Abtei lung IV
D-7434/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7434/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Georgien,
welcher keine Identitätspapiere vorgelegt hat und eigenen Angaben
zufolge noch minderjährig ist – am 27. März 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass am 2. April 2008 in Vallorbe die Kurzbefragung und am 16. Mai
2008 in Bern-Wabern die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgrün-
den durch das BFM stattfanden,
dass bei der einlässlichen Anhörung – neben einem Hilfswerkvertre-
ter – die dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Be-
hörde beigeordnete rechtskundige Person zugegen war, welche zu-
sätzlich eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvoll-
macht vorlegte,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethni-
scher Georgier und er stamme ursprünglich aus der Ortschaft X._____
im Bezirk von Y._______ (in der georgischen Region Ratscha-Let-
schchumi – Kwemo-Swanetien gelegen), er habe jedoch seit Anfang
des Jahres 2006 in Tiflis gelebt,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, er habe in X._______ bei
seinem Grossvater gelebt, da seine Eltern im Jahre 1998 bei einem
Autounfall ums Leben gekommen seien, und er sei nach dem Tod
seines Grossvaters zu Beginn des Jahres 2006 von seinem Taufpaten
– einem ehemaligen Freund seines Vaters – nach Tiflis geholt und von
diesem bei sich aufgenommen worden,
dass er in X._______ die obligatorische Schulzeit beendet habe und
in Tiflis keiner Tätigkeit nachgegangen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur
Hauptsache geltend machte, er habe Georgien am 20. März 2008 auf
Anraten seines Taufpaten verlassen, da er – nachdem er Zeuge eines
Mordes geworden sei – in seiner Heimat Nachstellungen auf sein Le-
ben ausgesetzt gewesen sei,
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dass er in diesem Zusammenhang anführte, er und sein Freund A.R.
seien am 17. März 2008, anlässlich eines abendlichen Spaziergangs,
Zeugen eines Mordes geworden,
dass er und sein Freund von den Tätern entdeckt und sogleich verfolgt
worden seien, wobei sein Freund A.R. bei der gemeinsamen Flucht
von den Tätern erschossen worden sei,
dass am nächsten Tag an seinem Wohnort, als er sein Haus habe ver-
lassen wollen, aus dem Hinterhalt ein zweites Mal auf ihn geschossen
worden sei,
dass er danach zur Polizei gegangen sei, wo ein Protokoll aufgenom-
men worden sei, man ihm aber auch gesagt habe, er könne als Zeuge
keinen Schutz erwarten und er müsse sich selbst um seine Probleme
kümmern,
dass sein Taufpate aufgrund dieser Ereignisse seine Ausreise aus Ge-
orgien organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung auf
Frage nach seinen Papieren angab, er habe noch nie über eine Identi-
tätskarte oder einen Reisepass verfügt und er habe seine Reise ohne
jegliche Papiere absolviert,
dass er diesbezüglich bei der einlässlichen Anhörung angab, da er
minderjährig sei, habe er nur seine Schulabgangsbestätigung, und um
diese zu beschaffen, müsste er Kontakt mit seinem Paten aufnehmen,
was jedoch überaus schwierig wäre,
dass er auf Frage nach dem Umständen seiner Ausreise anführte, er
habe sich am 20. März 2008 in Begleitung seines Taufpaten nach Ba-
tumi begeben und habe am Abend des gleichen Tages einen Lastwa-
gen bestiegen, mit welchem er – nach einer Fahrt von sieben Tagen
und ohne je kontrolliert worden zu sein – nach Genf gelangt sei,
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung schliesslich auf gewis-
se gesundheitliche Probleme verwies (aktuell Magenprobleme, zuvor
Lungenprobleme und Fieber) und geltend machte, seine Psyche sei
angeschlagen,
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dass der Beschwerdeführer am 24. und 30. Juli 2008 wegen Wider-
handlungen gegen das Transportgesetz, begangen durch Fahren ohne
gültigen Fahrausweis auf Bahnstrecken zwischen verschiedensten
Orten in der Schweiz, verurteilt wurde,
dass er ferner am 19. August 2008 wegen Diebstahls, begangen am
25. April 2008 in Lausanne, verurteilt wurde und am 2. Oktober 2008
wegen Diebstahls, begangen am 22. September 2008 in Bern, von der
Polizei angezeigt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am
17. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es in seinem Entscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe
nach Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
für das Fehlen von Papieren vermöge er keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass es dabei ausführte, aufgrund der unsubstanziierten, unrealisti-
schen und insgesamt stereotypen Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Ausreise, sowie mangels erkennbarer Bemühungen zur
Beschaffung von Dokumenten, seien keine entschuldbaren Gründe für
das Fehlen von Papieren gegeben,
dass es die geltend gemachten Nachstellungen von Seiten krimineller
Dritter als asylrechtlich nicht relevant und zudem die Schilderungen
des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erkannte,
dass es den Vollzug der Wegweisung im Falle des minderjährigen Be-
schwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es
sich namentlich zur Lage in Georgien seit Ende des russisch-georgi-
schen Konflikts vom August 2008, zur Möglichkeit der Reintegration
des Beschwerdeführers in seiner Heimat und zu den behaupteten ge-
sundheitlichen Problemen äusserte,
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dass der Beschwerdeführer am 21. November 2008 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materieller Behandlung
seines Asylgesuches beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskos-
ten ersuchte,
dass er ferner beantragte, er sei im Beschwerdeverfahren als unvertre-
ten anzusehen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zu sei-
ner Volljährigkeit zu sistieren,
dass er in seiner Beschwerdebegründung auf seine aktenkundigen
Gesuchsvorbringen verwies und der Vorinstanz vorab entgegen hielt,
die angefochtene Verfügung – ein Nichteintretensentscheid ohne wei-
tere Abklärungen – sei in Überschreitung der in Art. 37 Abs. 1 AsylG
statuierten Frist von 10 Arbeitstagen ergangen,
dass er den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine Nichtvorla-
ge von Identitätspapieren ohne entschuldbare Gründe entgegnete, da
er minderjährig sei, sei die Nichtvorlage der erforderlichen Identitäts-
dokumente entschuldbar,
dass er der Vorinstanz zudem entgegen hielt, da er ein unbegleitetes
Kind sei, sei ihm kein Vorhalt zu machen, dass er – wie für viele Asyl-
suchende typisch – bloss eine stereotype Beschreibung seines Reise-
weges dargelegt habe,
dass er schliesslich geltend machte, als unbegleitetem minderjährigen
Asylsuchenden könne auch die vom BFM festgestellte Unglaubhaftig-
keit seiner Vorbringen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden,
dass er zusammenfassend anführte, ihm stehe vor diesem Hintergrund
eine materielle Behandlung seines Asylgesuches zu,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren nicht durch die ihm beigeordnete rechtskundige Person und
bisherige Rechtsvertreterin, sondern selbstständig auftritt, was jedoch
einer Fortsetzung des Verfahrens und einem direkten Entscheid in der
Sache nicht entgegen steht, da die Voraussetzung zu einer selbständi-
gen Teilnahme am Asylbeschwerdeverfahren nicht die Volljährigkeit,
sondern die Urteilsfähigkeit ist, welche im Falle des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der gesamten Aktenlage ohne weiteres als gegeben zu
erachten ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass der Antrag auf eine Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist, da
das diesbezügliche Beschwerdevorbringen – ein Zuwarten der Be-
handlung der Sache bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers wür-
de Sinn machen – aufgrund der gesamten Aktenlage in keiner Weise
zu überzeugen vermag,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immer-
hin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb.
E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend zum
Schluss gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine ent-
schuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass vor dem Hintergrund der oberflächlichen und offenkundig auswei-
chenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg (vgl.
act. A14, S. 4 f.) und der Möglichkeit der Beschaffung von Papieren
(vgl. a.a.O., S. 7 Mitte und S. 9 unten) davon auszugehen ist, vom Be-
schwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt,
was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl.
dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe verkennt,
dass die behauptete Minderjährigkeit ihn nicht von seinen Mitwirkungs-
pflichten und namentlich auch der Darlegung insgesamt nachvollzieh-
barer und glaubhafter Angaben befreit,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche ebenfalls
zu verweisen ist – zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Flücht-
lingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist und dass aufgrund
der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass es aufgrund der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als nicht asylrelevant und zudem als insgesamt unglaubhaft er-
kennt, wobei sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform
erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe
versucht, die offenkundige Mangelhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen
mit einem pauschalen Verweis auf seine Minderjährigkeit abzutun,
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dass dieser Versuch jedoch scheitern muss, da es sich beim Be-
schwerdeführer keineswegs um ein Kind, sondern um einen eigenen
Angaben zufolge bald mündige Jugendlichen handelt, von welchem
ohne weiteres hinreichend detaillierte und in sich stimmige Ausführun-
gen erwartet werden dürfen,
dass alleine das geltend gemachte Überschreiten der gesetzlich vor-
gesehenen Behandlungsfrist (gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG) dem aus-
gefällten Nichtentretensentscheid in keiner Weise entgegen steht, da
es sich bei den in Art. 37 AsylG erwähnten Fristen um blosse Ord-
nungsfristen handelt, aus deren Überschreitung der Beschwerdeführer
nichts für sich ableiten kann,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als un-
zulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
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dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – trotz der geltend
gemachten Minderjährigkeit und der behaupteten gesundheitlichen
Probleme – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass der geltend gemachten Minderjährigkeit bei der Beurteilung der
Frage des Wegweisungsvollzuges zwar zentrale Bedeutung zukommt,
da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13;
Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kin-
deswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich
gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch
mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvoll-
zuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. ),
dass indes aufgrund der vorliegenden Aktenlage im Falle des Be-
schwerdeführers keine weiteren Abklärungen notwendig sind, da der
heute 17½-jährige Beschwerdeführer gemäss den Akten durchaus zu
selbständigen Reisen und anderen Aktivitäten in der Lage ist und er
zudem in der Person seines Paten, bei welchem er ab dem Frühjahr
2006 gelebt haben will, über einen konkreten Bezugspunkt in Tiflis ver-
fügt, welchen er auch ohne jegliche organisatorische Schwierigkeiten
selbständig erreichen dürfte,
dass – wie vom BFM zu Recht erkannt – die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend gesundheitliche Probleme nicht auf eine
relevante Erkrankungslage schliessen lassen, welche gegen den Weg-
weisungsvollzug sprechen würde,
dass zum heutigen Zeitpunkt die allgemeine Lage in Georgien nicht
gegen den Wegweisungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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