Abtei lung IV
D-7439/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), François Badoud,
Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Oktober 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7439/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie
und stammt aus C._______ (Landkreis D._______, Provinz Sanliurfa);
seit dem Jahr 1992 war er in Gaziantep wohnhaft. Gemäss eigenen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat anfangs September 2009. Am
11. September 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am
15. September 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch. Am 24. September 2009 wurde er im EVZ Basel
summarisch und am 12. Oktober 2009 eingehend zu seinen Asylgrün-
den befragt. Am 13. Oktober 2009 wurde er für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Als Jugendlicher habe er
mit dem Jugendverband der kurdischen Partei HADEP (Halkin Demo-
krasi Partisi; Demokratiepartei des Volkes) sympathisiert und an deren
Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen. Deswegen sei er
im Jahr 1999 einmal durch die Polizei verprügelt worden. Später habe
er ab und zu Newroz-Kundgebungen und andere Veranstaltungen be-
sucht, die durch die DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der de-
mokratischen Gesellschaft) organisiert worden seien. Der DTP habe er
ausserdem gelegentlich Geld gespendet, sei aber nicht Mitglied dieser
oder einer anderen Partei gewesen und habe sich ansonsten auch
nicht politisch engagiert. Im November 2008 sei er einmal festge-
nommen und für einige Stunden bei der Sicherheitsdirektion von Ga-
ziantep festgehalten worden. Dies habe er indessen nicht als Problem
erlebt, und es sei auch ohne weitere Folgen geblieben. Am 4. April
2009, dem Geburtstag Abdullah Öcalans, habe er sich mit einem
Verwandten namens E._______ und einigen Bekannten aus Gaziantep
auf den Weg gemacht, um im Dorf Ömerli (Landkreis Halfeti, Provinz
Sanliurfa), dem Geburtsort Öcalans, an einer Kundgebung
teilzunehmen. In der Stadt Birecik hätten sie sich mit ihrem Fahrzeug
einem Konvoi angeschlossen, der sich nach Ömerli bewegt habe.
Dieser Konvoi, der mehrere tausend Personen umfasst habe, sei
unterwegs durch die Gendarmerie und die Polizei aufgehalten worden.
Die Menge habe Parolen gerufen, und er selbst habe ein Poster Ab-
dullah Öcalans in den Händen gehalten. Es sei zu Zusammenstössen
zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften gekommen, in
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deren Verlauf Dutzende von Menschen verletzt und zwei Personen
getötet worden seien. Er selbst sei unbehelligt nach Gaziantep zu-
rückgekehrt. Einige Tage später habe er indessen von seiner Mutter
erfahren, dass er zuhause von der Polizei gesucht worden sei. Die Si-
cherheitskräfte hätten während der Ereignisse vom 4. April 2009 Film-
und Photoaufnahmen gemacht, und er gehe davon aus, dass zwei
Freunde, die bei den Zusammenstössen verhaftet worden seien, sei-
nen Namen verraten hätten. Aus Angst, selbst verhaftet zu werden, sei
er dann nach Istanbul gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus
der Türkei aufgehalten habe.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 (eröffnet am 29. Oktober 2009)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 29. Oktober
2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensak-
ten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom
3. November 2009.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2009 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen Sach-
verhalts sowie zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurück-
zuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die
dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde mit
der Beschwerdeschrift ein Ausdruck eines Zeitungsartikels aus dem
Internet eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 wurde der Beschwer-
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deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufge-
fordert.
G.
Mit Einzahlung vom 23. Dezember 2009 leistete der Beschwerdeführer
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon durch das Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 20. Januar 2010 Kenntnis gege-
ben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM er-
lassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zwar
nicht völlig auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte im
unmittelbaren Anschluss an die Ereignisse vom 4. April 2009 ein ge-
wisses Interesse daran gezeigt haben könnten, den Beschwerdeführer
an seinem letzten Wohnsitz in Gaziantep aufzusuchen und ihn zu sei -
ner Beteiligung an den Vorfällen zu befragen. Indessen ist es als un-
wahrscheinlich zu bezeichnen, dass die türkischen Behörden gegen-
über dem Beschwerdeführer darüber hinaus ein asylrechtlich relevan-
tes Verfolgungsinteresse entwickelten.
4.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die geltend ge-
machten Probleme aus dem Jahr 1999, die auf die Mitwirkung des
Beschwerdeführers beim Jugendverband der damaligen HADEP zu-
rückzuführen gewesen seien, offensichtlich nicht zu einem anhalten-
den Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden geführt haben. So
geht aus den durchgeführten Befragungen hervor, dass der Be-
schwerdeführer in den Jahren 2001 und 2003, nachdem er jeweils in
Deutschland beziehungsweise in Italien erfolglos um Asyl ersucht hat-
te, legal über den Flughafen Istanbul wieder in die Türkei zurückreisen
konnte. Dabei wurde er zwar jeweils während zweier beziehungsweise
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dreier Tage durch die türkische Einreisebehörde festgehalten – so we-
gen Abklärungen in Bezug auf seine Militärdienstpflicht –, war jedoch
ansonsten mit keinerlei Schwierigkeiten konfrontiert (Protokoll der
eingehenden Befragung, S. 5 f.). Bezüglich der kurzzeitigen Festnah-
me im November 2008 führte der Beschwerdeführer selbst aus, dies
sei für ihn kein Problem gewesen (ebd., S. 4 f.). Es ist auch angesichts
der nachfolgenden Erwägungen kein Grund zur Annahme ersichtlich,
die vereinzelten Konfrontationen mit den Sicherheitsbehörden in den
Jahren 1999 und 2008 würden sich – wie mit der Beschwerdeschrift
behauptet – zusammen mit den geltend gemachten Ereignissen vom
4. April 2009 kumulieren, so dass insgesamt ein reelles asylrelevantes
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden resultiere.
4.1.2 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner Beteiligung am Konvoi vom 4. April 2009 in asylrelevanter Wei-
se gefährdet, ist zunächst festzuhalten, dass sich der Genannte ge-
mäss seinen Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen
seit dem Jahr 1999 lediglich insofern politisch engagierte, als er ab
und zu Newroz-Kundgebungen und andere Veranstaltungen besuchte
sowie der DTP gelegentlich Geld spendete. Hingegen war er weder
Mitglied einer Partei noch anderweitig politisch aktiv. Somit ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in den letzten zehn
Jahren vor seiner Ausreise kein politisches Engagement an den Tag
legte, das ihn in den Augen der türkischen Behörden als politischen
Aktivisten hätte erscheinen lassen. Weiter ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer am 4. April 2009 lediglich – nach seinen Aussagen
– unter vielen tausend anderen Teilnehmern am Konvoi nach Ömerli
beteiligt war. Zwar habe er ein Poster Abdullah Öcalans in den Händen
gehalten; ansonsten war er nach seinen Angaben jedoch nicht direkt in
die Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften involviert. Vor
diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass der Be-
schwerdeführer ansonsten keine spezifischen politischen Aktivitäten
entfaltete, ist nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden
gegenüber dem Genannten ein anhaltendes Verfolgungsinteresse
aufbringen sollten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass anlässlich
des Konvois vom 4. April 2009 eine sehr grosse Zahl von Personen
ebenfalls ein Poster mit dem Konterfei Abdullah Öcalans getragen
haben dürfte, so dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich
nicht besonders exponierte.
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4.1.3 Zwar ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insofern
zuzustimmen, als in der Türkei auch in jüngster Zeit Personen auf -
grund des blossen Umstands strafrechtlichen Verfahren unterworfen
wurden, dass sie anlässlich von Demonstrationen Bilder oder Emble-
me mit sich trugen, die als Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und insofern als Unterstützung
separatistischer Bestrebungen gewertet wurden. Es kann jedoch da-
von ausgegangen werden, dass solche Fälle der Strafverfolgung auf-
grund vergleichsweise unspezifischer politischer Meinungsbekundun-
gen lediglich von lokalen Behörden ausgehen. Somit ist mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
den geltend gemachten Behelligungen seitens der Sicherheitsbehör-
den in Gaziantep durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb der
Türkei hätte entgehen können. In diesem Zusammenhang ist – wie
bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
aussagte, er sei selbst nicht in spezifischer Weise politisch aktiv ge-
wesen und es sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Ver-
fahren eröffnet worden. Angesichts des Fehlens eines eigenen politi -
schen Profils des Beschwerdeführers besteht somit keinerlei Grund
zur Annahme, dieser sei in der Türkei einer landesweiten asylrelevan-
ten Verfolgung seitens des türkischen Staats ausgesetzt gewesen oder
immer noch ausgesetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer der geltend gemachten Nachforschung örtlicher
Angehöriger der Sicherheitskräfte ohne weiteres im Sinne einer in -
nerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Aufent-
haltsorts in der Türkei hätte entziehen können.
4.1.4 Im Übrigen ist festzustellen, dass das mit der Beschwerdeschrift
eingereichte Beweismittel – ein Ausdruck eines Zeitungsartikels aus
dem Internet – zwar die soeben erwähnte Tatsache bestätigt, dass in
der Türkei Fälle willkürlicher behördlicher Verdächtigung der Unter-
stützung der PKK und der Einleitung entsprechender Strafverfahren
vorkommen. Indessen ist keinerlei konkreter Bezug zu den Vorbringen
des Beschwerdeführers zu erkennen, womit dem Beweismittel für die
Beurteilung der individuellen Asylvorbringen keine Beweistauglichkeit
zukommt.
4.2 Des Weiteren sind auch keine relevanten Anhaltspunkte dafür
gegeben, der Beschwerdeführer sei mit ausreichender Wahrschein-
lichkeit in der Türkei im Sinne einer Reflexverfolgung (Sippenhaft) der
Gefahr asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
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gewesen oder habe künftig solche zu befürchten. Zwar macht der Be-
schwerdeführer geltend, ein Verwandter namens E._______ habe
engere Verbindungen zur DTP gehabt und für diese Partei insbeson-
dere vor Wahlen Propaganda betrieben. Indessen ist damit in keiner
Weise dargetan, dass E._______ durch die türkischen Behörden in
einer Weise als missliebiger politischer Exponent wahrgenommen und
verfolgt würde, die eine Gefährdung seiner Verwandten aufgrund einer
Reflexverfolgung wahrscheinlich erscheinen liesse.
4.3 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzu-
gehen, der Sachverhalt sei durch das BFM nicht vollständig und kor -
rekt erhoben worden, weshalb die Sache zum Zweck weiterer Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dabei stellt er sich im
Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund seiner Schilderung an-
lässlich der durchgeführten Befragungen, zwei ihm bekannte Personen
– F._______ und G._______ – seien beim Zusammenstoss zwischen
Teilnehmern des Konvois und den Sicherheitskräften am 4. April 2009
verhaftet worden, hätte das BFM näher abklären müssen, was mit den
beiden Genannten weiter geschehen sei. Indessen ist aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen nicht
ersichtlich, inwiefern eine allfällige weitere Inhaftierung der beiden
genannten Personen für die Beurteilung der Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte,
hat er doch – abgesehen von einer nicht näher definierten Bekannt -
schaft – keinerlei Ausführungen dazu gemacht, in welchem Verhältnis
diese Personen zu ihm standen. Die blosse, durch keine konkreten
Hinweise untermauerte Vermutung, die beiden genannten Personen
könnten gegenüber den Behörden den Namen des Beschwerdeführers
verraten haben, vermag die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht
hinreichend zu begründen. Auch sonst sind keine entsprechenden
Gründe ersichtlich. Somit ist auch der mit der Beschwerdeschrift ge-
stellte Antrag abzuweisen, das Bundesverwaltungsgericht habe ent-
sprechende Abklärungen selbst durchzuführen, sollte dem Begehren
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht entsprochen wer-
den.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht asylrelevant, und er erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
Seite 8
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer -
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
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Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf -
fung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S.
Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008
[Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefähr-
dung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg
noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen
ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe-
sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit
aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben
vor seiner Ausreise im Baugewerbe tätig war, möglich sein wird, sich in
der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies
besitzt der Beschwerdeführer in der Türkei ein familiäres Netz (Eltern
und fünf Geschwister, darunter drei volljährige Brüder, in Gaziantep),
das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leisten
können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
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6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in glei -
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie be-
reits gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung
Sozialhilfe und Asyl, zur Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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