B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7435/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Pakistan,
c/o Schweizerische Vertretung in (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N_______
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 30. März 2009 (Eingang 12. Mai
2009) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zahlreicher Dokumente
bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 stellte die Schweizerische Vertretung
dem Beschwerdeführer eine baldige Befragung in Aussicht. Gleichzeitig
forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Identitätsdoku-
mente in Kopie auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der
Folge nach.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 ergänzte der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch.
D.
Am 23. Januar 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in (…) eine
Befragung des Beschwerdeführers statt.
E.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 30. März 2009
geltend, er sei schiitischer Hazara; diese seien zusehends Zielscheibe von
Terroristen (u.a. Sepah Sahaba, Taliban oder Lashkar-e-Jhangvi) gewor-
den, ohne dass der Staat deren Tätigkeit wirkungsvoll einschränke. In der
Vergangenheit habe er für die Lokalregierung, die iranische Botschaft oder
für Ölgesellschaften im Strassen- oder Spitalbau gearbeitet, wobei er von
der Sepah Sahaba bedroht worden sei. 1994 seien er und seine Familie
von Unbekannten mehrmals überfallen und ausgeraubt worden, was er zur
Anzeige gebracht habe, aber die Täter seien nicht ermittelt worden. Da-
raufhin habe er innerhalb von B.______ den Wohnort gewechselt. Sein jün-
gerer Bruder C.______ sei Präsident der Schia Konferenz in D.______;
dies sei der Grund, weshalb er, der Beschwerdeführer, auf der “hit list“ der
Sepah Sahab aufgeführt sei. Ein paar Monate vor der Einreichung seines
Asylgesuches seien sein Schwager E.______ und sein Cousin F.______
gekidnappt und der Vater von E.______, Fahrer des UNHCR-Chefs in
B.______, am 2. Februar 2009 getötet worden.
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In seiner ergänzenden Eingabe vom 23. Januar 2014 machte der Be-
schwerdeführer im Weiteren geltend, einige Zeit für die Islamic Unity Orga-
nization & Rights Society of Pakistan tätig und aktives Mitglied in der
Asladaat Unity Organization Pakistan-Balochistan gewesen zu sein. Der
Sohn seines Bruders G._______sei von der Lashkar-e-Jhangvi am 16. Ap-
ril 2010 umgebracht worden.
Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2014 machte der Beschwerde-
führer ergänzend zu seinen bisherigen Angaben geltend, von 1987 bis
1988 Mitglied der Theerek-e-Nifaz-e-fiqah-e-Jafaria, einer schiitischen Or-
ganisation, und von 1995 bis 1997 Mitglied der Anjuman Ittehad Al Sadaat,
einer vermittelnden Gruppe zwischen Schiiten und Sunniten, gewesen zu
sein. 1999 habe er wegen Drohungen seine Tätigkeit bei der Premier Oil
in B._____ aufgegeben und sei danach als Schreiber („public writer“) tätig
gewesen. Er habe nie Militärdienst geleistet und habe sich strafrechtlich
nie etwas zuschulden kommen lassen. Die Fundamentalisten wohnten
überdies in unmittelbarer Nähe seines Hauses und er erhalte weiterhin ver-
bale Bedrohungen. Er könne aber bloss in seinem Herkunftsort B.______
wohnen und nicht in einem anderen Teil, weil Schiiten überall in Pakistan
in Gefahr seien. Die Schiiten könnten nicht auf den Bazar gehen, erhielten
keine Anstellung in der öffentlichen Verwaltung und die Kinder von Schiiten
könnten nicht zur Schule oder auf die Universität gehen und würden in Spi-
tälern nicht gepflegt. 2011 sei sein Sohn während seines polizeilichen
Dienstes angeschossen worden. Ein weiterer Sohn sei Mitglied einer schi-
itischen, religiösen Organisation gewesen und werde seit 2013 vermisst.
Aufgrund der Ereignisse habe er seinen Job als „public writer“ aufgegeben.
Sein Bruder G._______ sei seit dreizehn Jahren für die Baluchistan Shia
Conference Quetta tätig, weshalb seine gesamte Familie bedroht sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
Dokumente ein (u.a. mehrere F.I.R., “death report“ vom 17. April 2010 hin-
sichtlich mehrerer Verwandten, Polizeianzeige bezüglich Tötung des Soh-
nes von G.______ in B._______, Schreiben vom 5. Januar 2014 der Syed
Faqir Agha bezüglich Drohungen seit 1986 (“hit list“) der Lashkar-e-
Jhangvi, Human Rights Report über die Situation in B.______).
F. Mit – am 19. Oktober 2015 eröffneter – Verfügung vom 29. September
2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
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Seite 4
G.
Mit auf den 10. November 2015 datierter, bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Islamabad am 12. November 2015 eingegangener, dem Bundes-
verwaltungsgericht in der Folge übermittelter Eingabe in englischer Spra-
che (Eingang 19. November 2015) erhob der Beschwerdeführer sinnge-
mäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. September
2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegen-
den Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
1.3
Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf
die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung
im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Grün-
den verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung
– die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens
ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe ver-
ständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der
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vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs.
2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7; BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, als ethnischer Hazara in Pakistan ver-
folgt zu werden beziehungsweise wegen Tätigkeiten einzelner Familienmit-
gliedern Verfolgung zu befürchten, keine asylrelevante Gefährdungssitua-
tion des Beschwerdeführers ergibt.
5.4 Wie in BVGE 2014/32 hinsichtlich der Sicherheitslage der Hazara in
Pakistan – insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt
Quetta – festgehalten, gehören die Hazara als Schiiten in Pakistan zu den
von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffe-
nen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermag nicht oder nur gänzlich
unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (E. 6).
Eine Kollektivverfolgung liegt jedoch nicht vor (E. 7.2).
5.5 Im Weiteren ist das Vorliegen einer individuellen Verfolgung des Be-
schwerdeführers, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren würde, zu verneinen.
Unbestrittenermassen wurden einzelne Familienmitglieder des Beschwer-
deführers Opfer von Gewalt. Indessen ergibt sich aus den Angaben des
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Beschwerdeführers, dass sie diese im Zusammenhang mit ihrer ausgeüb-
ten Funktion, etwa als Polizist oder Fahrer des UNHCR-Chefs in B.______,
erlitten haben, weshalb sich aus der verwandtschaftlichen Nähe des Be-
schwerdeführers noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
ergibt, zumal sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit ge-
raumer Zeit selbst nicht mehr politisch betätigt hat. Was das weitere Vor-
bringen des Beschwerdeführers betrifft, wegen der Aktivitäten seines jün-
geren Bruders G._______, Präsident der Schia Konferenz in Belutschistan,
auf der “hit list“ der Sepah Sahab aufgeführt zu sein, ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dort seit Jahren aufgeführt
ist, ohne dass er Opfer von Behelligungen geworden wäre. Die Einschät-
zung einer fehlenden Gefährdungssituation wird durch die weitere Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer von den offenbar in unmittelbarer Nähe
seines Hauses lebenden Fundamentalisten abgesehen von verbalen Dro-
hungen keinen weiteren Behelligungen erfahren musste, bekräftigt.
An der Einschätzung der fehlenden Gefährdungssituation vermögen die –
sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ein-
gereichten – Beweismittel nichts zu ändern, da sie lediglich die geltend ge-
machten Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt
wurde. Was das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben
eines Mitglieds des „Provincial Assembly Balochistan“ vom 9. November
2015 betrifft, so ergeben sich aus diesem keine konkreten Anhaltspunkte
für eine aktuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, wird doch
darin lediglich ohne weitere Angaben pauschal festgehalten, der Be-
schwerdeführer befinde sich seit seiner Jugend in Gefahr, Opfer von Ter-
roristen zu werden. Auch die Argumente in der Beschwerde, welche über-
wiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen und allgemeinen Ausführungen bestehen,
sind nicht geeignet, die zu bestätigende vorinstanzliche Einschätzung der
fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung in Frage zu stellen.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Ver-
tretung in Islamabad und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: