B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7446/2014
law/rep
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2002 zum ersten Mal ein Asyl-
gesuch in der Schweiz einreichte,
dass dieser seit dem 3. September 2002 unbekannten Aufenthalts war,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
16. Oktober 2002 auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer aus der Schweiz wegwies,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2003 ein zweites Asylge-
such in der Schweiz stellte,
dass das BFF auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember
2003 erneut nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg-
wies,
dass dieser am 9. Januar 2004 aus der ihm zugewiesenen Unterkunft ver-
schwand,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2014 in der Schweiz ein
drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am
19. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vor-
liegendes Asylgesuch als zuständig zu erklären,
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dass er im Weiteren beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensi-
veffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Wegweisungsvollzug am 23. Dezember 2014 superprovisorisch aus-
setzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Ja-
nuar 2015 der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens die aufschie-
bende Wirkung zuerkannte, den Entscheid über die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschob und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete,
dass es das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 30. Januar 2015 einlud,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom
15. Januar 2015 in diesem Zusammenhang ausführte, der Beschwerde-
führer habe im Rahmen seiner Beschwerde zusätzliche medizinische Un-
terlagen seines Hausarztes Dr. med. B._______ vom 18. Dezember 2014
eingereicht, worin letzterer bei ihm kardiologische Untersuchungen durch-
geführt und dabei eine massive Hypertonie (Bluthochdruck) festgestellt
habe,
dass sich dabei die Frage stelle, ob und inwieweit eine adäquate medizini-
sche Behandlung des Beschwerdeführers in Italien sichergestellt sei,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung des SEM zustellte und ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik bis zum 12. Februar 2015 einräumte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2015 eine Replik
zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
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die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer nämlich sowohl im Besitze einer italienischen
Aufenthaltsbewilligung als auch einer italienischen Identitätskarte ist (vgl.
act. C16/7 S. 4 bis 6),
dass das BFM die italienischen Behörden am 17. Oktober 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte (vgl. act. C167 i.V.m. C17/3),
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. De-
zember 2014 zustimmten (vgl. act. C18/1),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des Be-
schwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nichts daran zu ändern ver-
mag,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
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Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass er in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge zweimal am Her-
zen operiert worden sei, weil Blutgefässe verstopft gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem medizinischen Bericht von
Dr. med. B._______ vom 18. Dezember 2014 auch unter massivem Blut-
hochdruck leidet,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im Falle des Beschwerdeführers nicht zutrifft, auch wenn er we-
gen seines hohen Blutdrucks diverse Medikamente einnehmen muss (vgl.
Medikamentenliste von Dr. med. C._______ vom 2. Oktober 2014, siehe
Beschwerdebeilagen),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das BFM bzw. das SEM sowohl in seiner Verfügung vom 10. Dezem-
ber 2014 als auch in der Vernehmlassung zusicherte, es trage dem aktuel-
len Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Rücküberstellung
nach Italien dahingehend Rechnung, als es die italienischen Behörden vor
der Überstellung über die notwendige medizinische Betreuung und Weiter-
behandlung informiere,
dass dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer angemessenen me-
dikamentösen Weiterbehandlung vor der Rücküberstellung nach Italien
auch ein Grundstock der notwendigen Medikamente mitgegeben werden
kann,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S.
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr.29217/12, in welchem bezüglich der Wegweisung einer Familie im Dub-
lin-Verfahren vorgängig einer Überstellung Garantien der italienischen Be-
hörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie für die Wahrung
der Einheit der Familie verlangt wurden, ansonsten eine Verletzung von
Art. 3 EMRK vorliegen würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass nach dem Gesagten kein Grund besteht, die Zuständigkeit für das
Asylverfahren gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO zu übernehmen und an die-
ser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
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von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist und die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos be-
zeichnet werden kann,
dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und infolgedessen
keine keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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