Abtei lung IV
D-7442/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, sowie
B._______, geboren _______,
Mazedonien,
beide vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 21. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7442/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen, mazedonische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), am 24. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 2. Mai 2008
ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 28. Mai 2008 infolge eines festgestellten Formfehlers
mit Urteil vom 20. Juni 2008 nicht eintrat,
dass für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen am 5. September 2008 ein
Revisionsgesuch einreichen liessen, das Bundesverwaltungsgericht
auf dieses Gesuch jedoch mangels Leistung des Kostenvorschusses
mit Urteil vom 3. Oktober 2008 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 26. September
2008 an das BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 2. Mai 2003 ersuchen liessen,
dass zur Begründung des Gesuchs vorgebracht wurde, die Tochter der
Beschwerdeführerin sei am 5. Juni 2008 im Asylheim vergewaltigt
worden und zeige seither Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung,
dass auch die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe und
eine Psychotherapie begonnen habe,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der
Vergewaltigung ihrer Tochter massiv verschlechtert habe,
dass die Beschwerdeführerinnen auf medizinische Hilfe in der Schweiz
angewiesen seien, zumal die benötigte Behandlung nur in einer
geschützten Atmosphäre stattfinden könne,
dass sich der massgebliche Sachverhalt seit Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung demnach erheblich verändert habe,
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dass dem Wiedererwägungsgesuch namentlich ein Bericht des
Universitäts-Kinderspitals (...) vom 1. Juli 2008, ein Bericht des Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 17. Juli 2008 sowie ein
ärztlicher Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes vom 24. Juni
2008 beilagen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
21. Oktober 2008 abwies und gleichzeitig die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 2. Mai 2008 feststellte,
dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die von den
Beschwerdeführerinnen benötigten medizinischen Behandlungen
seien auch in Mazedonien erhältlich,
dass es den Beschwerdeführerinnen daher zuzumuten sei, sich im
Heimatland behandeln zu lassen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung mit Beschwerde
vom 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
liessen,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin-
nen vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiat-
rischen Dienstes vom 10. November 2008, ein Bericht des Externen
Psychiatrischen Dienstes vom 11. November 2008 sowie ein UNICEF-
Bericht betreffend Kinderschutz in Mazedonien aus dem Jahr 2006
beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008
abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. Dezember 2008 einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind, weshalb auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe sowie
auf die in der Zwischenverfügung vom 27. November 2008 (E. 1.2)
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vorgenommene Zusammenfassung der Beschwerdebegründung zu
verweisen ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdever-
fahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit
den psychischen Problemen der Beschwerdeführerinnen und der in
diesem Zusammenhang benötigten medizinischen Behandlung
begründet wird,
dass indessen die Beschwerdeführerin den Akten zufolge schon seit
längerer Zeit unter psychischen Problemen leidet und deswegen
bereits seit dem 15. Mai 2008 psychotherapeutisch behandelt wird,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin aktenkundig am 5. Juni 2008
durch einen Knaben vergewaltigt und durch dieses Ereignis
traumatisiert wurde,
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dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen respektive
die Ereignisse, welche ihre psychischen Probleme auslösten,
demzufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen
Verfügung vom 2. Mai 2008 entstanden waren,
dass nämlich die erwähnte vorinstanzliche Verfügung erst mit Erlass
des Beschwerdeurteils vom 20. Juni 2008 rechtskräftig wurde,
dass nach dem Gesagten keine wiedererwägungsrechtlich relevante,
nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliegt,
dass es den Beschwerdeführerinnen - welche den Akten zufolge gar
keine Kenntnis von der Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2008 hatten,
da diese durch eine nicht bevollmächtige Person eingereicht worden
war (vgl. A31, S. 7 [Revisionsgesuch] - im Übrigen ohne weiteres
zuzumuten gewesen wäre, rechtzeitig eine Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2008 einzureichen respektive
(durch einen bevollmächtigen Vertreter) einreichen zu lassen und darin
auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und - in der
Folge - die Vergewaltigung der Tochter aufmerksam zu machen,
dass die adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin-
nen in Mazedonien ausserdem grundsätzlich gewährleistet ist und es
dort auch spezielle Angebote für Kinder mit psychischen Problemen
gibt (vgl. Mental Health Atlas 2005 zu Mazedonien), weshalb das
Wiedererwägungsgesuch selbst dann abzuweisen wäre, wenn das
Vorliegen einer relevanten nachträglichen Veränderung der Sachlage
bejaht würde,
dass es den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten nicht
gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante, veränderte
Sachlage darzutun,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht
abgewiesen hat,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern
vermögen, weshalb darauf nicht noch näher einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
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den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Dezember 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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