerdeführer vollumfängliche Unterstützung. Der Arzt, an den er
überwiesen worden sei, habe umgehend eine weiterführende Therapie an-
geordnet. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, dass
er wegen seiner Familie in die Schweiz eingereist sei, da er aufgrund seiner
Asylgründe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Sri Lanka haben
könne. Die Erkrankung sei erst nach dem psychischen Zusammenbruch
nach Anordnung der Wegweisung entstanden. Sein Verhalten nach Eintritt
der Erkrankung zeige ein Abhängigkeitsverhältnis von der Familie auf. Ob-
wohl seine gesundheitliche Situation noch nicht vollständig abgeklärt sei,
zeige sich, dass er den engen Bezug zu seiner Familie benötige. In der
Schweiz könne er auf ein breites Netzwerk von familiärer Unterstützung
zurückgreifen, zumal hier noch ein Cousin und ein Onkel lebten. Eine sol-
che Unterstützung sei in Italien nicht vorhanden. In der Präambel der Dub-
lin-III-VO sei vorgesehen, dass der Abhängigkeit im Rahmen von Ver-
wandtschaftsverhältnissen aufgrund einer Erkrankung Rechnung zu tragen
sei. Art. 16 Dublin-III-VO sehe vor, dass bei einem Antragsteller, der wegen
schwerer Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister, das
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Seite 9
sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen sei, die Mit-
gliedstaaten in der Regel entschieden, den Antragsteller nicht von seinem
Geschwister zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, falls die
familiäre Verbindung bereits im Herkunftsland bestanden habe, eines der
Geschwister in der Lage sei, die abhängige Person zu unterstützen, und
die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundtäten. Diese Vo-
raussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil D-3365/2014 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf
eine Überstellung verzichtet werden müsse, wenn aufgrund einer Gesamt-
würdigung der Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus hu-
manitärer Sicht problematisch sei. Bei einem Rückfall, der bei einem noch-
maligen Vollzugsversuch wahrscheinlich sei, sei mit einem erneuten Zu-
sammenbruch des Beschwerdeführers zu rechnen. Ein erneuter Klinikau-
fenthalt mit einer damit verbundenen Transportunfähigkeit sei absehbar.
Unter humanitären Gesichtspunkten sei es ihm nicht zuzumuten, eine wei-
tere Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu riskieren. Bei sei-
nem Zusammenbruch handle es sich nicht um eine "normale" Angstreak-
tion, sondern um eine psychische Erkrankung, die eine langfristige psychi-
atrische Behandlung notwendig mache.
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
über verschiedene Länder nach Italien flog, wobei er eigenen Aussagen
gemäss über einen Reisepass verfügte, in dem sich ein mutmasslich durch
die italienischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visums befand (act.
A4/12 S. 6). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die
Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylverfahrens (Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO).
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Oktober 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO; diesem
Gesuch wurde seitens derselben am 1. Dezember 2014 entsprochen.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens, welche im Übrigen vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben.
5.2 In der Beschwerde wird beantragt, mit einem Entscheid in der vorlie-
genden Beschwerdesache sei zuzuwarten, bis der EGMR sich zu ähnli-
chen, bei ihm hängigen Verfahren geäussert habe. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht keine Veranlassung, diesem Anliegen stattzugeben und
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Seite 10
erachtet das Verfahren entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung auch als spruchreif. Der Vorinstanz wurden die nach Erlass ihrer
Verfügung aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers zur Kenntnis gebracht und sie äusserte sich in ihrer Vernehmlassung
dazu. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den vorinstanzlichen Überle-
gungen äussern und reichte ein aktualisiertes Arztzeugnis nach, weitere
Sachverhaltsabklärungen sind deshalb nicht geboten. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung ist
demnach abzuweisen.
5.3
5.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
5.3.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien
ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ange-
sichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt
es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
5.3.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
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Seite 11
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht
kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechts-
widriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht
wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zi-
tierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuho-
len wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er
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Seite 12
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus-
serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.4
5.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
5.4.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer
gab bei der Befragung zur Person zur Frage nach gesundheitlichen Beein-
trächtigungen an, er habe keine Krankheiten (act. A4/12 S. 8). Angesichts
dieser Ausgangslage erstaunt die Schwere seiner in der Beschwerde gel-
tend gemachten psychischen Probleme. In den Berichten der Psychiatri-
schen Klinik D._______ vom 19. Dezember 2014 und 29. Januar 2015 wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Sri Lanka dem po-
litischen Lager der "Tamil Tigers" anzugehören, deren Mitglieder von der
Regierung verfolgt würden. Bei der BzP machte er indessen geltend, er
habe sich für die TNA, eine legale tamilische Partei, die im Parlament ver-
treten ist, eingesetzt, indem er für diese Wahlplakate angebracht und an
Versammlungen teilgenommen habe (act. A4/12 S. 7). Eingangs der BzP
wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, jegliche
Tätigkeiten für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) offenzulegen
(act. A4/12 S. 2). Er erwähnte gegenüber dem behandelnden Arzt die Ap-
plikation von Elektroschocks durch die Soldaten, was er bei der BzP nicht
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Seite 13
tat. Ebenso sagte er dem Arzt, er sei seit den Folterungen psychisch insta-
bil und schilderte diesem ein im Vergleich zu vorher verändertes Verhalten.
Diese Ausführungen lassen sich mit seiner Aussage, er habe keine Krank-
heiten, nicht vereinbaren. Dem Beschwerdeführer werden im ärztlichen
Bericht vom 29. Januar 2015 der Verdacht auf eine akute polymorphe psy-
chotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie und der Verdacht
auf eine PTBS diagnostiziert. Im aktuellsten ärztlichen Zeugnis der (…)
vom 27. Februar 2015 wird die Befürchtung geäussert, bei ungünstigen
Bedingungen müsse mit einer erneuten Dekompensation des Beschwer-
deführers gerechnet werden. Eine Rückschaffung könnte für ihn Lebens-
gefahr bedeuten, da er hilfebedürftig sei und ein deutlich erhöhtes Suizidri-
siko aufweise. Die ärztlichen Berichte lassen zwar auf eine nach Eintritt
des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung aufgetretene akute Krise,
nicht aber auf eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwer-
deführers schliessen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen
würde. Insbesondere kann der befürchteten Suizidalität mit therapeuti-
schen und medikamentösen Mitteln begegnet werden, so dass die Reise-
fähigkeit hergestellt werden kann und eine Überstellung seine Gesundheit
nicht derart ernsthaft wie befürchtet gefährden würde. Je nach aktuellem
Gesundheitszustand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet wer-
den und die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht
werden, dass er auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme ei-
ner Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven
Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen.
5.4.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht
von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen werden
müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Ita-
lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von
psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt
(vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom
18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-
5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober
2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
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die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien
dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO), wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung explizit erwähnt
hat (vgl. dazu auch die Erwägungen unter 5.4.2).
5.5 Nach dem Gesagten besteht – auch in Anbetracht dessen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte hat und sein Bruder seinen
hiesigen Verbleib wünscht – kein Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.6 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
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8.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit
Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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