B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7436/2014
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Eritrea,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am
15. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführte,
der Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) habe er-
geben, dass der Beschwerdeführerin von den französischen Behörden ein
{…….} gültiges Visum ausgestellt worden sei,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM am
9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen hät-
ten, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens bei Frankreich liege,
dass der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, sie habe von Leuten
gehört, dass es in der Schweiz sehr gut sei, und zudem ihr Freund hier sei,
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dass die Vorinstanz am 27. Oktober 2014 vom Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst des Kantons D._______ informiert worden sei, die Beschwer-
deführerin sei in einem laufenden Ehevorbereitungsverfahren,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person
sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, son-
dern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteilig-
ten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Frankreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich
Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass sie aus dem Umstand, dass sie über einen in der Schweiz lebenden
Freund verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da ihr Freund
nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete
Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kin-
der als Familienangehörige gelten und zudem auch keine Hinweise auf ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Freund beste-
hen würden, womit sich aus der Anwesenheit ihres Freundes in der
Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit
Frankreichs bestehen bleibe,
dass zudem festzuhalten gelte, dass ein Beziehungsnetz – mit Ausnahme
der obenerwähnten Kernfamilie – für die Anwendung der Dublin-III-VO und
die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht aus-
schlaggebend sein könne,
dass zu dem laufenden Ehevorbereitungsverfahren ferner festzuhalten sei,
dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss Art. 19
Abs. 1 Dublin-III-VO erst dann auf die Schweiz übergehe, wenn durch Hei-
rat in der Schweiz ein Aufenthaltstitel ausgestellt werde,
dass der Beschwerdeführerin gemäss den dem BFM vorliegenden Infor-
mationen bis anhin kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, weshalb
Frankreich ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen habe und
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es ihr daher zuzumuten sei, den Familiennachzug in Frankreich abzuwar-
ten,
dass die Überstellung an Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
9. Juni 2015 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten
und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass, sofern ein Antragssteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von den
französischen Behörden ein {…….} gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Frankreich un-
bestritten ist,
dass das BFM die französischen Behörden am 15. Oktober 2014 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO und gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass Frankreich am 9. Dezember 2014 dem Übernahmeersuchen des
BFM zustimmte, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs fest-
steht (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
habe ihren Partner, einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Asyl
und Niederlassungsbewilligung, vor neun Monaten im Internet kennenge-
lernt,
dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz – aufgrund der unterschiedlichen
Kantonszuteilung – zwar nicht permanent zusammen sein könnten, aller-
dings die Wochenenden gemeinsam verbringen würden,
dass sie einen Schwangerschaftstest gemacht habe und seit dem 15. De-
zember 2014 wisse, dass sie ein Kind erwarte,
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dass ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei und sie am 2. Dezember
2014 beim Bezirksgericht E._______ ein Gesuch um Feststellung ihres
Personenstandes eingereicht habe,
dass zwischen ihr und ihrem Lebenspartner eine eheähnliche Gemein-
schaft bestehe, welche durch Art. 8 EMRK geschützt werde, weshalb die
Schweiz ihre völkerrechtliche Verpflichtung – in Analogie zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6268/2013 – wahrzunehmen und ihr Asylge-
such im nationalen Verfahren zu prüfen habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Wunsch nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren hat,
dass die Einwände auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der Zu-
ständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu än-
dern respektive einen – wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss gel-
tend gemacht – Anspruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz zu begrün-
den,
dass im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach
eine Wegweisung nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asyl-
gesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären sollte, wodurch Frank-
reich – das an sich zuständig wäre – von seinen Verpflichtungen nach
Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO entbunden würde,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein
tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR,
K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne
von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre
Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer
Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des kon-
ventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1;
CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4.
Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204),
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dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LU-
ZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/
Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM den Partner der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht als Familienangehörigen im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO qualifizierte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 7. Oktober
2014 im EVZ Basel nämlich erklärte, sie habe ihren Freund vor sieben Mo-
naten im Internet kennengelernt und habe, seit sie in der Schweiz sei, die
Wochenenden bei ihm verbracht (vgl. A 5/11, S. 7)
dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin abzuleiten ist, dass sie ih-
ren Freund, den sie vor sieben Monaten im Internet virtuell kennengelernt
habe, erstmals in der Schweiz physisch getroffen hat,
dass sodann ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin verheiratet
ist, das Bestehen einer dauerhaften und bereits im Heimatland bestande-
nen Partnerschaft – im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO für Familienangehörige – zu verneinen ist,
dass die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6268/2013 – entgegen ihrer Einschätzung –
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da besagtem Fall ein anderer
Sachverhalt zugrunde liegt (u.a. Vaterschaftsanerkennung bezüglich der
siebenjährigen Tochter, Berücksichtigung des Kindeswohls),
dass nach dem Gesagten das Bestehen einer dauerhaften Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO zu verneinen ist,
dass sodann an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich eng gelebte
Beziehung (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353) zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Partner bestehe, auch die Umstände nichts ändern,
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dass ein am 15. Dezember 2014 durchgeführter Schwangerschaftstest an-
geblich positiv ausgefallen ist und sie beabsichtigt, ihren Freund zu heira-
ten,
dass das BFM aus diesem Grund in der angefochtenen Verfügung zu
Recht Frankreich als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel
(Schreiben {…….}, vom 21. November 2014 betreffend Ehevorbereitung;
Bestätigung Gesuchseingang Feststellung Personenstand des Bezirksge-
richts E._______) etwas zu ändern vermögen, zumal der Ausgang der
diesbezüglichen Verfahren offen ist,
dass mangels gleichen Sachverhalts die Berufung der Beschwerdeführerin
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6176/2012 vom 1. März
2013 fehl geht, da das Gericht in diesem Entscheid feststellte, gemäss An-
gaben des Zivilstandsamtes sei alles Nötige geregelt, das Voraussetzung
für eine Eheschliessung sei, und die Ehe könne auf Basis der vorhandenen
Dokumente geschlossen werden, und daraus schloss, eine erzwungene
vorübergehende Trennung wäre sachlich unnötig und unter humanitärem
Gesichtspunkt unangemessen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führerin gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: