B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7442/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (...).
D-7442/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am (...) 2014 in die Schweiz und suchte
am selben Tag um Asyl nach. Am (...) 2014 wurde sie im Rahmen der Be-
fragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am
(...) 2014 fand die einlässliche Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der B._______ anzu-
gehören und (...) Glaubens zu sein. Sie sei in C._______ geboren und auf-
gewachsen und habe dort im Jahr 1997 geheiratet. Im Jahr 2000 sei ihr
Ehemann verhaftet beziehungsweise von zuhause mitgenommen und ab-
geführt worden. Er sei ehemaliger (...) und habe später in C._______ in der
(...)-Verwaltung gearbeitet. Sie wisse nicht, wo er sich befinde. Ihre dies-
bezüglichen Nachforschungen seien erfolglos geblieben. Sie habe bei den
Behörden nachgefragt, sei aber von den Beamten beschimpft und bedroht
worden. Nach dem Verschwinden ihres Mannes sei sie zu ihrer Familie
gezogen und nach einem bis zwei Jahren vor allem von ihrem Vater und
ihrer älteren Schwester unter Druck gesetzt worden, sich von ihrem ver-
schollenen Mann scheiden zu lassen, um eine weitere Ehe eingehen zu
können und eine Familie zu gründen. Im Jahr 2003 sei sie mit der Familie
nach D._______ gezogen. Sie habe den ständigen Druck der Familie nicht
mehr ausgehalten. Im (...) oder (...) 2014 habe sie ihre Probleme einer
Freundin in E._______ geschildert, welche ihr daraufhin die Ausreise aus
Eritrea vorgeschlagen, organisiert und grösstenteils finanziert habe. Ende
Mai 2014 habe sie sich von D._______ über F._______ illegal (...)
G._______ begeben. Von dort sei sie über mehrere Länder in die Schweiz
weitergereist.
Zum Nachweis ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin eine eritreische
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 – eröffnet am 1. November 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
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Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizier-
ten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin an-
tragsgemäss ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet.
E.
Mit Beweismitteleingabe vom 5. Dezember 2017 reichte die Beschwerde-
führerin Kopien (...) Fotos von sich an einer Demonstration ein, erkundigte
sich nach dem Verfahrensstand und gab eine Kostennote zu den Akten.
F.
Am 18. Dezember 2017 beantwortete der damals zuständige Instruktions-
richter die Anfrage nach dem Verfahrensstand.
G.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 fragte die Beschwerdeführerin erneut
nach dem Verfahrensstand und reichte eine weitere Kostennote ein.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 30. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tie-
fenthal übertragen. Dieser beantwortete am selben Tag die Anfrage nach
dem Verfahrensstand.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige be-
ziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einher-
gehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zum einen habe
das SEM nicht angemessen berücksichtigt, dass ihr Bruder H._______ in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe.
Diesbezüglich wurde gleichzeitig eine Kopie des positiven Asylentscheids
des SEM vom (...) als Beweismittel eingereicht. Die Beschwerdeführerin
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habe bei der BzP gesagt, dass sich H._______ in der Schweiz befinde und
anlässlich der Anhörung erklärt, er habe zwischenzeitlich „Papiere“ erhal-
ten. Des Weiteren wird unter Beilage je einer Bestätigung des I._______
betreffend das Engagement von H._______ und des J._______ betreffend
aktive Unterstützung durch H._______, beide Dokumente vom (...) 2016
und nicht unterzeichnet, ausgeführt, H._______ sei Mitglied des
J._______, habe bei diesem seit (...) 2014 die Funktion des „(...)“ inne und
nehme regelmässig an Konferenzen und Demonstrationen teil. Seit (...)
2016 sei er zudem (...) des I._______ und engagiere sich in dieser Position
öffentlich gegen die eritreische Regierung. Die Beschwerdeführerin wäre
im Falle einer Rückkehr aus der Schweiz nach Eritrea aufgrund des exil-
politischen Engagements von H._______ mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit Reflexverfolgung ausgesetzt, zumal die eritreischen Behörden sie
zu den Aktivitäten ihres Bruders befragen würden. Zum andern habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Fa-
milie nicht bereits im Jahr 2003 nach D._______ gezogen seien. Sie hätten
damals lediglich (...) Monate im (...) in D._______ verbracht und den Rest
des Jahres in C._______. Erst im Jahr 2013 seien sie definitiv nach
D._______ gezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerde-
führerin immer wieder nach ihrem Ehemann erkundigt.
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG;
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
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müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtser-
heblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrele-
vante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewür-
digt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49).
Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Zum ei-
nen gab sie anlässlich der BzP an, sie habe vom Jahr 2003 bis (...) 2014
in D._______ gelebt (vgl. act. A3/13 […]). Diese Aussage bestätigte sie in
der Anhörung insofern, als sie dort erklärte, im Jahr 2003 beziehungsweise
eher im Jahr 2002 nach D._______ gezogen zu sein (vgl. act. A21/16 […]).
Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe ab dem Jahr 2003 jeweils den
(...) mit ihrer Familie in D._______ verbracht und sei erst im Jahr 2013
endgültig dorthin gezogen, findet in den Akten keine Stütze und ist mithin
nachgeschoben. Abgesehen davon erweist sich dieses Sachverhaltsvor-
bringen als nicht erheblich, zumal die Beschwerdeführerin erklärte, ihr sei
bekannt gewesen, wo sich die (...) Vorgesetzten ihres Mannes in
D._______ befunden hätten, sie habe aber bei diesen Behörden keine Er-
kundigungen vorgenommen, da sie jene nicht persönlich gekannt habe
(vgl. a.a.O. […]). Zum andern hat das SEM bezüglich der Vorbringen im
Zusammenhang mit dem Bruder H._______ der Beschwerdeführerin den
Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. So erwähnte sie H._______ an-
lässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren zwar mehrmals
(vgl. insbes. act. A3/13 […], act. A21/16 […]). Indessen nahm sie mit kei-
nem Wort Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten ihres Bruders (vgl.
a.a.O. […]), namentlich auch dann nicht, als sie am Ende der Anhörung
nach noch nicht erwähnten Gründen gefragt wurde, welche gegen eine
Rückkehr nach Eritrea sprechen würden (vgl. a.a.O. […]).
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Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass,
weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheids abge-
lehnt wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant. So seien die von ihr vor-
gebrachten Reaktionen der eritreischen Beamten zwar als schikanös zu
bezeichnen, erreichten in ihrer Intensität jedoch keine Asylrelevanz. Des
Weiteren bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten Schikanen nach dem Verschwinden des Eheman-
nes im Jahr 2000 und der Flucht aus Eritrea im Jahr 2014. Auch der Druck
seitens der Familie – mündliche Aufforderungen und Streitgespräche –
könne nicht als intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden. Zu-
dem lasse der Umstand, dass sie mehr als zehn Jahre in Eritrea gelebt
habe, ohne vom Militär aufgeboten worden zu sein, darauf schliessen, dass
sie von der Militärdienstpflicht entbunden worden sei. Es sei davon auszu-
gehen, dass sie aufgrund ihrer Heirat im Jahr 1997 vom obligatorischen
Militärdienst freigesprochen worden sei. Demnach habe sie nicht gegen die
Proclamation on National Service von 1995 verstossen und ihren Akten
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seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Somit
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen zur illegalen Aus-
reise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich.
5.2 In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin unter detaillierter
Wiederholung ihrer Vorbringen an der Glaubhaftigkeit und der asylrechtli-
chen Relevanz der Vorfluchtgründe fest. Indessen erübrigt es sich, auf
diese Ausführungen im Einzelnen einzugehen, nachdem die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, son-
dern ihre asylrechtliche Relevanz verneint worden ist, und die Überprüfung
der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die diesbezüglichen Erwägun-
gen nicht zu beanstanden sind. Zudem wird in der Beschwerdeschrift erst-
mals eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der exilpoli-
tischen Aktivitäten ihres Bruders H._______ in der Schweiz vorgebracht.
Nachdem sie jedoch dieses Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren mit
keinem Wort erwähnt hat (vgl. vorstehend E. 3.3), erweist sich dieses als
nachgeschoben, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermag.
5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der
Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Na-
mentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen
Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen
vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of
Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten.
5.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
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nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.).
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.3.3 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die vom
SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 gestützt hat
– durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich,
vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens er-
hobenen Einwände gegen die Praxisänderung und die in der angefochte-
nen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich
vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
5.3.4 Die Vorinstanz hat die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise zu Recht offenge-
lassen. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführe-
rin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohte, davon auszugehen sei, dass sie von der Militärdienstpflicht entbun-
den worden ist, und nicht aus anderen relevanten Gründen von den eritre-
ischen Behörden gesucht werde, bestehen keine Hinweise darauf, dass –
neben ihrer allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
5.3.5 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen weder
eigene exilpolitische Aktivitäten geltend noch dass sie durch solche ihres
Bruders H._______ in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Eritrea gefähr-
det wäre. Erstmals in der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass die
exilpolitischen Aktivitäten von H._______ einen objektiven Nachflucht-
grund darstellten. Zudem wird in der Eingabe vom 5. Dezember 2017 aus-
geführt, die Beschwerdeführerin sei vor ungefähr (...) Monaten dem
J._______ beigetreten und habe, unter Hinweis auf (...) gleichzeitig einge-
reichte Fotos, am (...) 2017 in K._______ an einer Demonstration gegen
die eritreische Regierung, die Niederschlagung von Demonstrationen von
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(...) in D._______ und für die Freilassung der politischen Gefangenen pro-
testiert. In einem Video auf youtube sei sie in der ersten Reihe der De-
monstranten gut zu erkennen, wobei sie zusammen mit anderen Personen
ein Plakat mit der Inschrift „(...)“ trage. Ferner habe sie gerufen, dass die
Regierung weg müsse.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder vorbrachte, sie
habe sich zusammen mit ihrem Bruder H._______ in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt, noch darlegte, wie sie in diesem Zusammenhang durch die
eritreischen Behörden identifiziert worden sei. Letzteres gilt auch bezüglich
ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2017 in K._______ und
dem entsprechenden Bild- beziehungsweise Videomaterial. Sodann ver-
mag sie allein aus ihrem Beitritt zum J._______ nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Insgesamt ergibt sich aus den aktenkundig gemachten Aktivi-
täten kein Bild, das sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen
würde, dass sie das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Be-
hörden geweckt haben könnte. Sie weist somit kein beachtenswertes poli-
tisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige
Verfolgung zu schliessen wäre.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von objektiven oder subjektiven
Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel näher ein-
zugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie befinde sich im wehrdienst-
fähigen Alter. Sie habe den Nationaldienst noch nicht angetreten und sei
auch nicht offiziell davon befreit worden. Sie würde im Falle einer Rückkehr
bereits am (...) festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden
zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zugewiesen. Damit
drohten ihr Sklaverei und Zwangsarbeit und mithin eine Verletzung von
Art. 4 EMRK.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist mit dem SEM davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat im Jahr
1997 von der Militärdienstpflicht entbunden worden ist. So lebte sie nach
Erreichen der Volljährigkeit insgesamt (...) Jahre – davon mehrere Jahre in
(...) D._______ – in Eritrea, ohne von den militärischen Behörden aufgebo-
ten worden zu sein, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie sich wäh-
rend dieser Zeit einer Kontrolle durch die Militärbehörden hätte entziehen
können. Trotzdem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Alters bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
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7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
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Seite 13
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 16 f.).
8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau mit
verwandtschaftlichen Beziehungen im Heimatstaat ([…]) und nahezu
(...)jähriger Schulbildung. Nebst ihrer Muttersprache L._______ verfügt sie
über (...)-, (...)- und (...)kenntnisse. Sie hat keinen Beruf erlernt und erle-
digte nach ihrer Heirat (...)arbeiten, wobei sie durch ihren Ehemann finan-
ziell unterstützt wurde. Nach dessen Verschwinden im Jahr 2000 lebte die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2014 bei ih-
ren Eltern, welche auch für ihren Lebensunterhalt aufkamen, obwohl sie
von ihnen angeblich unter Druck gesetzt worden sei, sich scheiden zu las-
sen und eine neue Familie zu gründen. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte
Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.
Darüber hinaus erwähnte sie eine Freundin in E._______, die ihre Ausreise
organisiert und zum grössten Teil finanziert habe, ohne von ihr eine Rück-
erstattung zu fordern. Zudem sei ihr Bruder H._______ für die letzte Rei-
seetappe von M._______ in die Schweiz aufgekommen (vgl. act. A21/16
[…]). Daher ist auch von dieser Seite von Unterstützungsbereitschaft aus-
zugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7442/2016
Seite 14
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Aufgrund der mit derselben Zwischenverfügung angeordneten Bestel-
lung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarab-
rechnung vom 25. Oktober 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe
von insgesamt Fr. 3‘426.10 geltend gemacht. Dabei ist jedoch die Höhe
des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.‒ praxisgemäss zu
kürzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mitgeteilt
wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertre-
tungen ohne Anwaltspatent ‒ und um eine solche handelt es sich im vor-
liegenden Fall ‒ praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis
Fr. 150.‒. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem ausgewiese-
nen Aufwand resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Ausla-
gen und der Mehrwertsteuer ein amtliches Honorar von gerundet
Fr. 2‘077.–, welches zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts geht.
D-7442/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird für ihren Aufwand vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘077.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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