B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7437/2014
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N _______.
D-7437/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 2.
November 2013 und gelangte am 25. November 2013 via B._______ und
C._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Dezember
2013 fand die Befragung zur Person statt und am 12. November 2014
wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
zu seinen Asylgründen angehört.
Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Dezember
2013, A4; Anhörungsprotokoll vom 12. November 2014, A19).
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 24. November 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. November 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Poststempel vom 19. Dezember
2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-in-
stanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich der
Kandidatur seines Bruders für eine politische Partei in Sri Lanka und einen
ambulanten Bericht des Spitalzentrums E._______ vom 24. Juni 2014 zu
den Akten.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum
23. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 (Poststempel vom 21. Februar 2015)
reichte der Beschwerdeführer dem Gericht Kopien zweier in singhalesi-
scher Sprache verfasster Polizeiaufgebote mit persönlicher Meldepflicht
bis zum 21. Dezember 2014 beziehungsweise 25. Januar 2015 nach.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Februar 2015 fristgerecht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Poststempel vom 4. März 2015) legte der
Beschwerdeführer die Originale der bereits in Kopie eingereichten Polizei-
aufgebote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
D-7437/2014
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkomm-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereig-
nen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objekti-
vierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des
Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer habe lediglich vom Hörensagen erfahren, dass un-
bekannte Personen Ende 2012 an seinem Arbeitsort nach ihm gefragt hät-
ten. Solche vom Hörensagen bekannt gewordene Ereignisse vermöchten
nach herrschender Praxis keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu begründen. Überdies würden in den Akten keine hinreichend kon-
kreten Hinweise vorliegen, dass das Nachfragen nach dem Beschwerde-
führer auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe, da
er darüber lediglich Mutmassungen angestellt habe (vgl. Akten A4 S. 7f.,
A19 S. 4). Gemäss seinen Aussagen habe er der Polizei den Vorfall ge-
meldet und diese habe einen Rapport erstellt (A19 S. 6), womit sie ihren
Schutzwillen für den Beschwerdeführer ausgedrückt habe. Es verstehe
sich von selbst, dass zielführende Ermittlungen in einem Vorfall, in dem
keine deliktische Tat vorliege und es sich zudem um unbekannte Personen
handle, die dafür verantwortlich seien, nicht möglich seien. Aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder J., der für die EPDP
(Eelam People's Democratic Party) kandidiert habe, manchmal unterstützt
habe, indem er Poster geklebt und bei Lokalwahlen geholfen habe, ver-
möge er ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten, zu-
mal die EPDP eng mit der Regierungspartei zusammenarbeite.
Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten,
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit genügten je-
doch gemäss herrschender Praxis nicht, um von Verfolgungsmassnahmen
bei der Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas,
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Seite 6
sein Alter von 28 Jahren und eine allfällige Rückkehr mit temporären Rei-
sedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung
zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es indessen
keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwer-
deführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenann-
ten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthal-
ten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sein Asylgesuch
sei demnach abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen seine Furcht zum Ausdruck, bei einer Rückkehr unmittelbar nach der
Ankunft in Colombo von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise
von der Regierung am Flughafen festgenommen und über den Aufenthalts-
ort seines Bruders befragt zu werden. Der Bruder sei zur Kandidatur für die
EPDP gezwungen worden. Man habe ihn bedroht und ins Gefängnis ge-
bracht. Für die Freilassung habe er eine Kaution bezahlen müssen. Aus
diesen Gründen habe der Bruder Sri Lanka verlassen. Da er den momen-
tanen Aufenthaltsort des Bruders nicht kenne, könnte er den sri-lankischen
Behörden keine Auskünfte geben, weshalb sie meinten, er wolle absichtlich
nichts sagen. Dies werde zur Folge haben, dass er für mehrere Monate ins
Gefängnis kommen, geschlagen und intensiv befragt werde. Sollte er tat-
sächlich wieder freikommen, müsste er höchstwahrscheinlich eine Kaution
leisten wie sein Bruder. Selbst wenn es zu keiner Festnahme kommen
sollte, wisse niemand was mit ihm geschehen werde. Er habe sehr grosse
Angst vor einer Entführung, da er schon vor seiner Ausreise mehrmals ge-
sucht worden sei.
Bei einer Rückführung nach Sri Lanka sei er ausserdem nicht sicher, ob
die medizinische Versorgung seiner Beschwerden beziehungsweise seine
Therapie dort überhaupt gewährleistet und die notwendigen Medikamente
und Gerätschaften vorhanden seien. Er frage sich, wie er gegebenenfalls
für die Therapie und vor allem die Medikamente aufkommen könne. Zudem
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sei er überzeugt, dass er in Sri Lanka niemals so gut betreut werde wie hier
in der Schweiz.
5.2.2 In der Eingabe vom 17. Februar 2015 wiederholt der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, dass sein Bruder wegen der EPDP von den Behörden
festgenommen und geschlagen worden sei. Nach diesem Ereignis habe
der Bruder das Land verlassen und es werde seither nach ihm gesucht.
Auch er selbst werde nun gesucht, um in Erfahrung zu bringen, wo sein
Bruder sich befinde.
5.3
5.3.1 Als Asylgrund gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren an, er sei mehrmals im Lebensmittelladen, wo er gearbeitet habe, von
unbekannten Leuten gesucht worden. Der Ladeninhaber habe seinem Bru-
der von dieser Suche berichtet, woraufhin der Bruder ihm aus Angst ver-
boten habe, weiterhin im Laden zu arbeiten, ihn die ganze Zeit zu Hause
behalten, einen Schlepper kontaktiert und ihn ins Ausland geschickt habe.
Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Vorbrin-
gen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Umstand, wonach
der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für
die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 144). Den vorliegenden Akten sind denn auch keine hinreichenden An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten Motive gesucht worden
wäre. So war er nicht in der Lage, im Zusammenhang mit der angeblichen
Suche konkrete Angaben zu machen. Die Frage, was das für Leute gewe-
sen seien, die nach ihm gefragt hätten, beantwortete er dahingehend, das
könne er nicht sagen, weil dort alles möglich sei, also jeder jeden suchen
könne (vgl. A19 S. 4 F21). Auch seine Anmerkung, vielleicht habe man ihn
gesucht, weil er seinem Bruder geholfen beziehungsweise die Partei von
Douglas Devananda unterstützt habe (vgl. A19 S. 4 F22, A4 S. 8), muss
als blosse Mutmassung verstanden werden. Da seinen Vorbringen keine
Asylrelevanz zukommt, kann der Beschwerdeführer auch aus den Beweis-
mitteln, bei denen es sich angeblich um Vorladungen/Aufgebote der örtli-
chen Polizei mit persönlicher Meldepflicht bis zum 21. Dezember 2014 be-
ziehungsweise 25. Januar 2015 um 10.00 Uhr handeln soll, nichts für sich
ableiten. Dies umso weniger, als seinen Ausführungen nicht zu entnehmen
ist, aus welchem Grund er vorgeladen worden sein sollte. Auf eine Über-
setzung kann demnach verzichtet werden.
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Seite 8
5.3.2 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seines Bruders asylbeachtlicher
Verfolgung ausgesetzt sein wird. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der
EPDP um eine politische Partei und regierungstreue paramilitärische Or-
ganisation handelt, erscheint es nicht plausibel, dass der Bruder angeblich
wegen dieser Partei Probleme mit den Behörden hatte, welche ihn zur Aus-
reise veranlasst haben sollen. Infolgedessen ist auch nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen seines Bruders
von den sri-lankischen Behörden in asylrelevantem Ausmass behelligt
wird. Seine diesbezügliche Furcht erweist sich als unbegründet. Aus den
eingereichten Unterlagen zur Kandidatur seines Bruders vermag er nach
dem Gesagten ebenso wenig für sich abzuleiten.
5.3.3 Schliesslich gilt es auf BVGE 2011/24 hinzuweisen, in welchem das
Bundesverwaltungsgericht Personengruppen (sog. Risikogruppen) um-
schrieben hat, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt sind (E. 8). Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der poli-
tischen Opposition verdächtige Personen (E. 8.1), kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und re-
gimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2), ferner Per-
sonen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden
oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (E. 8.3), sowie Rückkehrer
aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) unterstellt werden (E. 8.4) beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (E. 8.5). Vorliegend ergeben sich aus
den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer dieser
Risikogruppen zuzurechnen wäre. Namentlich seine Befürchtung, wegen
der Unterstützung des Bruders bei dessen Kandidatur für die EPDP (Kle-
ben von Postern, Unterstützung bei Lokalwahlen [vgl. A4 S. 8]) Problemen
mit den sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein, ist als unbegründet zu
qualifizieren. Da die EPDP der Regierungspartei nahesteht, kann ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer der politischen Opposition
verdächtigt wird. Im Übrigen vermag er auch aus seiner Angst vor Entfüh-
rung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da nicht davon auszugehen ist,
er verfüge über beträchtliche finanzielle Mittel.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland spricht zusätzlich der
Umstand, dass der Beschwerdeführer weder mit der LTTE zu tun gehabt
(vgl. A19 S. 7 F47) noch mit den Behörden Probleme gehabt haben will
(vgl. A4 S. 8).
D-7437/2014
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.4 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf weitere Vorbringen braucht nicht näher
eingegangen zu werden, da dies zu keinem anderen Standpunkt führen
würde.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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Seite 10
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint wurde, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers
nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Im Übrigen anerkennt der
EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf
Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizini-
scher, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Die
Erkrankung des Beschwerdeführers stellt selbst dann unter dem Blickwin-
kel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im
Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre,
zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leiden-
den Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai
2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziff. 34, 42,
43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen
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Seite 11
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche liegen in casu nicht vor (vgl. nachfolgend
E. 7.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf die Nordprovinz, woher der
Beschwerdeführer stammt (aus F._______ im Distrikt G._______, vgl. A4
S. 3), kann an dieser Stelle verzichtet werden, da er sich ab dem 13./14.
Lebensjahr während mehrerer Jahre in Colombo aufgehalten hat (vgl. A4
S. 4 Ziff. 2.01, A19 S. 3 F11 ff.), wohin er ohne Weiteres zurückkehren kann
(vgl. zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Co-
lombo: BVGE 2011/24 E. 13.3).
7.3.2 Darüber hinaus sprechen vorliegend auch keine individuellen Gründe
gegen einen Wegweisungsvollzug nach Colombo. Gemäss dem ambulan-
ten Bericht des Spitalzentrums E._______ vom 24. Juni 2014 wurde beim
Beschwerdeführer eine offene Lungentuberkulose des rechten Oberlap-
pens diagnostiziert. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass
nach 6-monatiger Therapie die Behandlung bei beschwerdefreiem Patien-
ten und radiologischer Befundverbesserung gestoppt worden sei, wobei
eine radiologische Verlaufskontrolle in einem Jahr beim Hausarzt empfoh-
len werde. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
können in Sri Lanka alle Bürger in staatlichen Krankenhäusern kostenlos
behandelt werden. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt
angesiedelt und verfügen über moderne Geräte, so dass sie viele Behand-
lungsmethoden anbieten können. Bei dieser Sachlage ist eine Behandlung
der vorliegend in Frage stehenden Lungentuberkulose auch in Sri Lanka
gewährleistet, weshalb der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen
Vorbringen nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag. Abgesehen davon
liegt Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
D-7437/2014
Seite 12
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. E-
MARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann werden dem Beschwerdeführer
seine mehrjährige Schulbildung und die Arbeitserfahrung in einem Ge-
mischtwarenladen (vgl. A4 S. 3/4) beim Aufbau einer neuen Existenz von
Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Angehörigen
in Sri Lanka aufhalten (Eltern, zwei Brüder [einer davon in H._______/Co-
lombo], eine Schwester und eine Tante mütterlicherseits [vgl. A4 S. 5 Ziff.
3.01]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichti-
gung der persönlichen Verhältnisse als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 21. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 13
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: