Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7450/2009
Urteil vom 29. Juni 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Laura Rossi,
c/o Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Oktober 2009 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei
am 25. Januar 2008 und gelangte durch ihr unbekannte Länder am
30. Januar 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am 31. Januar
2008 ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2008 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 19. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren
Asylgründen angehört. Am 24. August 2009 fand eine ergänzende
Anhörung durch das BFM statt. Zu ihrer Person machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und alevitischen
Glaubens und stamme aus dem Dorf C._______ bei D._______ im Osten
der Türkei. Ungefähr seit dem Jahre 2003 lebe sie zusammen mit ihren
Geschwistern in E._______.
A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe aus einer früheren Beziehung einen
Sohn, welcher im Jahr 1993 zur Welt gekommen sei und bei ihrer Mutter
in C._______ lebe. Der Vater des Jungen habe sich vor vielen Jahren
von ihr getrennt und lebe heute in England. Im Jahr 2005 habe sie sich in
E._______ nach Brauch verheiratet. Dieser Mann sei psychisch krank
und gewalttätig gewesen. Er habe früher sogar ein Tötungsdelikt
begangen, er habe seinen Schwager erwürgt, und sei deshalb in Haft
gewesen. Die ersten fünf oder sechs Monate nach der Heirat sei noch
alles in Ordnung gewesen. Danach habe ihr Ehemann begonnen, sie
wiederholt zu schlagen und sie gegen ihren Willen zu sexuellen
Handlungen zu zwingen. Im April 2007 sei sie von ihrem Ehemann
davongelaufen, weil er sie in einem Pokerspiel einem Mann angeboten
habe und sie mit diesem habe schlafen müssen. Sie habe sich zu ihrer
Freundin begeben, wo sie versteckt gelebt habe. Sie habe jedoch
erfahren, dass ihr Ehemann sie suche. Aus Angst, von jemanden erkannt
zu werden, habe sie schliesslich im Januar 2008 die Türkei verlassen. Sie
sei in einem Lastwagen versteckt auf ihr unbekannten Wegen in die
Schweiz gelangt.
A.c. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin
ihre türkische Identitätskarte im Original, ausgestellt am 7. Oktober 2009,
zu den Akten.
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Seite 3
B.
B.a. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 – eröffnet am 29. Oktober 2009
– lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
B.b. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, ihr
Heimatland aufgrund der wiederholten gewalttätigen Übergriffe ihres
Ehemannes, der sie auch zu sexuellen Handlungen und sogar mit
fremden Männern gezwungen habe, verlassen zu haben. Ohne diese
sicher belastenden Ereignisse bagatellisieren zu wollen, sei doch
festzuhalten, dass es sich hierbei um Übergriffe einer Drittperson handle,
gegen die die Beschwerdeführerin den Schutz der heimatlichen Behörden
hätte in Anspruch nehmen können. Es gebe in der Türkei und
insbesondere in E._______ Institutionen oder Anwälte, die die
Beschwerdeführerin bei ihrem Vorgehen gegen ihren Ehemann hätten
unterstützen können. Die Tatsache, dass es sich bei ihrem Ehemann um
eine Person mit Vorbestrafung wegen eines Tötungsdeliktes handle,
lasse es um so wahrscheinlicher erscheinen, dass die Behörden die
Beschwerdeführerin unterstützt hätten. Gemäss ihren eigenen Angaben
habe sie sich jedoch weder an die zuständigen Polizeibehörden noch an
einen Anwalt oder Frauenorganisationen um Hilfe gewandt (Akten der
Vorinstanz A1/10 S. 7 und A11/13 S. 7). Da grundsätzlich von der
Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen
sei, würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht
asylrelevant erweisen.
C.
C.a. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30.
November 2009 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz beantragen. Es sei die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig
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aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
insbesondere sei ihr eine amtliche Anwältin beizuordnen und es sei von
einem Kostenvorschuss abzusehen.
C.b. Zur Begründung bezog sie sich auf den Grundsatzentscheid der
ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK 2006/Nr. 18]), auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 sowie
auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
in Strassburg (Urteil Opuz vs. Turkey, Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009).
Mit EMARK 2006/ Nr. 18 sei in der Schweizer Asylpraxis ein Wechsel von
der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie eingeleitet worden.
Demnach sei erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente
Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehe. Gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 sei
festzustellen, dass die seit dem Jahre 2001 unternommenen
Reformschritte zur Annäherung an die Aufnahmebedingungen in der EU
nicht zu verkennen seien, es sei jedoch nicht zu übersehen, dass ein
eigentlicher Bewusstseinswandel in der türkischen Gesellschaft und in
den Reihen der Sicherheitskräfte nicht stattgefunden habe. Im Urteil Urteil
Opuz vs. Turkey, Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009 habe der EGMR die
türkischen Behörden zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von 30'000
Euro an eine Frau verurteilt, die der türkische Staat so wenig wie ihre
Mutter ausreichend gegen einen gewalttätigen Ehemann habe schützen
können.
Vor dem Hintergrund des angerufenen Gerichts und den Erkenntnissen
des EGMR in Strassburg könne nicht davon ausgegangen werden, dass
die türkischen Behörden willens und in der Lage gewesen wären, der
Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gegen die massive Gewalt,
welche ihr Ehemann gegen sie ausgeübt habe, zu gewähren. Im
Weiteren gebe es auch keine Hinweise darauf, dass die türkischen
Behörden bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin ihr den
erforderlichen Schutz bieten könnten. Die Gewalt könne zwar nicht dem
türkischen Staat zugerechnet werden, in Anwendung der nun geltenden
Schutztheorie müsse jedoch festgestellt werden, dass die türkischen
Behörden weder schutzwillig, noch schutzfähig seien. Die
Beschwerdeführerin sei während längerer Zeit massiver Gewalt durch
ihren Ehemann ausgesetzt gewesen. Diese Gewaltanwendungen seien
derart intensiv gewesen, dass sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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AsylG darstellten. Die Intensität der Verfolgung sei somit ebenfalls
gegeben.
Im Weiteren sei die Verfolgung gezielt und an das Geschlecht der
Beschwerdeführerin angeknüpft gewesen, so dass sich ohne Weiteres
ein Verfolgungsmotiv ergebe. Die erlittene Gewalt sei für den Entschluss
der Beschwerdeführerin, die Türkei zu verlassen, kausal und ebenfalls in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gewesen. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative sei angesichts der Anstrengungen, welche deren
Ehemann jeweils unternommen habe, um die Beschwerdeführerin wieder
zu finden, auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle
Elemente des Flüchtlingsbegriffes im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie sei
somit als Flüchtling anzuerkennen. Da keine Asylausschlussgründe
ersichtlich seien, sei ihr zudem Asyl zu gewähren. Bezüglich des
Eventualbegehrens wurde unter anderem erneut auf das in der
Beschwerde bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5101/2006 vom 11. Februar 2009 verwiesen. Demzufolge erscheine die
Gewährung eines wirksamen Schutzes durch die Behörden
ausgeschlossen, wenn die Gefahr von Dritten ausgehe. Die
Misshandlungen müssten eine gewisse Intensität erreichen und es müsse
eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person
solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt werde. Aus den
Ausführungen in der Beschwerde gehe hervor, dass die türkischen
Behörden einer Frau, welcher bei der Wegweisung in die Türkei erneut
häusliche Gewalt drohe, nicht den genügenden Schutz bieten könne und
wolle. Der wirksame Schutz durch die türkischen Behörden müsse
verneint werden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich massiv malträtiert
und wiederholt vergewaltigt worden. Die erlittene Gewalt weise somit
ohne Weiteres die durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
geforderte Intensität auf. Der Beschwerdeführerin stehe auch kein
zumutbarer alternativer Rückkehrort zur Verfügung. Sie verfüge über
wenig Bildung und keine ökonomischen Ressourcen. Als alleinstehende
Frau wäre sie darauf angewiesen, sich an ihre Familienangehörigen zu
wenden und bei diesen unterzukommen. Dort wäre es jedoch für ihren
gewalttätigen Ehemann ein Leichtes sie ausfindig zu machen. Es bestehe
somit die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in
die Türkei von ihrem Ehemann gefunden werden könnte und wiederum
seinen Gewalttätigkeiten ausgesetzt wäre. Das Vorliegen eines
zumutbaren alternativen Rückkehrortes muss somit verneint werden.
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Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht vom 18. November 2009 des
Hausarztes der Beschwerdeführerin bei, gemäss dem bei der
Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf das Bestehen einer
Posttraumatische Belastungsstörung nach den Übergriffen durch ihren
Ehemann vorliege. Deshalb sei die Beschwerdeführerin bei den
Universitätspsychiatrischen Diensten (UPD) in F._______ angemeldet
worden. Zu den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin
gehören unter anderem eine gestörte Magen-Darm-Funktion, Herzrasen,
Menstruationsprobleme, eine Siccasymptomatik beider Augen und
Kopfschmerzsyndrome. Das Blutbild lasse zudem eine
Reizthrombozytose mit chronisch minim erhöhten CRP bei
persistierendem Nikotinabusus erkennen. Zur Behandlung der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei der Einsatz eines
schlaffördernden, antidepressiven/anxiolytischen Medikaments (Trittico
100 mg 1x1) vorgesehen, dessen Dosis im Verlauf der Behandlung
angepasst werde. Ferner sei eine Behandlung durch die UPD
vorgesehen sowie regelmässige zweiwöchentliche Konsultationen durch
ihren Hausarzt, respektive gemäss Symptomen beziehungsweise
Beschwerdekomplexen.
Abschliessend hielt der Hausarzt fest, er habe bereits am 7. September
2009 für das BFM ein ärztlichen Bericht verfasst. Damals habe er aus
allgemeinmedizinischer Sicht keine Einwände gegen eine medizinische
Behandlung im Herkunftsstaat bestätigen können, allerdings mit der
Einschränkung beziehungsweise der eingeschränkten Beurteilbarkeit
bezüglich psychiatrischer Grunderkrankungen seinerseits. Auch habe er
eine klare Bemerkung zu Papier gegeben, dass eine gesamte
Einschätzung der Situation nur durch eine Stellungnahme eines
Psychiaters zu obigen Fragen möglich sei. Offensichtlich sei man diesem
Ansinnen nicht nachgekommen.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung gleichen Datums nachreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 teilte der damals
zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde antragsgemäss verzichtete. Hingegen wurde das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung vom 8. Januar 2010 zu den Akten reichen, wonach sie seit
dem 6. Januar 2010 beim UPD in Behandlung sei. Eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, die Beschwerdeführerin
werde beim UPD weiter behandelt. Der Eingabe lag ferner eine
Entbindungserklärung der behandelnden beziehungsweise
begutachtenden Psychotherapeuten von der Schweigepflicht vom 6.
Januar 2010 bei. Die Beschwerdeführerin stellte ausserdem einen
ausführlichen ärztlichen Bericht in Aussicht.
G.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) liess die
Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten ausführlichen ärztlichen
Bericht ins Recht legen. Der Eingabe lag eine Entbindungserklärung der
behandelnden beziehungsweise begutachtenden Psychotherapeuten von
der Schweigepflicht vom 25. Januar 2010 bei.
H.
H.a. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nun in
psychiatrischer Behandlung befinde, vermöge ihre Wegweisung nicht als
unzumutbar erscheinen lassen. In der Türkei und insbesondere in
E._______, wo die Beschwerdeführerin herkomme, seien die
notwendigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung psychischer
Probleme durchaus gegeben.
H.b. Mit Replik vom 17. August 2010 führte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin unter anderem aus, die Diagnose der
Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlebten häuslichen
Gewalt unterstreiche die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin.
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Seite 8
Deshalb stelle der eingereichte Arztbericht ein gewichtiges Beweismittel
dar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin aht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 9
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter
Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
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Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI , Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3.
4.3.1. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in
diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts
anknüpfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 351 ff., WALTER STÖCKLI,
a.a.O. Rz. 11.11). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit
verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von
Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht
denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen
männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-
4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
4.3.2. Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und
Vergewaltigungen, somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der
Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf
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internationalen Schutz – der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt –
angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.).
4.4. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen
Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und
gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im
Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem
Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre
1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007
ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung
von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte
eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu
diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen
auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden
Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem
die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die
früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und
Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt
Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit
lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr.
5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern
zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu
UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 20.
Oktober 2009, S. 118-135, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In
Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither
einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich
eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden
beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir
lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S.
Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices
2007, 11. März 2008). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser
eingerichtet – so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk
Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und
Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von
weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt – und im Oktober 2007
zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline
installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt und die
Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist
sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK
Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August
2008, S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch
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verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine
Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und
Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK
Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August
2008, S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach
eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den
Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, Turkey,
Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008), Kapitel
"women"; vgl. auch NECLA KELEK, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem
Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir
domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und
der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen
keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter
einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt).
Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" – in Kooperation mit
staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU – eine rund um die
Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte
Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information
Report, Turkey, 29. August 2008, S. 151, Rz. 22.49).
4.5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen
Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf
frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende
Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene
nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die
Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und
das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie
vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und
2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf eine unter
dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Fluchtalternative
zurückgreifen kann; daran können auch der von ihr eingereichte
Zeitungsartikel sowie die von ihr angeführten Urteile nichts ändern, zumal
diesen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, der mit demjenigen im
vorliegenden Fall nicht verglichen werden kann. Im vorliegenden Fall
kommt zudem hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen
Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (vgl.
A1/10 S. 7; A11/13 S. 7), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille
noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
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werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich
anschliesst. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach
den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten. Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass sie
zumindest vorderhand – Vermittlungsbemühungen mit ihrem Ehemann
haben bis jetzt nicht stattgefunden – ihrem Ehemann aus dem Weg
gehen wird, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung
führt, da sie nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den
zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen kann und auch – wie
schon in der Vergangenheit – bei einem Teil ihrer Verwandtschaft
beziehungsweise ihrem Freundeskreis (vgl. A11/13 S. 9, wonach sich die
Beschwerdeführerin zwei Tage bei ihrer Schwester und sechs Monate bei
ihrer Freundin G._______ aufgehalten hat) weiterhin Rückhalt finden
wird, sodass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden
wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann.
4.6. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der
Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich
bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
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6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
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Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, welche
darauf hindeuten würden, die Beschwerdeführerin gerate aufgrund der
allgemeinen Situation in der Türkei bei einer Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation
generalisierender Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder
weite Teile davon erstrecken würde.
Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stehen auch keine
überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur entgegen.
Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 festgehalten,
die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer
Behandlung befinde, vermöge ihre Weisung nicht als unzumutbar
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erscheinen lassen, da sich in der Türkei und insbesondere in E._______
die notwendigen medizinischen Strukturen zur Behandlung psychischer
Probleme durchaus gegeben seien. Dieser Einschätzung schliesst sich
das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-204/2009. März 2010 E.7). In der Türkei
sind landesweit, insbesondere aber in E._______, sowohl psychiatrische
Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka
vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin allfällige psychische
Probleme angemessen behandeln lassen kann. Die geltend gemachten
körperlichen Beschwerden stellen gemäss den eingereichten
Arztzeugnissen vom 7. September 2009 sowie vom 18. November 2009
kein Wegweisungshindernis dar. Auch hier ist davon auszugehen, dass
diese im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelbar sind.
Die 46-jährige Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr entgegen
den in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen nicht auf sich allein
gestellt sein. Sie wird seitens der ihr wohl gesinnten Verwandten und
ihrer Freundinnen eine gewisse Unterstützung finden und sich an die
zuständigen Behörden beziehungsweise an eine
Nichtregierungsorganisation wenden können, bei denen sie ebenfalls
Beratung und Unterstützung finden wird. Sie bezeichnet das Türkische
als ihre Muttersprache und verfügt über die Voraussetzungen, sich mit
Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen (vgl. A1710 S. 3 F.
8). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im
Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
mithin nicht als unzumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen
Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über
die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos
erscheinen. Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde den
Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von der
Beschwerdeführerin gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt der
Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und sie ist bedürftig im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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