B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7433/2018, D-7442/2018, D-7444/2018
Ur t e i l vom 5 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 29. November 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die der Ethnie der Hazara angehörenden Beschwerdeführenden ge-
langten am 15. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten.
A.b Die Befragungen zur Person (BzP) wurden betreffend A._______ (Be-
schwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin 1) am 25. November
2015 und betreffend C._______ (Beschwerdeführerin 2) am 30. November
2015 durchgeführt. Die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen fan-
den betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 am
9. November 2017 und betreffend die Beschwerdeführerin 2 und
D._______ (Beschwerdeführerin 3) am 10. November 2017 statt.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er stamme aus
E._______ in der Provinz F._______, habe im Jahr (...) geheiratet und zu-
sammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr (...)
im Dorf G._______ im Distrikt H._______ – wo seine Frau herkomme –
gelebt. Anschliessend seien sie während (Nennung Dauer) im Iran wohn-
haft gewesen. Nach der Heirat habe er zunächst in der Landwirtschaft ge-
arbeitet und sich danach der staatlichen Militärtruppe I._______ ange-
schlossen, die auch polizeiliche Aufgaben ausgeführt habe. Ferner sei er
auch Mitglied der Partei J._______ gewesen. Im Jahr (...) habe es in ihrer
Region einen Angriff der Taliban gegeben. Seither seien seine Tochter
K._______ und ein anderes Mädchen verschollen. Möglicherweise seien
sie von den Taliban entführt oder gar getötet worden. Während seiner Tä-
tigkeit bei der I._______ sei L._______, ein ehemaliger Gegner dieser
Truppe, der später – als die Taliban angegriffen hätten – zur I._______
übergetreten sei, durch Unbekannte getötet worden. Gefolgsleute von
L._______ hätten in der Folge die I._______ beschuldigt, für den Tod von
L._______ verantwortlich zu sein. In diesem Zusammenhang sei er (Be-
schwerdeführer) bedroht worden und die Gefolgsleute hätten verschiedene
Personen ihrer Truppe, unter anderem seinen (Nennung Verwandter), um-
gebracht. Sodann hätten die Brüder M._______ und N._______ die Söhne
ihres eigenen Bruders getötet, die Tat jedoch gegenüber diesem Bruder
verleugnet. Er (Beschwerdeführer) habe jedoch davon gewusst und dem
Vater der Getöteten geraten, Anzeige zu erstatten. Gestützt darauf seien
M._______ und N._______ auf dem Polizeiposten befragt und gefoltert
worden, worauf diese die Tat gestanden und dem Vater der Opfer ein Blut-
geld hätten bezahlen müssen. Nachdem die Täter erfahren hätten, dass er
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(Beschwerdeführer) dem Vater der Getöteten zur Anzeige geraten habe,
sei er selber von M._______ und N._______ mit dem Tod bedroht worden.
Zudem sei er auch grundsätzlich nicht beliebt gewesen, da er in der
I._______ gearbeitet und dadurch "eine Seite" verteidigt habe. Nach der
Übersiedlung in den Iran habe er sich dort wegen seinen Problemen in
Afghanistan unter einem anderen Namen registrieren lassen. Im Jahr (...)
habe er bei der W._______ eine militärische Ausbildung absolviert und sei
danach während (Nennung Dauer) in der Provinz O._______ in Afghanis-
tan an der Grenze zu P._______ im Einsatz gegen die Taliban gewesen.
Die Teilnahme am Krieg für die W._______ sei damals seine einzige Mög-
lichkeit gewesen, für sich und seine Familienangehörigen Aufenthaltsbe-
willigungen für den Iran zu erhalten. Im Jahr (...) hätten sie (die W._______)
in O._______ gegen die Taliban gekämpft und seien von diesen besiegt
worden. Da sie über Nacht hätten fliehen müssen, seien Fotos, Uniformen
und Identitätspapiere zurückgeblieben und den Taliban in die Hände gefal-
len. Er nehme daher an, dass die Taliban über seine Identität Bescheid
wüssten. Nach dem Jahr (...) habe er nicht mehr an kriegerischen Aktivitä-
ten teilgenommen, sondern sei in den Iran zurückgekehrt, wo er bis im Jahr
(...) gearbeitet habe. Danach seien ihm und seinen Angehörigen die Auf-
enthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert worden, da er sich geweigert
habe, für die W._______ am Krieg in Q._______ teilzunehmen. Infolge feh-
lender Papiere sei er gezwungen gewesen, ausserhalb der Stadt zu arbei-
ten. Als dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht mehr möglich gewe-
sen sei und er sich in der Stadt aufgehalten habe, sei er im Rahmen von
Razzien gegen Afghanen wiederholt von Polizisten festgenommen und ge-
schlagen worden. Er habe bei der letzten Razzia eine Erklärung unter-
schrieben, dass er nach Q._______ in den Krieg gehen werde. Da er dies
aber nicht gewollt und über kein Bleiberecht mehr im Iran verfügt habe,
habe er beschlossen, den Iran zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin 1 gab im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie
der Beschwerdeführer an und führte aus, im Gegensatz zu ihrem Mann
habe sie keine persönlichen Feinde gehabt. Wegen dessen Feinden und
dem Verschwinden ihrer Tochter K._______, die vermutlich von den Tali-
ban verschleppt worden sei, habe sie Afghanistan verlassen, zumal sie
auch Angst gehabt habe, dass ihren anderen Töchtern etwas geschehen
könnte. Ausserdem hätten sie ihre Tochter R._______ dem (Nennung Ver-
wandter) zur Frau versprochen. Diese sei jedoch noch jung gewesen und
habe diesen (Nennung Verwandter) nicht heiraten wollen. Aus diesem
Grund habe der (Nennung Verwandter) gedroht, ihre Tochter mit einem
Messer zu töten, sollte sie nach Afghanistan zurückkehren.
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Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie hätten es im Iran schwer gehabt. So
hätten sie keine Dokumente besessen und nicht mehr zur Schule gehen
können.
D._______ (Beschwerdeführerin 3) brachte ihrerseits vor, sie sei als Afgha-
nin im Iran benachteiligt gewesen und habe darunter gelitten, dass ihr Vater
wegen des Krieges nach Q._______ hätte gehen sollen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihrer Asylvorbringen
(Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
A.d Mit Beschluss vom (...) errichtete die (Nennung Behörde) für die Be-
schwerdeführerin 2 aus (Nennung Grund) eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin wurde S._______ eingesetzt.
Mit weiterem Beschluss der (Nennung Behörde) vom (...) wurde für die Be-
schwerdeführerin 2 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal-
tung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 bis 3 ZGB angeordnet
und (erneut) S._______ zur Beiständin ernannt.
B.
B.a Am 29. November 2018 stellte das SEM in drei separaten Verfügungen
fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Weg-
weisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 29. November 2018 wurde die gleichzei-
tig mit den Beschwerdeführenden eingereiste Tochter respektive Schwes-
ter R._______ vom SEM gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling
anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
im Rahmen einer einzigen Beschwerdeschrift gegen die oben in Buchstabe
B.a erwähnten drei Verfügungen des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen in
den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es seien
die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers einzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
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aler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Be-
stellung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 vereinigte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeverfahren D-7433/2018, D-7442/2018 und
D-7444/2018, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Be-
schwerdeführenden in der Person von lic. iur Monika Böckle eine amtliche
Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Das SEM liess sich am 21. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. März 2019 un-
ter Beilage einer aktualisierten Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Über die mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 vereinigten Be-
schwerdeverfahren D-7433/2018, D-7442/2018 und D-7444/2018 ist in ei-
nem einzigen Urteil zu befinden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe sich zu
wenig mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung aufgrund
seiner Arbeitstätigkeit für die iranische W._______ durch die afghanische
Regierung sowie den zu befürchtenden Vergeltungsakten auseinanderge-
setzt und dazu nur pauschale Ausführungen gemacht. Die offensichtlich
bestehende Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren Risiko-
gruppen und die damit verbundene Gefährdung sei in keiner Weise thema-
tisiert worden, weshalb das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachge-
kommen sei.
Das SEM kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden
zum Schluss, diese seien nicht asylrelevant. Es prüfte zunächst die geltend
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gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner früheren Tä-
tigkeit für die afghanische Armee und die iranische W._______ bei einer
Rückkehr durch die Taliban und weitere Feinde – so insbesondere die Ge-
folgsleute von L._______ sowie die Brüder M._______ und N._______ –
verfolgt zu werden, wobei es das Bestehen einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen verneinte. In einem weiteren Schritt prüfte und wür-
digte es die vorgebrachte Befürchtung der Beschwerdeführenden, wegen
ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara, der massiv verschlechterten
Sicherheitslage sowie wegen den an die Tochter respektive Schwester
R._______ gerichteten Drohungen durch deren Ex-Verlobten in ihrer Hei-
mat Verfolgung zu erleiden, und verneinte auch in diesen Punkten eine
asylbeachtliche Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor einer
solchen. Schliesslich hielt das SEM fest, die im Drittstaat Iran erlittenen
Schwierigkeiten seien nicht asylbeachtlich. Das SEM hat hinreichend diffe-
renziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen
und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-
führenden auseinandergesetzt. Es musste sich dabei nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (vgl. act. A40/8 S. 4 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
2008/47 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. So-
weit gerügt wird, das SEM habe sich nicht ausreichend mit der dem Be-
schwerdeführer drohenden Gefährdung infolge seiner Zugehörigkeit zu
mehreren Risikogruppen auseinandergesetzt, wird die Frage der Feststel-
lung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache
vermengt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auf-
fassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung
der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die
Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung
ohne weiteres möglich war.
3.3.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die
angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung des Beschwerde-
führers und der Beschwerdeführerin 1 zum Schluss, ihre Vorbringen hielten
den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
Das SEM führte zur Begründung aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr durch die Taliban identifiziert würde,
erscheine als äussert gering. So seien seit dem Zeitpunkt, als die Identi-
tätspapiere des Beschwerdeführers den Taliban in die Hände gefallen
seien, (...) Jahre vergangen. Es sei ungewiss, ob die besagten Dokumente
überhaupt noch existierten und er nach so vielen Jahren noch auf dem
Radar der Taliban sei. Ferner sei der Beschwerdeführer stets ein einfacher
Soldat gewesen, auch wenn er wegen seiner Erfahrung teilweise kleinere
Gruppen geleitet habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verfolgung im heu-
tigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Auch die Ereignisse, aufgrund welcher er
sich an seinem Heimatort Feinde gemacht habe, würden mittlerweile (...)
Jahre zurückliegen und seien durch verübte Racheakte und Blutgeld ge-
sühnt worden. Alleine die gegenüber ihm ausgesprochene Warnung eines
Bekannten anlässlich seines letzten Aufenthalts in Afghanistan lasse nicht
darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt des-
wegen noch ernsthafte Nachteile befürchten müsste. Bezüglich der be-
fürchteten Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara
sei anzumerken, dass keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass eth-
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nische Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten Gruppe gezielten Verfolgungsmassnahmen unterliegen würden,
weshalb eine Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung nicht als begründet im
Sinne des Asylgesetzes zu erachten sei. Hinsichtlich der Bedrohung der
Tochter R._______ durch den ehemaligen Verlobten seien den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, dass dieser Verlobte, welcher (Nennung Ver-
wandter) der Beschwerdeführerin 1 sei, die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr in die Heimat in asylbeachtlicher Weise verfolgen würde. So-
dann lägen die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden im Jahr (...)
zur Ausreise in den Iran gedrängt hätten, ausschliesslich in der Bürger-
kriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan
begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen
würden. Diese Nachteile seien nicht asylrelevant und es bestünden keine
konkreten Hinweise, dass sie selbst zielgerichtete Massnahmen zu be-
fürchten hätten. Auch die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
W._______ und die afghanische Armee würden für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban, durch die Ge-
folgsleute von L._______ und durch die Brüder M._______ und N._______
nicht ausreichen. Weiter könnten die angeführten Schwierigkeiten, die der
Beschwerdeführer im Iran – also in einem Drittstaat und nicht in seinem
Heimatstaat – gehabt habe, asylrechtlich nicht in Betracht gezogen wer-
den. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel
sowie die Akten der Familienmitglieder nichts zu ändern.
5.1.2 In den beiden Verfügungen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 hielt das SEM zur Begründung gleichlautend fest, die im Iran erlitte-
nen Schwierigkeiten seien asylunbeachtlich, zumal eine asylrechtliche Ver-
folgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat – vorliegend Afgha-
nistan – bestehen könne. Weiter sei die angeführte Verfolgung der
Schwester R._______ durch ihren Ex-Verlobten gegen diese Schwester
gerichtet. Den Aussagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liessen sich
keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach sie in Afghanistan Probleme mit
Behörden oder Dritten befürchten müssten. Die Vorbringen würden daher
keine Asylrelevanz entfalten und auch die Asylakten der übrigen Familien-
mitglieder vermöchten an dieser Erkenntnis keine Änderung zu bewirken.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
in mehrfacher Hinsicht begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei
einer Rückkehr nach Afghanistan. Die Taliban seien seit einem siegreichen
Kampf im Besitz seiner Identitätspapiere, weshalb ihnen bekannt sei, dass
er gegen sie gekämpft habe, was ihn als Feind der Taliban kennzeichne.
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Gemäss den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender falle er wegen seiner Unter-
stützung unter anderem auch der afghanischen Sicherheitskräfte unter ein
spezifisches Risikoprofil und sei daher speziell gefährdet. Weiter sei hin-
sichtlich der Brüder M._______ und N._______ die Schuld des Beschwer-
deführers gegenüber diesen nicht durch Blutgeld gesühnt worden. Die Brü-
der und auch deren Söhne – welche aktuell bei den lokalen Sicherheits-
kräften in der Provinz F._______ arbeiteten – würden sich weiterhin an ihm
rächen wollen. Diese hätten lediglich die Angelegenheit mit ihrem eigenen
Bruder geregelt. Auch seitens der Gefolgsleute des getöteten L._______,
welche in der Heimatregion der Beschwerdeführenden noch immer sehr
mächtig und auch mit der nationalen Regierung verbunden seien, bestehe
weiterhin die Gefahr eines Racheaktes gegenüber dem Beschwerdeführer.
Diese weiterbestehende Gefahr sei nicht nur von T._______, der das Land
des Beschwerdeführers in Afghanistan verwaltet und bei dessen Verkauf
als Vermittler tätig gewesen sei, sondern auch vom (Nennung Verwandter)
des Beschwerdeführers bestätigt worden. Auf Nachfrage bei T._______
habe dieser erklärt, dass man wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers gefragt habe. Der Beschwerdeführer habe demnach auch
bei einer jetzigen Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile durch
die erwähnten Feinde zu befürchten.
Zusätzlich würden die Beschwerdeführenden durch den Ex-Verlobten von
R._______ und durch dessen Familie bedroht. Der verschmähte Ex-Ver-
lobte habe explizite Drohungen gegen die Beschwerdeführerin 1 ausges-
tossen und U._______ (Nennung Verwandtschaftsgrad) sei durch den Ex-
Verlobten und dessen Brüder – welche aus einer Kämpferfamilie stamm-
ten, mächtig und in Waffengeschäfte verwickelt seien und Beziehungen zu
den Taliban hätten – mit Gewehren bedroht worden, wobei diese auch Dro-
hungen gegenüber R._______, den Eltern und den anderen Geschwistern
ausgesprochen hätten. Ferner bestehe für den Beschwerdeführer die Ge-
fahr, dass er wegen seiner Tätigkeit für die iranische W._______ durch die
afghanische Regierung als Spion bezeichnet und deswegen asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Sie verfügten in ihrer Heimat über
keinerlei interne Schutzalternative und auch das Bundesverwaltungsge-
richt gehe davon aus, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehö-
rige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil keine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stelle. Da die Vorin-
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Seite 11
stanz ihre Vorbringen nicht in Zweifel gezogen habe, sei davon auszuge-
hen, dass insbesondere der Beschwerdeführer in mehrere vom UNHCR
aufgeführte Risikogruppen falle.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Er-
wägungen im angefochtenen Entscheid fest und führte ergänzend an, zum
geltend gemachten Bestehen einer begründeten Furcht infolge der Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren Risikogruppen sei zu be-
merken, dass die Asylakten – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht – nicht den Schluss nahelegen würden, dass der Beschwerdefüh-
rer über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Af-
ghanistan einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
Dessen Tätigkeiten bei der W._______ würden einerseits Jahre zurücklie-
gen und seien andererseits nicht geeignet, den Anforderungen an das er-
höhte Risikoprofil zu genügen. Der Beschwerdeführer sei als Soldat mit
teilweiser Gruppenleitungsfunktion nicht derart exponiert gewesen, dass er
zum jetzigen Zeitpunkt – rund (...) Jahre später – persönlich und gezielt zur
Zielscheide der Taliban werden könne. Es lägen keine konkreten Hinweise
oder Ereignisse vor, die den Schluss zulassen würden, der Beschwerde-
führer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der Taliban sowie anderer
Akteure gestanden respektive würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan
im Visier derselben stehen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht gesichert,
dass die Taliban den Beschwerdeführer überhaupt identifiziert hätten. So-
mit gehöre er nicht zu einer Personengruppe mit einem erhöhten Risikopro-
fil. Aufgrund dieser Umstände sei nicht davon auszugehen, dass er wegen
seiner vormaligen Tätigkeit bei der W._______ bei einer Rückkehr nach
Afghanistan ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Was die lange zu-
rückliegenden Feindschaften betreffe, würden ebenfalls keine ausreichen-
den Hinweise vorliegen, wonach sich eine Gefährdung dem Beschwerde-
führer gegenüber individuell konkretisiert hätte oder in Zukunft konkretisie-
ren würde. Alleine der Hinweis eines Bekannten, dass er immer noch ge-
sucht werde, reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht
aus. Zu den Verfolgungsmassnahmen des Ex-Verlobten der Tochter
R._______ sei festzuhalten, dass die Aussagen des (Nennung Verwand-
ter) und aller Töchter bei der Entscheidfindung miteinbezogen worden
seien. Aus den Protokollen ergäben sich insgesamt keine Hinweise, dass
der Ex-Verlobte zum heutigen Zeitpunkt allfällige Drohungen gegen ein-
zelne Familienmitglieder in die Tat umsetzen und die Beschwerdeführen-
den in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde.
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Seite 12
5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an
ihren bisherigen Ausführungen fest und bekräftigen das Bestehen eines
spezifischen Risikoprofils beim Beschwerdeführer. Die Aktenlage wider-
spreche der vorinstanzlichen Ansicht, wonach nicht gesichert sei, dass die
Taliban den Beschwerdeführer überhaupt identifizieren könnten, zumal die-
ser nach der Niederlage gegen die Taliban im Jahr (...) unter anderem seine
Identitätsdokumente zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer riskiere
daher auch heute noch bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Tali-
ban getötet zu werden. Dieselbe Gefahr bestehe auch seitens der Brüder
M._______ und N._______ sowie durch Gefolgsleute von L._______ und
den Ex-Verlobten, der insbesondere die Beschwerdeführerin 1 als Haupt-
verantwortliche für die von R._______ verweigerte Zustimmung zur Hoch-
zeit betrachte. Der Beschwerdeführer habe letztmals vor einem Monat
Kontakt mit seinem ehemaligen Landverwalter T._______ gehabt, gemäss
welchem der Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im
Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete während einiger Jahre unbestritte-
nermassen für die I._______, einer militärischen Gruppe, die in seiner Her-
kunftsregion ebenfalls polizeiliche Funktionen wahrgenommen hat. Mithin
war er im erweiterten Sinne für die afghanischen Polizei- respektive Sicher-
heitskräfte tätig. Zudem kämpfte er während (Nennung Dauer) im Verband
der iranischen W._______ in der afghanischen Provinz O._______ gegen
die Taliban. Er ist der Ansicht, dass er deshalb unter ein spezifisches Risi-
koprofil falle, das auf den Seiten 37 ff. der Richtlinien des UNHCR vom
19. April 2016 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghani-
scher Asylsuchender (vgl. › dach › uploads › sites ›
2017/04 › AFG_042016; siehe auch die nämliche Richtlinie vom 30. August
2018, S. 44 ff. unter: › cgi-bin › texis › vtx › rwmain
› opendocpdf; beide abgerufen am 14.11.2019) aufgeführt sei. In der er-
wähnten Richtlinie vertritt das UNHCR die Auffassung, dass in Bezug auf
Personen mit den beschriebenen Risikoprofilen eine besonders sorgfältige
Prüfung der möglichen Gefährdung erforderlich sei, respektive die Anträge
in fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung des Schutzbedarfs un-
ter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und aktueller und relevanter
Herkunftslandinformationen geprüft werden sollten. Mit der vorliegenden
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Einzelfallprüfung – zunächst durch das SEM – und auf Beschwerdestufe
durch das Bundesverwaltungsgericht wird diesen Empfehlungen ohne
Weiteres nachgekommen. Eine solchermassen durchgeführte Prüfung
ergibt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen
nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren
Entgegnungen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
6.2.2 Zunächst bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Taliban im
Jahr (...) nach einem siegreichen Gefecht unter anderem die Identitätsdo-
kumente des Beschwerdeführers erbeutet hätten, weshalb sie Informatio-
nen über ihn hätten und er deshalb gefährdet sei. Das SEM hat in diesem
Zusammenhang in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass seit die-
sem Vorfall über (...) Jahre vergangen sind, weshalb überhaupt fraglich
sein dürfte, ob die von den Taliban damals erbeuteten Unterlagen noch
existieren. Sodann hat der Beschwerdeführer selber auch nach persönli-
cher Nachfrage nicht geltend gemacht, dass er deswegen während seiner
Aktivzeit für die W._______ von den Taliban persönlich bedroht worden o-
der in deren Visier gestanden wäre (vgl. act. A27/17, F38 f., F42, F49, F52
ff.). Zwar führt er an, er wäre bedroht, wenn sie (die Taliban) ihn sehen
würden (a.a.O. F52). Er will aber nach der angeblichen Niederlage und
dem Auffinden dieser Dokumente noch weitere (Nennung Dauer) in Afgha-
nistan gegen die Taliban gekämpft haben, ohne dass er erwähnt, dass dies
ein (zusätzliches) Problem für ihn gewesen wäre oder er sich deswegen
speziell bedroht gefühlt hätte. Ohnehin stellt das Vorbringen, dass seine
Identitätsdokumente den Taliban in die Hände gefallen seien, eine blosse
Parteibehauptung dar. Es erscheint in der Tat nicht gesichert, dass er von
den Taliban als Feind identifiziert wurde. Ausserdem brachte der Be-
schwerdeführer vor, dass er seinen Namen geändert habe, als er im Jahr
(...) in den Iran gegangen sei. Auf dem (Nennung Beweismittel) ist denn
auch sein geänderter Name zu entnehmen, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, dass den Taliban ein Jahr später Identitätsdokumente in die Hände
gefallen sind, auf welchen sein richtiger Name verzeichnet war. Der Be-
schwerdeführer bringt zwar auf Nachfrage in der Anhörung vor, er sei in
diesem Zusammenhang mit seiner richtigen Identität registriert worden
(vgl. act. A27/17, F80 und F83). Dieses Vorbringen ist jedoch weder logisch
nachvollziehbar noch wurde es vom Beschwerdeführer überzeugend dar-
gelegt. So widerspricht es jeglicher Logik, dass er sich unter zwei verschie-
denen Identitäten angemeldet hätte, nachdem er dargelegtermassen mit
seinem Namenswechsel im Iran gerade Probleme mit der Gegenseite res-
pektive mit den ihm in Afghanistan feindlich gesinnten Personen vermeiden
wollte (vgl. act. A27/F8).
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6.2.3 Sodann stehen den angeblich auch nach (...) Jahren weiterbestehen-
den Bedrohungen des Beschwerdeführers durch M._______ und
N._______ sowie den Gefolgsleuten von L._______ die – wenn auch kurz-
zeitigen – Besuche des Beschwerdeführers seines Heimatdorfes entge-
gen. Der Beschwerdeführer erachtete sich selber offenbar nicht als son-
derlich gefährdet, ansonsten er es gänzlich vermieden hätte, sich erneut
dorthin zu begeben. Zwar will er eigenen Angaben zufolge "Vorsichtsmass-
nahmen" getroffen haben. So habe er (Nennung Verwandter) mitgenom-
men und sei nur nachts dorthin gegangen (vgl. act. A27/17, F18, F46 und
F85). Es ist jedoch nicht einsichtig, wie er sich durch diese Massnahmen
vor den angeblich tödlichen Bedrohungen hätte effektiv schützen wollen,
zumal (Nennung Verwandter) sogleich zu seiner (Nennung Verwandte)
nach V._______ gegangen sei und sich der Beschwerdeführer mehrere
Tage im Dorf aufgehalten haben will.
6.2.4 Im Weiteren sind die seitens des Ex-Verlobten geäusserten Drohun-
gen als zu wenig konkret und objektivierbar zu qualifizieren, auch wenn sie
subjektiv durchaus zu Ängsten bei den Beschwerdeführenden geführt ha-
ben mögen. Seit dem (in der Folge wieder aufgelösten) Eheversprechen
mit R._______ im Jahr (...) bis zur Ausreise im Jahr 2015 vergingen immer-
hin (...) Jahre, ohne dass – ausser R._______ – die Beschwerdeführenden
Beschimpfungen oder Drohungen seitens des Ex-Verlobten erlitten hätten.
In den jeweiligen Anhörungen verweisen die Beschwerdeführenden alle-
samt jeweils auf R._______, die diesen Problemen ausgesetzt gewesen
sei (vgl. act. A27/17, S. 14, F90; A28/10, S. 6 f., F27 ff; A30/7, S. 4 f., F25
ff.; A31/7, S. 3, F14 ff.). Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch
nicht aus den beigezogenen Akten des (Nennung Verwandter) U._______.
Dieser gibt an, er sei (Nennung Ort) in eine verbale Auseinandersetzung
mit dem Ex-Verlobten – der sich zu mündlichen Provokationen habe hin-
reissen lassen – geraten, in deren Verlauf ein Begleiter desselben eine
Waffe gezogen habe. Die Situation sei aber rasch entschärft worden (vgl.
N 660 588 act.A41/22 S. 13 F89 ff. und insbesondere F93).
6.2.5 Ferner ist der alleinige – wenn auch wiederholte – angebliche Hin-
weis eines Bekannten des Beschwerdeführers respektive seines ehemali-
gen Landverwalters, wonach der Beschwerdeführer weiterhin gesucht
werde, nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen
Verfolgung zu begründen. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nämlich
erst dann, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
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aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Die ange-
führte Suche wird weder in zeitlicher, persönlicher oder örtlicher Hinsicht
näher konkretisiert noch dargelegt, wie der erwähnte Bekannte über die
angeblich fortdauernde Suche nach dem Beschwerdeführer Kenntnis er-
langt haben will. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete
Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage somit nicht vor.
6.2.6 Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in be-
stimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die auf-
grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghani-
schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder
als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die
Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom
15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6;
E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Ergänzend ist aber festzu-
halten, dass ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für
sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führt. Die
abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich die abstrakte Gefähr-
dung hinsichtlich der Beschwerdeführenden individuell konkretisiert hätte
(vgl. Urteile des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3;
D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4). Aufgrund obiger Ausführungen
und den Einschätzungen der Vorinstanz gelingt es dem Beschwerdeführer
– und somit auch den übrigen Beschwerdeführenden – nicht, eine derartige
persönliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, aufgrund welcher eine individuell konkretisierte Gefährdung zu beja-
hen wäre.
6.3 Hinsichtlich der im Iran erlittenen Probleme (Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung; Aufforderung an den Beschwerdeführer, in den Krieg
nach Q._______ zu gehen) ist Folgendes festzuhalten: Die Formulierung
in Art. 3 Abs. 1 AsylG „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ bezieht sich
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw.
Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen.
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Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf
den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, vorliegend Afghanistan, be-
stehen. Da sich die geschilderten Probleme im Iran und somit in einem
Drittstaat, nicht aber in ihrem Heimatstaat verwirklicht haben, vermögen
diese deshalb nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl-
gewährung zu führen. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen im
Iran sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrele-
vante Verfolgung der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr
nach Afghanistan hindeuteten.
6.4 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, dass sie vor dem Krieg in
Afghanistan in den Iran geflüchtet seien, ist festzuhalten, dass grundsätz-
lich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte
Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine
überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Die Be-
schwerdeführenden machten keine Behelligungen geltend, die im damali-
gen Ausreisezeitpunkt über die grosse Teile der Bevölkerung treffenden Er-
eignisse und Nachteile hinausgegangen sind. Da sie mangels Gezieltheit
respektive in Ermangelung einer Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3
AsylG keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt haben,
sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen zur Annahme einer begrün-
deten Furcht nicht erfüllt.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer implizit auf Schwierigkeiten von ethni-
schen Hazara in Afghanistan hinweist, welche jederzeit Opfer von Verfol-
gung durch die Taliban werden könnten (vgl. act. A27/17, S. 7, F38), ist
festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen
Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile
des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom
6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung
gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6;
BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht er-
füllt.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
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Seite 17
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 29. November 2018 infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich pra-
xisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle im-
merhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden auf-
grund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der er-
wähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019
wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten,
weshalb keine Kosten zu erheben sind.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und den
Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt.
Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 13. März
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2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemes-
sen zu erachtender Aufwand von 8.75 Stunden und Auslagen von Fr. 150.–
geltend gemacht. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von
Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit auf insgesamt
Fr. 1463.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1463.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: